Amtlicher Teil - Niedersächsisches Kultusministerium

SVBl 9/2016
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AMTLICHER TEIL
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Beruflichen Gymnasium,
im Abendgymnasium und im Kolleg
Vom 12. August 2016
(Abdruck aus Nds. GVBl. S. 154)
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds.
GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet:
Artikel 1
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
7. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die
Worte „und einem Kolloquium“ eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfungskommission stellt in jedem Prüfungsfach auf der Grundlage der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen die Punktzahlen und das Prüfungsergebnis fest.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ergebnisse“ die
Worte „der schriftlichen und“ eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen
Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium
und im Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2014 (Nds. GVBl.
S. 53), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe
„bis 8“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des schulischen Teils“ gestrichen.
c) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
2. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„2An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten
Prüfungsfach tritt nach Entscheidung des Prüflings eine
besondere Lernleistung nach § 11. 3Im fünften Prüfungsfach wird eine mündliche Prüfung durchgeführt; sie wird
auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2) durchgeführt.“
3. In § 3 Satz 1 werden die Worte „am Ende“ durch die Worte „nach dem Ende des Unterrichts“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Benotung und deren
Umsetzung in Punktzahlen“ durch die Worte „Bewertung der Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 10“ durch die
Angabe „bis 8“ ersetzt.
„(3) 1Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen
Oberstufe sind mindestens 32 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den
fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 3 in weiteren
Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.
3
Nach Entscheidung des Prüflings können weitere
Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf
grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht
werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
1.
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
20 bis 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die
8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und im
fünften Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie
die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im
zweiten und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
„1In einem Fach mit mehreren Prüfungsteilen wird
das Prüfungsergebnis nach Anlage 1 gebildet.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtergebnis“ durch
das Wort „Prüfungsergebnis“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
2.
a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
„(2) 1Die Präsentationsprüfung besteht aus einem
Präsentationsteil und einem Prüfungsgespräch. 2Im
Präsentationsteil besteht die Prüfungsleistung aus einem mediengestützten Vortrag und dessen schriftlicher
Vorbereitung. 3Die Präsentationsprüfung kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht als Gruppenprüfung
durchgeführt werden.“
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
in Block I
6
Im Block I müssen im Fall von 32 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 26, im Fall von 33 mindestens
27, im Fall von 34 oder 35 mindestens 28 und im Fall
von 36 mindestens 29 Schulhalbjahresergebnisse mit
mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht
worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten
Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebe-
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nen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II
müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20
Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im
Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2
Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
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im zweiten und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
2.
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
1
(4) Aus der Qualifikationsphase des Beruflichen
Gymnasiums sind 36 Schulhalbjahresergebnisse in die
Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen
sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 4 in weiteren Fächern in
die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Neben den
Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem
Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht
eingebracht werden. 4Die Schulhalbjahresergebnisse und
die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
1.
in Block I
24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und im fünften
Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie die 12
Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten
und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
2.
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
5
Im Block I müssen unter den 24 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 20 und unter
den 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 9 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht
worden sein. 6Insgesamt müssen im Block I mindestens
200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen
Berechnung erreicht worden sein. 7Im Block II müssen
im ersten, im zweiten oder im dritten Prüfungsfach jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 8Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte
nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung
erreicht worden sein.
(5) 1Aus der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums sind mindestens 22 Schulhalbjahresergebnisse in
die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 5 in weiteren Fächern in
die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen
nicht mehr als 24 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen
in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind
wie folgt einzubringen:
1.
in Block I
10, 11 oder 12 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und
im fünften Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten,
in Block II
6
Im Block I müssen im Fall von 22 Schulhalbjahresergebnissen 18, im Fall von 23 Schulhalbjahresergebnissen 19 und im Fall von 24 Schulhalbjahresergebnissen
20 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach
der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen im ersten, im
zweiten oder im dritten Prüfungsfach jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden
sein.
(6) 1Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind
mindestens 28 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich
die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse,
die nach der Anlage 6 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht
mehr als 32 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht
werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen
Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind
wie folgt einzubringen:
1.
in Block I
16 bis 20 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die
8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und im
fünften Prüfungsfach in einfacher Wertung sowie
die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im
zweiten und im dritten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
2.
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
6
Im Block I müssen im Fall von 28 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 23, im Fall von 29 oder 30 mindestens 24, im Fall von 31 mindestens 25 und im Fall
von 32 mindestens 26 Schulhalbjahresergebnisse mit
mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht
worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten
Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II
müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20
Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im
Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2
Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.“
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d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt
geändert:
In Satz 1 wird die Verweisung „Absatzes 7“ durch die
Verweisung „Absatzes 6“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.
10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält nach Maßgabe des § 14 Abs. 2
VO-GO ein Abgangszeugnis.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt
geändert:
In Halbsatz 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe
„und 3“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
„2Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des
Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife bescheinigt.“
13. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne bestandene Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach
den Absätzen 2 bis 8 erfüllt, erwirbt den schulischen
Teil der Fachhochschulreife und erhält hierüber eine
Bescheinigung.
„1. von Inhaberinnen und Inhabern einer deutschen
Hochschulzugangsberechtigung, die nach Maßgabe des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zur
Aufnahme eines Studiums in einem grundständigen Studiengang berechtigt, mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Niedersachsen als
externe Bewerberinnen und Bewerber sowie“.
(2) 1In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen
Gymnasium und im Kolleg müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schulbehörde“ durch
das Wort „Landesschulbehörde“ ersetzt.
1.
2.
in den Schulhalbjahresergebnissen im ersten und
im zweiten Prüfungsfach insgesamt mindestens 40
Punkte in zweifacher Wertung und
in den Schulhalbjahresergebnissen im dritten Prüfungsfach sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 55 Punkte in
einfacher Wertung
erreicht worden sein. 2In mindestens 11 dieser 15 Schulhalbjahresergebnisse müssen jeweils mindestens 5
Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens zwei der Schulhalbjahresergebnisse
im ersten und im zweiten Prüfungsfach.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „bis 4“ wird durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „bis 4“ wird durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
„(6) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.“
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
14. § 28 erhält folgende Fassung:
㤠28
Übergangsregelungen
(1) Für eine Präsentationsprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2, § 10 Abs. 2) können sich erstmals die Schülerinnen und Schüler entscheiden, die im Schuljahr
2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase
besuchen.
(2) § 15 sowie die Anlagen 2, 3 und 6 sind in der
ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die
Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe
und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/17
das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist Anlage 3 Fußnote 7
in der ab 1. August geltenden Fassung erstmals auf die
Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe
anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste
Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(4) § 17 Abs. 2 ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und
Schüler der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen
Gymnasiums und des Kollegs anzuwenden, die im
Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.“
15. In der Anlage 1 Nummer 4 wird die Berechnungsformel
„E = (2 s + m) ÷ 3“ durch die Berechnungsformel „E = (8 s
+ 4 m) ÷ 3“ ersetzt.
16. In der Anlage 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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„1. Block I
gymnasiale Oberstufe
Berufliches Gymnasium
Abendgymnasium
Kolleg
E I = 40 P ÷ S
E I = 40 P ÷ 48
E I = 40 P ÷ S
E I = 40 P ÷ S
E I = Ergebnis Block I
E I = Ergebnis Block I
E I = Ergebnis Block I
E I = Ergebnis Block I
P = Punktsumme durch Addition
der 32, 33, 34, 35 oder 36
Schulhalbjahresergebnisse
unter Berücksichtigung der
zweifachen Gewichtung der
12 Ergebnisse im ersten, im
zweiten und im dritten Prüfungsfach und der einfachen
Gewichtung der übrigen 20,
21, 22, 23 oder 24 Schulhalbjahresergebnisse
P = Punktsumme durch Addition P = Punktsumme durch Addition P = Punktsumme durch Addition
der 36 Schulhalbjahresergebder 22, 23 oder 24 Schulhalbder 28, 29, 30, 31 oder 32
nisse unter Berücksichtigung
jahresergebnisse unter BerückSchulhalbjahresergebnisse
der zweifachen Gewichtung
sichtigung der zweifachen
unter Berücksichtigung der
der 12 Ergebnisse im ersten,
Gewichtung der 12 Ergebniszweifachen Gewichtung der
im zweiten und im dritten
se im ersten, im zweiten und
12 Ergebnisse im ersten, im
Prüfungsfach und der einfaim dritten Prüfungsfach und
zweiten und im dritten Prüchen Gewichtung der übrigen
der einfachen Gewichtung der
fungsfach und der einfachen
24 Schulhalbjahresergebnisse
übrigen 10, 11 oder 12 SchulGewichtung der übrigen 16,
halbjahresergebnisse
17, 18, 19 oder 20 Schulhalbjahresergebnisse
S = Anzahl der eingebrachten
Schulhalbjahresergebnisse,
S = Anzahl der eingebrachten
wobei zweifach gewichtete
Schulhalbjahresergebnisse,
Schulhalbjahresergebnisse
wobei zweifach gewichtete
zweifach zählen
Schulhalbjahresergebnisse
zweifach zählen“.
S = Anzahl der eingebrachten
Schulhalbjahresergebnisse,
wobei zweifach gewichtete
Schulhalbjahresergebnisse
zweifach zählen
17. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Fächer“ wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe „Politik-Wirtschaft“ wird das Fußnotenzeichen „9)“ angefügt.
bb) Die Worte „weitere Naturwissenschaft1)6)“ werden
durch die Worte „weitere Naturwissenschaft oder
Informatik1)6)“ ersetzt.
cc) Die Worte „weitere Fremdsprache oder weitere
Naturwissenschaft8)“ werden durch die Worte
„weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft
oder Informatik8)“ ersetzt.
h) Es wird die folgende Fußnote 9 angefügt:
„9) Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt besteht die Einbringungsverpflichtung nicht, wenn das Fach Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist.“
18. In der Bezeichnung der Anlage 4 wird der Klammerzusatz
„(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)“ durch den Klammerzusatz „(zu
§ 15 Abs. 4 Satz 2)“ ersetzt.
19. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klammerzusatz
„(zu § 15 Abs. 7 Satz 1)“ durch den Klammerzusatz „(zu
§ 15 Abs. 6 Satz 1)“ ersetzt.
b) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
„1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen.“
b) In der Spalte „Fächer“ werden in der Zeile „Kunst und
Musik“ nach dem Wort „Musik“ die Worte „oder Darstellendes Spiel6)“ angefügt.
c) Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
c) Es wird die folgende Fußnote 6 angefügt:
„2) War nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO in der Einführungsphase
mit einer Fremdsprache neu zu beginnen und wird die Einbringungsverpflichtung nicht durch die Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache erfüllt, so sind zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu beginnenden Fremdsprache einzubringen. Mit
einer in der Einführungsphase neu begonnenen Wahlfremdsprache
kann die Einbringungsverpflichtung nur erfüllt werden, wenn Unterricht in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase mit mindestens
3 Wochenstunden besucht worden ist.“
d) In der Fußnote 4 Satz 2 wird nach dem Wort „müssen“
das Wort „zusätzlich“ eingefügt.
e) Die Fußnote 6 erhält folgende Fassung:
„6) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.“
f) Die Fußnote 7 erhält folgende Fassung:
„7) Es ist das Schulhalbjahresergebnis einzubringen, in dem die Facharbeit
geschrieben worden ist, und ein weiteres Schulhalbjahresergebnis.“
g) Die Fußnote 8 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
„6) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. Im
musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten
Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht
werden.“
20. In der Bezeichnung der Anlage 7 und in der Bezeichnung
der Anlage 8 wird jeweils der Klammerzusatz „(zu § 17
Abs. 5)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 17 Abs. 4)“ ersetzt.
21. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird der Klammerzusatz „(zu § 17
Abs. 8)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 17 Abs. 7)“
ersetzt.
b) In der Überschrift wird die Angabe „Abs. 8“ durch die
Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016
in Kraft.
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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung
über die Abschlüsse in der gymnasialen
Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium,
im Abendgymnasium und im Kolleg
(EB-AVO-GOBAK)
RdErl. d. MK v. 12.8.2016 – 33 – 83213 – VORIS 22410 –
Bezug: a) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im
Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 154)
– VORIS 22410 –
b) RdErl. d. MK v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert
durch RdErl. d. MK v. 4.2.2014 (SVBl. S.116) – VORIS 22410 –
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2016 wie folgt
geändert:
1. Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2.1 erhält folgende Fassung:
„2.1 Die Anforderungen in den einzelnen Fächern der
Abiturprüfung werden durch die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in den
Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch und Mathematik, in den übrigen Fächern durch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie durch die Kerncurricula
und Rahmenrichtlinien und die fachbezogenen
Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte geregelt.“
b) In Nr. 2.2 Satz 1 werden die Worte „Gesundheit-Pflege“ und „(Schwerpunktfach)“ gestrichen.
c) Nr. 2.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
bb) An Buchstabe e wird Buchstabe f mit folgendem
Text angefügt:
„f) ob die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach in Form einer Präsentationsprüfung
abgelegt werden soll.“
d) Nr. 2.4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) ein umfassender Beitrag aus einem von der Kultusministerkonferenz empfohlenen Wettbewerb gemäß der jeweils aktuellen Anlage zu den Qualitätskriterien für Schülerwettbewerbe (Beschluss der
KMK vom 17.9.2009) sowie aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe:
– Schülerwettbewerb „Alte Sprachen“,
– Wettbewerb „Jugend gestaltet“,
– Niedersächsischer Schülerfriedenspreis,
– Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
oder”
2. Nr. 3.1 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres,“
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3. In Nr. 6.3 Satz 2 werden nach dem Wort „Lernleistung“ die
Worte „bzw. des Vortrags der Präsentation“ eingefügt.
4. Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt.
c) An Buchstabe b wird Buchstabe c mit folgendem Text
angefügt:
„c) ggf. eine Mitteilung über den Rücktritt von der Präsentationsprüfung im fünften Prüfungsfach nach Nr.
2.3 Buchst. f.“
5. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 9.3.2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Worte „der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und“ eingefügt.
b) In Nr. 9.9 Satz 3 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und“ eingefügt.
6. Nr. 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 10.5 wird Nr. 10.6 mit folgendem Text eingefügt:
„10.6 Präsentationsprüfung
10.6.1 Die Festlegung des Themas der Präsentationsprüfung erfolgt durch die das fünfte Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft; der Prüfling kann
dazu ein Thema vorschlagen. Zwei Wochen vor
dem Präsentationstermin erhält der Prüfling die
Aufgabenstellung. Eine Woche vor dem Präsentationstermin muss der Prüfling die schriftliche
Dokumentation für die Präsentation bei der Prüfungskommission abgeben.
10.6.2 In einer Präsentationsprüfung soll mindestens 30
und höchstens 45 Minuten geprüft werden, wobei die Zeiten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch in etwa gleich verteilt sein sollten.
10.6.3 Auf den Präsentationsteil und das Prüfungsgespräch findet Nr. 10 – ausgenommen Nrn. 10.1
und 10.4 – entsprechend Anwendung, wobei die
in Nr. 10.5 Satz 2 vorgesehene Prüfungsaufgabe
mit Vorbereitungszeit durch den Präsentationsteil ersetzt wird.
10.6.4 Das Prüfungsgespräch geht über die in der Präsentation zu lösende Aufgabe hinaus und hat
größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll
der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der
Leistungsanforderung sichtbar werden.“
b) Die bisherigen Nrn. 10.6 und 10.7 werden Nrn. 10.7
und 10.8.
7. Nr. 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 15.1 wird die Angabe „Absatz 10“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
524
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b) In Nr. 15.2 wird die Angabe „Absätzen 3 bis 8“ durch
die Angabe „Absätzen 3 bis 6“ ersetzt.
8. Nr. 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 16.3 werden die Verweisungen „Anlage 1a“ durch
die Verweisungen „Anlage 1“ ersetzt.
b) Nr. 16.4 wird wie folgt geändert:
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c) Lichtbild der Bewerberin oder des Bewerbers,
das nicht älter als sechs Monate ist;
d) Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muss auch hervorgehen, mit welchen
Werken einer Autorin oder eines Autors sich
die Bewerberin oder der Bewerber besonders
beschäftigt hat;
aa) In Satz 1 wird die Verweisung „Anlage 3a, 3b oder
4“ durch die Verweisung „Anlage 3 oder 4“ ersetzt.
e) Angabe des für die Vorbereitung benutzten
Wörterbuches;
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
f) Versicherung an Eides Statt, ob, wann und wo
schon ein Versuch gemacht wurde, die Ergänzungsprüfung oder eine der Ergänzungsprüfung entsprechende andere Prüfung abzulegen; über eine nicht bestandene Prüfung ist
die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.“
„Wenn das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nicht vergeben werden kann, erfolgt eine Bescheinigung auf dem Abgangszeugnis (§ 14 Abs. 5
VO-GO) oder auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife (§ 18 Satz 2).“
c) Nr. 16.6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 16.6.1 wird die Verweisung „Anlage 3a, 3b
oder 4“ durch die Verweisung „Anlage 3 oder 4“
ersetzt.
bb) In Nr. 16.6.2 Satz 3 werden die Worte „in der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen, in der Qualifikationsphase“ gestrichen.
d) Nach Nr. 16.9 wird die neue Nr. 16.10 in folgender Fassung eingefügt:
„16.10 Die Vergabe eines „Certi-Lingua Excellenzlabels“
oder eines „MINT-Zertifikats“ kann unter Bemerkungen eingetragen und dem Abiturzeugnis
beigefügt werden.”
e) Die bisherige Nr. 16.10 wird Nr. 16.11 und erhält folgende Fassung:
„16.11 Der Schulbehörde sind nach Abschluss der Abiturprüfung die Prüfungsergebnisse zurückzumelden.“
9. In Nr. 17.1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe
„Abs. 4“ ersetzt.
10. Nr. 24.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
b) In Buchstabe j wird die Angabe 㤠27 Abs. 10, 12 und
13“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 9, 10 und 12“ ersetzt.
11. Nr. 27 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 27.3 erhält folgende Fassung:
„27.3 Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der
allgemeinen Hochschulreife richten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung unmittelbar an die
Schule nach Nr. 27.2 unter Beifügung folgender
Unterlagen:
a) Urschrift oder amtlich beglaubigte Kopie des
Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
oder Urschrift oder amtlich beglaubigte Kopie
des Bildungsnachweises über die Hochschulzugangsberechtigung gem. § 18 Absatz 1 des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes;
b) Nachweis über den Wohnsitz im Land Niedersachsen seit mindestens drei Monaten;
b) An Nr. 27.15 wird Nr. 27.16 in folgender Fassung angefügt:
„27.16 Gemäß Nr. 77.7 der Anlage (Kostentarif) zur
Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) wird
für Prüflinge nach Abs. 1 Nr. 1 eine Gebühr erhoben. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in geeigneter Form auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.“
12. Nr. 28 erhält folgende Fassung:
„28.1 Die Nummer 3 der Anlagen 1a und 1d ist in der ab
1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und
des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/
2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase
der gymnasialen Oberstufe besuchen.
28.2 Die Anlage 3 ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der
gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.
28.3 Die Nummer 10.6 sowie die weiteren Regelungen
zur Präsentationsprüfung in den Nrn. 2.3, 6.3 und
8.2 sind in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums
anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste
Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.“
13. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) Auf der ersten Seite wird nach dem Absatz „Die Vereinbarung über die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils
geltenden Fassung)“ der neue Absatz „Die Vereinbarung über die Bildungsstandards für die Allgemeine
Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 18.10.2012 in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt.
b) Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche
Fassung.
