Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Neues aus der
Berufspolitik
Uwe Seibel
Regionalgeschäftsführer
DBfK Südwest e. V.
Eduard-Steinle Straße 9
70619 Stuttgart
Tel.: 0711/465061
E-Mail: [email protected]
Pflegekammern
Breite Diskussion bundesweit
Gesetz in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
verabschiedet
Pflegekammer gegründet bzw. in Aufbau
Gesetzentwurf Niedersachsen im Landtag
In Bayern „Pflegering“
Baden-Württemberg: Prüfauftrag und Befragung im
Abschlussbericht der Pflegeenquete und des
Koalitionsvertrages
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Pflegekammern -2Informationsbroschüren zu
Kammern werden weiter verteilt
DBfK stellt sich als starke Stimme
der Pflege parallel zu Kammern auf
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
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1992
Pflege braucht Eliten – RBS
2000
Pflege Neu Denken - RBS
2008/2009 Forderungen des DiP, DBR, DV
21.05.2015 Arbeitsentwurf BMFSFJ / BMG
26.11.2015 Vorlage des Referentenentwurfs
10.12.2015 Verbändeanhörung
14.12.2015 Anhörung der Bundesländer
13.01.2016 Kabinettsentwurf wird verabschiedet
30.05.2016 Expertenanhörung im Bundestag
Herbst 2016 Gesetzesbeschluss ?? In welcher Form??
2017 ?
Umsetzung erster Ausbildungsjahrgang
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Die Kernforderungen der Berufsverbände sind berücksichtigt!
- Neue Berufsbezeichnung: Pflegefachfrau / Pflegefachmann
mit und ohne akademischem Grad (§1)
- Festschreibung vorbehaltener Aufgaben für den Pflegeberuf
(§4)
- Generalistische Pflegeausbildung (§5)
- Deutlicher Hinweis auf Heilkunde mit Pflegewissenschaft als
Leitdisziplin
- Hochschulische Pflegeausbildung mit staatlicher Prüfung
UND Berufszulassung
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Weitere positive Ansätze
Praxisanleitung: 10% der praktischen Ausbildungszeit!
Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben §63,3c mit
gesondertem Lehrplan und verlängerter Ausbildungszeit,
auch offen für bereits examinierte Pflegepersonen (§ 14)
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Hauptkritikpunkte
Lehrplan (Schule) und Ausbildungsplan (Einrichtung)
Fehlende „wirkliche“ Gesamtverantwortung bei der Schule
Verwertbarkeit für den Ausbildungsträger im Vordergrund
Ausbildungsplan gehört in die Hand der Schule, nur so ist
Gesamtverantwortung dort zu gewährleisten (§ 8 Abs. 3 Nr. 2)
Überwiegender Teil der pr. Ausbildung beim Träger der
Ausbildung (§ 7 Abs. 3, Satz 2).
Auch hier die Verwertbarkeit im Vordergrund vs. breit aufgestellter
Ausbildung.
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Hauptkritikpunkte
Mindestanforderung an Pflegeschulen: Leitung nur mit
Master in Pädagogik (nicht zwingend Pflege!) (§9)
Mindestens die Bereichsleitung in einem größeren Schulverbund MUSS
zwingend über pflegerische Ausbildung und/oder Studium verfügen!
Schüler / Lehrerverhältnis 1:20
Wir fordern 1:15
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Hauptkritikpunkte
Zugangsvoraussetzungen (§ 11):
Mittlerer Abschluss
Hauptschulabschluss in Kombination mit Ausbildung
Wir lehnen grundsätzlich eine Aufweichung ab! Hier wird wieder die
„pflegen kann jeder“ –Mentalität bedient. Quantität geht vor Qualität.
Hinweis auf Pflegeassistenzausbildung ja, aber keine Verkürzung der
Ausbildung, weil Heilberuf Pflege keine Verkürzung möglich (§12).
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Hauptkritikpunkte
Ausbildungsvertrag (§16) muss u.a. die Wahl des
Vertiefungseinsatzes enthalten
Einschränkung, die wir nicht akzeptieren, die Wahl muss frei bleiben
und darf nicht schon zu Beginn vertraglich festgelegt werden
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung (§18)
Deutlicher Beleg für rückwärtsgewandtes Gesetz und starker
Trägerbezug. „Freistellung“ und „Rücksichtnahme“ bei Prüfungen und
Prüfungsvorbereitung. Prüfung und Unterricht ist BESTANDTEIL einer
gelingenden Ausbildung!
