Information zur Luftzahlmessung ‐ Kehrordnung 2016

 Information zur Luftzahlmessung ‐ Kehrordnung 2016 WrFPolG 2015 Luftzahlmessung – Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr Eine Änderung des Wiener Feuerpolizeigesetzes im Frühjahr 2016, die an sich eine Klarstellung bringen sollte, unter welchen Umständen eine Luftzahlmessung entfallen kann, hat zu einigen Unsicherheiten und Missverständnissen geführt, wie diese Ausnahmebestimmungen in der Praxis zu handhaben sind. Mit der Wiener Kehrverordnung 2016 erfolgte eine Klarstellung und Konkretisierung der Intention des Gesetzgebers. Die Luftmengenmessung ist ein wichtiges Instrumentarium zur Gefahrenvermeidung, daran hat sich auch durch die Neuregelung nichts geändert. In Wien hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer anlässlich der Hauptkehrung nach wie vor zu prüfen, ob die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage zu gewährleisten (§ 14 Abs. 1 und 2 WFPolG 2015, § 5 Abs 1 KehrVO 2016). Dies kann erfolgen entweder durch:  Messung/rechnerischen Nachweis (Luftzahlmessung) durch den Rauchfangkehrer Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer entsprechend dem Stand der Technik durch Messung (Differenzdruck/Luftzahlmessung) oder rechnerischen Nachweis zu erfolgen.  Messung/rechnerischer Nachweis durch eine andere befugte Person Die Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr muss nicht zwingend vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden. Es ist auch möglich, einen positiven Befund einer anderen befugten Person vorzulegen, wenn dieser entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck‐ oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis ermittelt wurde und zum Zeitpunkt der Hauptkehrung nicht älter als 13 Wochen ist. In diesem Fall ist dieser Befund von der Rauchfangkehrerin bzw. Rauchfangkehrer lediglich auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Mangelhaftigkeit des Befundes, ist gemäß § 5 Abs. 2 KehrVO vorzugehen. Mit dieser Ausnahmemöglichkeit sollte den Hauseigentümern die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen des freien Wettbewerbs auch andere befugte Unternehmen mit der Messung zu beauftragen. Auch in diesem Fall bleibt zu beachten, dass der Rauchfangkehrer seinen Aufwand für die Überprüfung dieses vorgelegten Befundes mit dem Viertelstundensatz gem. Kehrtarif in Rechnung stellen kann. Mag. Karin Sammer ÖVI, Recht und Research  Bauliche Dokumentation: Entfallen kann die Prüfung gem. § 14 Abs 2 Z 1 WFPolG, wenn aufgrund einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten einwandfrei und ohne erheblichen Aufwand geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben. Wie nunmehr die KehrVO 2016 dazu ausführt, ist diese bauliche Dokumentation vom Rauchfangkehrer zu erstellen. Dazu muss der Rauchfangkehrer zum Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung mit der Dokumentation der baulichen Gegebenheiten beauftragt worden sein, damit dieser „einwandfrei“ aus einem Vergleich des dokumentierten damaligen Zustandes mit dem aktuell vorgefundenen schließen kann, dass seither keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden. Sowohl die Erstellung der Dokumentation als auch die Überprüfung durch Vergleich kann vom Rauchfangkehrer entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Aufwand nach dem Kehrtarif verrechnet werden (§ 14 Abs 2 Z 1 ‚WFPolG iVm § 5 Abs 3 WKehrVO). Diese Möglichkeit wird sich also nur für jene Fälle anbieten, wo Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die einerseits nicht im Luftverbund mit anderen Räumen einer Wohn‐ oder Betriebseinheit stehen und andererseits nur eine überschaubare Anzahl an baulichen Gegebenheiten aufweisen, die von Einfluss auf die Verbrennungsluftzufuhr sein können. Ist aber aufgrund der räumlichen Situation des Aufstellungsortes der Feuerstätte zu erwarten, dass eine derartige einwandfreie Feststellung und/oder eine Überprüfung ohne erheblichen Aufwand nicht möglich ist, oder wird erkannt, dass bauliche Änderungen durchgeführt wurden, ist die Überprüfung durch Luftzahlmessung (gemäß § 5 Abs. 2 WKehrVo) vorzunehmen. Fest steht, dass die mit dem Feuerpolizeigesetz normierten Ausnahmeregelungen keinesfalls dazu führen, dass sich der Betreiber der Feuerstätte mit einer Mitteilung an den Rauchfangkehrer, dass nichts verändert wurde, der Überprüfung des Luftverbundes entledigen kann. Der Rauchfangkehrer hat aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor regelmäßig eine Prüfung durchzuführen. Die Änderungen ermöglichen dem verantwortlichen Betreiber der Feuerstätte nunmehr aber, Alternativen zu prüfen und im Einzelfall zu entscheiden. Auszug aus dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) Reinigung und Wartung von Abgas- und Feuerungsanlagen