14. In den Anlagen 1b und 1c wird jeweils auf der ersten Seite nach dem Absatz „Die Vereinbarung über die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in
der jeweils geltenden Fassung)“ der neue Absatz „Die Ver-
SVBl 9/2016
einbarung über die Bildungsstandards für die Allgemeine
Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
18.10.2012 in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt.
15. Anlage 1d wird wie folgt geändert:
a) Auf der ersten Seite wird nach dem Absatz „Die Vereinbarung über die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils
geltenden Fassung)“ der neue Absatz „Die Vereinbarung über die Bildungsstandards für die Allgemeine
Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 18.10.2012 in der jeweils geltenden Fassung)“ eingefügt.
b) Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche
Fassung.
AMTLICHER TEIL
525
16. Die Anlagen 1e und 1f werden gestrichen.
17. Anlage 3a wird Anlage 3 und erhält die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
18. Anlage 3b wird gestrichen.
19. In der Anlage 4 werden in der Spalte „in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch“ in Zeile 1 die Worte „ab 9. Schuljahrgang aus Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache“ durch die Worte „ab 8. Schuljahrgang als Wahlpflichtoder Wahlfremdsprache“ ersetzt.
20. Anlage 5e wird gestrichen.
21. Anlage 6 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
526
AMTLICHER TEIL
SVBl 9/2016
Anlage
(Anlage zu Nr. 13b)
„3. - dritte Seite Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
II. Ergebnisse in der Abiturprüfung
Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung
Prüfungsfach1)
2)
schriftlich
1.
„eA“
2.
„eA“
3.
„eA“
3)
mündlich
Gesamtergebnis in
vierfacher Wertung3)
4.
5.
Block I:
Punktsumme (P) aus (20, 21, 22, 23 oder 24) Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des vierten und fünften Prüfungsfaches, sowie
aus 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung
des ersten, zweiten und dritten Prüfungsfaches
P=
Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel4)
E I = P · 40
S
E I=
(mindestens 200,
höchstens 600 Punkte)
Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf
Prüfungsfächern
E II=
(mindestens 100,
höchstens 300 Punkte)
Gesamtpunktzahl (E = E I + E II)
E=
(mindestens 300,
höchstens 900 Punkte)
Durchschnittsnote
=
(S = 44, 45, 46, 47 oder 48; Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse,
wobei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen)
Block II:
5)
,
1)
An die Stelle des vierten Prüfungsfaches kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ eingetragen.
2)
Das Prüfungsergebnis einer ggf. fachpraktischen Prüfung im Fach Sport ist unter Bemerkungen aufgeführt.
3)
Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Im Fach Sport erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1 AVO-GOBAK. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und
des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet.
4)
Der Faktor 40/44, 40/45, 40/46, 40/47 oder 40/48 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 44, 45, 46, 47 oder 48 einzubringenden
Schulhalbjahresergebnissen in Block I.
5)
Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
527
(Anlage zu Nr. 15b)
3. - dritte Seite Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
II. Ergebnisse in der Abiturprüfung
Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung
Prüfungsfach1)
2)
schriftlich
1.
„eA“
2.
„eA“
3.
„eA“
3)
mündlich
Gesamtergebnis in
vierfacher Wertung3)
4.
5.
Block I:
Punktsumme (P) aus (16, 17, 18, 19 und 20) Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse
des vierten und fünften Prüfungsfachs, sowie aus 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung des ersten,
zweiten und dritten Prüfungsfaches
P=
Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel4)
E I = P · 40
S
E I=
(mindestens 200,
höchstens 600 Punkte)
Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf
Prüfungsfächern
E II=
(mindestens 100,
höchstens 300 Punkte)
Gesamtpunktzahl (E = E I + E II)
E=
(mindestens 300,
höchstens 900 Punkte)
Durchschnittsnote
=
(S = 40, 41, 42, 43 oder 44; Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse,
wobei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen)
Block II:
5)
,
1)
An die Stelle des vierten Prüfungsfaches kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ einzutragen.
2)
Das Prüfungsergebnis einer ggf. fachpraktischen Prüfung im Fach Sport ist unter Bemerkungen aufgeführt.
3)
Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Im Fach Sport erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1 AVO-GOBAK. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und
des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet.
4)
Der Faktor 40/40, 40/41, 40/42, 40/43 oder 40/44 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 40, 41, 42, 43 oder 44
einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen in Block I.
5)
Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten
528
AMTLICHER TEIL
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(Anlage zu Nr. 17)
Anlage 3
(zu Nr. 16.4)
Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums
in der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium bei durchgängig
erteiltem Unterricht
in Latein
bzw. Griechisch
bzw. Hebräisch
1 ab 5., 6. oder
7. Schuljahrgang
Kleines Latinum
Latinum
Großes Latinum
– bei Versetzung in – am Ende der Ein- – in zwei Schulhalbjahren der
die Einführungsführungsphase
Qualifikationsphase die Note
5 Punkte
phase, im letzten
„ausreichend“
Schulhalbjahr 5
Punkte oder
Graecum
Hebraicum
–
–
– Latein als
Prüfungsfach
in Block II
mit 20 Punkten
– in vier Schulhalb- – in zwei Schul– am Ende der Ein- – in zwei Schul2 ab 8. Schuljahrhalbjahren der
jahren der Qualiführungsphase
halbjahren der
gang als dritte
Qualifikationsfikationsphase,
5 Punkte
QualifikationsWahlpflicht- oder
phase zusammen
dabei in den beiphase zusammen
Wahlfremdsprache
10, dabei im
den letzten zu10, dabei im
letzten Schulsammen 10, im
letzten Schulhalbjahr 5 Punkte letzten Schulhalb- halbjahr 5 Punkte
jahr 5 Punkte
oder
–
– Latein als
Prüfungsfach
in Block II
mit 20 Punkten
3 ab Einführungsphase
– in vier Schulhalb- – Latein als viertes
jahren der QualiPrüfungsfach
fikationsphase,
in Block II
dabei in den beimit 20 Punkten
den letzten zusammen 10, im
letzten Schulhalbjahr 5 Punkte
oder
– Latein als fünftes
Prüfungsfach
in Block II
mit 20 Punkten
–
– in vier Schulhalb– Griechisch als
jahren der Qualiviertes Prüfungsfikationsphase,
fach in Block II
dabei in den
mit 20 Punkten
beiden letzten
zusammen 10,
im letzten
Schulhalbjahr
5 Punkte
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
529
(Anlage zu Nr. 21)
Anlage 6
(zu Nr. 18.2)
Muster für das Zeugnis der Fachhochschulreife
(Name der ausstellenden Schule)
ZEUGNIS
DER FACHHOCHSCHULREIFE
geb. am
in
1)
hat durch Bescheinigung
2)
in
der Fachhochschulreife nachgewiesen.
vom
den schulischen Teil
Sie / Er hat darüber hinaus die Ableistung des für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen berufsbezogenen Teils mit Datum vom ___________ nachgewiesen.
Sie / Er hat mit Wirkung vom ___________
3)
damit die
Fachhochschulreife
mit der Durchschnittsnote
4)
erworben.
Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das5)
ein.
(Siegel)
Ort und Datum
Die Schulleiterin / Der Schulleiter
Dem Zeugnis liegen zugrunde:
Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung). Nach dieser Vereinbarung
wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern – außer in den Ländern Bayern und Sachsen –
anerkannt.
Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium
und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung.
Schulform / Name der Schule
Ort der Schule
3)
Als Datum ist einzutragen der Zeitpunkt des zuletzt erworbenen Teils der Fachhochschulreife.
4)
Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote gemäß der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife einzutragen.
5)
Zutreffendes einfügen:
Kleine Latinum, Latinum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Große Latinum,
Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Hebraicum gemäß § 27 AVOGOBAK”
1)
2)
530
AMTLICHER TEIL
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die gymnasiale Oberstufe sowie
zur Änderung der Verordnung über den
Wechsel zwischen Schuljahrgängen und
Schulformen der allgemein bildenden
Schulen
Vom 12. August 2016
(Abdruck aus Nds. GVBl. S. 149)
Aufgrund des § 11 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 12
Abs. 2 Satz 3, sowie des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 und
Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung
vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90),
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die gymnasiale Oberstufe
Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom
17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 16. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 505; 2012
S. 27), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „sowie für die Einführungsphase
des Gymnasialzweigs der Oberschule mit gymnasialem
Angebot“ gestrichen.
2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „§ 6 der Durchlässigkeitsund Versetzungsverordnung“ durch die Worte „§ 10 der
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen
und Schulformen der allgemein bildenden Schulen
(WeSchVO)“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der
Qualifikationsphase zwei Schuljahre, soweit sich aus
§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 7 Satz 3 und § 13
sowie aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.“
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schuljahr“ ein Semikolon und die Worte „§ 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt“ eingefügt.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
㤠4
Schulbesuch im Ausland
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Verweildauer in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
auf Antrag für Schülerinnen und Schüler verkürzen, die im
Ausland eine Schule mit einem gleichwertigen Unterricht
regelmäßig besucht haben. 2Wird die Verweildauer nach Satz 1
um beide Schulhalbjahre oder um das zweite Schulhalbjahr
verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung (§ 9) zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.
(2) Im Fall der Verkürzung nach Absatz 1 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland von den Regelungen dieser Verordnung,
die die Wahl eines Prüfungsfaches von der Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase abhängig machen, Ausnahmen zulassen.
SVBl 9/2016
(3) Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund eines
bisherigen Schulbesuchs im Ausland die Voraussetzungen für
die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllt, kann die Schulleiterin oder der
Schulleiter Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Wahl
der Fremdsprachen sowie für die diesbezüglichen Teilnahmeund Belegungsverpflichtungen zulassen.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Studienbuch, Leistungsbewertung, Versäumnis“.
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt in der
gymnasialen Oberstufe ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die
Schulhalbjahre einzutragen sind.