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Teil 3: hochschulische Ausbildung
• §37 (1) – Befähigung analog zur fachschulischen
Ausbildung
• Darüber hinaus weitergehender Kompetenzerwerb zur
Bewältigung hochkomplexer Pflegeprozesse auf
wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter
Entscheidungen
• Vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft
und Forschung
• Mindestens 3 Jahre
• Kooperation mit Praxiseinrichtungen
• Geringe Anteile der praktischen Ausbildungen können durch
praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden
• Alles weitere regeln die Hochschulen
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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!
Teil 3: hochschulische Ausbildung
• §39 Abschluss und staatliche Prüfung
1. Verleihung des akademischen Grades nach Erreichen der
Ausbildungsziele nach §37
2. Überprüfung der Kompetenzen nach §5 und §14 zum Ende
des Studiums. Alles weitere ist noch in der Ausbildungsund PrüfungsVO §56(1) zu regeln
3. Die Modulprüfungen zu §5 und §14 werden unter
gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde
durchgeführt, kann aber auch ganz an Hochschule
delegiert werden.
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Ein Gedanke zur Reform
„Es gibt nichts Schwierigeres, nichts Unsichereres und
nichts, was gefährlicher durchzuführen ist als die
Einführung einer neuen Ordnung. Denn derjenige, der
diese neue Ordnung einführen will, hat all diejenigen zum
Gegner, die von der alten Ordnung profitieren, und er
bekommt nur halbherzige Unterstützung von denjenigen,
die zukünftig von der neuen Ordnung profitieren würden.
Das kommt teilweise davon…, dass Menschen nicht
wirklich an neue Dinge glauben, die sie noch nicht aus
persönlicher Erfahrung kennen.“
Niccolo Machiavelli, Der Fürst (1532)
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Reformen dieser Legislaturperiode
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Reform Pflegeversicherung (PSG II / -> III)
Reform Krankenhausfinanzierung
Präventionsgesetz
Palliativ- und Hospizgesetz
Neue Rollen für die Pflege
- Familiengesundheitspflege
- Occupational Health Nurse
- School Nurse
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DBfK-Aktion „Mein Recht auf Frei!“
Wir fordern
• Pflegepersonalbemessung grundsätzlich so zu gestalten,
dass Ausfälle (z. B. durch Krankheit) einkalkuliert sind,
• zur Kompensation kurzfristigen Personalausfalls
Lösungskonzepte einzuführen,
• geltendes Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen
konsequent einzuhalten,
• Freizeit und Privatleben der Beschäftigten uneingeschränkt zu respektieren,
• die vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeitspausen
umzusetzen,
• das unternehmerische Risiko von Arbeitsspitzen oder
Personalausfall nicht auf die MitarbeiterInnen abzuwälzen,
• Verstöße gegen geltendes Recht aufzudecken und zu
sanktionieren. Dies ist die Verantwortung staatlicher
Aufsicht.
Und wir fordern beruflich Pflegende auf, sich gegen Zugriffe
auf ihre Freizeit zu wehren und ihre gesetzlichen Pausen
einzufordern.
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„Mein Recht auf Frei!“
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Enquetekommission „Pflege in Baden-Württemberg
zukunftsorientiert und generationengerecht gestalten“
Womit hat sich die Enquete befasst?
13 Themen und eine allgemeine Verbändeanhörung
1. Gute Arbeit in der Pflege
2. Aus- und Weiterbildung in der Pflege
3. Pflege, Familie und Gesellschaft
4. Stationäre Altenpflege
5. Akutpflege und Akutversorgung
6. Ambulante häusliche Pflege und häusliche Krankenpflege
7. Quartiersentwicklung, neue Wohnformen, Wohnumfeld und Sozialraum
8. Bürokratisierung, Dokumentation und Qualitätssicherung
9. Finanzierung
10.Demenz, Behinderung, Psychische Gesundheit
11.Gender, Kultursensibilität und Palliativpflege
12.Prävention und Rehabilitation
13.Pflegekammer
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Enquetekommission „Pflege in Baden-Württemberg
zukunftsorientiert und generationengerecht gestalten“
5. Arbeitsbedingungen
• Empfehlung an Arbeitgeber Gesundheitsmanagement
einzuführen!
• Schulungen für Führungskräfte zu ressourcenschonender
und wertschätzender Führung!!
• Der wichtigste Schlüssel zur Entlastung der
professionell Pflegenden ist die Verteilung der Arbeit
auf mehr Personal!
• Einrichtungen sollen Auszubildende entsprechen dem
Ausbildungsauftrag einsetzen und nicht als billige
Pflegekräfte betrachten!!!
• Einrichtungen sollen auf das Holen aus dem Frei verzichten!
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Herzlichen Dank!
Mehr Infos unter
• www.dbfk.de
• www.facebook.com/dbfk.de
• www.pflegekammer-jetzt.de
• www.dbfk-unternehmer.de/
• www.dbfk-pflege-alsberuf.de/
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