Die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung

Die Warenbezeichnung
in der Zollanmeldung
Anpassung der Anforderungen an eine
korrekte und aussagekräftige
Warenbezeichnung per 1. Januar 2017
Indirect Tax Update Oktober 2016
Bedeutung der Warenbezeichnung
Durch die Verschärfung der
Anforderungen an eine vollständige
und aussagekräftige
Warenbezeichnung in der
Zollanmeldung auf den 1. Januar
2017 sind alle Schweizer
Unternehmen betroffen, welche
entweder selber Zollanmeldungen
übermitteln oder diese Tätigkeit von
Dienstleistern durchführen lassen.
Die geplanten Änderungen erfordern
frühzeitige Massnahmen, da
insbesondere automatisierte
Verzollungsabläufe geprüft und
Stammdaten angepasst werden
müssen.
Die Nämlichkeit bzw. die Erkennbarkeit einer Ware ergibt sich einerseits aus der
Angabe deren Zolltarifnummer in der Zollanmeldung, andererseits aber auch
durch eine vollständige Beschreibung der Ware. Dies gilt insbesondere für
Waren, bei welchen die Bezeichnung aus dem Gebrauchstarif (z.B. bei
sogenannten Sammelzolltarifnummern) die Ware selbst nicht genügend
beschreibt. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels vom
12. Oktober 2011 sieht vor, dass in der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung
eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung
(Sachname) und die zutreffende Zolltarifnummer anzugeben sind.
Ansprechpartner
Indirect Tax I Global Trade
Schweiz
Dr. Lars Henschel
Telefon +41 58 286 63 12
[email protected]
Oliver Hulliger
Telefon +41 58 286 33 88
[email protected]
Diese Regelung ist nicht neu, jedoch habe die Qualität der Angaben in den
Zollanmeldungen gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)
in letzter Zeit stetig abgenommen. So moniert die EZV beispielsweise zu
allgemein formulierte Warenbeschreibungen (wie z.B. “andere Waren aus
Kunststoff“ der Zolltarifnummer 3926.9000) oder „fehlende
Verwendungsbezeichnungen“ zur Nutzung von Zollerleichterungen.
Ungenügende Bezeichnungen liessen es nicht zu, die Nämlichkeit einer Ware
sicherzustellen.
Mit Veröffentlichung des Zirkulars Nr. D210-2 vom 28. September 2016 hat die
Eidgenössische Zollverwaltung die Anforderungen an die Warenbezeichnung
klargestellt und zeitgleich eine Verschärfung der geltenden Praxis per 1. Januar
2017 angekündigt.
Anforderungen an die Warenbezeichnung
Die Anforderungen an eine Warenbezeichnung der Ware sind:
·
·
·
Die Warenbezeichnung hat in einer Amtssprache (deutsch, französisch
oder italienisch) oder neu in Englisch zu erfolgen;
Die Ware muss mit einer genauen technischen oder handelsüblichen
Warenbezeichnung (Sachname) beschrieben werden;
Im Textfeld der Warenbezeichnung sind Angaben zu
nichtzollrechtlichen Erlassen, dem Verwendungszweck bei Waren mit
gewährten Zollerleichterungen sowie Angaben zu Rückerstattungen
(Export) vorzunehmen.
Sofern zusätzliche Angaben für eine Tarifzeile in der Zollanmeldung verlangt
sind, ist dies in den Zusatzbemerkungen einer Zolltarifnummer im Schweizer
Zolltarif ersichtlich.
Neue Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung
Als Folge der Verschärfung der Anforderungen wird die EZV per 1. Januar
2017 Zollanmeldungen, welche eine ungenügende Warenbezeichnung
beinhalten, nicht mehr annehmen bzw. dem Zollanmelder zur Korrektur
zurückweisen.
Aus praktischer Sicht stellt diese Verschärfung für Zollanmelder eine nicht zu
unterschätzende Herausforderung dar. Zur Beschleunigung des
Verzollungsprozesses hinterlegen Zollanmelder in ihren IT-Systemen unter
anderem standardisierte Bezeichnungen für Zolltarifnummern, so dass die
Warenbezeichnung bei Auswahl einer Zolltarifnummer in der Zollanmeldung
automatisch ergänzt wird. Sofern die Daten im System nicht hinterlegt sind,
stützen sich Zollanmelder auf Angaben in den Begleitdokumenten (z.B.
Handelsrechnung, Lieferschein, Ursprungszeugnis etc.).
Zollanmelder sind aufgrund der Verschärfungen der Vorschriften daher
unmittelbar betroffen und angehalten, ihre IT-Systeme fristgerecht zu
aktualisieren. Die EZV gewährt betroffenen Zollanmeldern zur Anpassung der
IT-Systeme eine Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 2017. Hierfür ist
jedoch eine schriftliche Erklärung gegenüber der EZV mit Angabe des geplanten
Umsetzungszeitpunktes erforderlich.
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
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Konsequenzen
International agierende Unternehmen sind aufgrund ihrer
grenzüberschreitenden Tätigkeit entweder direkt betroffen oder aber indirekt
aufgrund der Auslagerung der Deklarationstätigkeit an Dienstleister. Eine nicht
fristgerechte Umsetzung bzw. Anpassung hat zwangsläufig Verzögerungen im
Abfertigungsprozess zur Folge und somit auf die pünktliche Ablieferung einer
Warensendung. Die restriktivere Umsetzung der an sich schon bisher geltenden
Anforderungen an die Warenbezeichnung bedingt daher eine Überprüfung der
hinterlegten Produktstammdaten sowie die Kommunikation allfälliger
Anpassungen an Lieferanten, Zollagenten, Kunden usw. Es ist daher
empfehlenswert, dass Unternehmen ihre Situation individuell prüfen und die
erforderlichen Massnahmen frühzeitig einleiten.
Zeitgleich kann es sinnvoll sein, die angekündigte Praxisänderung als Anlass für
eine allgemeine Überprüfung bzw. Bereinigung der Produktstammdaten zu
nehmen, da diese Daten oftmals veraltet sind und Optimierungspotential im
Hinblick auf Datenqualität und Datenkonsistenz bieten. Ein diesbezüglicher
Aktualisierungsbedarf kann zudem aufgrund der ebenfalls am 1. Januar 2017
in Kraft tretenden Änderungen des Schweizer Zolltarifs bestehen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse, Definition und Implementierung von
individuellen Lösungsansätzen. Unser Zoll-Team steht Ihnen für weiterführende
Auskünfte gerne zur Verfügung.
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erstellt wurde, kann sie nicht als Ersatz für eine detaillierte
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