(2) 1In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin
oder des Schülers je Schulhalbjahr mit 0 bis 15 Punkten bewertet. 2Die Punkte sind wie folgt Noten zugeordnet:
sehr gut (1)
= eine den Anforderungen
in besonderem Maße
entsprechende Leistung
15, 14 oder
13 Punkte,
gut (2)
= eine den Anforderungen
voll entsprechende
Leistung
12, 11 oder
10 Punkte,
befriedigend (3) = eine den Anforderungen
im Allgemeinen entsprechende Leistung
9, 8 oder
7 Punkte,
ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
6, 5 oder
4 Punkte,
mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung,
die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könnten
3, 2 oder
1 Punkt,
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten
0 Punkte.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase wird
in Pflicht- und Wahlfächern sowie nach Maßgabe des
Absatzes 3 in Wahlpflichtfächern erteilt. 2Die Pflichtund Wahlpflichtfächer werden in der Anlage 1 den in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Aus der Anlage 1 ergeben sich außerdem die
Kennzeichnung der Fächer als Pflicht-, Wahlpflichtund Wahlfächer, Wahlangebote, Wahlmöglichkeiten
und der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (Wochenstunden).”
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1Der Schulvorstand kann beschließen, dass die
Schülerinnen und Schüler, die ab dem 6. Schuljahrgang
durchgehend Unterricht in einer weiteren Fremd-
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
sprache besucht haben, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache abweichend von Absatz 2 nicht
teilnehmen müssen, wenn sie am Unterricht in zwei
Wahlpflichtfächern mit insgesamt drei Wochenstunden
teilnehmen; die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache muss sichergestellt bleiben. 2Der Schulelternrat ist vor dieser
Entscheidung zu hören (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG).
3
Welche Fächer als Wahlpflichtfächer angeboten werden können und deren Zuordnung zu den in § 11 Abs. 1
Satz 1 genannten Aufgabenfeldern ergibt sich aus Anlage 1.“
7. § 9 erhält folgende Fassung:
㤠9
Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Am Ende des 11. Schuljahrgangs findet eine Versetzung statt.
(2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn
eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit
der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase
ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre
oder seine Leistungen
1. in allen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern mindestens
mit 5 Punkten oder
2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder
4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten
bewertet worden sind. 3Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1
und 2 WeSchVO entsprechend.
(3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des
Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach
mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können
diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden:
1. mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in
zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern durch mit mindestens 5 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Fachs und des Ausgleichsfachs mindestens
5 Punkte erreicht werden, oder
2. mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflichtoder Wahlpflichtfach durch mindestens mit 10 Punkten
bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder
durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in
zwei Ausgleichsfächern.
3
Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 1 höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern
Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten und der
weiteren Fremdsprache können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend.
(4) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht
in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die
Einführungsphase einmal wiederholen.“
531
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. den sprachlichen Schwerpunkt mit einer
aus dem Sekundarbereich I fortgeführten
Fremdsprache und einer weiteren aus
dem Sekundarbereich I fortgeführten
Fremdsprache oder einer aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,“.
bbb) In Nummer 3 wird die Verweisung „Anlage 3“
durch die Verweisung „Anlage 2“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „naturwissenschaftlichen“ durch die Angabe „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ ersetzt und
nach dem Wort „Informatik“ werden die
Worte „oder Mathematik und Informatik“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „sowie in einem Seminarfach“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird die Verweisung „Anlage 3“ durch
die Verweisung „Anlage 2“ ersetzt.
dd) In Satz 6 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „32“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „naturwissenschaftlichen“ durch die Angabe „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Verweisung „Anlage 4“
durch die Verweisung „Anlage 3“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung „Anlage 4“ durch die Verweisung „Anlage 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Als erstes, zweites und drittes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit fünf
Wochenstunden, im Fall von Sport mit sechs
Wochenstunden, unterrichtet werden; als viertes
und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit drei Wochenstunden, im
Fall von Sport, einer im 11. Schuljahrgang neu begonnenen Fremdsprache sowie Latein mit 4
Wochenstunden, unterrichtet werden.“
bb) In Satz 4 wird die Verweisung „Anlage 4“ durch
die Verweisung „Anlage 3“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Worte
„in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase neben dem Unterricht in Sport Unterricht in Sporttheorie mit zwei Wochenstunden besucht hat
und“ eingefügt.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„4Im Prüfungsfach Sport werden zu gleichen Teilen
Sportpraxis und Sporttheorie unterrichtet.“
532
AMTLICHER TEIL
SVBl 9/2016
d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass
nach § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen
Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVOGOBAK) nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse
in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.“
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
„2Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach
wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer
Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2 AVO-GOBAK)
durchgeführt.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung „Anlage 3“ durch
die Verweisung „Anlage 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „32“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
„2Zur Erfüllung der Belegungsverpflichtungen für
ein Schulhalbjahr kann ein Fach nur einmal angerechnet werden.“
11. § 14 erhält folgende Fassung:
㤠14
Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I
1
Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen
Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die
Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten
Sekundarabschluss I. 3Hat die Schülerin oder der Schüler
im Sekundarbereich I einen Abschluss weder erworben
noch erhalten, so erhält sie oder er den Abschluss, den sie
oder er aufgrund der Leistungsbewertungen am Ende des
10. Schuljahrgangs erhalten hätte, wenn sie oder er die
Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlassen hätte. 4Der
Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im
Abgangszeugnis bescheinigt. 5Der Erwerb eines Latinums,
des Graecums oder des Hebraicums wird auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.“
12. § 15 erhält folgende Fassung:
㤠15
Übergangsregelungen
1
(1) Diese Verordnung ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler
anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. 2Abweichend von Satz 1 sind
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie aus der Anlage 2 die
Regelungen über die Wahl der Naturwissenschaft, der
weiteren Naturwissenschaft, von Mathematik oder von
Informatik im mathematisch-naturwissenschaftlichen
Schwerpunkt und über den Wegfall der Belegungsverpflichtung im Ergänzungsfach Politik-Wirtschaft bei
der Wahl des Fachs Erdkunde oder Wirtschaftslehre als
Schwerpunktfach im gesellschaftswissenschaftlichen
Schwerpunkt in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen,
2. § 10 Abs. 2 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 in der ab
1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die
Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe
an einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach
Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das
erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen und
3. § 11 Abs. 8 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung
erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr
der Qualifikationsphase besuchen.
(2) In den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 beträgt in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule die
Schülerpflichtstundenzahl abweichend von den Anlagen 1
und 2 in der vor dem 1. August 2016 geltenden Fassung
31.“
13. Die Anlagen 1 (zu § 8 Abs. 1), 2 (zu § 8 Abs. 1) und 3 (zu
§ 10 Abs. 2 und 12 Abs. 1) erhalten die aus der Anlage ersichtlichen Fassungen.
14. Die bisherige Anlage 4 (zu § 11 Abs. 1 und 2) wird Anlage 3
und wie folgt geändert:
In der Fußnote 3 Satz 2 werden die Worte „durch die
oberste Schulbehörde“ durch das Wort „schulbehördlich“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Wechsel zwischen
Schuljahrgängen und Schulformen der
allgemein bildenden Schulen
Die Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen vom
3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82) wird wie folgt geändert:
1. Im Ersten Abschnitt wird der folgende neue § 1 eingefügt:
㤠1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden
Schulen, jedoch nicht für Schülerinnen und Schüler in der
gymnasialen Oberstufe.“
2. Der bisherige § 1 wird § 1 a.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016
in Kraft.
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
533
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 13)
„Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 und 3)
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
Bereich
Aufgabenfelder
Pflichtfächer
A
B
Fächer
Wochenstunden
Deutsch
3
fortgeführte Fremdsprache
31)
weitere Fremdsprache2)
31)3)
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel4)
2
Geschichte
2
Erdkunde
1
Politik-Wirtschaft
35)
Religion, Werte und Normen oder Philosophie6)
2
Mathematik
3
Biologie
Wahlangebote Wahlfächer
Wahlpflichtfächer2)
C
7)
7)
2
Chemie
2
7)
Physik
2
Informatik7)
2
Sport
2
A
Musik, Kunst und Darstellendes Spiel8)
B
Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft, Religion,
Werte und Normen sowie Philosophie
C
Biologie, Physik, Chemie und Informatik
3
neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe
zugelassene Fächer, die an der Schule als Prüfungsfächer
eingeführt sind
Fremdsprache1)
neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe
zugelassene Fächer
Sporttheorie9)
Arbeitsgemeinschaften
Förderunterricht
Im Fach Latein beträgt die Teilnahmeverpflichtung vier Wochenstunden.
Die Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend besucht haben, sind nicht zur
Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache verpflichtet, wenn ein Beschluss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vorliegt und sie am Unterricht in
Wahlpflichtfächern teilnehmen.
3)
Wer in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu beginnt, hat in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase eine Teilnahmeverpflichtung
von vier Wochenstunden. Die Belegungsverpflichtung in der Qualifikationsphase beträgt nach Anlage 2 Fußnote 5 vier Wochenstunden.
4)
Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Die Schülerin oder der Schüler kann
ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr.
5)
Eine Wochenstunde entfällt auf Unterricht zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung.
6)
Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft,
der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer
gewählt werden, so ist am Unterricht in einem anderen Fach teilzunehmen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein, jedoch
kein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler ohnehin am Unterricht teilnimmt.
7)
Die Schülerin oder der Schüler muss drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik für die gesamte Einführungsphase wählen.
8)
Das Fach Darstellendes Spiel kann nur angeboten werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist.
9)
Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 kann Sport als Prüfungsfach nur wählen, wer in einem Schulhalbjahr zusätzlich Unterricht mit zwei Wochenstunden
in Sporttheorie besucht hat.