§ 14. (1) Unbeschadet der Überprüfpflichten nach dem WHKG 2015 sind Feuerungsanlagen von der Betreiberin oder vom Betreiber so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Abgasanlagen an vier Terminen pro Jahr (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Abgas‐ und Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist. (2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer entsprechend dem Stand der Technik durch Messung oder rechnerischen Nachweis zu erfolgen. Die Prüfung hat zu entfallen, Mag. Karin Sammer ÖVI, Recht und Research 1. wenn aufgrund einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten einwandfrei und ohne erheblichen Aufwand geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben, oder 2. wenn von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver, schlüssiger und dem Stand der Technik entsprechender Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt wird, der zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als dreizehn Wochen ist. Auszug aus der Wiener Kehrverordnung 2016 (KehrVO 2016, LGBl. Nr. 29/2016) Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr § 5. (1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Hauptkehrung zu prüfen, ob die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage zu gewährleisten (§ 14 Abs. 1 und 2 WFPolG 2015). (2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat – ausgenommen in den Fällen der Absätze 3 und 4 – entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck‐ oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis zu erfolgen. (3) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten, die durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer erstellt wurde, im Vergleich mit den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zu erfolgen, wenn diese Überprüfung ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden kann und einwandfrei geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben. Ist schon aufgrund der räumlichen Situation des Aufstellungsortes der Feuerstätte zu erwarten, dass eine derartige einwandfreie Feststellung und/oder eine Überprüfung ohne erheblichen Aufwand nicht möglich ist, oder wird erkannt, dass bauliche Änderungen durchgeführt wurden, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. (4) Wird von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt, der entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck‐ oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis gemäß Abs. 2 ermittelt wurde und zum Zeitpunkt der Hauptkehrung nicht älter als dreizehn Wochen ist, so hat die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung dieses Befundes auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Berücksichtigung des Standes der Technik zu erfolgen. Ergibt diese Überprüfung die Mangelhaftigkeit des Befundes, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. (5) Bauliche Änderungen im Sinne des Abs. 3 sind jegliche den Luftverbund beeinflussende Änderungen der räumlichen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Einbau neuer Fenster, Abdichtung und Dichtungsaustausch von Fenstern und Innentüren, Verlegung neuer Teppiche, Einbau einer raumluftabsaugenden Anlage (Abluftventilator, Dunstabzugshaube, Klimaanlage) sowie Verkleben eines Briefschlitzes. Mag. Karin Sammer ÖVI, Recht und Research Auszug aus dem Kehrtarif 2016 (LGBl. Nr. 65/2010) Einzeltarife TP Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung mittels Luftzahlmessung a) für die erste Gasfeuerstätte 23,92 b) für jede weitere Gasfeuerstätte in derselben Wohn‐ und Betriebseinheit 7,31 11 12 Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung folgende Sätze verrechnet werden: a) Meister 11,72 b) Geselle 9,16 c) Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr 3,03“. Mag. Karin Sammer ÖVI, Recht und Research