Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft: 1. Petition Nr. 1093/2015, eingereicht von Christian Frener, österreichischer Staatsangehörigkeit, zur obligatorischen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags an die Wirtschaftskammer als Voraussetzung für die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung und zur vermeintlichen Verletzung der Grundfreiheiten der EU durch diese Bedingung Zusammenfassung der Petition Der Petent beklagt, den Bedingungen einer von einem lokalen Transportunternehmen in Österreich angekündigten öffentlichen Ausschreibung zufolge müssten die Bewerber Mitglieder der Wirtschaftskammer sein und ihre Mitgliedsbeiträge in voller Höhe entrichtet haben, um an der Ausschreibung teilnehmen und Angebote abgeben zu können. Er ist der Meinung, dies verstoße gegen die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 22. April 2016. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 29. Juni 2016 Gemäß den in der Petition angegebenen Informationen habe der Verkehrsverbund Vorarlberg (VVV) ein Vergabeverfahren für den Stadtbus Feldkirch organisiert, in welchem die Entrichtung des Wirtschaftskammerbeitrags für die Jahre 2013, 2014 und 2015 Ausschlusskriterien waren. Grundsätzlich steht es einer Behörde, die einen Auftrag vergibt, frei, Ausschlusskriterien zu bestimmen, die zum Ausschluss von Bietern von der Bewertung führen können. In den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sind sowohl zwingende als auch nicht zwingende Ausschlussgründe festgelegt. CM\1102040DE.doc DE PE585.681v02-00 In Vielfalt geeint DE Anscheinend kann die vorgenannte Entrichtung unter Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU (Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU) zusammengefasst werden. Dort ist festgelegt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen ist, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bekannt ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist. Daher scheint kein Verstoß gegen die Vorschriften der EU über die öffentliche Auftragsvergabe vorzuliegen. PE585.681v02-00 DE 2/2 CM\1102040DE.doc
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