1)
2)
534
AMTLICHER TEIL
SVBl 9/2016
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)
Ergänzungsfächer
Kernfächer
Schwerpunktfächer
aus dem
Sekundarbereich I
fortgeführte
Fremdsprache
Musischkünstlerischer
Schwerpunkt
Kunst oder Musik
Gesellschaftswissenschaftlicher
Schwerpunkt
Geschichte
Mathematischnaturwissenschaftlicher
Schwerpunkt
Naturwissenschaft
oder Mathematik
Sport
51)
4
5
4
weitere aus dem
Deutsch oder
Sekundarbereich I Mathematik
fortgeführte
Fremdsprache oder
Deutsch
Politik-Wirtschaft,
Erdkunde, Wirtschaftslehre2),
Religion oder
Philosophie
weitere Naturwissenschaft,
Mathematik oder
Informatik
Naturwissenschaft
Deutsch oder weitere
Fremdsprache3)
Deutsch
Deutsch
Deutsch
34)5)
4
Fremdsprache
Fremdsprache
Fremdsprache
Fremdsprache
34)5)
4
Mathematik
Mathematik oder
Deutsch6)
Mathematik
Mathematik7)
Mathematik
34)
4
Naturwissenschaft
Naturwissenschaft
Naturwissenschaft
Naturwissenschaft,
weitere Naturwissenschaft
oder Informatik8)
34)
4
Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder Musik, Kunst oder
Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9) Darstellendes Spiel9)
34)
2
Geschichte
34)
2
4)
3
2
34)
2
35)
2
2
4
2
315)
Politik-Wirtschaft
Geschichte
Politik-Wirtschaft
10)
Politik-Wirtschaft
Geschichte
Geschichte
Politik-Wirtschaft
Politik-Wirtschaft
Religion, Werte und Religion, Werte und Religion, Werte und Religion, Werte und Religion, Werte und
Normen oder
Normen oder
Normen oder
Normen oder
Normen oder
Philosophie11)
Philosophie11)12)
Philosophie11)
Philosophie11)
Philosophie11)
weitere Fremdsprache, weitere
Naturwissenschaft
oder Informatik13)
Wahlfächer
Sportlicher
Schwerpunkt
Schulhalbjahre
Sprachlicher
Schwerpunkt
Wochenstunden
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen
weitere Fremdsprache, weitere
Naturwissenschaft
oder Informatik13)
Sport14)
Sport14)
Sport14)
Sport14)
Seminarfach
Seminarfach
Seminarfach
Seminarfach
Seminarfach
weitere Fächer nach der Anlage 316)
Im sportlichen Schwerpunkt sechs Wochenstunden.
Das Fach Wirtschaftslehre kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt ist.
3)
Deutsch ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine weitere Fremdsprache ist als Kernfach zu belegen,
wenn Deutsch als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
4)
Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2).
5)
Wenn die Fremdsprache in der Einführungsphase als Pflichtfach neu begonnen worden ist, ist sie durchgehend mit vier Wochenstunden zu belegen.
Im Fach Latein beträgt die Belegungsverpflichtung vier Wochenstunden.
6)
Es ist das Fach zu belegen, das nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
7)
Mathematik ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
8)
Eine Belegungsverpflichtung besteht nur, wenn das Fach Mathematik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine Naturwissenschaft ist zu
belegen, wenn neben dem Fach Mathematik auch das Fach Informatik als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
1)
2)
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
535
Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Wenn Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht als Fach für die mündliche Abiturprüfung gewählt werden.
10)
Die Belegungsverpflichtung im Fach Politik-Wirtschaft entfällt, wenn das Fach Politik-Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
11)
Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft,
der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer
gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach
kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein.
12)
Wer weder Religion noch Philosophie als Schwerpunkfach gewählt hat, muss eines dieser Fächer als Ergänzungsfach belegen.
13)
Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde.
14)
Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt anstelle von Sport ein anderes Fach seiner Wahl. Sport als fünftes Prüfungsfach ist in jedem
Schulhalbjahr mit vier Wochenstunden zu belegen.
15)
Das Seminarfach ist im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu belegen.
16)
Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als drittes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit fünf Wochenstunden zu belegen. Wird ein Wahlfach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit drei Wochenstunden zu belegen. Wird die Belegungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer
ergibt, nicht erfüllt, so ist in dem erforderlichen Umfang ein Wahlfach zu belegen.“
9)
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung
über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
RdErl. d. MK v. 12.8.2016 – 33 – 81012 – VORIS 22410 –
Bezug: a) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17. Februar
2005 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 149) – VORIS 22410 –
b) RdErl. d. MK v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, ber. SVBl. 2006 S. 453),
zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 4.2.2014 (SVBl. S. 116)
– VORIS 22410 –
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2016 wie folgt
geändert:
1. In Nr. 1.2 wird nach dem Wort „Einführungsphase“ der
Klammerzusatz „(11. Schuljahrgang)“ und nach dem Wort
„Qualifikationsphase“ der Klammerzusatz „(12. und 13.
Schuljahrgang)“ eingefügt.
2. Nr. 2.4 erhält folgende Fassung
„2.4 Antragsverfahren zur Aufnahme in die gymnasiale
Oberstufe“
3. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3 – Zu § 3
3.1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 1
zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt
sind, beträgt die Verweildauer in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase
zwei Schuljahre. Die Einführungsphase oder ein
Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen
Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1
oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts
nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3; die
Verweildauer beträgt dann insgesamt vier Schuljahre.
3.2 Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 3 die
Einführungsphase übersprungen haben und unmittelbar zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt
sind oder die nach einem Auslandsschulbesuch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten dürfen, beträgt die Verweil-
dauer zwei Schuljahre. Ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in
Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11
Abs. 7 Sätze 2 und 3; die Verweildauer beträgt dann
drei Schuljahre.
3.3 Im Übrigen gelten sowohl für Nr. 3.1 als auch für
Nr. 3.2 folgende Regelungen:
In Härtefällen ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 eine weitere Wiederholung eines Schuljahres nach Entscheidung der Landesschulbehörde zulässig. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf
unabhängig davon erneut das zweite Schuljahr der
Qualifikationsphase besucht werden; die Schule verlängert in diesem Fall die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr.“
4. Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4.2 wird gestrichen.
b) Nr. 4.3 wird Nr. 4.2 und Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase
um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
– in zwei Fremdsprachen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
Buchst. a und b oder
– in einer Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2
Buchst. a und b und in einer weiteren Fremdsprache
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c,
– in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
– in Mathematik,
– in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.“
c) Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 4.4 wird Nr. 4.3.
bb) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
536
AMTLICHER TEIL
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Erlasses ,Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe
von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher
Herkunftssprache‘ in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“
d) Nr. 4.5 wird Nr. 4.4.
SVBl 9/2016
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase nicht am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, sind darauf hinzuweisen, dass
sie in der Qualifikationsphase den sprachlichen
Schwerpunkt nicht wählen können und im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt und im
sportlichen Schwerpunkt eine weitere Fremdsprache als Ergänzungsfach nicht gewählt werden
kann.“
5. In Nr. 5.8 wird nach dem Wort „Bestimmungen“ der Klammerzusatz „(Nr. 6 der Ergänzenden Bestimmungen zur
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium
und im Kolleg – EB-AVO-GOBAK)“ eingefügt.
b) In Nr. 8.2 werden die Worte „im Wahlbereich“ durch
die Worte „in Wahlpflicht- und Wahlfächern“ ersetzt.
6. Nr. 7 wird wie folgt geändert:
c) Nr. 8.3 wird gestrichen.
a) Nr. 7.1 und Nr. 7.2 erhalten folgende Fassung:
„7.1 Es gilt das Studienbuchmuster nach Anlage 3. Das
Studienbuch kann die Form einer Sammelmappe
haben. In das Studienbuch sind in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase alle
Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am
Unterricht teilgenommen hat, einzutragen. In der
Qualifikationsphase sind die als P4 und P5 gewählten Fächer durch den Zusatz „P4“ bzw. „P5“
entsprechend zu kennzeichnen. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen. Das Studienbuch
muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch die gymnasiale Oberstufe anerkannt.
7.2 Im Studienbuch sind in allen Bewertungsspalten
Punktzahlen einzutragen, wobei die einstelligen
Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben
sind. Leerfelder sind zu entwerten.“
b) In Nr. 7.3 Satz 2 werden die Worte „müssen das Zeugnis bzw.“ ersetzt durch das Wort „muss“.
c) In Nr. 7.6 Satz 1 werden die Worte „Zeugnis bzw.“
gestrichen.
d) In Nr. 7.8 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Näheres ist in den Kerncurricula für die einzelnen
Fächer geregelt.“
e) Nr. 7.11 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„7.11 Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in
einer Lerngruppe das Ergebnis unter fünf Punkten
liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet.“
f) Nr. 7.15 Satz 7 erhält folgende Fassung:
„In dem Fall ist Nr. 4 Sätze 3 und 4 des Erlasses
‚Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden
Schulen' nicht anzuwenden.“
7. Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dabei kann auch Unterricht zum Ausgleich von
Kenntnisdefiziten (Förderunterricht) angeboten
werden.“
d) Nr. 8.4 wird Nr. 8.3 und erhält folgende Fassung:
„8.3 Der Fachunterricht in Politik-Wirtschaft beinhaltet
zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung Unterricht im Umfang von einer Wochenstunde (s. Anlage 1 Fußnote 5 zu § 8 Abs. 1).“
e) Nr. 8.5 wird Nr. 8.4 und die Worte „im zweiten Schulhalbjahr“ werden durch das Wort „in“ ersetzt.
f) Nr. 8.6 wird Nr. 8.5.
g) Nr. 8.7 wird Nr. 8.6 und Satz 2 wird gestrichen.
h) Nr. 8.8 wird Nr. 8.7 und Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Unterricht in den Wahlfächern nach Anlage 1 zu § 8
Abs. 1 kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein
Fach gewechselt werden.“
i) Nr. 8.9 wird Nr. 8.8 und erhält folgende Fassung:
„8.8 Ein Fach darf als Wahlfach nur dann angeboten
werden, wenn für das Fach Kerncurricula oder
Rahmenrichtlinien sowie Bildungsstandards für die
Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen
sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung vorhanden sind.“
j) Nr. 8.10 wird Nr. 8.9.
k) Nr. 8.11 wird Nr. 8.10.
l) Nr. 8.12 wird Nr. 8.11 und erhält folgende Fassung:
„8.11 Im Unterricht in Sporttheorie und in den weiteren
Wahlfächern werden die Leistungen bewertet.“
m) Nr. 8.13 wird Nr. 8.12 und erhält folgende Fassung:
„8.12 In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe werden in allen Fächern, außer im Fach
Sport, Klausuren geschrieben; und zwar werden
in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des
Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts
eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben.
Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht
überschreiten.“
n) Nr. 8.14 wird Nr. 8.13.
o) Nr. 8.15 wird Nr. 8.14.
SVBl 9/2016
8. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 9.1 erhält folgende Fassung:
„9.1 Gemäß § 1 WeSchVO gilt die WeschVO nicht für
die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen
Oberstufe. In der Einführungsphase sind für die
Versetzung in die Qualifikationsphase § 4 Abs. 1
und 2 sowie § 5 Abs. 2 WeSchVO in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“
b) Nr. 9.3 wird gestrichen.
9. Nr. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 10.4 Satz 5 werden die Worte „vierstündigem
und zweistündigem Unterricht“ durch die Worte „fünfstündigem und dreistündigem Unterricht“ ersetzt.
b) In Nr. 10.7 wird folgender Satz 2 ergänzt:
„In diesem Zusammenhang wird auf die Aufgaben der
Fachkonferenzen hingewiesen.“
c) Nr. 10.8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei Klausuren“
durch die Worte „eine Klausur“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch folgende 2 Sätze ersetzt:
„In den Fremdsprachen Englisch, Französisch und
Spanisch werden die verschiedenen Teilkompetenzen als Teil einer kombinierten Klausur überprüft.
Die Überprüfung der Teilkompetenz ‚Sprechen'
kann in dem Schulhalbjahr, in dem zwei Klausuren
geschrieben werden, an die Stelle einer Klausur
treten, nicht jedoch an die Stelle der Klausur von
Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit nach
Nr. 10.9.“
AMTLICHER TEIL
537
10. Nr. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 11.2 werden nach dem Wort „und“ die Worte
„Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife
oder“ eingefügt
b) Nr. 11.4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Verpflichtung nach Absatz 4 Nr. 2 noch zu
erfüllen ist, kann eine Besondere Lernleistung an die
Stelle des vierten Prüfungsfaches Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur dann treten, wenn sie in
dem jeweiligen Fach erbracht worden ist.“
11. In Nr. 12.5 wird Satz 2 gestrichen.
12. In Nr. 14 wird die Verweisung „Anlagen 5 oder 6“ durch
die Verweisung „Anlagen 4 oder 5“ ersetzt.
13. Nr. 15 erhält folgende Fassung:
„15 – Zu § 15
15.1 Dieser Erlass ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.2 Abweichend von Nr. 15.1 ist Nr. 10.8 in der ab 1.8.2016
geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen
und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/
2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase in
der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.3 Abweichend von Nr. 15.1 treten die Nrn. 3, 4.3 Satz 3
und 12.5 sowie die Nrn. 8.8 und 11.2 (Einführung der
Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife) mit Wirkung vom 1.8.2016 in Kraft.
14. Anlage 3 entfällt.
d) Die Überschrift zu Nr. 10.12 und die Nr. 10.12 erhalten
folgende Fassung:
15. Anlage 4 wird Anlage 3 und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
„Besondere Lernleistung und Präsentationsprüfung in
der Abiturprüfung
16. Anlage 5 wird Anlage 4 und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
10.12 Für die besondere Lernleistung und für die
Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 bzw. § 10
Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der
gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVOGOBAK) und Nr. 11 bzw. 10.6 der Ergänzenden
Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im
Kolleg (EB-AVO-GOBAK).“
17. Anlage 6 wird Anlage 5 und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
538
AMTLICHER TEIL
SVBl 9/2016
Anlage
(zu Nr. 15, 16 und 17)
„Anlage 3
(zu Nr. 7.1)
Muster Studienbuch - erste Seite -
(Name der Schule, Schulort)
Name:
Kenn-Nr.:
Vorname:
Geburtstag:
Geburtsort:
Wohnort:
Straße:
Name des / der Erziehungsberechtigten:
Volljährig am:
Konfession:
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe:
Schule:
Datum:
Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau:
1. Prüfungsfach:
2. Prüfungsfach:
3. Prüfungsfach:
Tutorin / Tutor:
Änderungen:
Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines
den Auflagen des Niedersächsischen Kultusministeriums entsprechenden Bildungsweges anerkannt.
In das Studienbuch werden die erreichten Leistungsergebnisse für jedes belegte Fach am Ende eines Schulhalbjahres als Punktzahl in einfacher Wertung eingetragen; bei einstelligen Punktzahlen ist eine vorangestellte 0 zu schreiben. Die ordnungsgemäße Eintragung bestätigt die Tutorin oder der
Tutor durch Unterschrift.
Am Ende des Schulhalbjahres muss das Studienbuch der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Unterschrift vorgelegt und von ihr oder ihm oder ihrer
oder seiner Vertretung unterschrieben werden.
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
539
Muster Studienbuch, Einführungsphase - zweite Seite -
Einführungsphase, ___ Schulhalbjahr
Schuljahr ___ / ___
Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
Kenn-Nr.
LEISTUNGEN
Fach
sprachlich-literarischkünstlerisches
Aufgabenfeld
A
gesellschaftswissenschaftliches
Aufgabenfeld
B
mathematisch-naturwissenschaftlichtechnisches
Aufgabenfeld
C
Punkte
Fach
Punkte
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Deutsch
(Fach 1)
(fortgeführte Fremdsprache)
(Fach 2)
(weitere Fremdsprache)
Musik
Kunst
Darstellendes Spiel
Wahlfächer
Geschichte
(weitere Fremdsprache)
Erdkunde
Sporttheorie
Politik-Wirtschaft
Religion
Werte und Normen
Philosophie
Wahlangebote
Mathematik
(Titel Arbeitsgemeinschaft)
Biologie
(Titel Förderunterricht)
Chemie
Physik
Informatik
Sport
Bemerkungen
Ort und Datum _______________________
Die Klassenlehrerin / Der Klassenlehrer
Die Schulleiterin / Der Schulleiter
Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten
oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
sehr gut
Notenstufe
Punktzahl
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
+
1
-
+
2
-
+
3
-
+
4
-
+
5
-
6
15
14
13
12
11
10
09
08
07
06
05
04
03
02
01
00
540
AMTLICHER TEIL
SVBl 9/2016
Muster Studienbuch, Qualifikationsphase - dritte Seite Qualifikationsphase, ___ Schulhalbjahr
Schuljahr ___ / ___
Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
Kenn-Nr.
LEISTUNGEN
Prüfungsfächer mit
erhöhtem
Anforderungsniveau
Fach
Nr.
Fachlehrerin / Fachlehrer und Thema
Bewertung
P1
——————————————————————————————————
P2
——————————————————————————————————
P3
——————————————————————————————————
A
——————————————————————————————————
sprachlichliterarischkünstlerisches
Aufgabenfeld
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
B
——————————————————————————————————
gesellschaftswissenschaftliches
Aufgabenfeld
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
C
——————————————————————————————————
mathematischnaturwissenschaftlichtechnisches
Aufgabenfeld
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
Seminarfach
Sport
Sport
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
Arbeitsgemeinschaften /
Projektunterricht
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
——————————————————————————————————
Bemerkungen
Ort und Datum _______________________
Die Tutorin / Der Tutor
Die Schulleiterin / Der Schulleiter
Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten
oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
sehr gut
Notenstufe
Punktzahl
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
+
1
-
+
2
-
+
3
-
+
4
-
+
5
-
6
15
14
13
12
11
10
09
08
07
06
05
04
03
02
01
00
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
541
Anlage 4
(zu Nr. 14.1)
Muster Abgangszeugnis, Einführungsphase - erste Seite -
(Name der Schule, Schulort)
ABGANGSZEUGNIS
geboren am
hat
in
vom
Sie / Er war zuletzt Schülerin / Schüler des
bis zum
Schuljahrgangs.
besucht.
542
AMTLICHER TEIL
SVBl 9/2016
Muster Abgangszeugnis, Einführungsphase - zweite Seite -
Einführungsphase, ___ Schulhalbjahr
Schuljahr ___ / ___
Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
Kenn-Nr.
LEISTUNGEN
Fach
sprachlich-literarischkünstlerisches
Aufgabenfeld
A
B
Punkte
Fach
Pflichtfächer
Wahlpflichtfächer
Deutsch
(Fach 1)
(fortgeführte Fremdsprache)
(Fach 2)
(weitere Fremdsprache)
Musik
Kunst
Darstellendes Spiel
Wahlfächer
Geschichte
gesellschaftswissenschaftliches
Aufgabenfeld
Erdkunde
mathematisch-naturwissenschaftlichtechnisches
Aufgabenfeld
C
Punkte
(weitere Fremdsprache)
Politik-Wirtschaft
Sporttheorie
Religion
Werte und Normen
Philosophie
Wahlangebote
Mathematik
Biologie
(Titel Arbeitsgemeinschaft)
Chemie
(Titel Förderunterricht)
Physik
Informatik
Sport
Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das
1)
_________________________________________________________________________________________________ein.
Fächer, die vor Beginn des 11. Schuljahrgangs abgeschlossen wurden
1.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________
2.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________
3.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________
Bemerkungen
Ort und Datum _______________________
Die Klassenlehrerin / Der Klassenlehrer
Die Schulleiterin / Der Schulleiter
Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten
oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
sehr gut
Notenstufe
Punktzahl
1)
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
+
1
-
+
2
-
+
3
-
+
4
-
+
5
-
6
15
14
13
12
11
10
09
08
07
06
05
04
03
02
01
00
Zutreffendes einfügen: Kleine Latinum, Latinum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Große Latinum,
Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Hebraicum gemäß § 27 AVO-GOBAK
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
543
Anlage 5
(zu Nr. 14.1)
Muster Abgangszeugnis, Qualifikationsphase - erste Seite -
(Name der Schule, Schulort)
ABGANGSZEUGNIS
geboren am
hat
in
vom
Sie / Er war zuletzt Schülerin / Schüler des
bis zum
Schuljahrgangs.
besucht.
