Die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung Anpassung der Anforderungen an eine korrekte und aussagekräftige Warenbezeichnung per 1. Januar 2017 Indirect Tax Update Oktober 2016 Bedeutung der Warenbezeichnung Durch die Verschärfung der Anforderungen an eine vollständige und aussagekräftige Warenbezeichnung in der Zollanmeldung auf den 1. Januar 2017 sind alle Schweizer Unternehmen betroffen, welche entweder selber Zollanmeldungen übermitteln oder diese Tätigkeit von Dienstleistern durchführen lassen. Die geplanten Änderungen erfordern frühzeitige Massnahmen, da insbesondere automatisierte Verzollungsabläufe geprüft und Stammdaten angepasst werden müssen. Die Nämlichkeit bzw. die Erkennbarkeit einer Ware ergibt sich einerseits aus der Angabe deren Zolltarifnummer in der Zollanmeldung, andererseits aber auch durch eine vollständige Beschreibung der Ware. Dies gilt insbesondere für Waren, bei welchen die Bezeichnung aus dem Gebrauchstarif (z.B. bei sogenannten Sammelzolltarifnummern) die Ware selbst nicht genügend beschreibt. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels vom 12. Oktober 2011 sieht vor, dass in der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung (Sachname) und die zutreffende Zolltarifnummer anzugeben sind. Ansprechpartner Indirect Tax I Global Trade Schweiz Dr. Lars Henschel Telefon +41 58 286 63 12 [email protected] Oliver Hulliger Telefon +41 58 286 33 88 [email protected] Diese Regelung ist nicht neu, jedoch habe die Qualität der Angaben in den Zollanmeldungen gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in letzter Zeit stetig abgenommen. So moniert die EZV beispielsweise zu allgemein formulierte Warenbeschreibungen (wie z.B. “andere Waren aus Kunststoff“ der Zolltarifnummer 3926.9000) oder „fehlende Verwendungsbezeichnungen“ zur Nutzung von Zollerleichterungen. Ungenügende Bezeichnungen liessen es nicht zu, die Nämlichkeit einer Ware sicherzustellen. Mit Veröffentlichung des Zirkulars Nr. D210-2 vom 28. September 2016 hat die Eidgenössische Zollverwaltung die Anforderungen an die Warenbezeichnung klargestellt und zeitgleich eine Verschärfung der geltenden Praxis per 1. Januar 2017 angekündigt. Anforderungen an die Warenbezeichnung Die Anforderungen an eine Warenbezeichnung der Ware sind: · · · Die Warenbezeichnung hat in einer Amtssprache (deutsch, französisch oder italienisch) oder neu in Englisch zu erfolgen; Die Ware muss mit einer genauen technischen oder handelsüblichen Warenbezeichnung (Sachname) beschrieben werden; Im Textfeld der Warenbezeichnung sind Angaben zu nichtzollrechtlichen Erlassen, dem Verwendungszweck bei Waren mit gewährten Zollerleichterungen sowie Angaben zu Rückerstattungen (Export) vorzunehmen. Sofern zusätzliche Angaben für eine Tarifzeile in der Zollanmeldung verlangt sind, ist dies in den Zusatzbemerkungen einer Zolltarifnummer im Schweizer Zolltarif ersichtlich. Neue Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung Als Folge der Verschärfung der Anforderungen wird die EZV per 1. Januar 2017 Zollanmeldungen, welche eine ungenügende Warenbezeichnung beinhalten, nicht mehr annehmen bzw. dem Zollanmelder zur Korrektur zurückweisen. Aus praktischer Sicht stellt diese Verschärfung für Zollanmelder eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Zur Beschleunigung des Verzollungsprozesses hinterlegen Zollanmelder in ihren IT-Systemen unter anderem standardisierte Bezeichnungen für Zolltarifnummern, so dass die Warenbezeichnung bei Auswahl einer Zolltarifnummer in der Zollanmeldung automatisch ergänzt wird. Sofern die Daten im System nicht hinterlegt sind, stützen sich Zollanmelder auf Angaben in den Begleitdokumenten (z.B. Handelsrechnung, Lieferschein, Ursprungszeugnis etc.). Zollanmelder sind aufgrund der Verschärfungen der Vorschriften daher unmittelbar betroffen und angehalten, ihre IT-Systeme fristgerecht zu aktualisieren. Die EZV gewährt betroffenen Zollanmeldern zur Anpassung der IT-Systeme eine Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 2017. Hierfür ist jedoch eine schriftliche Erklärung gegenüber der EZV mit Angabe des geplanten Umsetzungszeitpunktes erforderlich. EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist eine Marktführerin in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Wir fördern mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Dienstleistungen weltweit die Zuversicht und die Vertrauensbildung in die Finanzmärkte und die Volkswirtschaften. Für diese Herausforderung sind wir dank gut ausgebildeter Mitarbeitender, starker Teams sowie ausgezeichneter Services und Kundenbeziehungen bestens gerüstet. «Building a better working world»: Unser globales Versprechen ist es, gewinnbringend den Fortschritt voranzutreiben – für unsere Mitarbeitenden, unsere Kunden und die Gesellschaft. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYGMitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: www.ey.com. Die EY-Organisation ist in der Schweiz durch die Ernst & Young AG, Basel, an zehn Standorten sowie in Liechtenstein durch die Ernst & Young AG, Vaduz, vertreten. «EY» und «wir» beziehen sich in dieser Publikation auf die Ernst & Young AG, Basel, ein Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2016 Ernst & Young Ltd. All Rights Reserved. Konsequenzen International agierende Unternehmen sind aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit entweder direkt betroffen oder aber indirekt aufgrund der Auslagerung der Deklarationstätigkeit an Dienstleister. Eine nicht fristgerechte Umsetzung bzw. Anpassung hat zwangsläufig Verzögerungen im Abfertigungsprozess zur Folge und somit auf die pünktliche Ablieferung einer Warensendung. Die restriktivere Umsetzung der an sich schon bisher geltenden Anforderungen an die Warenbezeichnung bedingt daher eine Überprüfung der hinterlegten Produktstammdaten sowie die Kommunikation allfälliger Anpassungen an Lieferanten, Zollagenten, Kunden usw. Es ist daher empfehlenswert, dass Unternehmen ihre Situation individuell prüfen und die erforderlichen Massnahmen frühzeitig einleiten. Zeitgleich kann es sinnvoll sein, die angekündigte Praxisänderung als Anlass für eine allgemeine Überprüfung bzw. Bereinigung der Produktstammdaten zu nehmen, da diese Daten oftmals veraltet sind und Optimierungspotential im Hinblick auf Datenqualität und Datenkonsistenz bieten. Ein diesbezüglicher Aktualisierungsbedarf kann zudem aufgrund der ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderungen des Schweizer Zolltarifs bestehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse, Definition und Implementierung von individuellen Lösungsansätzen. Unser Zoll-Team steht Ihnen für weiterführende Auskünfte gerne zur Verfügung. Disclaimer Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht. Obwohl sie mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann sie nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Es besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Es liegt am Leser zu bestimmen, ob und inwiefern die zur Verfügung gestellte Information im konkreten Fall relevant ist. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young AG und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen empfehlen wir den Beizug eines geeigneten Beraters. www.ey.com/ch
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