20161014 Entwurf Sammelnovelle Entfall der Auflagepflicht

ü+{
Ö S:T F,R R Ij I
233 t 2016 R ndsc h reiben
A.
RZ:f
11
c It
ISC
II
E,
KA MMIiR
Per E-Mail an:
alle Landesäztekammern;
den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Arzte;
den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie niedergelassene Arzte;
den Obmann der Bundessektion Arzte für Allgemeinmedizin und approbierte Arzte;
den geschäftsführenden Obmann der Bundessektion Fachärzte sowie die drei
Bundessprecher;
den Obmann der Bundessektion Turnusärzte.
Wien, 10.10.2016
Mag.G/Ja
Betrifft: Entwurf ,,Sammelnovelle Entfall der Auflagepflicht"
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Österreichischen Aztekammer ist oben angeführter Entwurf des Bundesministers für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zugegangen.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage der
Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz in den Betrieben aufgehoben werden.
Die Arbeitgeber sind derzeit verpflichtet, diese Bestimmungen im Betrieb aufzulegen oder
elektronisch zur Verfügung zu stellen und bei Anderungen regelmäßig zu aktualisieren, was
mitunter einen erheblichen bürokratischen Aufwand und damit Kosten zur Folge haben kann.
(Die künftige Streichung dieser Verpflichtung würde etwa auch die Auflagepflicht nach
S I KA-AZG betreffen, wonach Krankenanstalten für ihre Dienstnehmer einen Abdruck des
KA-AZG aufzulegen bzw. zugänglich zu machen haben.)
Stellungnahme bis zum 14.10.2016 im ÖAK-Forum
,,Gesetzesbegutachtungen", Thread ,,Entwurf Sammelnovelle Entfall der Auflagepflicht",
falls gegen den Entwurf Bedenken bestehen. Der threadverantwortliche Jurist für den Entwurf
Oer ÖAK-Stellungnahme ist Mag. Paul Gabriel (österreichische Ärztekammer).
Wir ersuchen um allfällige
Sollten bis zu Fristende keine Stellungnahmen eingelangt sein, darf angenommen werden,
dass keine Bedenken bestehen. Eine allfällige Stellungnahme der Österreichischen
Arztekammer wird nach Ablauf der offiziellen Frist unter oben genanntem Thread im ÖAl(Forum,,Gesetzesbeg utachtu ngen/Arch iv" veröffentl icht.
Mit freundlichen Grüßen
Lq
KAD Dr. Lukas Stä
(i.4. für den Präsidenten)
-\
+rj
'.j
Anhang
Weihburggasse 10-12, A-1010 Wien, Austria, Tel.: +43 (1) 51406, Fax: 3043 Dw, post@aerztekammer.ãt, www.aerztekammer.at
DVR: 0057746, Konto: 5OOO1 12OOOO, BLZ: 1 8130, IBAN: AT91 1 81 3 0500 01 12 0000, BIC: BWFBATWI , die ärztebank, Wien
1 von 4
Vorblatt
Ziel(e)
-
Entbürokratisierung und Kostensenkung
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
-
Entfall der Auflagepflicht für Gesetze
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die
Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird
durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 2.000.000,- pro Jahr verursacht.
Der Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen betrifft etwa 200.000 Unternehmen, das sind alle, die
Arbeitnehmer/innen (ausgenommen Lenker/innen) beschäftigen.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Abgesehen von der Reduzierung der Verwaltungskosten hat das Vorhaben keine Auswirkungen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen
Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
2 von 4
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
BMASK
Bundesgesetz
Laufendes Finanzjahr:
2016
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
2017
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schutz der Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen"
der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Arbeitgeber/innen sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im
Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig
aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand und damit Kosten zur Folge hat.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Es fallen weiterhin Kosten und Zeitaufwand an und die Unzufriedenheit seitens der Wirtschaft wächst.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wird der längste zulässige Zeitrahmen für eine Evaluierung
gewählt um ein möglichst repräsentatives Bild über die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhalten. Die
Informationen sollen mittels Anfrage an die WKÖ eingeholt werden.
Ziele
Ziel 1: Entbürokratisierung und Kostensenkung
Beschreibung des Ziels:
Kostensenkung für ca. 200.000 Unternehmen durch Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA
Derzeitige Kosten der Auflagepflicht etwa 2
Millionen Euro jährlich.
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Kosten aus der Verpflichtung gleich Null, mit
Ausnahme jener Unternehmen, die Lenker/innen
beschäftigen, da hier eine EU-rechtliche
Verpflichtung zur Auflage besteht.
3 von 4
Maßnahmen
Maßnahme 1: Entfall der Auflagepflicht für Gesetze
Beschreibung der Maßnahme:
Diese Verpflichtungen werden in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen: § 24 AZG, § 23 ARG, § 18
Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 125 Abs. 7 und § 129
ASchG (einschließlich der ASchG-Verordnungen) sowie § 23a BEinstG.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA
Derzeitige Kosten der Auflagepflicht etwa 2
Millionen Euro jährlich.