544
AMTLICHER TEIL
SVBl 9/2016
Muster Abgangszeugnis, Qualifikationsphase - zweite Seite -
Name der Schule, Schulort ________________________________________________________________________________
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
Kenn-Nr.
LEISTUNGEN
Fächer
Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
Fach
Zahl der
Schulhalbjahre
Fach
Bewertung
Zahl der
Schulhalbjahre
Bewertung
Zahl der
Schulhalbjahre
Bewertung
Projektunterricht
Fach
Unterricht ohne Leistungsbewertung
Seminarfach
Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das
1)
_________________________________________________________________________________________________ein.
Fächer, die vor Beginn des 11. Schuljahrgangs abgeschlossen wurden
1.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________
2.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________
3.______________________________________________von_____________bis___________Abschlussnote__________
Bemerkungen
Ort und Datum _______________________
Die Tutorin / Der Tutor
Die Schulleiterin / Der Schulleiter
Unterschrift einer / eines Erziehungsberechtigten
oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
sehr gut
Notenstufe
Punktzahl
1)
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
+
1
-
+
2
-
+
3
-
+
4
-
+
5
-
6
15
14
13
12
11
10
09
08
07
06
05
04
03
02
01
00
Zutreffendes einfügen: Kleine Latinum, Latinum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Große Latinum,
Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005), Hebraicum gemäß § 27 AVO-GOBAK”
SVBl 9/2016
Lehrkräfteversorgung der öffentlichen
allgemein bildenden Schulen
Hier: Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von im
Dienst befindlichen Lehrkräften
RdErl. d. MK v. 15.8.2016 – 15 - 84003 – VORIS 22410 –
1. Zur Sicherung der Lehrkräfteversorgung der öffentlichen
allgemein bildenden Schulen besteht für Lehrkräfte die
Möglichkeit, eine bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigung
kurzfristig auf Antrag zu erhöhen.
Diese Erhöhung kann
a) zur Abdeckung oder Abmilderung eines Vertretungsanlasses oder
b) zur allgemeinen Verbesserung der Lehrkräfteversorgung
vorgenommen werden.
Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung im Laufe des
Schulhalbjahres wird die ursprüngliche Teilzeitbewilligung
für den beantragten Zeitraum geändert. Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung für das gesamte Schulhalbjahr oder
für einen Zeitraum, der mindestens die letzten sechs Wochen des Schulhalbjahres umfasst, wird die ursprünglich
bewilligte Teilzeit bis zum 31.1. bzw. bis zum 31.7. geändert.
Im Anschluss an die erhöhte Teilzeitbeschäftigung gilt die
regulär innerhalb der üblichen Fristen beantragte und bewilligte Teilzeitbeschäftigung.
Der Umfang der für die o. g. Maßnahmen zur Verfügung
gestellten Mittel wird für jedes Schulhalbjahr mit gesondertem Erlass bekannt gegeben.
2. Dieser RdErl. tritt am 15.8.2016 in Kraft und mit Ablauf
des 31.7.2021 außer Kraft.
AMTLICHER TEIL
545
alschulen, Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse im Rahmen von G9 sowie Schülerinnen und Schüler an beruflichen
Vollzeitschulen (Sekundarstufe II) bewerben. Voraussetzung
für eine Vermittlung ist dabei, dass auf beiden Seiten Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern mit vergleichbarer Alters- und Ausbildungsstruktur vorliegen.
Die Bewerberinnen und Bewerber sollen über ausreichende
Sprachkenntnisse verfügen, um nach kurzer Eingewöhnungszeit dem regulären Unterricht im Gastland folgen zu können,
sowie ausreichende sonstige schulische Leistungen aufweisen,
um nach Ablauf des Austausches wieder in die Klassenstufe
eingegliedert werden zu können.
Das Auswahlverfahren wird Anfang Januar 2017 stattfinden,
so dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frühestens Ende
Januar 2017 benachrichtigt werden können.
Teilnehmende Schülerinnen und Schüler können beim DeutschFranzösischen Jugendwerk (DFJW) einen Antrag auf ein Kulturportfolio in Höhe von 250 Euro für die gesamte Zeit des
Auslandsaufenthaltes und auf einen Fahrtkostenzuschuss
stellen. Das im Rahmen der DFJW-Richtlinien gewährte Stipendium wird nach Erhalt der beiden Erfahrungsberichte
durch die Zentralstelle Voltaire ausgezahlt.
Die VOLTAIRE-Schülerinnen und -Schüler erhalten zum Abschluss ihres Aufenthaltes eine schriftliche Bewertung ihrer
Leistungen und ihres Verhaltens, damit ihre schulischen Bemühungen im Ausland von ihrer Heimatschule anerkannt
werden können. Diese schriftliche Bewertung sollte in der Regel aber nicht in Form eines Noten-Zeugnisses erfolgen, sondern in Form kurzer schriftlicher Beurteilungen (Text) durch
die jeweiligen Fachlehrkräfte. Darüber hinaus erhalten die
Austauschschülerinnen und -schüler von der Gastschule eine
Schulbescheinigung, die attestiert, dass und für welchen Zeitraum die Schule besucht wurde.
Alle notwendigen Informationen für Interessenten sowie
Schulen sind im Internet unter den folgenden Adressen abrufbar:
PAD: https://kmk-pad.org/programme/voltaire.html
Deutsch-französischer Schüleraustausch –
VOLTAIRE-Programm
Bek. d. MK vom 14.7.2016 – 44.5-50 122-17/1
Wie in den vorausgegangenen Jahren wird auch im Jahr 2017
niedersächsischen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme
an dem deutsch-französischen Schüleraustausch-Programm
VOLTAIRE angeboten.
Es handelt sich um ein einjähriges Austauschprogramm auf
Gegenseitigkeit. Die französischen Schülerinnen und Schüler
sollen von Anfang März 2017 für sechs Monate in Deutschland leben, die deutschen Schülerinnen und Schüler werden
anschließend mit Beginn des französischen Schuljahres im
September 2017 für sechs Monate nach Frankreich fahren.
Jede Schülerin / jeder Schüler muss einen Erfahrungsbericht
über den Aufenthalt der Gastschülerin / des Gastschülers in
Deutschland sowie einen Erfahrungsbericht über den eigenen
Aufenthalt in Frankreich schreiben.
Abweichend von den Angaben des DFJW können sich in Niedersachsen Schülerinnen und Schüler der 9. Klassenstufe an
Gymnasien und Gesamtschulen bewerben. In Einzelfällen können sich auch Schülerinnen und Schüler der 9. Klasse an Re-
Zentralstelle Voltaire: http://centre-francais.de/de/
voltaire-programm/vorstellung/
Für die Bewerbung ist ein Online-Bewerbungsformular zu verwenden, das unter der Internetadresse http://programmevoltaire.xialys.fr/ zu finden ist. Es ist zu beachten, dass die Benutzung des Online-Bewerbungsformulars obligatorisch ist.
Ein Bewerbungsbogen in Papierform besteht zwar weiterhin
und ist als Download zum Ausdrucken auf der Website des
Pädagogischen Austauschdienstes erhältlich. Diese Version
des Bewerbungsformulars soll jedoch nur im Ausnahmefall
verwendet und handschriftlich ausgefüllt werden, wenn die
Bewerberin / der Bewerber keine Möglichkeit hat, auf das Internet zuzugreifen.
Drei Ausdrucke des Online-Bewerbungsformulars sind einschließlich der erforderlichen Anlagen (bitte ebenfalls dreifach und auf Vollständigkeit achten!) von den Schulen auf
dem Dienstweg bei der zuständigen Regionalabteilung der
Niedersächsischen Landesschulbehörde bis zum 4.10.2016
vorzulegen. Direkt beim Niedersächsischen Kultusministerium
eingereichte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Aus den Einzugsgebieten der vier Regionalabteilungen
der Niedersächsischen Landesschulbehörde kann folgende Anzahl an Bewerbungen vorgelegt werden:
546
AMTLICHER TEIL
Regionalabteilung
Regionalabteilung
Regionalabteilung
Regionalabteilung
Braunschweig
Hannover
Lüneburg
Osnabrück
SVBl 9/2016
12
12
12
12
Bewerbungen,
Bewerbungen,
Bewerbungen,
Bewerbungen.
Die Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde führen eine Vorauswahl der eingehenden Bewerbungen durch.
Berufsbegleitende Qualifizierung zum
1.2.2017 für Lehrkräfte, die in der sonderpädagogischen Förderung tätig sind und
nicht über die Lehrbefähigung für das
Lehramt für Sonderpädagogik verfügen
Bek. d. MK v. 1.9.2016 - 35-84112/212
Beschreibung
Die berufsbegleitende Qualifizierung richtet sich an Lehrkräfte
mit einer Lehrbefähigung, die an öffentlichen Förderschulen
oder in der sonderpädagogischen Förderung an anderen öffentlichen allgemeinen oder berufsbildenden Schulen tätig
sind und nicht über eine Lehrbefähigung für das Lehramt für
Sonderpädagogik verfügen. Eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Förderung von Schülerinnen oder Schülern,
für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde, ist erforderlich.
Nicht im Landesdienst stehende Lehrkräfte werden im Auswahlverfahren um Teilnahme an der berufsbegleitenden Qualifizierung nachrangig berücksichtigt.
Die berufsbegleitende Qualifizierung wird in den Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik durchgeführt.
Je Studienseminar stehen 20 Teilnehmerplätze zur Verfügung.
