KURZINFORMATION FÜR IMPORTEURE ZUM IMPORT VON PFLANZLICHEN LEBENSMITTELN Mit Wirkung vom 30. November 2010 wurde das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), StF. BGBl. I Nr. 13/2006, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, geändert. Seit diesem Tag ist für die Durchführung der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs und von Waren, die einer verstärkten Kontrolle unterliegen, das Bundesministerium für Gesundheit zuständig. Die Durchführung der Kontrolle wird von folgenden „benannten Eingangsorten“ (Grenzkontrollstellen) durchgeführt: WIEN-SCHWECHAT Flughafen, 1300 Wien; Tel.:+43 01 7007 33484, Fax: +43 01 7134404 2346, E-Mail: [email protected] Abfertigungszeiten: täglich 7-23 Uhr LINZ Flughafen, 4063 Hörsching; Tel.:+43 07221 6003471, Fax: +43 07221 6003472, E-Mail: [email protected] Abfertigungszeiten: Montag bis Freitag 8-18 Uhr Es gibt grundsätzlich drei Verfahren bei den verstärkten Kontrollen von pflanzlichen Lebensmitteln 1) Die Abfertigung erfolgt ausschließlich an der Außengrenze der EU an den benannten Eingangsorten. Dies gilt für folgende Regelungen VO (EU) 2015/175 VO (EU) Nr. 885/2014 Durchführungsbeschluss 2011/884/EU VO (EG) Nr. 669/2009 Die lebensmittelrechtliche Einfuhrabfertigung für Warensendungen, die in den angeführten Regelungen genannt sind, muss an der EU Außengrenze (benannte Eingangsorte) erfolgen. Die benannten Eingangsorte in Österreich sind: Grenzkontrollstelle Linz; Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat; ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Buchs/ Bahnhof; ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Tisis. Die jeweilige Sendung ist mittels GDE Teil I, wie in den Erläuterungen dazu angegeben, anzumelden. Die Anmeldung für die „benannten Eingangsorte“ ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Buchs/ Bahnhof; ZA Feldkirch Wolfurt, hat an der Grenzkontrollstelle WienSchwechat zu erfolgen. Stand März 2015 Die gesamte Kontrolle bis hin zur Unterzeichnung des GDE in Punkt II.21 hat am jeweiligen benannten Eingangsort zu erfolgen. Während der Untersuchung der Proben ist die Sendung gesperrt. 2) Die Abfertigung beginnt an der EU Außengrenze an den benannten Eingangsorten und kann an den benannten Einfuhrorten weitergeführt werden. Dies gilt für folgende Regelung: VO (EU) Nr. 884/2014 a. Es kann das Vorgehen wie unter Punkt 1) gewählt werden. Die jeweilige Sendung ist mittels GDE Teil I, wie in den Erläuterungen dazu im Anhang III der VO (EU) Nr. 884/2014 angegeben, anzumelden. Die Sendung kann an den EUAußengrenzen an den „benannten Eingangsorten“ lebensmittelrechtlich abgefertigt werden (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung). Diese Sendung kann nach Verlassen der EU Außengrenzen an jedem dafür möglichen Ort verzollt werden. b. Es ist aber auch möglich, am „benannten Eingangsort“ nur die Dokumentenkontrolle durchführen zu lassen. Dies muss in Punkt II.5 des GDE bestätigt sein. In Österreich wird die Dokumentenkontrolle an den „benannten Eingangsorten“ (Grenzkontrollstelle Linz; oder Grenzkontrollstelle WienSchwechat; einschließlich ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Buchs/ Bahnhof; ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Tisis) durchgeführt. Mit einem GDE, das die Bestätigung in Punkt II.5 aufweist, kann die Sendung im gebundenen Verkehr weiter transportiert werden. Bevor die Verzollung beantragt werden kann, muss in diesem Fall eine weitere amtliche Kontrolle (Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung) mit eventueller Probenahme erfolgen. In Österreich sind alle Sendungen, für die diese Vorgangsweise gewählt wurde, vor Einreichung zur Verzollung bei der Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat anzumelden. Von der Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat wird die weitere Vorgangsweise koordiniert. Nach entsprechender Ausfertigung und Unterzeichnung des Punktes II.21 des GDE kann die Verzollung erfolgen. 3) Kontrolle vor der Verzollung Bei Sendungen, die den folgenden EU-Regelungen unterliegen: Entscheidung 2008/47/EG, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 wird die Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat von den Zollämtern verständigt, sofern sie nicht bereits vom Importeur informiert wurde. Erst wenn die zuständigen Organe des Bundesministeriums für Gesundheit der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt haben, kann die Verzollung der Sendung erfolgen. Stand März 2015 Einfuhrsperre Durchführungsbeschluss 2014/88/EU geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/510/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen. Die Sperre gilt seit 18. Februar 2014 bis einschließlich 30. Juni 2015. KUNSTSTOFFKÜCHENARTIKELN AUS POLYAMID- UND MELAMIN VO (EU) Nr. 284/2011 Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und MelaminKunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist Als Orte der ersten Einführung (first points of introduction) gelten die Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat; die Grenzkontrollstelle Linz; das ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Buchs/Bahnhof; das ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Tisis. Die Kontrolle hat am benannten Ort der ersten Einführung zu erfolgen. Sie umfasst die Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen (einschließlich Laboranalysen von 10 % der Sendungen). Während der Untersuchung der Probe ist die Sendung gesperrt. Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist bei der Grenzkontrollstelle Wien Schwechat oder bei der Grenzkontrollstelle Linz 2 Tage im Voraus unter Vorlage der Erklärung im Anhang der VO (EU) Nr. 284/2011 samt den entsprechenden Laborberichten zu beantragen. Information zu Kontaktmaterial finden sich auch auf Homepage der EU unter der Internetadresse: http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/foodcontact/documents_en.htm Zollabwicklung von pflanzlichen Lebensmitteln und Kunststoffküchenartikeln Informationen zur Zollabwicklung dieser Sendungen finden Sie in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200), die in der Finanzdokumentation (Findok) des Bundesministeriums für Finanzen verlautbart wurde. Die Findok ist über die Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) erreichbar. Die aktuelle Version der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) erreichen Sie über den Link https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s2 Es wird darüber informiert, dass bei der Verzollung das GDE im Original vorgelegt werden muss. Stand März 2015
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