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Kosten aus der Verpflichtung gleich Null, mit
Ausnahme jener Unternehmen, die Lenker/innen
beschäftigen, da hier eine EU-rechtliche
Verpflichtung zur Auflage besteht.
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP
1
Kurzbezeichnung
Entfall der Auflagepflicht von
Gesetzes
Fundstelle
§ 24 AZG, § 23 ARG, § 18
Abs. 1 BäckAG, § 9 KAAZG, § 17 MSchG, § 27 Abs.
1 KJBG, § 60 GlBG, § 125
Abs. 7 und § 129 ASchG
(inkl. ASchG-Verordnungen)
sowie § 23a BEinstG.
Be-Entlastung (in Tsd. €)
-2.000
Durch den Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen entfallen zahlreiche Informationsverpflichtungen in
diversen Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Reduzierung von Kosten für bürokratischen Aufwand für etwas mehr als 200.000 Unternehmen. Es sind
alle Unternehmen in gleicher Weise betroffen, sofern sie Arbeitnehmer/innen beschäftigen (also keine
EPUs), unabhängig von deren Größe. Ausgenommen sind aufgrund EU-Recht jene Unternehmen die
Lenker/innen beschäftigen.
Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen
Betroffene Gruppe
Alle
Anzahl der
Fälle
200.000
Be-/Entlastung
pro Unternehmen
10
Gesamt
2.000.000
Erläuterung
4 von 4
Anhang
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1
Fundstelle
Art
Ursprung
Entfall der Auflagepflicht von
Gesetzes
§ 24 AZG,
§ 23 ARG,
§ 18 Abs. 1
BäckAG, §
9 KAAZG, § 17
MSchG, §
27 Abs. 1
KJBG, §
60 GlBG,
§ 125 Abs.
7 und §
129
ASchG
(inkl.
ASchGVerordnun
gen) sowie
§ 23a
BEinstG.
geänderte
IVP
National
Verwaltungslasten (in
€)
-2.000.000
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die bisherige Verpflichtung der
Arbeitgeber/innen ihre Arbeitnehmer/innen über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
informieren entfällt.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1:
Alle Unternehmen mit
Ausnahme jener die
Lenker/innen beschäftigen.
Verwaltungstätigkeit 1:
Veröffentlichung, Aushang
Unternehmensanzahl
Frequenz
Sowieso-Kosten in %
Zeit
(hh:mm)
Gehalt/h
in €
00:00
Externe
Kosten
0,00
Afa
-10
Kosten
(in €)
Lasten (in
€)
-10
-10
200.000
2
0
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Es wird von einem Durchschnittswert von 10 Euro pro Unternehmen und Jahr ausgegangen. Diese
verteilen sich allerdings unterschiedlich. Jene Unternehmen, die Arbeitnehmer/innen die gesetzlichen
Bestimmungen
mittels
geeigneter
elektronischer
Datenverarbeitung
oder
geeignete
Telekommunikationsmittel zugänglich machen, hatten schon bisher keine Kosten. Bei jenen
Unternehmen, die nach wie vor die entsprechenden Papierausgaben ausgehängt haben, betragen die
Ersparnisse zwischen 30 und 60 Euro jährlich.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 78220000).
1 von 3
Entwurf
Bundesgesetz mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz,
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996,
Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987,
Gleichbehandlungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG sowie
Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
das
das
das
das
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 17c Abs. 1 wird die Wortfolge „im § 24 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für
die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. § 24 samt Überschrift entfällt.
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017
in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 22d wird die Wortfolge „im § 23 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die
Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe“ ersetzt.
2. § 23 samt Überschrift entfällt.
3. Im § 33 wird nach Abs. 1v folgender Abs. 1w eingefügt:
„(1w) § 22d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in
Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
2 von 3
Artikel 3
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 9 samt Überschrift entfällt.
2. Im § 15 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt:
„(2n) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 entfällt in der Überschrift der Ausdruck „Auflage- und“ und im Abs. 1 entfällt der Ausdruck
„einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und“.
2. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den
Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete
elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht
wird.“
3. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 17 samt Überschrift entfällt.
2. Dem § 40 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 17 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im § 27 entfällt der Abs. 1 und die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
2. Der nunmehrige § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den
Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische
Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in
Kraft.“
3 von 3
Artikel 7
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 60. Auflegen des Gesetzes“.
2. § 60 samt Überschrift entfällt.
3. Dem § 63 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit
1. Jänner 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 129. Auflagepflicht“.
2. Im § 125 entfällt der Abs. 7 und der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“.
3. § 129 samt Überschrift entfällt.
4. Dem § 131 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016
treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer
Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 23a samt Überschrift entfällt.
2. Dem § 25 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Arbeitgeber/innen sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im
Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig
aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge hat.