Mit der berufsbegleitenden Qualifizierung können interessierte Lehrkräfte Kompetenzen in der sonderpädagogischen Förderung erwerben. Die berufsbegleitende Qualifizierung gliedert sich in zwei Teilleistungen, die Qualifizierung an den Studienseminaren und die Qualifizierung an den Schulen, und
umfasst insgesamt drei Schuljahre. Alternativ zu Nr. 4.3 des
RdErl. d. MK v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509) „Qualifizierungen
gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung
über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung
Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt“ wird durch Erbringen beider Teilleistungen die Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik erworben.
Die Qualifizierung an den Studienseminaren umfasst im Allgemeinen die Teilnahme an einmal wöchentlich stattfindenden Veranstaltungen der Studienseminare für das Lehramt für
Sonderpädagogik. Abweichende Regelungen sind möglich. Für
diese Veranstaltungen gilt eine Präsenzpflicht. Sie beinhaltet
aufbauend drei Module mit Modulprüfungen:
der Beeinträchtigung der emotionalen und sozialen Entwicklung (ES)“ sein.
Modulprüfungen, die endgültig nicht bestanden werden,
führen zur Beendigung der berufsbegleitenden Qualifizierung.
Für die Dauer der Teilnahme an der ersten Teilleistung der
Qualifizierung wird in entsprechender Anwendung des § 18
Nds. ArbZVO-Schule eine Freistellung im Umfang von fünf
Unterrichtsstunden wöchentlich gewährt.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifizierung an den
Schulen ist die erfolgreiche Beendigung der 18-monatigen
Qualifizierung an den Studienseminaren.
In der berufsbegleitenden Qualifizierung an den Schulen, die
sich im Allgemeinen über weitere 18 Monate erstreckt, werden die erworbenen sonderpädagogischen Kompetenzen in
der dauerhaften Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule
oder in der sonderpädagogischen Förderung einer anderen allgemeinen oder berufsbildenden Schule praktisch angewendet.
Pro Schulhalbjahr findet ein Studientag statt. Zudem sind
Hospitationen und Unterrichtsbesichtigungen vorgesehen.
Bewerbung
Die Bewerbungen um Teilnahme an dieser Qualifizierung sind
unter Angabe der Dienst- und Privatanschrift (bitte auch private E-Mail-Adresse angeben) auf dem Dienstweg (über
Schulleitung und Niedersächsische Landesschulbehörde) an
das Niedersächsische Kultusministerium, Referat 35, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, zu richten. In der Bewerbung ist
unbedingt anzugeben, an welchem Studienseminar die Qualifizierung erfolgen soll. Wenn möglich, wird um Angabe eines
zweiten Standorts gebeten.
Eine Kopie der Bewerbung ist zeitgleich direkt an das Niedersächsische Kultusministerium – Referat 35 – zu senden.
Der schriftlichen Bewerbung sind beizufügen:
– tabellarischer Lebenslauf,
– Kopien des Masterzeugnisses / des Zeugnisses über die
Erste Staatsprüfung und des Zeugnisses über die Staatsprüfung,
– bei verbeamteten Lehrkräften: Kopie der Ernennungsurkunde,
– bei Bewerberinnen und Bewerbern aus Förderschulen eine
kurze schriftliche Stellungnahme der Schulleitung.
– Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus allgemeinen oder
berufsbildenden Schulen ist von der Schulleitung zusätzlich der bisherige Einsatz in der sonderpädagogischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu bestätigen.
b) Aufbaumodule 1 und 2 jeweils in zwei Förderschwerpunkten.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifizierung die Vorlage einer anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung nach Nr. 1 Buchstabe e des Gem. RdErl d. MK u. d.
MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“, die mindestens
mit der Rangstufe „entspricht voll den Anforderungen“ abschließt. Eine Beurteilung wird bei vorliegender Bewerbungsfähigkeit durch das Niedersächsische Kultusministerium angefordert.
Einer der Förderschwerpunkte muss „Pädagogik bei der Beeinträchtigung des schulischen Lernens (LE)“ oder „Pädagogik bei
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt.
a) Basisqualifizierung sowie
SVBl 9/2016
AMTLICHER TEIL
547
Bewerbungsschluss ist der 21.10.2016 (Poststempel für Ausfertigung an MK).
Termine und Inhalte:
Rückfragen sind zu richten an Roman Haase, Tel.: 0511 1207285, E-Mail: [email protected].
Notation (z.B. Partitur-Darstellung, Einzelstimmen-Darstellung),
Arrangement (z. B. Teilplaybacks für das Musizieren in der
Schule) und Komposition
Modul 1: 12.2.2017 ab 15.00 Uhr - 14.2.2017, 16.00 Uhr
Modul 2: 4.5.2017, 15.00 Uhr - 6.5.2017, 16.00 Uhr
Berichtigung: Einsatz und Weiterbildung
von Beratungslehrkräften
Sequencing (Audio-Loops) und Harddisk-Recording (Hörspiel,
Soundscaping, Musique concrète)
Modul 3: 8.8.2017, 15.00 Uhr - 10.8.2017, 16.00 Uhr
In SVBl. 8/2016, S. 453, wurde irrtümlich ein Qualifizierungszirkel für die Region Braunschweig und ein Qualifizierungszirkel für die Region Wolfsburg ausgeschrieben.
Werbespot (Analyse, Bildsprache, Werbetextgestaltung, Jingle,
Produktion eines Werbespots)
Richtig muss es heißen:
Modul 4: 9.11.2017, 10.00 Uhr - 11.11.2017, 16.00 Uhr
RegAbt. Braunschweig:
Studienzirkel I:
Braunschweig und Wolfsburg
Studienzirkel II: Göttingen, Northeim und Osterode
Filmmusik (Analyse, Komposition mit Sequencing-Programmen: Mood-Technik, Nachvertonung einer Filmsequenz mit
Musik, Geräusch und Sprache, Postproduktion)
Berichtigung: Sondermaßnahme...
Der Änderungserlass d. MK v. 7.6.2016 (SVBl. S. 450) zum
RdErl. „Sondermaßnahme zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades
oder eines Fachhochschuldiploms zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Fachrichtungen des besonderen Bedarfs“ wird wie folgt berichtigt:
Im Kopf der Veröffentlichung wird die VORIS-Nummer wie
folgt ergänzt:
„RdErl. d. MK v. 7.6.2016 – 41 – 84120/60 – VORIS 22410 –“
Neue Kurse im Programm des
Niedersächsischen Landesinstituts für
schulische Qualitätsentwicklung (NLQ)
Musikunterricht & Multimedia –
Zertifizierte Fortbildung für Musiklehrkräfte der Sek I und Sek II
Musik erfahrend erschließen – hinter dieser Kernkompetenz
verbergen sich in den Kerncurricula Musik u. a. Kompetenzen
und Inhalte wie Klänge beschreiben, Besetzungen analysieren,
Partitur lesen, Musik in der Werbung oder Filmmusik und
Sounddesign. Dabei orientiert sich der Musikunterricht auch
an der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler, aus der digitale Medien nicht mehr wegzudenken sind.
Der Umgang mit digitalen Medien sowie deren inhaltliche Reflexion sind – wie Lesen, Schreiben und Rechnen – mittlerweile zu einer Schlüsselkompetenz geworden. Für den kompetenten Einsatz im Unterricht fehlen jedoch vielfach die Erfahrung
und mitunter auch die didaktischen oder technischen Ideen.
Genau hier setzt die vierteilige Fortbildung an. Einerseits werden die zu vermittelnden musikalischen Inhalte mit einem
Konzept des „Lernens mit und über Medien“ (Orientierungsrahmen Medienbildung) verknüpft, andererseits soll auch die
technische Schulung nicht zu kurz kommen.
Zwischen den Modulen ist die Arbeit an praxisbezogenen Aufgaben vorgesehen. Für das Zertifikat ist von jeder/m Teilnehmenden ein Unterrichtsbeispiel auszuarbeiten, praktisch
durchzuführen und zur ausschließlichen Veröffentlichung für
die Datenbank mit Unterrichtsbeispielen für das NLQ freizugeben.
Veranstaltungsort: Landesmusikakademie Wolfenbüttel
Anmeldung vom 29.8.-30.9.2016:
Die Bewerbung umfasst
– Ihre Online-Anmeldung über die VeDaB, Veranstaltungsnummer 17.07.70.
– Ihr Motivationsschreiben per E-Mail an nicole.proksza@
nlq.niedersachsen.de (max. eine DIN A4-Seite) mit Informationen zum Profil Ihrer aktuellen pädagogischen Praxis,
zu Ihrem persönlichen wie beruflichen Interesse an der
Fortbildung sowie einem Zustimmungssatz Ihrer Schulleitung, aus dem hervorgeht, dass Ihre Teilnahme an allen
vier Modulen über Vertretungsregelungen gewährleistet
wird.
Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich.
Es stehen 15 Plätze zur Verfügung. Wird die Teilnehmerzahl
überschritten, erfolgt eine Auswahl durch das NLQ unter Berücksichtigung einer möglichst landesweiten Verteilung. Eine
weitere Kursreihe ist für 2018 vorgesehen, für die nicht berücksichtigte Bewerbungen gerne vorgemerkt werden können.
Anmelden können sich niedersächsische Lehrkräfte der Sek I
und Sek II aller Schulformen. Basale Kenntnisse im Umgang
mit digitalen Medien werden erwartet.
Kosten: Die Eigenbeteiligung beträgt 100 Euro für die gesamte
Fortbildungsreihe (inkl. Ü/VP; exklusive Fahrtkosten). Die Übernahme der Fahrtkosten ist schulintern zu regeln.
Externe und Lehrkräfte aus anderen Bundesländern zahlen
insgesamt 933 Euro zuzüglich Fahrtkosten.
Auskunft: Dr. Nicole Proksza, NLQ , Fachbereich 35 Medienbildung, Tel.: 05121 1695-422. E-Mail: nicole.proksza@nlq.
niedersachsen.de