Dokumentdruck: Rentenbescheid prüfen

RENTENBERATUNG ZIEMANN
Rentenbescheid prüfen
Leistungen und Kosten der Rentenprüfung
I. Überprüfen des Rentenanspruches unter Zugrundelegung
rentenwirksamer Zeiten
Die Höhe der Rentenzahlungen bemisst sich
nicht alleinig an den in die Rentenkasse
eingezahlten Beiträgen. Sie ist auch von der
Zeitdauer der Zugehörigkeit zur gesetzlichen
Rentenversicherung abhängig.
Deshalb kommt zunächst der lückenlosen
Klärung rentenrechtlich wirksamer Zeiten
Bedeutung zu:
A. Beitragszeiten
 Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI (Zeiten in
denen Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden)
 z.B. Pflichtbeiträge aus Arbeitseinkommen,

z.B. freiwillige Beitragszahlungen bei selbständiger Tätigkeit

z.B. Zeiten für die Entgeltpunkte aufgrund besonderer Vorschriften
gutgeschrieben wurden (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI)
 beitragsgeminderte Zeiten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (Zeiten die sowohl
mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder
Ersatzzeiten belegt sind. Im Weiteren Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung.
Beitragsgeminderte Zeiten liegen also vor,

soweit eine Beitragszahlung während einer beitragsfreien Zeit entrichtet
wurde oder
2

eine Beitragszahlung und eine Beitragszeit in einem Kalendermonat
aufeinanderfolgen beziehungsweise sich überschneiden oder
 soweit diese durch Gesetz als beitragsgemindert erklärt werden (z.B.
gem. § 246 SGB VI).
B. Beitragsfreie Zeiten
 gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten,
mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind. In diesen rentenrechtlichen Zeiten haben Versicherte Rentenansprüche erworben, ohne dass Beiträge
entrichtet wurden.
Beispiele:
 Anrechnungszeiten – Katalog gem. § 58 Abs. 1 SGB VI – z.B. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit; Zeiten des Besuches einer Schule, Fachschule, Hochschule oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme, Arbeitslosigkeit.
Soweit während dieser Zeiten Sozialleistungen bezogen wurden (z.B.
Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit oder Krankengeld), sind
diese nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB
VI zu verstehen (siehe Anmerkung am Ende dieses Abschnitts).

Zurechnungszeiten – z.B. aufgrund Rentenbezugs wegen Erwerbsminminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres

Ersatzzeiten (z.B. aufgrund politischer Verfolgung in der ehemaligen
DDR)

Anmerkung: beitragsfreie Zeiten können im Versicherungsjahr mit Beitragszahlungen zusammenfallen. Diese Zeiten sind als beitragsgemindert berücksichtigungsfähig.
C. Berücksichtigungszeiten
 Zeiten der Kinderziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gem. § 57 S. 1
SGB VI); der Pflege; Geringfügiger Beschäftigung, soweit Pflichtbeiträge entrichtet
wurden.
3
II. Überprüfen des Berechnungsganges des Rentenbescheides
 Bewertung der rentenwirksamen Entgeltpunkte – im Einzelnen:
 Prüfen des Rentenkontos auf Lücken im Versicherungsverlauf und der
zeitlichen Voraussetzungen
 Darstellung des Berechnungsganges der Rentenprüfung
 Ausweis und Prüfung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
 zusätzliche Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten
 Prüfung der belegungsfähigen Kalendermonate
 Berechnung des Monatsdurchschnitts für die Grundbewertung
 Ausführung der Vergleichsbewertung
 Ermittlung des Gesamtleistungswertes und des begrenzten
Gesamtleistungswertes
 Bewertung der beitragsfreien Zeiten
 Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten
 Berechnung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
geringfügiger Beschäftigung
 Überprüfen der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente
 Weiteres
4
III. Auswertungsschreiben
Sie erhalten eine umfassende schriftliche Auswertung auf dem Postweg. Aus dieser sind das Ergebnis
der Überprüfung und der Berechnungsgang der
Rente – in Anwendung der Vorschriften des sechsten Buches im Sozialgesetzbuch – ersichtlich.
Das mehrseitige Auswertungsschreiben ist nachvollziehbar gegliedert. Rückfragen zur Rentenprüfung sind während der üblichen Büroarbeitszeiten
möglich.
IV. Gestaltungsberatung
 Aufzeigen des Zeitpunktes des günstigsten Rentenbeginns
 Vorsorgeanalyse auf realistischer Zukunftsberechnung beruhend (Darstellung
auch als Diagramm)
 Vorruhestandsplanung
(Gestaltungsberatung ist eine Zusatzleistung nach gesonderter Auftragserteilung)
V. Prüfung von:
 Renten aus öffentlicher Zusatzversorgung
 Rentenleistungen berufsständischer Versorgungswerke
(Prüfung der Rentenleistungen anderer Versorgungsträger ist eine Zusatzleistung
nach gesonderter Auftragserteilung)
5
Kosten:
Rentenberater erbringen ihre Leistung in Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Die Gebühr für die Beratung oder Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beträgt
jeweils höchstens 250,00 Euro, wenn der
Auftraggeber Verbraucher ist (§ 34 Absatz 1
Satz 3 RVG).
Die konkreten Gebühren der Rentenprüfung bemessen sich am Aufwand und den
Schwierigkeiten des Einzelfalls.
Soweit die Zusatzleistung Gestaltungsberatung oder Prüfung von Renten anderer
Versicherungsträger (obenstehende Ziffern 3 – 4) gewünscht wird, ist eine weitere
Auftragserteilung erforderlich. Die Kosten werden gesondert berechnet.
Martin Ziemann
Master in Commercial Law | Diplom-Kaufmann (FH)
vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht als
Rentenberater registriert
Postanschrift:
Klaus-Groth-Strasse 8
23843 Bad Oldesloe
Telefon: 04531-8976249 / Fax: -8941328
Mobil:
0160-90877244
[email protected]
http://rentenberatung-ziemann.de