Die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage in Papierform sowie die elektronische Bereitstellung
auf einem sonstigen Datenträger samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel sollen künftig entfallen.
Der Entfall dieser Verpflichtungen betrifft rund 200 000 Unternehmen und entlastet diese um mindestens
2 Mio. Euro jährlich.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich hinsichtlich der Art. 1 bis 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG
(Arbeitsrecht). Hinsichtlich des Art. 9 (Behinderteneinstellungsgesetz) gründet sich die Zuständigkeit des
Bundes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 51/2012.
Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:
Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, weil die Novelle keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften hat.
Besonderer Teil
Die Verpflichtung von Arbeitgeber/innen, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im
Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, hat einen erheblichen bürokratischen
Aufwand zur Folge.
Diese Verpflichtungen werden daher in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen: § 24 AZG, § 23 ARG,
§ 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 125 Abs. 7 und § 129
ASchG (damit entfällt auch die Pflicht zur Auflage der auf dem ASchG beruhenden Verordnungen) sowie
§ 23a BEinstG.
Die Sonderregelungen für Lenker/innen in § 17c AZG und § 22d ARG können nicht entfallen, da Art. 9
der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransportes ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35, eine entsprechende Unterrichtung verlangt.
1 von 6
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort
genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 24 genannten genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker
Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur
Einsichtnahme zu enthalten.
(2) …
(2) …
Auflagepflicht
§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die
Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die
Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck
1. dieses Bundesgesetzes,
2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder
Regierungsübereinkommen,
3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014,
5. der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder
6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt
Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch
geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
§ 34. (1) bis (31) …
§ 34. (1) bis (31) …
(32) § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016
tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2016 außer Kraft.
2 von 6
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
§ 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts§ 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort
genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 23 genannten genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker
Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. geltenden Vorschriften zur wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe sowie auf
die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
Auflage des Gesetzes
§ 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den
Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls
ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers
samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder
durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
§ 33. (1) bis (1v) …
§ 33. (1) bis (1v) …
(1w) § 22d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt
mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2016 außer Kraft.
(2) …
(2) …
Artikel 3
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Auflagepflicht
§ 9. Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an
geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck
dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines
sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische
Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich
zu machen.
3 von 6
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
§ 15. (1) bis (2m) …
§ 15. (1) bis (2m) …
(2n) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer
Kraft.
(3) …
(3) …
Artikel 4
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Auflage- und Aushangpflicht
Aushangpflicht
§ 18. (1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht
§ 18. (1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht
zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb
aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der
das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.
wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.
(2) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach Abs. 1 werden auch
dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den
Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung,
durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete
Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.
§ 23. (1) bis (5) …
(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die
Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen
Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische
Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich
gemacht wird.
§ 23. (1) bis (5) …
(6) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit
1. Jänner 2017 in Kraft.
Artikel 5
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Auflegen des Gesetzes
§ 17. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen
Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die
Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den
Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung,
durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete
Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
4 von 6
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
§ 40. (1) bis (26) …
§ 40. (1) bis (26) …
(27) § 17 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer
Kraft.
Artikel 6
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
§ 27. (1) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck
dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle
aufzulegen.
(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97
Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an
einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang
über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie
über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht
werden.
§ 27. (1) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des
§ 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber
an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein
Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der
Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut
sichtbar angebracht werden.
(3) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach den Abs. 1 und 2 werden
(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die
auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt
Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch
geeignete
elektronische
Datenverarbeitung
oder
durch
geeignete geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.
Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.
§ 34. (1) bis (12) …
§ 34. (1) bis (12) …
(13) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit
1. Jänner 2017 in Kraft.
Artikel 7
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Auflegen des Gesetzes
§ 60. Jede/r Arbeitgeber/in hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im
Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle
aufzulegen oder den Arbeitnehmer/inne/n mittels eines sonstigen Datenträgers
samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder
5 von 6
Geltende Fassung
durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
§ 63. (1) bis (9) …
Vorgeschlagene Fassung
§ 63. (1) bis (9) …
(10) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Artikel 8
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG
§ 125. (1) bis (6) …
§ 125. (1) bis (6) …
(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 106 bis 122
weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden
sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen
oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt
Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch
geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
(8) Tritt eine gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch
(7) Tritt eine gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch
Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies
in der betreffenden Verordnung festzustellen.
in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Auflagepflicht
§ 129. In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für
die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen
Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische
Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich
zu machen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß
§ 97 zu melden sind.
§ 131. (1) bis (16) …
§ 131. (1) bis (16) …
(17) Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
6 von 6
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 9
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Auflegen des Gesetzes
§ 23a.
Jeder
Dienstgeber
hat
einen
Ausdruck
des
Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer
leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
§ 25 (1) bis (20) …
§ 25. (1) bis (20) …
(21) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer
Kraft.