ü+{ Ö S:T F,R R Ij I 233 t 2016 R ndsc h reiben A. RZ:f 11 c It ISC II E, KA MMIiR Per E-Mail an: alle Landesäztekammern; den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Arzte; den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie niedergelassene Arzte; den Obmann der Bundessektion Arzte für Allgemeinmedizin und approbierte Arzte; den geschäftsführenden Obmann der Bundessektion Fachärzte sowie die drei Bundessprecher; den Obmann der Bundessektion Turnusärzte. Wien, 10.10.2016 Mag.G/Ja Betrifft: Entwurf ,,Sammelnovelle Entfall der Auflagepflicht" Sehr geehrte Damen und Herren, der Österreichischen Aztekammer ist oben angeführter Entwurf des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zugegangen. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage der Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz in den Betrieben aufgehoben werden. Die Arbeitgeber sind derzeit verpflichtet, diese Bestimmungen im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und bei Anderungen regelmäßig zu aktualisieren, was mitunter einen erheblichen bürokratischen Aufwand und damit Kosten zur Folge haben kann. (Die künftige Streichung dieser Verpflichtung würde etwa auch die Auflagepflicht nach S I KA-AZG betreffen, wonach Krankenanstalten für ihre Dienstnehmer einen Abdruck des KA-AZG aufzulegen bzw. zugänglich zu machen haben.) Stellungnahme bis zum 14.10.2016 im ÖAK-Forum ,,Gesetzesbegutachtungen", Thread ,,Entwurf Sammelnovelle Entfall der Auflagepflicht", falls gegen den Entwurf Bedenken bestehen. Der threadverantwortliche Jurist für den Entwurf Oer ÖAK-Stellungnahme ist Mag. Paul Gabriel (österreichische Ärztekammer). Wir ersuchen um allfällige Sollten bis zu Fristende keine Stellungnahmen eingelangt sein, darf angenommen werden, dass keine Bedenken bestehen. Eine allfällige Stellungnahme der Österreichischen Arztekammer wird nach Ablauf der offiziellen Frist unter oben genanntem Thread im ÖAl(Forum,,Gesetzesbeg utachtu ngen/Arch iv" veröffentl icht. Mit freundlichen Grüßen Lq KAD Dr. Lukas Stä (i.4. für den Präsidenten) -\ +rj '.j Anhang Weihburggasse 10-12, A-1010 Wien, Austria, Tel.: +43 (1) 51406, Fax: 3043 Dw, post@aerztekammer.ãt, www.aerztekammer.at DVR: 0057746, Konto: 5OOO1 12OOOO, BLZ: 1 8130, IBAN: AT91 1 81 3 0500 01 12 0000, BIC: BWFBATWI , die ärztebank, Wien 1 von 4 Vorblatt Ziel(e) - Entbürokratisierung und Kostensenkung Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Entfall der Auflagepflicht für Gesetze Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen: Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 2.000.000,- pro Jahr verursacht. Der Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen betrifft etwa 200.000 Unternehmen, das sind alle, die Arbeitnehmer/innen (ausgenommen Lenker/innen) beschäftigen. Auswirkungen auf Unternehmen: Abgesehen von der Reduzierung der Verwaltungskosten hat das Vorhaben keine Auswirkungen. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine 2 von 4 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen Einbringende Stelle: Vorhabensart: BMASK Bundesgesetz Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2017 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schutz der Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen" der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei. Problemanalyse Problemdefinition Arbeitgeber/innen sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand und damit Kosten zur Folge hat. Nullszenario und allfällige Alternativen Es fallen weiterhin Kosten und Zeitaufwand an und die Unzufriedenheit seitens der Wirtschaft wächst. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022 Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wird der längste zulässige Zeitrahmen für eine Evaluierung gewählt um ein möglichst repräsentatives Bild über die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhalten. Die Informationen sollen mittels Anfrage an die WKÖ eingeholt werden. Ziele Ziel 1: Entbürokratisierung und Kostensenkung Beschreibung des Ziels: Kostensenkung für ca. 200.000 Unternehmen durch Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeitige Kosten der Auflagepflicht etwa 2 Millionen Euro jährlich. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Kosten aus der Verpflichtung gleich Null, mit Ausnahme jener Unternehmen, die Lenker/innen beschäftigen, da hier eine EU-rechtliche Verpflichtung zur Auflage besteht. 3 von 4 Maßnahmen Maßnahme 1: Entfall der Auflagepflicht für Gesetze Beschreibung der Maßnahme: Diese Verpflichtungen werden in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen: § 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (einschließlich der ASchG-Verordnungen) sowie § 23a BEinstG. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeitige Kosten der Auflagepflicht etwa 2 Millionen Euro jährlich. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Kosten aus der Verpflichtung gleich Null, mit Ausnahme jener Unternehmen, die Lenker/innen beschäftigen, da hier eine EU-rechtliche Verpflichtung zur Auflage besteht. Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen IVP 1 Kurzbezeichnung Entfall der Auflagepflicht von Gesetzes Fundstelle § 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KAAZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (inkl. ASchG-Verordnungen) sowie § 23a BEinstG. Be-Entlastung (in Tsd. €) -2.000 Durch den Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen entfallen zahlreiche Informationsverpflichtungen in diversen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Unternehmen Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur Reduzierung von Kosten für bürokratischen Aufwand für etwas mehr als 200.000 Unternehmen. Es sind alle Unternehmen in gleicher Weise betroffen, sofern sie Arbeitnehmer/innen beschäftigen (also keine EPUs), unabhängig von deren Größe. Ausgenommen sind aufgrund EU-Recht jene Unternehmen die Lenker/innen beschäftigen. Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen Betroffene Gruppe Alle Anzahl der Fälle 200.000 Be-/Entlastung pro Unternehmen 10 Gesamt 2.000.000 Erläuterung 4 von 4 Anhang Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen Informationsverpflichtung 1 Fundstelle Art Ursprung Entfall der Auflagepflicht von Gesetzes § 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KAAZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (inkl. ASchGVerordnun gen) sowie § 23a BEinstG. geänderte IVP National Verwaltungslasten (in €) -2.000.000 Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die bisherige Verpflichtung der Arbeitgeber/innen ihre Arbeitnehmer/innen über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren entfällt. Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen. Unternehmensgruppierung 1: Alle Unternehmen mit Ausnahme jener die Lenker/innen beschäftigen. Verwaltungstätigkeit 1: Veröffentlichung, Aushang Unternehmensanzahl Frequenz Sowieso-Kosten in % Zeit (hh:mm) Gehalt/h in € 00:00 Externe Kosten 0,00 Afa -10 Kosten (in €) Lasten (in €) -10 -10 200.000 2 0 Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Es wird von einem Durchschnittswert von 10 Euro pro Unternehmen und Jahr ausgegangen. Diese verteilen sich allerdings unterschiedlich. Jene Unternehmen, die Arbeitnehmer/innen die gesetzlichen Bestimmungen mittels geeigneter elektronischer Datenverarbeitung oder geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich machen, hatten schon bisher keine Kosten. Bei jenen Unternehmen, die nach wie vor die entsprechenden Papierausgaben ausgehängt haben, betragen die Ersparnisse zwischen 30 und 60 Euro jährlich. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 78220000). 1 von 3 Entwurf Bundesgesetz mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Gleichbehandlungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG sowie Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden das das das das Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert: 1. In § 17c Abs. 1 wird die Wortfolge „im § 24 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften“ ersetzt. 2. § 24 samt Überschrift entfällt. 3. Dem § 34 wird folgender Abs. 32 angefügt: „(32) § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ Artikel 2 Änderung des Arbeitsruhegesetzes Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert: 1. In § 22d wird die Wortfolge „im § 23 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe“ ersetzt. 2. § 23 samt Überschrift entfällt. 3. Im § 33 wird nach Abs. 1v folgender Abs. 1w eingefügt: „(1w) § 22d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ 2 von 3 Artikel 3 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert: 1. § 9 samt Überschrift entfällt. 2. Im § 15 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt: „(2n) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ Artikel 4 Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996 Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert: 1. Im § 18 entfällt in der Überschrift der Ausdruck „Auflage- und“ und im Abs. 1 entfällt der Ausdruck „einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und“. 2. § 18 Abs. 2 lautet: „(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“ 3. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“ Artikel 5 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert: 1. § 17 samt Überschrift entfällt. 2. Dem § 40 wird folgender Abs. 27 angefügt: „(27) § 17 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ Artikel 6 Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im § 27 entfällt der Abs. 1 und die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“. 2. Der nunmehrige § 27 Abs. 2 lautet: „(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“ 3. Dem § 34 wird folgender Abs. 13 angefügt: „(13) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“ 3 von 3 Artikel 7 Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 60. Auflegen des Gesetzes“. 2. § 60 samt Überschrift entfällt. 3. Dem § 63 wird folgender Abs. 10 angefügt: „(10) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ Artikel 8 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 129. Auflagepflicht“. 2. Im § 125 entfällt der Abs. 7 und der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“. 3. § 129 samt Überschrift entfällt. 4. Dem § 131 wird folgender Abs. 17 angefügt: „(17) Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ Artikel 9 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert: 1. § 23a samt Überschrift entfällt. 2. Dem § 25 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt: „(21) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“ Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Arbeitgeber/innen sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge hat. Die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage in Papierform sowie die elektronische Bereitstellung auf einem sonstigen Datenträger samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel sollen künftig entfallen. Der Entfall dieser Verpflichtungen betrifft rund 200 000 Unternehmen und entlastet diese um mindestens 2 Mio. Euro jährlich. Kompetenzgrundlage: Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich hinsichtlich der Art. 1 bis 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG (Arbeitsrecht). Hinsichtlich des Art. 9 (Behinderteneinstellungsgesetz) gründet sich die Zuständigkeit des Bundes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012. Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999: Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil die Novelle keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften hat. Besonderer Teil Die Verpflichtung von Arbeitgeber/innen, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, hat einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge. Diese Verpflichtungen werden daher in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen: § 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (damit entfällt auch die Pflicht zur Auflage der auf dem ASchG beruhenden Verordnungen) sowie § 23a BEinstG. Die Sonderregelungen für Lenker/innen in § 17c AZG und § 22d ARG können nicht entfallen, da Art. 9 der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35, eine entsprechende Unterrichtung verlangt. 1 von 6 Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes § 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 24 genannten genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. (2) … (2) … Auflagepflicht § 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck 1. dieses Bundesgesetzes, 2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen, 3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, 4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 5. der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder 6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008 aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. § 34. (1) bis (31) … § 34. (1) bis (31) … (32) § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. 2 von 6 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel 2 Änderung des Arbeitsruhegesetzes § 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts§ 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 23 genannten genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. geltenden Vorschriften zur wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. Auflage des Gesetzes § 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. § 33. (1) bis (1v) … § 33. (1) bis (1v) … (1w) § 22d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. (2) … (2) … Artikel 3 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Auflagepflicht § 9. Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. 3 von 6 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung § 15. (1) bis (2m) … § 15. (1) bis (2m) … (2n) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. (3) … (3) … Artikel 4 Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996 Auflage- und Aushangpflicht Aushangpflicht § 18. (1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht § 18. (1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen. wöchentlichen Ruhezeit anzubringen. (2) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden. § 23. (1) bis (5) … (2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird. § 23. (1) bis (5) … (6) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Artikel 5 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Auflegen des Gesetzes § 17. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. 4 von 6 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung § 40. (1) bis (26) … § 40. (1) bis (26) … (27) § 17 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Artikel 6 Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 § 27. (1) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen. (2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden. § 27. (1) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden. (3) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach den Abs. 1 und 2 werden (2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird. Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden. § 34. (1) bis (12) … § 34. (1) bis (12) … (13) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Artikel 7 Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes Auflegen des Gesetzes § 60. Jede/r Arbeitgeber/in hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmer/inne/n mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder 5 von 6 Geltende Fassung durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. § 63. (1) bis (9) … Vorgeschlagene Fassung § 63. (1) bis (9) … (10) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Artikel 8 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG § 125. (1) bis (6) … § 125. (1) bis (6) … (7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. (8) Tritt eine gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch (7) Tritt eine gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen. in der betreffenden Verordnung festzustellen. Auflagepflicht § 129. In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß § 97 zu melden sind. § 131. (1) bis (16) … § 131. (1) bis (16) … (17) Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. 6 von 6 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel 9 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes Auflegen des Gesetzes § 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Ausdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. § 25 (1) bis (20) … § 25. (1) bis (20) … (21) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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