SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 519 AMTLICHER TEIL Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg Vom 12. August 2016 (Abdruck aus Nds. GVBl. S. 154) Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet: Artikel 1 b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 7. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Worte „und einem Kolloquium“ eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Prüfungskommission stellt in jedem Prüfungsfach auf der Grundlage der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen die Punktzahlen und das Prüfungsergebnis fest.“ b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ergebnisse“ die Worte „der schriftlichen und“ eingefügt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 53), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt. 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des schulischen Teils“ gestrichen. c) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung: 2. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „2An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung nach § 11. 3Im fünften Prüfungsfach wird eine mündliche Prüfung durchgeführt; sie wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2) durchgeführt.“ 3. In § 3 Satz 1 werden die Worte „am Ende“ durch die Worte „nach dem Ende des Unterrichts“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Benotung und deren Umsetzung in Punktzahlen“ durch die Worte „Bewertung der Leistungen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt. „(3) 1Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind mindestens 32 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 3 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3 Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen: 1. aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 20 bis 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und im fünften Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung, „1In einem Fach mit mehreren Prüfungsteilen wird das Prüfungsergebnis nach Anlage 1 gebildet.“ bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtergebnis“ durch das Wort „Prüfungsergebnis“ ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. 2. a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: „(2) 1Die Präsentationsprüfung besteht aus einem Präsentationsteil und einem Prüfungsgespräch. 2Im Präsentationsteil besteht die Prüfungsleistung aus einem mediengestützten Vortrag und dessen schriftlicher Vorbereitung. 3Die Präsentationsprüfung kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht als Gruppenprüfung durchgeführt werden.“ in Block II die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 10 wird wie folgt geändert: in Block I 6 Im Block I müssen im Fall von 32 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 26, im Fall von 33 mindestens 27, im Fall von 34 oder 35 mindestens 28 und im Fall von 36 mindestens 29 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebe- 520 AMTLICHER TEIL nen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. SVBl 9/2016 im zweiten und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung, 2. die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. 1 (4) Aus der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums sind 36 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 4 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 4Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen: 1. in Block I 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und im fünften Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung, 2. in Block II die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. 5 Im Block I müssen unter den 24 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 20 und unter den 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 9 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 6Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 7Im Block II müssen im ersten, im zweiten oder im dritten Prüfungsfach jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 8Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. (5) 1Aus der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums sind mindestens 22 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 5 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 24 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen: 1. in Block I 10, 11 oder 12 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und im fünften Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten, in Block II 6 Im Block I müssen im Fall von 22 Schulhalbjahresergebnissen 18, im Fall von 23 Schulhalbjahresergebnissen 19 und im Fall von 24 Schulhalbjahresergebnissen 20 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen im ersten, im zweiten oder im dritten Prüfungsfach jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. (6) 1Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind mindestens 28 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 6 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 32 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen: 1. in Block I 16 bis 20 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und im fünften Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung, 2. in Block II die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. 6 Im Block I müssen im Fall von 28 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 23, im Fall von 29 oder 30 mindestens 24, im Fall von 31 mindestens 25 und im Fall von 32 mindestens 26 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.“ SVBl 9/2016 d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen. e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Verweisung „Absatzes 7“ durch die Verweisung „Absatzes 6“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8. 10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 VO-GO ein Abgangszeugnis.“ 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: AMTLICHER TEIL 521 g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: In Halbsatz 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife bescheinigt.“ 13. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne bestandene Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 erfüllt, erwirbt den schulischen Teil der Fachhochschulreife und erhält hierüber eine Bescheinigung. „1. von Inhaberinnen und Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, die nach Maßgabe des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zur Aufnahme eines Studiums in einem grundständigen Studiengang berechtigt, mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Niedersachsen als externe Bewerberinnen und Bewerber sowie“. (2) 1In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schulbehörde“ durch das Wort „Landesschulbehörde“ ersetzt. 1. 2. in den Schulhalbjahresergebnissen im ersten und im zweiten Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und in den Schulhalbjahresergebnissen im dritten Prüfungsfach sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2In mindestens 11 dieser 15 Schulhalbjahresergebnisse müssen jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens zwei der Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe „bis 4“ wird durch die Angabe „und 3“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die Angabe „bis 4“ wird durch die Angabe „und 3“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung: „(6) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.“ f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. 14. § 28 erhält folgende Fassung: „§ 28 Übergangsregelungen (1) Für eine Präsentationsprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 10 Abs. 2) können sich erstmals die Schülerinnen und Schüler entscheiden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen. (2) § 15 sowie die Anlagen 2, 3 und 6 sind in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/17 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen. (3) Abweichend von Absatz 2 ist Anlage 3 Fußnote 7 in der ab 1. August geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen. (4) § 17 Abs. 2 ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.“ 15. In der Anlage 1 Nummer 4 wird die Berechnungsformel „E = (2 s + m) ÷ 3“ durch die Berechnungsformel „E = (8 s + 4 m) ÷ 3“ ersetzt. 16. In der Anlage 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung: 522 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 „1. Block I gymnasiale Oberstufe Berufliches Gymnasium Abendgymnasium Kolleg E I = 40 P ÷ S E I = 40 P ÷ 48 E I = 40 P ÷ S E I = 40 P ÷ S E I = Ergebnis Block I E I = Ergebnis Block I E I = Ergebnis Block I E I = Ergebnis Block I P = Punktsumme durch Addition der 32, 33, 34, 35 oder 36 Schulhalbjahresergebnisse unter Berücksichtigung der zweifachen Gewichtung der 12 Ergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach und der einfachen Gewichtung der übrigen 20, 21, 22, 23 oder 24 Schulhalbjahresergebnisse P = Punktsumme durch Addition P = Punktsumme durch Addition P = Punktsumme durch Addition der 36 Schulhalbjahresergebder 22, 23 oder 24 Schulhalbder 28, 29, 30, 31 oder 32 nisse unter Berücksichtigung jahresergebnisse unter BerückSchulhalbjahresergebnisse der zweifachen Gewichtung sichtigung der zweifachen unter Berücksichtigung der der 12 Ergebnisse im ersten, Gewichtung der 12 Ergebniszweifachen Gewichtung der im zweiten und im dritten se im ersten, im zweiten und 12 Ergebnisse im ersten, im Prüfungsfach und der einfaim dritten Prüfungsfach und zweiten und im dritten Prüchen Gewichtung der übrigen der einfachen Gewichtung der fungsfach und der einfachen 24 Schulhalbjahresergebnisse übrigen 10, 11 oder 12 SchulGewichtung der übrigen 16, halbjahresergebnisse 17, 18, 19 oder 20 Schulhalbjahresergebnisse S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse, S = Anzahl der eingebrachten wobei zweifach gewichtete Schulhalbjahresergebnisse, Schulhalbjahresergebnisse wobei zweifach gewichtete zweifach zählen Schulhalbjahresergebnisse zweifach zählen“. S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse, wobei zweifach gewichtete Schulhalbjahresergebnisse zweifach zählen 17. