DE DE MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Europäisches Parlament
2014-2019
Petitionsausschuss
29.6.2016
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
1.
Petition Nr. 1093/2015, eingereicht von Christian Frener, österreichischer
Staatsangehörigkeit, zur obligatorischen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags an
die Wirtschaftskammer als Voraussetzung für die Teilnahme an einer
öffentlichen Ausschreibung und zur vermeintlichen Verletzung der
Grundfreiheiten der EU durch diese Bedingung
Zusammenfassung der Petition
Der Petent beklagt, den Bedingungen einer von einem lokalen Transportunternehmen in
Österreich angekündigten öffentlichen Ausschreibung zufolge müssten die Bewerber
Mitglieder der Wirtschaftskammer sein und ihre Mitgliedsbeiträge in voller Höhe entrichtet
haben, um an der Ausschreibung teilnehmen und Angebote abgeben zu können. Er ist der
Meinung, dies verstoße gegen die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
2.
Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 22. April 2016. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten
(Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 29. Juni 2016
Gemäß den in der Petition angegebenen Informationen habe der Verkehrsverbund Vorarlberg
(VVV) ein Vergabeverfahren für den Stadtbus Feldkirch organisiert, in welchem die
Entrichtung des Wirtschaftskammerbeitrags für die Jahre 2013, 2014 und 2015
Ausschlusskriterien waren.
Grundsätzlich steht es einer Behörde, die einen Auftrag vergibt, frei, Ausschlusskriterien zu
bestimmen, die zum Ausschluss von Bietern von der Bewertung führen können.
In den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sind sowohl zwingende als auch nicht
zwingende Ausschlussgründe festgelegt.
CM\1102040DE.doc
DE
PE585.681v02-00
In Vielfalt geeint
DE
Anscheinend kann die vorgenannte Entrichtung unter Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie
2014/24/EU (Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU) zusammengefasst
werden. Dort ist festgelegt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren auszuschließen ist, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bekannt ist, dass
der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist.
Daher scheint kein Verstoß gegen die Vorschriften der EU über die öffentliche
Auftragsvergabe vorzuliegen.
PE585.681v02-00
DE
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CM\1102040DE.doc