09 Zulaessigkeit Vorabentscheidung

Öffentl. Recht/ EU-Recht
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Vorabentscheidung gem. Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV)
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
•
EuGH, Art 256 I AEUV (ex-Art 225 I 1 EGV) im Umkehrschluss
II. Vorlageberechtigung
•
Vorlagerecht für jedes Gericht eines Mitgliedstaates gem. Art 267 II AEUV (ex-Art 234 II EGV)
•
Vorlagepflicht für jedes Gericht eines Mitgliedstaates gem. Art 267 III AEUV (ex-Art 234 III EGV), soweit
gegen die Entscheidung des staatlichen Gericht nach den innerstaatlichen Regelungen keine Rechtsmittel
zur Verfügung stehen
⇒ alle obersten Bundesgerichte in Deutschland
o
keine Vorlagepflicht, wenn
Frage bereits in einem gleichgelagerten Fall vorgelegt und beantwortet
oder gesicherte unionsrechtliche Rspr. gegeben
oder Auslegung des Vertrages so eindeutig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel
•
Gericht iSd. Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) ist
o
ein unabhängiger Spruchkörper,
o
der zur Streitentscheidung berufen ist,
o
in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren entscheidet,
o
mit Recht als Maßstab,
o
dessen Entscheidung bindende Kraft zukommt
o
und das in das innerstaatliche Rechtsschutzsystem eingebunden ist
(P) Streitschlichtungsstellen berufsständischer Organisationen (+)
(P) Schiedsgerichte
•
grds. (-),
•
auch nicht das Schiedsgericht iSd. § 1025 ff.ZPO
III. Vorlagegegenstand
•
Auslegung des primären und sekundären Unionsrechts ⇒ nicht des nationalen Rechts
•
Gültigkeit und Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
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 RA Christian Pope --- Oktober 16
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IV. Entscheidungserheblichkeit
•
dann (+), wenn Ausgang des mitgliedstaatlichen Verfahrens von der Beantwortung der Vorlagefrage
abhängig ist → muss Einfluss auf den Tenor des Urteil haben
•
insoweit besteht Einschätzungsprägorative des jeweiligen nationalen Gerichts
o
grds. keine Prüfungsmöglichkeit für EuGH
o
Ausnahme (vgl. dazu EuGH NJW 2008, 1433):
offensichtlich kein Zusammenhang zwischen Vorlagefrage und Ausgangsverfahren
•
vgl. zB. die Frage, ob Grundrechte der Grundrechtscharta bei einem rein nationalen
Sachverhalt Anwendung finden können (EuGH NVwZ 2013, 561)
Ausgangsverfahren bereits abgeschlossen, als Vorlagefrage einging
tatsächlich besteht kein Rechtsstreit, sondern lediglich fingierte Streitigkeit
B. Sachentscheidung des EuGH
Auslegungsfrage:
o
Vorgabe der Auslegungskriterien
Gültigkeitsfrage:
o
Überprüfung der Vereinbarkeit des Rechtsaktes mit dem höherrangigen Recht
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