1 von 1 Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird I. Allgemeiner Teil A. Mit der Schaffung einer Bestimmung über die Dienstzuweisung soll im Gemeindebeamtengesetz 1970 die Möglichkeit eröffnet werden, Dienstzuweisungen zu anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Rechtsträgern vorzunehmen. Damit können gemeindeübergreifende Kooperationen auch dienstrechtlich gelöst und somit weitergehende Synergieeffekte durch die Zusammenlegung von Aufgaben genutzt werden. B. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG. C. Das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes lässt für die Gemeinden und Gemeindeverbände keine Mehrkosten erwarten. II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. I (§ 19a): Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, Beamte der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Rechtsträger zuzuweisen. Der Abs. 1 definiert den Begriff der Dienstzuweisung. Die Abs. 3 und 4 regeln die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Dienstzuweisung vornehmen zu können und unterscheiden dabei zwischen Dienstzuweisungen innerhalb und außerhalb des Dienstortes. Dienstzuweisungen innerhalb des Dienstortes (Abs. 3), die die Dauer von drei Monaten überschreiten, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Beamten. Stimmt dieser nicht zu, so ist die Dienstzuweisung nur dann möglich, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Rechtsträgers, dem der Beamte zugewiesen wird (zB bei länger dauernden Abwesenheit infolge von Krankheit oder Dienstfreistellung im Rahmen eines Sabbatical), erforderlich ist. Dienstzuweisungen außerhalb des Dienstortes (Abs. 4), wie zB im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft oder zu ausgegliederten Rechtsträgern, die Aufgaben der Daseinsvorsorge für die Gemeinde erfüllen, bedürfen grundsätzlich ebenfalls der Zustimmung des betroffenen Beamten. Diese Zustimmung kann allerdings entfallen, wenn die Zuweisung im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit in welcher Form auch immer (zB Schaffung einer gemeinsamen Organisationsstruktur für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren in einer Verwaltungsgemeinschaft, gemeinsame Erfüllung von Aufgaben im Rahmen eines Gemeindeverbandes oder über sonstige Rechtsträger, etwa im Rahmen der Daseinsvorsorge) erfolgt. Die Abs. 5 und 6 enthalten Bestimmungen über die Art und Weise, wie der Beamte in die Organisationsstruktur des Rechtsträgers, dem er zugewiesen wird, einzugliedern ist und wem die fachliche Aufsicht obliegt. Zu Art. II: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. VD-653/245-2016 Fassung vom 5. September 2016
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