Informationsblatt für Einführer Stand März 2015 (PDF 319 KB)

KURZINFORMATION FÜR IMPORTEURE ZUM IMPORT VON
PFLANZLICHEN LEBENSMITTELN
Mit Wirkung vom 30. November 2010 wurde das Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), StF. BGBl. I Nr. 13/2006, durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 95/2010, geändert. Seit diesem Tag ist für die Durchführung der
Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs und von Waren, die
einer verstärkten Kontrolle unterliegen, das Bundesministerium für Gesundheit
zuständig.
Die Durchführung der Kontrolle wird von folgenden „benannten Eingangsorten“
(Grenzkontrollstellen) durchgeführt:
WIEN-SCHWECHAT Flughafen, 1300 Wien;
Tel.:+43 01 7007 33484,
Fax: +43 01 7134404 2346,
E-Mail: [email protected]
Abfertigungszeiten: täglich 7-23 Uhr
LINZ Flughafen, 4063 Hörsching;
Tel.:+43 07221 6003471,
Fax: +43 07221 6003472,
E-Mail: [email protected]
Abfertigungszeiten:
Montag bis Freitag 8-18 Uhr
Es gibt grundsätzlich drei Verfahren bei den verstärkten Kontrollen von pflanzlichen
Lebensmitteln
1) Die Abfertigung erfolgt ausschließlich an der Außengrenze der EU an den
benannten Eingangsorten.
Dies gilt für folgende Regelungen

VO (EU) 2015/175

VO (EU) Nr. 885/2014

Durchführungsbeschluss 2011/884/EU

VO (EG) Nr. 669/2009
Die lebensmittelrechtliche Einfuhrabfertigung für Warensendungen, die in den
angeführten Regelungen genannt sind, muss an der EU Außengrenze (benannte
Eingangsorte) erfolgen. Die benannten Eingangsorte in Österreich sind:
Grenzkontrollstelle Linz; Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat; ZA Feldkirch Wolfurt,
Zollstelle Buchs/ Bahnhof; ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Tisis.
Die jeweilige Sendung ist mittels GDE Teil I, wie in den Erläuterungen dazu angegeben,
anzumelden. Die Anmeldung für die „benannten Eingangsorte“ ZA Feldkirch Wolfurt,
Zollstelle Buchs/ Bahnhof; ZA Feldkirch Wolfurt, hat an der Grenzkontrollstelle WienSchwechat zu erfolgen.
Stand März 2015
Die gesamte Kontrolle bis hin zur Unterzeichnung des GDE in Punkt II.21 hat am
jeweiligen benannten Eingangsort zu erfolgen. Während der Untersuchung der
Proben ist die Sendung gesperrt.
2) Die Abfertigung beginnt an der EU Außengrenze an den benannten
Eingangsorten und kann an den benannten Einfuhrorten weitergeführt
werden.
Dies gilt für folgende Regelung: VO (EU) Nr. 884/2014
a. Es kann das Vorgehen wie unter Punkt 1) gewählt werden. Die jeweilige Sendung
ist mittels GDE Teil I, wie in den Erläuterungen dazu im Anhang III der VO (EU)
Nr. 884/2014 angegeben, anzumelden. Die Sendung kann an den EUAußengrenzen an den „benannten Eingangsorten“ lebensmittelrechtlich
abgefertigt werden (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und
Warenuntersuchung). Diese Sendung kann nach Verlassen der EU Außengrenzen
an jedem dafür möglichen Ort verzollt werden.
b. Es ist aber auch möglich, am „benannten Eingangsort“ nur die
Dokumentenkontrolle durchführen zu lassen. Dies muss in Punkt II.5 des GDE
bestätigt sein. In Österreich wird die Dokumentenkontrolle an den „benannten
Eingangsorten“ (Grenzkontrollstelle Linz; oder Grenzkontrollstelle WienSchwechat; einschließlich ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Buchs/ Bahnhof; ZA
Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Tisis) durchgeführt.
Mit einem GDE, das die Bestätigung in Punkt II.5 aufweist, kann die Sendung im
gebundenen Verkehr weiter transportiert werden. Bevor die Verzollung
beantragt werden kann, muss in diesem Fall eine weitere amtliche Kontrolle
(Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung) mit eventueller Probenahme
erfolgen.
In Österreich sind alle Sendungen, für die diese Vorgangsweise gewählt wurde,
vor Einreichung zur Verzollung bei der Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat
anzumelden. Von der Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat wird die weitere
Vorgangsweise koordiniert.
Nach entsprechender Ausfertigung und Unterzeichnung des Punktes II.21 des
GDE kann die Verzollung erfolgen.
3) Kontrolle vor der Verzollung
Bei Sendungen, die den folgenden EU-Regelungen unterliegen:
 Entscheidung 2008/47/EG,
 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011
wird die Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat von den Zollämtern verständigt, sofern
sie nicht bereits vom Importeur informiert wurde. Erst wenn die zuständigen Organe
des Bundesministeriums für Gesundheit der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur
Einfuhr erteilt haben, kann die Verzollung der Sendung erfolgen.
Stand März 2015
Einfuhrsperre
Durchführungsbeschluss 2014/88/EU geändert durch den Durchführungsbeschluss
2014/510/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus
Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen.
Die Sperre gilt seit 18. Februar 2014 bis einschließlich 30. Juni 2015.
KUNSTSTOFFKÜCHENARTIKELN AUS POLYAMID- UND MELAMIN
VO (EU) Nr. 284/2011
Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission mit besonderen Bedingungen und
detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und MelaminKunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China
bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist
Als Orte der ersten Einführung (first points of introduction) gelten die
Grenzkontrollstelle Wien-Schwechat; die Grenzkontrollstelle Linz; das ZA Feldkirch
Wolfurt, Zollstelle Buchs/Bahnhof; das ZA Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Tisis.
Die Kontrolle hat am benannten Ort der ersten Einführung zu erfolgen. Sie umfasst
die Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
(einschließlich Laboranalysen von 10 % der Sendungen). Während der Untersuchung
der Probe ist die Sendung gesperrt.
Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist bei der Grenzkontrollstelle Wien
Schwechat oder bei der Grenzkontrollstelle Linz 2 Tage im Voraus unter Vorlage der
Erklärung im Anhang der VO (EU) Nr. 284/2011 samt den entsprechenden
Laborberichten zu beantragen.
Information zu Kontaktmaterial finden sich auch auf Homepage der EU unter der
Internetadresse: http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/foodcontact/documents_en.htm
Zollabwicklung von pflanzlichen Lebensmitteln und Kunststoffküchenartikeln
Informationen zur Zollabwicklung dieser Sendungen finden Sie in der Arbeitsrichtlinie
Lebensmittel (VB-0200), die in der Finanzdokumentation (Findok) des
Bundesministeriums für Finanzen verlautbart wurde. Die Findok ist über die
Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) erreichbar. Die aktuelle Version der
Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) erreichen Sie über den Link
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s2
Es wird darüber informiert, dass bei der Verzollung das GDE im Original vorgelegt
werden muss.
Stand März 2015