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Spalte „Fächer“ wird wie folgt geändert: aa) Der Angabe „Politik-Wirtschaft“ wird das Fußnotenzeichen „9)“ angefügt. bb) Die Worte „weitere Naturwissenschaft1)6)“ werden durch die Worte „weitere Naturwissenschaft oder Informatik1)6)“ ersetzt. cc) Die Worte „weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft8)“ werden durch die Worte „weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft oder Informatik8)“ ersetzt. h) Es wird die folgende Fußnote 9 angefügt: „9) Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt besteht die Einbringungsverpflichtung nicht, wenn das Fach Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist.“ 18. In der Bezeichnung der Anlage 4 wird der Klammerzusatz „(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 15 Abs. 4 Satz 2)“ ersetzt. 19. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klammerzusatz „(zu § 15 Abs. 7 Satz 1)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 15 Abs. 6 Satz 1)“ ersetzt. b) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen.“ b) In der Spalte „Fächer“ werden in der Zeile „Kunst und Musik“ nach dem Wort „Musik“ die Worte „oder Darstellendes Spiel6)“ angefügt. c) Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: c) Es wird die folgende Fußnote 6 angefügt: „2) War nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu zu beginnen und wird die Einbringungsverpflichtung nicht durch die Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache erfüllt, so sind zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu beginnenden Fremdsprache einzubringen. Mit einer in der Einführungsphase neu begonnenen Wahlfremdsprache kann die Einbringungsverpflichtung nur erfüllt werden, wenn Unterricht in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase mit mindestens 3 Wochenstunden besucht worden ist.“ d) In der Fußnote 4 Satz 2 wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt. e) Die Fußnote 6 erhält folgende Fassung: „6) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.“ f) Die Fußnote 7 erhält folgende Fassung: „7) Es ist das Schulhalbjahresergebnis einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist, und ein weiteres Schulhalbjahresergebnis.“ g) Die Fußnote 8 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz. bb) Satz 2 wird gestrichen. „6) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden.“ 20. In der Bezeichnung der Anlage 7 und in der Bezeichnung der Anlage 8 wird jeweils der Klammerzusatz „(zu § 17 Abs. 5)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 17 Abs. 4)“ ersetzt. 21. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung wird der Klammerzusatz „(zu § 17 Abs. 8)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 17 Abs. 7)“ ersetzt. b) In der Überschrift wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. SVBl 9/2016 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) RdErl. d. MK v. 12.8.2016 – 33 – 83213 – VORIS 22410 – Bezug: a) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 154) – VORIS 22410 – b) RdErl. d. MK v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 4.2.2014 (SVBl. S.116) – VORIS 22410 – Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2016 wie folgt geändert: 1. Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Nr. 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1 Die Anforderungen in den einzelnen Fächern der Abiturprüfung werden durch die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch und Mathematik, in den übrigen Fächern durch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie durch die Kerncurricula und Rahmenrichtlinien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte geregelt.“ b) In Nr. 2.2 Satz 1 werden die Worte „Gesundheit-Pflege“ und „(Schwerpunktfach)“ gestrichen. c) Nr. 2.3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe e wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. bb) An Buchstabe e wird Buchstabe f mit folgendem Text angefügt: „f) ob die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach in Form einer Präsentationsprüfung abgelegt werden soll.“ d) Nr. 2.4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ein umfassender Beitrag aus einem von der Kultusministerkonferenz empfohlenen Wettbewerb gemäß der jeweils aktuellen Anlage zu den Qualitätskriterien für Schülerwettbewerbe (Beschluss der KMK vom 17.9.2009) sowie aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe: – Schülerwettbewerb „Alte Sprachen“, – Wettbewerb „Jugend gestaltet“, – Niedersächsischer Schülerfriedenspreis, – Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen oder” 2. Nr. 3.1 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres,“ AMTLICHER TEIL 523 3. In Nr. 6.3 Satz 2 werden nach dem Wort „Lernleistung“ die Worte „bzw. des Vortrags der Präsentation“ eingefügt. 4. Nr. 8.2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. b) In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. c) An Buchstabe b wird Buchstabe c mit folgendem Text angefügt: „c) ggf. eine Mitteilung über den Rücktritt von der Präsentationsprüfung im fünften Prüfungsfach nach Nr. 2.3 Buchst. f.“ 5. Nr. 9 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 9.3.2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Worte „der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und“ eingefügt. b) In Nr. 9.9 Satz 3 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und“ eingefügt. 6. Nr. 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Nr. 10.5 wird Nr. 10.6 mit folgendem Text eingefügt: „10.6 Präsentationsprüfung 10.6.1 Die Festlegung des Themas der Präsentationsprüfung erfolgt durch die das fünfte Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft; der Prüfling kann dazu ein Thema vorschlagen. Zwei Wochen vor dem Präsentationstermin erhält der Prüfling die Aufgabenstellung. Eine Woche vor dem Präsentationstermin muss der Prüfling die schriftliche Dokumentation für die Präsentation bei der Prüfungskommission abgeben. 10.6.2 In einer Präsentationsprüfung soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten geprüft werden, wobei die Zeiten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch in etwa gleich verteilt sein sollten. 10.6.3 Auf den Präsentationsteil und das Prüfungsgespräch findet Nr. 10 – ausgenommen Nrn. 10.1 und 10.4 – entsprechend Anwendung, wobei die in Nr. 10.5 Satz 2 vorgesehene Prüfungsaufgabe mit Vorbereitungszeit durch den Präsentationsteil ersetzt wird. 10.6.4 Das Prüfungsgespräch geht über die in der Präsentation zu lösende Aufgabe hinaus und hat größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.“ b) Die bisherigen Nrn. 10.6 und 10.7 werden Nrn. 10.7 und 10.8. 7. Nr. 15 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 15.1 wird die Angabe „Absatz 10“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt. 524 AMTLICHER TEIL b) In Nr. 15.2 wird die Angabe „Absätzen 3 bis 8“ durch die Angabe „Absätzen 3 bis 6“ ersetzt. 8. Nr. 16 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 16.3 werden die Verweisungen „Anlage 1a“ durch die Verweisungen „Anlage 1“ ersetzt. b) Nr. 16.4 wird wie folgt geändert: SVBl 9/2016 c) Lichtbild der Bewerberin oder des Bewerbers, das nicht älter als sechs Monate ist; d) Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muss auch hervorgehen, mit welchen Werken einer Autorin oder eines Autors sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat; aa) In Satz 1 wird die Verweisung „Anlage 3a, 3b oder 4“ durch die Verweisung „Anlage 3 oder 4“ ersetzt. e) Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches; bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: f) Versicherung an Eides Statt, ob, wann und wo schon ein Versuch gemacht wurde, die Ergänzungsprüfung oder eine der Ergänzungsprüfung entsprechende andere Prüfung abzulegen; über eine nicht bestandene Prüfung ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.“ „Wenn das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nicht vergeben werden kann, erfolgt eine Bescheinigung auf dem Abgangszeugnis (§ 14 Abs. 5 VO-GO) oder auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife (§ 18 Satz 2).“ c) Nr. 16.6 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 16.6.1 wird die Verweisung „Anlage 3a, 3b oder 4“ durch die Verweisung „Anlage 3 oder 4“ ersetzt. bb) In Nr. 16.6.2 Satz 3 werden die Worte „in der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen, in der Qualifikationsphase“ gestrichen. d) Nach Nr. 16.9 wird die neue Nr. 16.10 in folgender Fassung eingefügt: „16.10 Die Vergabe eines „Certi-Lingua Excellenzlabels“ oder eines „MINT-Zertifikats“ kann unter Bemerkungen eingetragen und dem Abiturzeugnis beigefügt werden.” e) Die bisherige Nr. 16.10 wird Nr. 16.11 und erhält folgende Fassung: „16.11 Der Schulbehörde sind nach Abschluss der Abiturprüfung die Prüfungsergebnisse zurückzumelden.“ 9. In Nr. 17.1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt. 10. Nr. 24.1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt. b) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 27 Abs. 10, 12 und 13“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 9, 10 und 12“ ersetzt. 11. Nr. 27 wird wie folgt geändert: a) Nr. 27.3 erhält folgende Fassung: „27.3 Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife richten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung unmittelbar an die Schule nach Nr. 27.2 unter Beifügung folgender Unterlagen: a) Urschrift oder amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder Urschrift oder amtlich beglaubigte Kopie des Bildungsnachweises über die Hochschulzugangsberechtigung gem. § 18 Absatz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes; b) Nachweis über den Wohnsitz im Land Niedersachsen seit mindestens drei Monaten; b) An Nr. 27.15 wird Nr. 27.16 in folgender Fassung angefügt: „27.16 Gemäß Nr. 77.7 der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) wird für Prüflinge nach Abs. 1 Nr. 1 eine Gebühr erhoben. