RENTENBERATUNG ZIEMANN Rentenbescheid prüfen Leistungen und Kosten der Rentenprüfung I. Überprüfen des Rentenanspruches unter Zugrundelegung rentenwirksamer Zeiten Die Höhe der Rentenzahlungen bemisst sich nicht alleinig an den in die Rentenkasse eingezahlten Beiträgen. Sie ist auch von der Zeitdauer der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung abhängig. Deshalb kommt zunächst der lückenlosen Klärung rentenrechtlich wirksamer Zeiten Bedeutung zu: A. Beitragszeiten Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI (Zeiten in denen Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden) z.B. Pflichtbeiträge aus Arbeitseinkommen, z.B. freiwillige Beitragszahlungen bei selbständiger Tätigkeit z.B. Zeiten für die Entgeltpunkte aufgrund besonderer Vorschriften gutgeschrieben wurden (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI) beitragsgeminderte Zeiten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (Zeiten die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Im Weiteren Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung. Beitragsgeminderte Zeiten liegen also vor, soweit eine Beitragszahlung während einer beitragsfreien Zeit entrichtet wurde oder 2 eine Beitragszahlung und eine Beitragszeit in einem Kalendermonat aufeinanderfolgen beziehungsweise sich überschneiden oder soweit diese durch Gesetz als beitragsgemindert erklärt werden (z.B. gem. § 246 SGB VI). B. Beitragsfreie Zeiten gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind. In diesen rentenrechtlichen Zeiten haben Versicherte Rentenansprüche erworben, ohne dass Beiträge entrichtet wurden. Beispiele: Anrechnungszeiten – Katalog gem. § 58 Abs. 1 SGB VI – z.B. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit; Zeiten des Besuches einer Schule, Fachschule, Hochschule oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Arbeitslosigkeit. Soweit während dieser Zeiten Sozialleistungen bezogen wurden (z.B. Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit oder Krankengeld), sind diese nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI zu verstehen (siehe Anmerkung am Ende dieses Abschnitts). Zurechnungszeiten – z.B. aufgrund Rentenbezugs wegen Erwerbsminminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres Ersatzzeiten (z.B. aufgrund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR) Anmerkung: beitragsfreie Zeiten können im Versicherungsjahr mit Beitragszahlungen zusammenfallen. Diese Zeiten sind als beitragsgemindert berücksichtigungsfähig. C. Berücksichtigungszeiten Zeiten der Kinderziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gem. § 57 S. 1 SGB VI); der Pflege; Geringfügiger Beschäftigung, soweit Pflichtbeiträge entrichtet wurden. 3 II. Überprüfen des Berechnungsganges des Rentenbescheides Bewertung der rentenwirksamen Entgeltpunkte – im Einzelnen: Prüfen des Rentenkontos auf Lücken im Versicherungsverlauf und der zeitlichen Voraussetzungen Darstellung des Berechnungsganges der Rentenprüfung Ausweis und Prüfung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zusätzliche Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten Prüfung der belegungsfähigen Kalendermonate Berechnung des Monatsdurchschnitts für die Grundbewertung Ausführung der Vergleichsbewertung Ermittlung des Gesamtleistungswertes und des begrenzten Gesamtleistungswertes Bewertung der beitragsfreien Zeiten Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten Berechnung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung Überprüfen der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente Weiteres 4 III. Auswertungsschreiben Sie erhalten eine umfassende schriftliche Auswertung auf dem Postweg. Aus dieser sind das Ergebnis der Überprüfung und der Berechnungsgang der Rente – in Anwendung der Vorschriften des sechsten Buches im Sozialgesetzbuch – ersichtlich. Das mehrseitige Auswertungsschreiben ist nachvollziehbar gegliedert. Rückfragen zur Rentenprüfung sind während der üblichen Büroarbeitszeiten möglich. IV. Gestaltungsberatung Aufzeigen des Zeitpunktes des günstigsten Rentenbeginns Vorsorgeanalyse auf realistischer Zukunftsberechnung beruhend (Darstellung auch als Diagramm) Vorruhestandsplanung (Gestaltungsberatung ist eine Zusatzleistung nach gesonderter Auftragserteilung) V. Prüfung von: Renten aus öffentlicher Zusatzversorgung Rentenleistungen berufsständischer Versorgungswerke (Prüfung der Rentenleistungen anderer Versorgungsträger ist eine Zusatzleistung nach gesonderter Auftragserteilung) 5 Kosten: Rentenberater erbringen ihre Leistung in Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Gebühr für die Beratung oder Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beträgt jeweils höchstens 250,00 Euro, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Die konkreten Gebühren der Rentenprüfung bemessen sich am Aufwand und den Schwierigkeiten des Einzelfalls. Soweit die Zusatzleistung Gestaltungsberatung oder Prüfung von Renten anderer Versicherungsträger (obenstehende Ziffern 3 – 4) gewünscht wird, ist eine weitere Auftragserteilung erforderlich. Die Kosten werden gesondert berechnet. Martin Ziemann Master in Commercial Law | Diplom-Kaufmann (FH) vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht als Rentenberater registriert Postanschrift: Klaus-Groth-Strasse 8 23843 Bad Oldesloe Telefon: 04531-8976249 / Fax: -8941328 Mobil: 0160-90877244 [email protected] http://rentenberatung-ziemann.de
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