Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeiner Teil A. B. C. II

1 von 1
Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
I.
Allgemeiner Teil
A.
Mit der Schaffung einer Bestimmung über die Dienstzuweisung soll im Gemeindebeamtengesetz 1970
die Möglichkeit eröffnet werden, Dienstzuweisungen zu anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder
sonstigen Rechtsträgern vorzunehmen. Damit können gemeindeübergreifende Kooperationen auch
dienstrechtlich gelöst und somit weitergehende Synergieeffekte durch die Zusammenlegung von
Aufgaben genutzt werden.
B.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG.
C.
Das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes lässt für die Gemeinden und
Gemeindeverbände keine Mehrkosten erwarten.
II.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Art. I (§ 19a):
Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, Beamte der Gemeinden bzw.
Gemeindeverbände anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Rechtsträger zuzuweisen.
Der Abs. 1 definiert den Begriff der Dienstzuweisung. Die Abs. 3 und 4 regeln die Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen, um eine Dienstzuweisung vornehmen zu können und unterscheiden dabei zwischen
Dienstzuweisungen innerhalb und außerhalb des Dienstortes. Dienstzuweisungen innerhalb des
Dienstortes (Abs. 3), die die Dauer von drei Monaten überschreiten, bedürfen grundsätzlich der
Zustimmung des betroffenen Beamten. Stimmt dieser nicht zu, so ist die Dienstzuweisung nur dann
möglich, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Rechtsträgers, dem der Beamte
zugewiesen wird (zB bei länger dauernden Abwesenheit infolge von Krankheit oder Dienstfreistellung im
Rahmen eines Sabbatical), erforderlich ist. Dienstzuweisungen außerhalb des Dienstortes (Abs. 4), wie
zB im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft oder zu ausgegliederten Rechtsträgern, die Aufgaben der
Daseinsvorsorge für die Gemeinde erfüllen, bedürfen grundsätzlich ebenfalls der Zustimmung des
betroffenen Beamten. Diese Zustimmung kann allerdings entfallen, wenn die Zuweisung im Rahmen
interkommunaler Zusammenarbeit in welcher Form auch immer (zB Schaffung einer gemeinsamen
Organisationsstruktur für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren in einer Verwaltungsgemeinschaft,
gemeinsame Erfüllung von Aufgaben im Rahmen eines Gemeindeverbandes oder über sonstige
Rechtsträger, etwa im Rahmen der Daseinsvorsorge) erfolgt.
Die Abs. 5 und 6 enthalten Bestimmungen über die Art und Weise, wie der Beamte in die
Organisationsstruktur des Rechtsträgers, dem er zugewiesen wird, einzugliedern ist und wem die
fachliche Aufsicht obliegt.
Zu Art. II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
VD-653/245-2016
Fassung vom 5. September 2016