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in geeigneter Form auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.“ 12. Nr. 28 erhält folgende Fassung: „28.1 Die Nummer 3 der Anlagen 1a und 1d ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/ 2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. 28.2 Die Anlage 3 ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen. 28.3 Die Nummer 10.6 sowie die weiteren Regelungen zur Präsentationsprüfung in den Nrn. 2.3, 6.3 und 8.2 sind in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.“ 13. Anlage 1a wird wie folgt geändert: a) Auf der ersten Seite wird nach dem Absatz „Die Vereinbarung über die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils geltenden Fassung)“ der neue Absatz „Die Vereinbarung über die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.10.2012 in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt. b) Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 14. In den Anlagen 1b und 1c wird jeweils auf der ersten Seite nach dem Absatz „Die Vereinbarung über die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils geltenden Fassung)“ der neue Absatz „Die Ver- SVBl 9/2016 einbarung über die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.10.2012 in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt. 15. Anlage 1d wird wie folgt geändert: a) Auf der ersten Seite wird nach dem Absatz „Die Vereinbarung über die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils geltenden Fassung)“ der neue Absatz „Die Vereinbarung über die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.10.2012 in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt. b) Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. AMTLICHER TEIL 525 16. Die Anlagen 1e und 1f werden gestrichen. 17. Anlage 3a wird Anlage 3 und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 18. Anlage 3b wird gestrichen. 19. In der Anlage 4 werden in der Spalte „in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch“ in Zeile 1 die Worte „ab 9. Schuljahrgang aus Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache“ durch die Worte „ab 8. Schuljahrgang als Wahlpflichtoder Wahlfremdsprache“ ersetzt. 20. Anlage 5e wird gestrichen. 21. Anlage 6 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 526 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 Anlage (Anlage zu Nr. 13b) „3. - dritte Seite Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort II. Ergebnisse in der Abiturprüfung Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung Prüfungsfach1) 2) schriftlich 1. „eA“ 2. „eA“ 3. „eA“ 3) mündlich Gesamtergebnis in vierfacher Wertung3) 4. 5. Block I: Punktsumme (P) aus (20, 21, 22, 23 oder 24) Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des vierten und fünften Prüfungsfaches, sowie aus 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung des ersten, zweiten und dritten Prüfungsfaches P= Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel4) E I = P · 40 S E I= (mindestens 200, höchstens 600 Punkte) Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf Prüfungsfächern E II= (mindestens 100, höchstens 300 Punkte) Gesamtpunktzahl (E = E I + E II) E= (mindestens 300, höchstens 900 Punkte) Durchschnittsnote = (S = 44, 45, 46, 47 oder 48; Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse, wobei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen) Block II: 5) , 1) An die Stelle des vierten Prüfungsfaches kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ eingetragen. 2) Das Prüfungsergebnis einer ggf. fachpraktischen Prüfung im Fach Sport ist unter Bemerkungen aufgeführt. 3) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Im Fach Sport erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1 AVO-GOBAK. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet. 4) Der Faktor 40/44, 40/45, 40/46, 40/47 oder 40/48 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 44, 45, 46, 47 oder 48 einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen in Block I. 5) Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 527 (Anlage zu Nr. 15b) 3. - dritte Seite Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort II. Ergebnisse in der Abiturprüfung Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung Prüfungsfach1) 2) schriftlich 1. „eA“ 2. „eA“ 3. „eA“ 3) mündlich Gesamtergebnis in vierfacher Wertung3) 4. 5. Block I: Punktsumme (P) aus (16, 17, 18, 19 und 20) Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des vierten und fünften Prüfungsfachs, sowie aus 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung des ersten, zweiten und dritten Prüfungsfaches P= Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel4) E I = P · 40 S E I= (mindestens 200, höchstens 600 Punkte) Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf Prüfungsfächern E II= (mindestens 100, höchstens 300 Punkte) Gesamtpunktzahl (E = E I + E II) E= (mindestens 300, höchstens 900 Punkte) Durchschnittsnote = (S = 40, 41, 42, 43 oder 44; Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse, wobei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen) Block II: 5) , 1) An die Stelle des vierten Prüfungsfaches kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ einzutragen. 2) Das Prüfungsergebnis einer ggf. fachpraktischen Prüfung im Fach Sport ist unter Bemerkungen aufgeführt. 3) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Im Fach Sport erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1 AVO-GOBAK. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet. 4) Der Faktor 40/40, 40/41, 40/42, 40/43 oder 40/44 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 40, 41, 42, 43 oder 44 einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen in Block I. 5) Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten 528 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 (Anlage zu Nr. 17) Anlage 3 (zu Nr. 16.4) Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium bei durchgängig erteiltem Unterricht in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch 1 ab 5., 6. oder 7. Schuljahrgang Kleines Latinum Latinum Großes Latinum – bei Versetzung in – am Ende der Ein- – in zwei Schulhalbjahren der die Einführungsführungsphase Qualifikationsphase die Note 5 Punkte phase, im letzten „ausreichend“ Schulhalbjahr 5 Punkte oder Graecum Hebraicum – – – Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten – in vier Schulhalb- – in zwei Schul– am Ende der Ein- – in zwei Schul2 ab 8. Schuljahrhalbjahren der jahren der Qualiführungsphase halbjahren der gang als dritte Qualifikationsfikationsphase, 5 Punkte QualifikationsWahlpflicht- oder phase zusammen dabei in den beiphase zusammen Wahlfremdsprache 10, dabei im den letzten zu10, dabei im letzten Schulsammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte letzten Schulhalb- halbjahr 5 Punkte jahr 5 Punkte oder – – Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten 3 ab Einführungsphase – in vier Schulhalb- – Latein als viertes jahren der QualiPrüfungsfach fikationsphase, in Block II dabei in den beimit 20 Punkten den letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder – Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten – – in vier Schulhalb– Griechisch als jahren der Qualiviertes Prüfungsfikationsphase, fach in Block II dabei in den mit 20 Punkten beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 529 (Anlage zu Nr. 21) Anlage 6 (zu Nr. 18.2) Muster für das Zeugnis der Fachhochschulreife (Name der ausstellenden Schule) ZEUGNIS DER FACHHOCHSCHULREIFE geb. am in 1) hat durch Bescheinigung 2) in der Fachhochschulreife nachgewiesen. vom den schulischen Teil Sie / Er hat darüber hinaus die Ableistung des für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen berufsbezogenen Teils mit Datum vom ___________ nachgewiesen. Sie / Er hat mit Wirkung vom ___________ 3) damit die Fachhochschulreife mit der Durchschnittsnote 4) erworben. Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das5) ein. (Siegel) Ort und Datum Die Schulleiterin / Der Schulleiter Dem Zeugnis liegen zugrunde: Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung). Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern – außer in den Ländern Bayern und Sachsen – anerkannt. Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung. Schulform / Name der Schule Ort der Schule 3) Als Datum ist einzutragen der Zeitpunkt des zuletzt erworbenen Teils der Fachhochschulreife. 4) Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote gemäß der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife einzutragen. 5) Zutreffendes einfügen: Kleine Latinum, Latinum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Große Latinum, Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Hebraicum gemäß § 27 AVOGOBAK” 1) 2) 530 AMTLICHER TEIL Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe sowie zur Änderung der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen Vom 12. August 2016 (Abdruck aus Nds. GVBl. S. 149) Aufgrund des § 11 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 3, sowie des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 505; 2012 S. 27), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Worte „sowie für die Einführungsphase des Gymnasialzweigs der Oberschule mit gymnasialem Angebot“ gestrichen. 2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „§ 6 der Durchlässigkeitsund Versetzungsverordnung“ durch die Worte „§ 10 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)“ ersetzt. 