Antrag auf Beihilfe (Milchverringerungsbeihilfe) zum Verfahren nach der Verordnung 2016/1612 der Kommission vom 08.09.2016 und der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung – MilchVerBeihV) vom 12.09.2016 Eingangsstempel erfasst: Abgabetermin bis spätestens: 12.10.2016 12:00 Uhr abgegeben am (Datum/Uhrzeit): geprüft: Antragsteller/in Herr Frau Name: Vorname/n: oder Juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, GmbH) Betriebsnummer 0 6 9 9 9 Personenident: 0 6 0 0 0 Name/Firma: Rechtsform: Register-Nummer 1: Registergericht: Vertreten durch (Name/n): Adress- und Kommunikationsdaten Straße/Hausnummer: Postleitzahl/Ort: Telefon-Nummer: Mobil: Telefax-Nummer: E-Mail-Adresse: 1 Sofern vorhanden 1 Ich/Wir beantrage/n hiermit die Beihilfe nach der Milchverringerungsbeihilfenverordnung. Ich/Wir habe/haben im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert. Eine Milchgeldabrechnung oder anderweitige Bestätigung eines Erstaufkäufers ist beigefügt. Im Referenzzeitraum habe/haben ich/wir an folgende Erstkäufer geliefert und beabsichtige/beabsichtigen im Reduktionszeitraum zu liefern: Liefermenge 2015/16 (kg) Erstkäufer * Beabsichtigte Liefermenge 2016/17 (kg) Erstkäufer November Dezember Januar Summe ** * Bei mehreren Aufkäufern ggf. bitte ein gesondertes Blatt nutzen ** im Summenfeld November 16 bis Jan 2017 ist die Liefermenge einzutragen a u f die reduziert wird Beigefügt sind: Kopien der Abrechnungen des Erstkäufers oder andere Bestätigungen des Erstkäufes, durch die die im Zeitraum November 2015 bis einschließlich Januar 2016 von mir/ uns an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter gelieferte Rohmilch belegt ist (Milchgeldab-rechnungen). oder Andere Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die gesamte im Zeitraum November 2015 bis einschließlich Januar 2016 von mir/uns an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter gelieferte Rohmilch belegt sind. In der Bestätigung ist das jeweilige Gewicht (kg) der gelieferten Rohmilch angegeben. Literangaben sind mit dem Faktor 1,03 in KG umzurechnen. 2 Erklärungen Mir/Uns ist bekannt, dass alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen des beantragten Zuschusses von Bedeutung sind, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches, § 2 des Subventionsgesetzes sind. Insbesondere sind die Angaben im Antrag und in den mit dem Antrag eingereichten Unterlagen zur Ablieferung von Milch an Erstkäufer subventionserhebliche Tatsachen. Über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bin ich/sind wir unterrichtet. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, alle Änderungen der im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Mir/Uns ist bekannt, dass den Landesstellen oder vom Land beauftragten Stellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach den geltenden Rechtsgrundlagen sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Befugnisse das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten ist, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sind, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren ist, Mir/Uns ist bekannt, dass meine/unsere Daten gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet werden können. Das Informationsblatt hierzu sowie zu meinen Rechten im Rahmen der Datenschutzbestimmungen auf den Seiten 4 und 5 dieses Antrags ist mir/uns bekannt. Ich/wir erkläre/n, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Das gilt auch für die Anlagen. Ich/Wir gestatte/n der Zahlstelle, die zu diesem Antrag vorgelegten Nachweise durch Einholung von Auskünften bei den mit den Nachweisen verbundenen Personen und amtlichen Stellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dabei insbesondere festzustellen, ob ich/wir sämtliche Verkäufe angegeben habe/n. Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, − zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung der Zahlstelle, den nationalen Prüfbehörden und den Prüfbehörden der Europäischen Union die im § 6 MilchVerBeihV genannten Maßnahmen zu gestatten, auf Verlangen die dort bezeichneten Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren, − bei automatisiert geführten Aufzeichnungen auf meine/unsere Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, wenn eine der im ersten Spiegelstrich genannten Behörden dies verlangt, − der Zahlstelle unverzüglich jede Veränderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in meinem/unserem Antrag übereinstimmen. Ort, Datum 1 ABl. L347 vom 20.12.2013, Seite 549. ________________________________________ Unterschrift der/des Antragsteller/s und ggf. Firmenstempel 3 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vorangegangene Jahr im Internet zu veröffentlichen. Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Mit der Veröffentlichung der Informationen über die Begünstigten aus den Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung der EU-Unionsmittel zu verstärken. Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: 16.10.2013) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EUAgrarfonds. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen: a) den Namen der Begünstigten, und zwar • bei natürlichen Personen Vorname und Nachname; • den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt; • den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist; b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht; c) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme gemäß Artikel 57 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; d) eine Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt werden und der Art und des Ziels jeder Maßnahme. Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags. 4 Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der Verord- nung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbetrag an Beihilfen aus den EU- Agrarfonds in einem Jahr gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte Schwellenwert (in Deutschland:1.250,-- €) ist. In diesem Fall wird der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte auf Grund der unter b), c) und d) aufgeführten Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten dennoch möglich sein, werden - um dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgender rechtlichen Grundlage: - Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6.August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014, S. 59), - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), - der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIV), in den jeweils geltenden Fassungen. Die Informationen werden auf einer speziellen – vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse www.agrar-fischerei-zahlungen.de von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Für die personenbezogenen Daten bleiben die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte bei den für die betreffenden Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wird verwiesen. Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine Website http://ec.europa.eu/grants/search/beneficiaries_de.htm eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist. 5
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