Antrag auf Beihilfe (Milchverringerungsbeihilfe)

Antrag auf Beihilfe (Milchverringerungsbeihilfe)
zum Verfahren nach der Verordnung 2016/1612 der Kommission vom 08.09.2016
und der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine
befristete Verringerung der Milcherzeugung
(Milchverringerungsbeihilfenverordnung – MilchVerBeihV) vom 12.09.2016
Eingangsstempel
erfasst:
Abgabetermin bis spätestens:
12.10.2016 12:00 Uhr
abgegeben am (Datum/Uhrzeit):
geprüft:
Antragsteller/in
Herr
Frau
Name:
Vorname/n:
oder
Juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG,
GmbH)
Betriebsnummer
0
6
9
9
9
Personenident:
0
6
0
0
0
Name/Firma:
Rechtsform:
Register-Nummer 1:
Registergericht:
Vertreten durch (Name/n):
Adress- und Kommunikationsdaten
Straße/Hausnummer:
Postleitzahl/Ort:
Telefon-Nummer:
Mobil:
Telefax-Nummer:
E-Mail-Adresse:
1
Sofern vorhanden
1
Ich/Wir beantrage/n hiermit die Beihilfe nach der Milchverringerungsbeihilfenverordnung.
Ich/Wir habe/haben im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert. Eine
Milchgeldabrechnung oder anderweitige Bestätigung eines Erstaufkäufers ist
beigefügt.
Im Referenzzeitraum habe/haben ich/wir an folgende Erstkäufer geliefert und
beabsichtige/beabsichtigen im Reduktionszeitraum zu liefern:
Liefermenge
2015/16 (kg)
Erstkäufer *
Beabsichtigte
Liefermenge
2016/17 (kg)
Erstkäufer
November
Dezember
Januar
Summe **
* Bei mehreren Aufkäufern ggf. bitte ein gesondertes Blatt nutzen
** im Summenfeld November 16 bis Jan 2017 ist die Liefermenge einzutragen a u f die
reduziert wird
Beigefügt sind:
Kopien der Abrechnungen des Erstkäufers oder andere Bestätigungen des Erstkäufes, durch die die im Zeitraum November 2015 bis einschließlich Januar 2016 von mir/
uns an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter gelieferte Rohmilch belegt ist
(Milchgeldab-rechnungen).
oder
Andere Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die gesamte im
Zeitraum November 2015 bis einschließlich Januar 2016 von mir/uns an Rohmilchhändler
oder Rohmilchverarbeiter gelieferte Rohmilch belegt sind. In der Bestätigung ist das
jeweilige Gewicht (kg) der gelieferten Rohmilch angegeben. Literangaben sind mit dem
Faktor 1,03 in KG umzurechnen.
2
Erklärungen
Mir/Uns ist bekannt, dass alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung,
Weitergewährung oder das Belassen des beantragten Zuschusses von Bedeutung sind,
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches, § 2 des
Subventionsgesetzes sind. Insbesondere sind die Angaben im Antrag und in den mit dem
Antrag eingereichten Unterlagen zur Ablieferung von Milch an Erstkäufer subventionserhebliche Tatsachen. Über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bin
ich/sind wir unterrichtet.
Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, alle Änderungen der im Antrag oder in
den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Bewilligungsstelle
mitzuteilen.
Mir/Uns ist bekannt, dass den Landesstellen oder vom Land beauftragten Stellen, der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten nach den geltenden Rechtsgrundlagen sowie den Prüfungsorganen der
Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Befugnisse das
Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten ist, auf Verlangen die in Betracht kommenden
Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen
zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sind, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren ist,
Mir/Uns ist bekannt, dass meine/unsere Daten gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der
Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der
Bundesrepublik Deutschland verarbeitet werden können.
Das Informationsblatt hierzu sowie zu meinen Rechten im Rahmen der Datenschutzbestimmungen auf den Seiten 4 und 5 dieses Antrags ist mir/uns bekannt.
Ich/wir erkläre/n, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Das gilt auch
für die Anlagen.
Ich/Wir gestatte/n der Zahlstelle, die zu diesem Antrag vorgelegten Nachweise durch
Einholung von Auskünften bei den mit den Nachweisen verbundenen Personen und amtlichen
Stellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dabei insbesondere festzustellen, ob ich/wir
sämtliche Verkäufe angegeben habe/n.
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,
− zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung
der Zahlstelle, den nationalen Prüfbehörden und den Prüfbehörden der Europäischen
Union die im § 6 MilchVerBeihV genannten Maßnahmen zu gestatten, auf Verlangen die
dort bezeichneten Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren,
− bei automatisiert geführten Aufzeichnungen auf meine/unsere Kosten die erforderlichen
Ausdrucke zu erstellen, wenn eine der im ersten Spiegelstrich genannten Behörden dies
verlangt,
− der Zahlstelle unverzüglich jede Veränderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in
meinem/unserem Antrag übereinstimmen.
Ort, Datum
1
ABl. L347 vom 20.12.2013, Seite 549.
________________________________________
Unterschrift der/des Antragsteller/s und ggf.
Firmenstempel
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Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom
17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung)
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem
der gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai
jeden Jahres nachträglich für das vorangegangene Jahr im Internet zu veröffentlichen.
Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union
können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise
und der Gemeinden verarbeitet werden.
Mit der Veröffentlichung der Informationen über die Begünstigten aus den Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der
Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der
Europäischen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung der
EU-Unionsmittel zu verstärken.
Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: 16.10.2013) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EUAgrarfonds.
Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:
a) den Namen der Begünstigten, und zwar
• bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
• den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt;
• den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten
Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;
b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;
c) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem EGFL und
aus dem ELER finanzierte Maßnahme gemäß Artikel 57 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Summe
dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
d) eine Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c)
gewährt werden und der Art und des Ziels jeder Maßnahme.
Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags.
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Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der
Verord- nung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbetrag an Beihilfen
aus den EU- Agrarfonds in einem Jahr gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 festgelegte Schwellenwert (in Deutschland:1.250,-- €) ist. In
diesem Fall wird der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte auf Grund der unter b), c) und d)
aufgeführten Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde
wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten dennoch möglich sein, werden - um
dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgender rechtlichen Grundlage:
- Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6.August
2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der
Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom
28.08.2014, S. 59),
- Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG),
- der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIV),
in den jeweils geltenden Fassungen.
Die Informationen werden auf einer speziellen – vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) unter der Internetadresse
www.agrar-fischerei-zahlungen.de
von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang
zugänglich.
Für die personenbezogenen Daten bleiben die Vorschriften der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (Abl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) in der jeweils
gültigen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes
und der Länder unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte bei den für die betreffenden Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wird verwiesen.
Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine Website
http://ec.europa.eu/grants/search/beneficiaries_de.htm
eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist.
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