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre, soweit sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 7 Satz 3 und § 13 sowie aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.“ b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schuljahr“ ein Semikolon und die Worte „§ 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt“ eingefügt. 4. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Schulbesuch im Ausland (1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Verweildauer in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe auf Antrag für Schülerinnen und Schüler verkürzen, die im Ausland eine Schule mit einem gleichwertigen Unterricht regelmäßig besucht haben. 2Wird die Verweildauer nach Satz 1 um beide Schulhalbjahre oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung (§ 9) zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt. (2) Im Fall der Verkürzung nach Absatz 1 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland von den Regelungen dieser Verordnung, die die Wahl eines Prüfungsfaches von der Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase abhängig machen, Ausnahmen zulassen. SVBl 9/2016 (3) Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund eines bisherigen Schulbesuchs im Ausland die Voraussetzungen für die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Wahl der Fremdsprachen sowie für die diesbezüglichen Teilnahmeund Belegungsverpflichtungen zulassen.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Studienbuch, Leistungsbewertung, Versäumnis“. b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt in der gymnasialen Oberstufe ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind. (2) 1In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit 0 bis 15 Punkten bewertet. 2Die Punkte sind wie folgt Noten zugeordnet: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 15, 14 oder 13 Punkte, gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 12, 11 oder 10 Punkte, befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung 9, 8 oder 7 Punkte, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 6, 5 oder 4 Punkte, mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 3, 2 oder 1 Punkt, ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten 0 Punkte.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase wird in Pflicht- und Wahlfächern sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 in Wahlpflichtfächern erteilt. 2Die Pflichtund Wahlpflichtfächer werden in der Anlage 1 den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Aus der Anlage 1 ergeben sich außerdem die Kennzeichnung der Fächer als Pflicht-, Wahlpflichtund Wahlfächer, Wahlangebote, Wahlmöglichkeiten und der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (Wochenstunden).” b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) 1Der Schulvorstand kann beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler, die ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend Unterricht in einer weiteren Fremd- SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL sprache besucht haben, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache abweichend von Absatz 2 nicht teilnehmen müssen, wenn sie am Unterricht in zwei Wahlpflichtfächern mit insgesamt drei Wochenstunden teilnehmen; die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache muss sichergestellt bleiben. 2Der Schulelternrat ist vor dieser Entscheidung zu hören (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG). 3 Welche Fächer als Wahlpflichtfächer angeboten werden können und deren Zuordnung zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenfeldern ergibt sich aus Anlage 1.“ 7. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase (1) Am Ende des 11. Schuljahrgangs findet eine Versetzung statt. (2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen 1. in allen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten oder 2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten bewertet worden sind. 3Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 WeSchVO entsprechend. (3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden: 1. mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern durch mit mindestens 5 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Fachs und des Ausgleichsfachs mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder 2. mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflichtoder Wahlpflichtfach durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern. 3 Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 1 höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten und der weiteren Fremdsprache können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend. (4) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen.“ 531 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. den sprachlichen Schwerpunkt mit einer aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache und einer weiteren aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache oder einer aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,“. bbb) In Nummer 3 wird die Verweisung „Anlage 3“ durch die Verweisung „Anlage 2“ ersetzt. ccc) In Nummer 4 wird das Wort „naturwissenschaftlichen“ durch die Angabe „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ ersetzt und nach dem Wort „Informatik“ werden die Worte „oder Mathematik und Informatik“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Worte „sowie in einem Seminarfach“ gestrichen. cc) In Satz 3 wird die Verweisung „Anlage 3“ durch die Verweisung „Anlage 2“ ersetzt. dd) In Satz 6 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „32“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „naturwissenschaftlichen“ durch die Angabe „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Verweisung „Anlage 4“ durch die Verweisung „Anlage 3“ ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung „Anlage 4“ durch die Verweisung „Anlage 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Als erstes, zweites und drittes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit fünf Wochenstunden, im Fall von Sport mit sechs Wochenstunden, unterrichtet werden; als viertes und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit drei Wochenstunden, im Fall von Sport, einer im 11. Schuljahrgang neu begonnenen Fremdsprache sowie Latein mit 4 Wochenstunden, unterrichtet werden.“ bb) In Satz 4 wird die Verweisung „Anlage 4“ durch die Verweisung „Anlage 3“ ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Worte „in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase neben dem Unterricht in Sport Unterricht in Sporttheorie mit zwei Wochenstunden besucht hat und“ eingefügt. bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „4Im Prüfungsfach Sport werden zu gleichen Teilen Sportpraxis und Sporttheorie unterrichtet.“ 532 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 d) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass nach § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVOGOBAK) nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.“ e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2 AVO-GOBAK) durchgeführt.“ 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Verweisung „Anlage 3“ durch die Verweisung „Anlage 2“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „32“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Zur Erfüllung der Belegungsverpflichtungen für ein Schulhalbjahr kann ein Fach nur einmal angerechnet werden.“ 11. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I 1 Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Hat die Schülerin oder der Schüler im Sekundarbereich I einen Abschluss weder erworben noch erhalten, so erhält sie oder er den Abschluss, den sie oder er aufgrund der Leistungsbewertungen am Ende des 10. Schuljahrgangs erhalten hätte, wenn sie oder er die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlassen hätte. 4Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 5Der Erwerb eines Latinums, des Graecums oder des Hebraicums wird auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.“ 12. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 Übergangsregelungen 1 (1) Diese Verordnung ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. 2Abweichend von Satz 1 sind 1. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie aus der Anlage 2 die Regelungen über die Wahl der Naturwissenschaft, der weiteren Naturwissenschaft, von Mathematik oder von Informatik im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt und über den Wegfall der Belegungsverpflichtung im Ergänzungsfach Politik-Wirtschaft bei der Wahl des Fachs Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen, 2. § 10 Abs. 2 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen und 3. § 11 Abs. 8 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen. (2) In den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 beträgt in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule die Schülerpflichtstundenzahl abweichend von den Anlagen 1 und 2 in der vor dem 1. August 2016 geltenden Fassung 31.“ 13. Die Anlagen 1 (zu § 8 Abs. 1), 2 (zu § 8 Abs. 1) und 3 (zu § 10 Abs. 2 und 12 Abs. 1) erhalten die aus der Anlage ersichtlichen Fassungen. 14. Die bisherige Anlage 4 (zu § 11 Abs. 1 und 2) wird Anlage 3 und wie folgt geändert: In der Fußnote 3 Satz 2 werden die Worte „durch die oberste Schulbehörde“ durch das Wort „schulbehördlich“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen Die Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82) wird wie folgt geändert: 1. Im Ersten Abschnitt wird der folgende neue § 1 eingefügt: „§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen, jedoch nicht für Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe.“ 2. Der bisherige § 1 wird § 1 a. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 533 Anlage (zu Artikel 1 Nr. 13) „Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 und 3) Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe Bereich Aufgabenfelder Pflichtfächer A B Fächer Wochenstunden Deutsch 3 fortgeführte Fremdsprache 31) weitere Fremdsprache2) 31)3) Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel4) 2 Geschichte 2 Erdkunde 1 Politik-Wirtschaft 35) Religion, Werte und Normen oder Philosophie6) 2 Mathematik 3 Biologie Wahlangebote Wahlfächer Wahlpflichtfächer2) C 7) 7) 2 Chemie 2 7) Physik 2 Informatik7) 2 Sport 2 A Musik, Kunst und Darstellendes Spiel8) B Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft, Religion, Werte und Normen sowie Philosophie C Biologie, Physik, Chemie und Informatik 3 neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer, die an der Schule als Prüfungsfächer eingeführt sind Fremdsprache1) neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer Sporttheorie9) Arbeitsgemeinschaften Förderunterricht Im Fach Latein beträgt die Teilnahmeverpflichtung vier Wochenstunden. Die Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend besucht haben, sind nicht zur Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache verpflichtet, wenn ein Beschluss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vorliegt und sie am Unterricht in Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3) Wer in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu beginnt, hat in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase eine Teilnahmeverpflichtung von vier Wochenstunden. Die Belegungsverpflichtung in der Qualifikationsphase beträgt nach Anlage 2 Fußnote 5 vier Wochenstunden. 4) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Die Schülerin oder der Schüler kann ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr. 5) Eine Wochenstunde entfällt auf Unterricht zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung. 6) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist am Unterricht in einem anderen Fach teilzunehmen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein, jedoch kein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler ohnehin am Unterricht teilnimmt. 7) Die Schülerin oder der Schüler muss drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik für die gesamte Einführungsphase wählen. 8) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur angeboten werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. 9) Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 kann Sport als Prüfungsfach nur wählen, wer in einem Schulhalbjahr zusätzlich Unterricht mit zwei Wochenstunden in Sporttheorie besucht hat. 1) 2) 534 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Ergänzungsfächer Kernfächer Schwerpunktfächer aus dem Sekundarbereich I fortgeführte Fremdsprache Musischkünstlerischer Schwerpunkt Kunst oder Musik Gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt Geschichte Mathematischnaturwissenschaftlicher Schwerpunkt Naturwissenschaft oder Mathematik Sport 51) 4 5 4 weitere aus dem Deutsch oder Sekundarbereich I Mathematik fortgeführte Fremdsprache oder Deutsch Politik-Wirtschaft, Erdkunde, Wirtschaftslehre2), Religion oder Philosophie weitere Naturwissenschaft, Mathematik oder Informatik Naturwissenschaft Deutsch oder weitere Fremdsprache3) Deutsch Deutsch Deutsch 34)5) 4 Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache 34)5) 4 Mathematik Mathematik oder Deutsch6) Mathematik Mathematik7) Mathematik 34) 4 Naturwissenschaft Naturwissenschaft Naturwissenschaft Naturwissenschaft, weitere Naturwissenschaft oder Informatik8) 34) 4 Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9) 34) 2 Geschichte 34) 2 4) 3 2 34) 2 35) 2 2 4 2 315) Politik-Wirtschaft Geschichte Politik-Wirtschaft 10) Politik-Wirtschaft Geschichte Geschichte Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Religion, Werte und Religion, Werte und Religion, Werte und Religion, Werte und Religion, Werte und Normen oder Normen oder Normen oder Normen oder Normen oder Philosophie11) Philosophie11)12) Philosophie11) Philosophie11) Philosophie11) weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft oder Informatik13) Wahlfächer Sportlicher Schwerpunkt Schulhalbjahre Sprachlicher Schwerpunkt Wochenstunden Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe: Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft oder Informatik13) Sport14) Sport14) Sport14) Sport14) Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach weitere Fächer nach der Anlage 316) Im sportlichen Schwerpunkt sechs Wochenstunden. Das Fach Wirtschaftslehre kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt ist. 3) Deutsch ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine weitere Fremdsprache ist als Kernfach zu belegen, wenn Deutsch als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 4) Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2). 5) Wenn die Fremdsprache in der Einführungsphase als Pflichtfach neu begonnen worden ist, ist sie durchgehend mit vier Wochenstunden zu belegen. Im Fach Latein beträgt die Belegungsverpflichtung vier Wochenstunden. 6) Es ist das Fach zu belegen, das nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 7) Mathematik ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 8) Eine Belegungsverpflichtung besteht nur, wenn das Fach Mathematik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine Naturwissenschaft ist zu belegen, wenn neben dem Fach Mathematik auch das Fach Informatik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 1) 2) SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 535 Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Wenn Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht als Fach für die mündliche Abiturprüfung gewählt werden. 10) Die Belegungsverpflichtung im Fach Politik-Wirtschaft entfällt, wenn das Fach Politik-Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 11) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 12) Wer weder Religion noch Philosophie als Schwerpunkfach gewählt hat, muss eines dieser Fächer als Ergänzungsfach belegen. 13) Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde. 14) Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt anstelle von Sport ein anderes Fach seiner Wahl. Sport als fünftes Prüfungsfach ist in jedem Schulhalbjahr mit vier Wochenstunden zu belegen. 15) Das Seminarfach ist im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu belegen. 16) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als drittes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit fünf Wochenstunden zu belegen. Wird ein Wahlfach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit drei Wochenstunden zu belegen. Wird die Belegungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer ergibt, nicht erfüllt, so ist in dem erforderlichen Umfang ein Wahlfach zu belegen.“ 9) Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) RdErl. d. MK v. 12.8.2016 – 33 – 81012 – VORIS 22410 – Bezug: a) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 149) – VORIS 22410 – b) RdErl. d. MK v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, ber. SVBl. 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 4.2.2014 (SVBl. S. 116) – VORIS 22410 – Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2016 wie folgt geändert: 1. In Nr. 1.2 wird nach dem Wort „Einführungsphase“ der Klammerzusatz „(11. Schuljahrgang)“ und nach dem Wort „Qualifikationsphase“ der Klammerzusatz „(12. und 13. Schuljahrgang)“ eingefügt. 2. Nr. 2.4 erhält folgende Fassung „2.4 Antragsverfahren zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe“ 3. Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3 – Zu § 3 3.1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 1 zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt sind, beträgt die Verweildauer in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre. Die Einführungsphase oder ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3; die Verweildauer beträgt dann insgesamt vier Schuljahre. 3.2 Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 3 die Einführungsphase übersprungen haben und unmittelbar zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt sind oder die nach einem Auslandsschulbesuch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten dürfen, beträgt die Verweil- dauer zwei Schuljahre. Ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3; die Verweildauer beträgt dann drei Schuljahre. 3.3 Im Übrigen gelten sowohl für Nr. 3.1 als auch für Nr. 3.2 folgende Regelungen: In Härtefällen ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 eine weitere Wiederholung eines Schuljahres nach Entscheidung der Landesschulbehörde zulässig. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf unabhängig davon erneut das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase besucht werden; die Schule verlängert in diesem Fall die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr.“ 4. Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Nr. 4.2 wird gestrichen. b) Nr. 4.3 wird Nr. 4.2 und Satz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird: – in zwei Fremdsprachen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b oder – in einer Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 Buchst. a und b und in einer weiteren Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, – in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, – in Mathematik, – in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.“ c) Nr. 4.4 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 4.4 wird Nr. 4.3. bb) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. 536 AMTLICHER TEIL cc) Satz 3 erhält folgende Fassung: „In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Erlasses ,Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache‘ in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“ d) Nr. 4.5 wird Nr. 4.4. SVBl 9/2016 bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase nicht am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, sind darauf hinzuweisen, dass sie in der Qualifikationsphase den sprachlichen Schwerpunkt nicht wählen können und im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt und im sportlichen Schwerpunkt eine weitere Fremdsprache als Ergänzungsfach nicht gewählt werden kann.“ 5. In Nr. 5.8 wird nach dem Wort „Bestimmungen“ der Klammerzusatz „(Nr. 6 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg – EB-AVO-GOBAK)“ eingefügt. b) In Nr. 8.2 werden die Worte „im Wahlbereich“ durch die Worte „in Wahlpflicht- und Wahlfächern“ ersetzt. 6. Nr. 7 wird wie folgt geändert: c) Nr. 8.3 wird gestrichen. a) Nr. 7.1 und Nr. 7.2 erhalten folgende Fassung: „7.1 Es gilt das Studienbuchmuster nach Anlage 3. Das Studienbuch kann die Form einer Sammelmappe haben. In das Studienbuch sind in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, einzutragen. In der Qualifikationsphase sind die als P4 und P5 gewählten Fächer durch den Zusatz „P4“ bzw. „P5“ entsprechend zu kennzeichnen. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch die gymnasiale Oberstufe anerkannt. 7.2 Im Studienbuch sind in allen Bewertungsspalten Punktzahlen einzutragen, wobei die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben sind. Leerfelder sind zu entwerten.“ b) In Nr. 7.3 Satz 2 werden die Worte „müssen das Zeugnis bzw.“ ersetzt durch das Wort „muss“. c) In Nr. 7.6 Satz 1 werden die Worte „Zeugnis bzw.“ gestrichen. d) In Nr. 7.8 wird folgender Satz 2 angefügt: „Näheres ist in den Kerncurricula für die einzelnen Fächer geregelt.“ e) Nr. 7.11 Satz 1 erhält folgende Fassung: „7.11 Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer Lerngruppe das Ergebnis unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet.“ f) Nr. 7.15 Satz 7 erhält folgende Fassung: „In dem Fall ist Nr. 4 Sätze 3 und 4 des Erlasses ‚Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen' nicht anzuwenden.“ 7. Nr. 8 wird wie folgt geändert: a) Nr. 8.1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dabei kann auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten (Förderunterricht) angeboten werden.“ d) Nr. 8.4 wird Nr. 8.3 und erhält folgende Fassung: „8.3 Der Fachunterricht in Politik-Wirtschaft beinhaltet zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung Unterricht im Umfang von einer Wochenstunde (s. Anlage 1 Fußnote 5 zu § 8 Abs. 1).“ e) Nr. 8.5 wird Nr. 8.4 und die Worte „im zweiten Schulhalbjahr“ werden durch das Wort „in“ ersetzt. f) Nr. 8.6 wird Nr. 8.5. g) Nr. 8.7 wird Nr. 8.6 und Satz 2 wird gestrichen. h) Nr. 8.8 wird Nr. 8.7 und Satz 1 erhält folgende Fassung: „Im Unterricht in den Wahlfächern nach Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden.“ i) Nr. 8.9 wird Nr. 8.8 und erhält folgende Fassung: „8.8 Ein Fach darf als Wahlfach nur dann angeboten werden, wenn für das Fach Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien sowie Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung vorhanden sind.“ j) Nr. 8.10 wird Nr. 8.9. k) Nr. 8.11 wird Nr. 8.10. l) Nr. 8.12 wird Nr. 8.11 und erhält folgende Fassung: „8.11 Im Unterricht in Sporttheorie und in den weiteren Wahlfächern werden die Leistungen bewertet.“ m) Nr. 8.13 wird Nr. 8.12 und erhält folgende Fassung: „8.12 In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben; und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten.“ n) Nr. 8.14 wird Nr. 8.13. o) Nr. 8.15 wird Nr. 8.14. SVBl 9/2016 8. Nr. 9 wird wie folgt geändert: a) Nr. 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1 Gemäß § 1 WeSchVO gilt die WeschVO nicht für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe. In der Einführungsphase sind für die Versetzung in die Qualifikationsphase § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 WeSchVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“ b) Nr. 9.3 wird gestrichen. 9. Nr. 10 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 10.4 Satz 5 werden die Worte „vierstündigem und zweistündigem Unterricht“ durch die Worte „fünfstündigem und dreistündigem Unterricht“ ersetzt. b) In Nr. 10.7 wird folgender Satz 2 ergänzt: „In diesem Zusammenhang wird auf die Aufgaben der Fachkonferenzen hingewiesen.“ c) Nr. 10.8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei Klausuren“ durch die Worte „eine Klausur“ ersetzt. bb) Satz 5 wird durch folgende 2 Sätze ersetzt: „In den Fremdsprachen Englisch, Französisch und Spanisch werden die verschiedenen Teilkompetenzen als Teil einer kombinierten Klausur überprüft. Die Überprüfung der Teilkompetenz ‚Sprechen' kann in dem Schulhalbjahr, in dem zwei Klausuren geschrieben werden, an die Stelle einer Klausur treten, nicht jedoch an die Stelle der Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit nach Nr. 10.9.“ AMTLICHER TEIL 537 10. Nr. 11 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 11.2 werden nach dem Wort „und“ die Worte „Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder“ eingefügt b) Nr. 11.4 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Wenn die Verpflichtung nach Absatz 4 Nr. 2 noch zu erfüllen ist, kann eine Besondere Lernleistung an die Stelle des vierten Prüfungsfaches Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur dann treten, wenn sie in dem jeweiligen Fach erbracht worden ist.“ 11. In Nr. 12.5 wird Satz 2 gestrichen. 12. In Nr. 14 wird die Verweisung „Anlagen 5 oder 6“ durch die Verweisung „Anlagen 4 oder 5“ ersetzt. 13. Nr. 15 erhält folgende Fassung: „15 – Zu § 15 15.1 Dieser Erlass ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. 15.2 Abweichend von Nr. 15.1 ist Nr. 10.8 in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/ 2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe besuchen. 15.3 Abweichend von Nr. 15.1 treten die Nrn. 3, 4.3 Satz 3 und 12.5 sowie die Nrn. 8.8 und 11.2 (Einführung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife) mit Wirkung vom 1.8.2016 in Kraft. 14. Anlage 3 entfällt. d) Die Überschrift zu Nr. 10.12 und die Nr. 10.12 erhalten folgende Fassung: 15. Anlage 4 wird Anlage 3 und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. „Besondere Lernleistung und Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung 16. Anlage 5 wird Anlage 4 und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 10.12 Für die besondere Lernleistung und für die Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 bzw. § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVOGOBAK) und Nr. 11 bzw. 10.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK).“ 17. Anlage 6 wird Anlage 5 und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 538 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 Anlage (zu Nr. 15, 16 und 17) „Anlage 3 (zu Nr. 7.1) Muster Studienbuch - erste Seite - (Name der Schule, Schulort) Name: Kenn-Nr.: Vorname: Geburtstag: Geburtsort: Wohnort: Straße: Name des / der Erziehungsberechtigten: Volljährig am: Konfession: Eintritt in die gymnasiale Oberstufe: Schule: Datum: Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau: 1. Prüfungsfach: 2. Prüfungsfach: 3. Prüfungsfach: Tutorin / Tutor: Änderungen: Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines den Auflagen des Niedersächsischen Kultusministeriums entsprechenden Bildungsweges anerkannt. In das Studienbuch werden die erreichten Leistungsergebnisse für jedes belegte Fach am Ende eines Schulhalbjahres als Punktzahl in einfacher Wertung eingetragen; bei einstelligen Punktzahlen ist eine vorangestellte 0 zu schreiben. Die ordnungsgemäße Eintragung bestätigt die Tutorin oder der Tutor durch Unterschrift. Am Ende des Schulhalbjahres muss das Studienbuch der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Unterschrift vorgelegt und von ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Vertretung unterschrieben werden. SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 539 Muster Studienbuch, Einführungsphase - zweite Seite - Einführungsphase, ___ Schulhalbjahr Schuljahr ___ / ___ Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort Kenn-Nr. LEISTUNGEN Fach sprachlich-literarischkünstlerisches Aufgabenfeld A gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld B mathematisch-naturwissenschaftlichtechnisches Aufgabenfeld C Punkte Fach Punkte Pflichtfächer Wahlpflichtfächer Deutsch (Fach 1) (fortgeführte Fremdsprache) (Fach 2) (weitere Fremdsprache) Musik Kunst Darstellendes Spiel Wahlfächer Geschichte (weitere Fremdsprache) Erdkunde Sporttheorie Politik-Wirtschaft Religion Werte und Normen Philosophie Wahlangebote Mathematik (Titel Arbeitsgemeinschaft) Biologie (Titel Förderunterricht) Chemie Physik Informatik Sport Bemerkungen Ort und Datum _______________________ Die Klassenlehrerin / Der Klassenlehrer Die Schulleiterin / Der Schulleiter Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel: sehr gut Notenstufe Punktzahl gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00 540 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 Muster Studienbuch, Qualifikationsphase - dritte Seite Qualifikationsphase, ___ Schulhalbjahr Schuljahr ___ / ___ Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort Kenn-Nr. LEISTUNGEN Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau Fach Nr. Fachlehrerin / Fachlehrer und Thema Bewertung P1 —————————————————————————————————— P2 —————————————————————————————————— P3 —————————————————————————————————— A —————————————————————————————————— sprachlichliterarischkünstlerisches Aufgabenfeld —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— B —————————————————————————————————— gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— C —————————————————————————————————— mathematischnaturwissenschaftlichtechnisches Aufgabenfeld —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— Seminarfach Sport Sport —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— Arbeitsgemeinschaften / Projektunterricht —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— —————————————————————————————————— Bemerkungen Ort und Datum _______________________ Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel: sehr gut Notenstufe Punktzahl gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00 SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 541 Anlage 4 (zu Nr. 14.1) Muster Abgangszeugnis, Einführungsphase - erste Seite - (Name der Schule, Schulort) ABGANGSZEUGNIS geboren am hat in vom Sie / Er war zuletzt Schülerin / Schüler des bis zum Schuljahrgangs. besucht. 542 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 Muster Abgangszeugnis, Einführungsphase - zweite Seite - Einführungsphase, ___ Schulhalbjahr Schuljahr ___ / ___ Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort Kenn-Nr. LEISTUNGEN Fach sprachlich-literarischkünstlerisches Aufgabenfeld A B Punkte Fach Pflichtfächer Wahlpflichtfächer Deutsch (Fach 1) (fortgeführte Fremdsprache) (Fach 2) (weitere Fremdsprache) Musik Kunst Darstellendes Spiel Wahlfächer Geschichte gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Erdkunde mathematisch-naturwissenschaftlichtechnisches Aufgabenfeld C Punkte (weitere Fremdsprache) Politik-Wirtschaft Sporttheorie Religion Werte und Normen Philosophie Wahlangebote Mathematik Biologie (Titel Arbeitsgemeinschaft) Chemie (Titel Förderunterricht) Physik Informatik Sport Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das 1) _________________________________________________________________________________________________ein. Fächer, die vor Beginn des 11. Schuljahrgangs abgeschlossen wurden 1.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________ 2.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________ 3.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________ Bemerkungen Ort und Datum _______________________ Die Klassenlehrerin / Der Klassenlehrer Die Schulleiterin / Der Schulleiter Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel: sehr gut Notenstufe Punktzahl 1) gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00 Zutreffendes einfügen: Kleine Latinum, Latinum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Große Latinum, Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Hebraicum gemäß § 27 AVO-GOBAK SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 543 Anlage 5 (zu Nr. 14.1) Muster Abgangszeugnis, Qualifikationsphase - erste Seite - (Name der Schule, Schulort) ABGANGSZEUGNIS geboren am hat in vom Sie / Er war zuletzt Schülerin / Schüler des bis zum Schuljahrgangs. besucht. 544 AMTLICHER TEIL SVBl 9/2016 Muster Abgangszeugnis, Qualifikationsphase - zweite Seite - Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort Kenn-Nr. LEISTUNGEN Fächer Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau Fach Zahl der Schulhalbjahre Fach Bewertung Zahl der Schulhalbjahre Bewertung Zahl der Schulhalbjahre Bewertung Projektunterricht Fach Unterricht ohne Leistungsbewertung Seminarfach Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das 1) _________________________________________________________________________________________________ein. Fächer, die vor Beginn des 11. Schuljahrgangs abgeschlossen wurden 1.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________ 2.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________ 3.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________ Bemerkungen Ort und Datum _______________________ Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel: sehr gut Notenstufe Punktzahl 1) gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00 Zutreffendes einfügen: Kleine Latinum, Latinum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Große Latinum, Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Hebraicum gemäß § 27 AVO-GOBAK” SVBl 9/2016 Lehrkräfteversorgung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen Hier: Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von im Dienst befindlichen Lehrkräften RdErl. d. MK v. 15.8.2016 – 15 - 84003 – VORIS 22410 – 1. Zur Sicherung der Lehrkräfteversorgung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen besteht für Lehrkräfte die Möglichkeit, eine bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigung kurzfristig auf Antrag zu erhöhen. Diese Erhöhung kann a) zur Abdeckung oder Abmilderung eines Vertretungsanlasses oder b) zur allgemeinen Verbesserung der Lehrkräfteversorgung vorgenommen werden. Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung im Laufe des Schulhalbjahres wird die ursprüngliche Teilzeitbewilligung für den beantragten Zeitraum geändert. Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung für das gesamte Schulhalbjahr oder für einen Zeitraum, der mindestens die letzten sechs Wochen des Schulhalbjahres umfasst, wird die ursprünglich bewilligte Teilzeit bis zum 31.1. bzw. bis zum 31.7. geändert. Im Anschluss an die erhöhte Teilzeitbeschäftigung gilt die regulär innerhalb der üblichen Fristen beantragte und bewilligte Teilzeitbeschäftigung. Der Umfang der für die o. g. Maßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel wird für jedes Schulhalbjahr mit gesondertem Erlass bekannt gegeben. 2. Dieser RdErl. tritt am 15.8.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft. AMTLICHER TEIL 545 alschulen, Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse im Rahmen von G9 sowie Schülerinnen und Schüler an beruflichen Vollzeitschulen (Sekundarstufe II) bewerben. Voraussetzung für eine Vermittlung ist dabei, dass auf beiden Seiten Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern mit vergleichbarer Alters- und Ausbildungsstruktur vorliegen. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um nach kurzer Eingewöhnungszeit dem regulären Unterricht im Gastland folgen zu können, sowie ausreichende sonstige schulische Leistungen aufweisen, um nach Ablauf des Austausches wieder in die Klassenstufe eingegliedert werden zu können. Das Auswahlverfahren wird Anfang Januar 2017 stattfinden, so dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frühestens Ende Januar 2017 benachrichtigt werden können. Teilnehmende Schülerinnen und Schüler können beim DeutschFranzösischen Jugendwerk (DFJW) einen Antrag auf ein Kulturportfolio in Höhe von 250 Euro für die gesamte Zeit des Auslandsaufenthaltes und auf einen Fahrtkostenzuschuss stellen. Das im Rahmen der DFJW-Richtlinien gewährte Stipendium wird nach Erhalt der beiden Erfahrungsberichte durch die Zentralstelle Voltaire ausgezahlt. Die VOLTAIRE-Schülerinnen und -Schüler erhalten zum Abschluss ihres Aufenthaltes eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Verhaltens, damit ihre schulischen Bemühungen im Ausland von ihrer Heimatschule anerkannt werden können. Diese schriftliche Bewertung sollte in der Regel aber nicht in Form eines Noten-Zeugnisses erfolgen, sondern in Form kurzer schriftlicher Beurteilungen (Text) durch die jeweiligen Fachlehrkräfte. Darüber hinaus erhalten die Austauschschülerinnen und -schüler von der Gastschule eine Schulbescheinigung, die attestiert, dass und für welchen Zeitraum die Schule besucht wurde. Alle notwendigen Informationen für Interessenten sowie Schulen sind im Internet unter den folgenden Adressen abrufbar: PAD: https://kmk-pad.org/programme/voltaire.html Deutsch-französischer Schüleraustausch – VOLTAIRE-Programm Bek. d. MK vom 14.7.2016 – 44.5-50 122-17/1 Wie in den vorausgegangenen Jahren wird auch im Jahr 2017 niedersächsischen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an dem deutsch-französischen Schüleraustausch-Programm VOLTAIRE angeboten. Es handelt sich um ein einjähriges Austauschprogramm auf Gegenseitigkeit. Die französischen Schülerinnen und Schüler sollen von Anfang März 2017 für sechs Monate in Deutschland leben, die deutschen Schülerinnen und Schüler werden anschließend mit Beginn des französischen Schuljahres im September 2017 für sechs Monate nach Frankreich fahren. Jede Schülerin / jeder Schüler muss einen Erfahrungsbericht über den Aufenthalt der Gastschülerin / des Gastschülers in Deutschland sowie einen Erfahrungsbericht über den eigenen Aufenthalt in Frankreich schreiben. Abweichend von den Angaben des DFJW können sich in Niedersachsen Schülerinnen und Schüler der 9. Klassenstufe an Gymnasien und Gesamtschulen bewerben. In Einzelfällen können sich auch Schülerinnen und Schüler der 9. Klasse an Re- Zentralstelle Voltaire: http://centre-francais.de/de/ voltaire-programm/vorstellung/ Für die Bewerbung ist ein Online-Bewerbungsformular zu verwenden, das unter der Internetadresse http://programmevoltaire.xialys.fr/ zu finden ist. Es ist zu beachten, dass die Benutzung des Online-Bewerbungsformulars obligatorisch ist. Ein Bewerbungsbogen in Papierform besteht zwar weiterhin und ist als Download zum Ausdrucken auf der Website des Pädagogischen Austauschdienstes erhältlich. Diese Version des Bewerbungsformulars soll jedoch nur im Ausnahmefall verwendet und handschriftlich ausgefüllt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber keine Möglichkeit hat, auf das Internet zuzugreifen. Drei Ausdrucke des Online-Bewerbungsformulars sind einschließlich der erforderlichen Anlagen (bitte ebenfalls dreifach und auf Vollständigkeit achten!) von den Schulen auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde bis zum 4.10.2016 vorzulegen. Direkt beim Niedersächsischen Kultusministerium eingereichte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Aus den Einzugsgebieten der vier Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde kann folgende Anzahl an Bewerbungen vorgelegt werden: 546 AMTLICHER TEIL Regionalabteilung Regionalabteilung Regionalabteilung Regionalabteilung Braunschweig Hannover Lüneburg Osnabrück SVBl 9/2016 12 12 12 12 Bewerbungen, Bewerbungen, Bewerbungen, Bewerbungen. Die Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde führen eine Vorauswahl der eingehenden Bewerbungen durch. Berufsbegleitende Qualifizierung zum 1.2.2017 für Lehrkräfte, die in der sonderpädagogischen Förderung tätig sind und nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik verfügen Bek. d. MK v. 1.9.2016 - 35-84112/212 Beschreibung Die berufsbegleitende Qualifizierung richtet sich an Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die an öffentlichen Förderschulen oder in der sonderpädagogischen Förderung an anderen öffentlichen allgemeinen oder berufsbildenden Schulen tätig sind und nicht über eine Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik verfügen. Eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Förderung von Schülerinnen oder Schülern, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde, ist erforderlich. Nicht im Landesdienst stehende Lehrkräfte werden im Auswahlverfahren um Teilnahme an der berufsbegleitenden Qualifizierung nachrangig berücksichtigt. Die berufsbegleitende Qualifizierung wird in den Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik durchgeführt. Je Studienseminar stehen 20 Teilnehmerplätze zur Verfügung. Mit der berufsbegleitenden Qualifizierung können interessierte Lehrkräfte Kompetenzen in der sonderpädagogischen Förderung erwerben. Die berufsbegleitende Qualifizierung gliedert sich in zwei Teilleistungen, die Qualifizierung an den Studienseminaren und die Qualifizierung an den Schulen, und umfasst insgesamt drei Schuljahre. Alternativ zu Nr. 4.3 des RdErl. d. MK v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509) „Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt“ wird durch Erbringen beider Teilleistungen die Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik erworben. Die Qualifizierung an den Studienseminaren umfasst im Allgemeinen die Teilnahme an einmal wöchentlich stattfindenden Veranstaltungen der Studienseminare für das Lehramt für Sonderpädagogik. Abweichende Regelungen sind möglich. Für diese Veranstaltungen gilt eine Präsenzpflicht. Sie beinhaltet aufbauend drei Module mit Modulprüfungen: der Beeinträchtigung der emotionalen und sozialen Entwicklung (ES)“ sein. Modulprüfungen, die endgültig nicht bestanden werden, führen zur Beendigung der berufsbegleitenden Qualifizierung. Für die Dauer der Teilnahme an der ersten Teilleistung der Qualifizierung wird in entsprechender Anwendung des § 18 Nds. ArbZVO-Schule eine Freistellung im Umfang von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich gewährt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifizierung an den Schulen ist die erfolgreiche Beendigung der 18-monatigen Qualifizierung an den Studienseminaren. In der berufsbegleitenden Qualifizierung an den Schulen, die sich im Allgemeinen über weitere 18 Monate erstreckt, werden die erworbenen sonderpädagogischen Kompetenzen in der dauerhaften Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule oder in der sonderpädagogischen Förderung einer anderen allgemeinen oder berufsbildenden Schule praktisch angewendet. Pro Schulhalbjahr findet ein Studientag statt. Zudem sind Hospitationen und Unterrichtsbesichtigungen vorgesehen. Bewerbung Die Bewerbungen um Teilnahme an dieser Qualifizierung sind unter Angabe der Dienst- und Privatanschrift (bitte auch private E-Mail-Adresse angeben) auf dem Dienstweg (über Schulleitung und Niedersächsische Landesschulbehörde) an das Niedersächsische Kultusministerium, Referat 35, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, zu richten. In der Bewerbung ist unbedingt anzugeben, an welchem Studienseminar die Qualifizierung erfolgen soll. Wenn möglich, wird um Angabe eines zweiten Standorts gebeten. Eine Kopie der Bewerbung ist zeitgleich direkt an das Niedersächsische Kultusministerium – Referat 35 – zu senden. Der schriftlichen Bewerbung sind beizufügen: – tabellarischer Lebenslauf, – Kopien des Masterzeugnisses / des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung und des Zeugnisses über die Staatsprüfung, – bei verbeamteten Lehrkräften: Kopie der Ernennungsurkunde, – bei Bewerberinnen und Bewerbern aus Förderschulen eine kurze schriftliche Stellungnahme der Schulleitung. – Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus allgemeinen oder berufsbildenden Schulen ist von der Schulleitung zusätzlich der bisherige Einsatz in der sonderpädagogischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu bestätigen. b) Aufbaumodule 1 und 2 jeweils in zwei Förderschwerpunkten. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifizierung die Vorlage einer anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung nach Nr. 1 Buchstabe e des Gem. RdErl d. MK u. d. MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“, die mindestens mit der Rangstufe „entspricht voll den Anforderungen“ abschließt. Eine Beurteilung wird bei vorliegender Bewerbungsfähigkeit durch das Niedersächsische Kultusministerium angefordert. Einer der Förderschwerpunkte muss „Pädagogik bei der Beeinträchtigung des schulischen Lernens (LE)“ oder „Pädagogik bei Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. a) Basisqualifizierung sowie SVBl 9/2016 AMTLICHER TEIL 547 Bewerbungsschluss ist der 21.10.2016 (Poststempel für Ausfertigung an MK). Termine und Inhalte: Rückfragen sind zu richten an Roman Haase, Tel.: 0511 1207285, E-Mail: [email protected]. Notation (z.B. Partitur-Darstellung, Einzelstimmen-Darstellung), Arrangement (z. B. Teilplaybacks für das Musizieren in der Schule) und Komposition Modul 1: 12.2.2017 ab 15.00 Uhr - 14.2.2017, 16.00 Uhr Modul 2: 4.5.2017, 15.00 Uhr - 6.5.2017, 16.00 Uhr Berichtigung: Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrkräften Sequencing (Audio-Loops) und Harddisk-Recording (Hörspiel, Soundscaping, Musique concrète) Modul 3: 8.8.2017, 15.00 Uhr - 10.8.2017, 16.00 Uhr In SVBl. 8/2016, S. 453, wurde irrtümlich ein Qualifizierungszirkel für die Region Braunschweig und ein Qualifizierungszirkel für die Region Wolfsburg ausgeschrieben. Werbespot (Analyse, Bildsprache, Werbetextgestaltung, Jingle, Produktion eines Werbespots) Richtig muss es heißen: Modul 4: 9.11.2017, 10.00 Uhr - 11.11.2017, 16.00 Uhr RegAbt. Braunschweig: Studienzirkel I: Braunschweig und Wolfsburg Studienzirkel II: Göttingen, Northeim und Osterode Filmmusik (Analyse, Komposition mit Sequencing-Programmen: Mood-Technik, Nachvertonung einer Filmsequenz mit Musik, Geräusch und Sprache, Postproduktion) Berichtigung: Sondermaßnahme... Der Änderungserlass d. MK v. 7.6.2016 (SVBl. S. 450) zum RdErl. „Sondermaßnahme zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Fachrichtungen des besonderen Bedarfs“ wird wie folgt berichtigt: Im Kopf der Veröffentlichung wird die VORIS-Nummer wie folgt ergänzt: „RdErl. d. MK v. 7.6.2016 – 41 – 84120/60 – VORIS 22410 –“ Neue Kurse im Programm des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) Musikunterricht & Multimedia – Zertifizierte Fortbildung für Musiklehrkräfte der Sek I und Sek II Musik erfahrend erschließen – hinter dieser Kernkompetenz verbergen sich in den Kerncurricula Musik u. a. Kompetenzen und Inhalte wie Klänge beschreiben, Besetzungen analysieren, Partitur lesen, Musik in der Werbung oder Filmmusik und Sounddesign. Dabei orientiert sich der Musikunterricht auch an der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler, aus der digitale Medien nicht mehr wegzudenken sind. Der Umgang mit digitalen Medien sowie deren inhaltliche Reflexion sind – wie Lesen, Schreiben und Rechnen – mittlerweile zu einer Schlüsselkompetenz geworden. Für den kompetenten Einsatz im Unterricht fehlen jedoch vielfach die Erfahrung und mitunter auch die didaktischen oder technischen Ideen. Genau hier setzt die vierteilige Fortbildung an. Einerseits werden die zu vermittelnden musikalischen Inhalte mit einem Konzept des „Lernens mit und über Medien“ (Orientierungsrahmen Medienbildung) verknüpft, andererseits soll auch die technische Schulung nicht zu kurz kommen. Zwischen den Modulen ist die Arbeit an praxisbezogenen Aufgaben vorgesehen. Für das Zertifikat ist von jeder/m Teilnehmenden ein Unterrichtsbeispiel auszuarbeiten, praktisch durchzuführen und zur ausschließlichen Veröffentlichung für die Datenbank mit Unterrichtsbeispielen für das NLQ freizugeben. Veranstaltungsort: Landesmusikakademie Wolfenbüttel Anmeldung vom 29.8.-30.9.2016: Die Bewerbung umfasst – Ihre Online-Anmeldung über die VeDaB, Veranstaltungsnummer 17.07.70. – Ihr Motivationsschreiben per E-Mail an nicole.proksza@ nlq.niedersachsen.de (max. eine DIN A4-Seite) mit Informationen zum Profil Ihrer aktuellen pädagogischen Praxis, zu Ihrem persönlichen wie beruflichen Interesse an der Fortbildung sowie einem Zustimmungssatz Ihrer Schulleitung, aus dem hervorgeht, dass Ihre Teilnahme an allen vier Modulen über Vertretungsregelungen gewährleistet wird. Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich. Es stehen 15 Plätze zur Verfügung. Wird die Teilnehmerzahl überschritten, erfolgt eine Auswahl durch das NLQ unter Berücksichtigung einer möglichst landesweiten Verteilung. Eine weitere Kursreihe ist für 2018 vorgesehen, für die nicht berücksichtigte Bewerbungen gerne vorgemerkt werden können. Anmelden können sich niedersächsische Lehrkräfte der Sek I und Sek II aller Schulformen. Basale Kenntnisse im Umgang mit digitalen Medien werden erwartet. Kosten: Die Eigenbeteiligung beträgt 100 Euro für die gesamte Fortbildungsreihe (inkl. Ü/VP; exklusive Fahrtkosten). Die Übernahme der Fahrtkosten ist schulintern zu regeln. Externe und Lehrkräfte aus anderen Bundesländern zahlen insgesamt 933 Euro zuzüglich Fahrtkosten. Auskunft: Dr. Nicole Proksza, NLQ , Fachbereich 35 Medienbildung, Tel.: 05121 1695-422. E-Mail: nicole.proksza@nlq. niedersachsen.de
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