BearbeiterIn Mag. Regina Breitenfeld [email protected] Tel. 525 25 DW 09156 Fax 99-09156 An alle allgemein bildenden Pflichtschulen Unser Zeichen/GZ 100.065/12/2016 Datum 26.09.2016 ERI: 208 Praxislehrer/innenAusbildung/Ernennung/Einsatz Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Der Stadtschulrat für Wien teilt bezüglich des Einsatzes von Lehrer/inne/n für die schulpraktische Ausbildung der Studierenden Folgendes mit: 1. Ernennung zum/zur Praxislehrer/in: Die Erfüllung folgender Kriterien ist hierfür nötig: 1. unbefristetes Dienstverhältnis 2. mindestens 6 effektive Dienstjahre 3. Befürwortung und Empfehlung sowohl der Schulleitung als auch des Bezirksschulinspektors/der Bezirksschulinspektorin 4. Nachweislicher Abschluss (Zeugniskopie) eines Ausbildungslehrganges zum/zur Besuchsschullehrer/in bzw. Praxislehrer/in. Die Bewerbung erfolgt unter Verwendung des beiliegenden Formblattes schriftlich auf dem Dienstweg beim Stadtschulrat für Wien (Abt. APS/Ref. 3). Der Stadtschulrat für Wien übermittelt nach Überprüfung der Ernennungserfordernisse eine Kopie des Ansuchens an jene Pädagogische Hochschule, durch welche die Ernennung und der Einsatz als Praxislehrer/in erfolgen soll. Die Übermittlung der Kopie erfolgt, abhängig vom Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens beim Stadtschulrat für Wien (Abt. APS/Ref. 3), entweder Mitte Mai oder Mitte November des laufenden Kalenderjahres. Die Ernennung zum/zur Praxislehrer/in selbst erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs durch die Pädagogischen Hochschulen im Einvernehmen mit dem Stadtschulrat für Wien (laut Rundschreiben Nr. 73/93 BMBF betreffend Autonomie) und der Mitwirkung der Personalvertretung. A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at 2. Einsatz als Praxislehrer/in: Zum Einsatz kommen grundsätzlich nur ernannte Praxislehrer/innen. Die organisatorische Planung der Schulpraxis obliegt den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe des Bedarfs. Der Aufwand der Praxislehrer/innen entspricht jenem der Stellenplanrichtlinien des BMB; die vom Ministerium vorgesehenen Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) müssen daher in der Planung der Pädagogischen Hochschulen entsprechend berücksichtigt werden. Jede/r eingesetzte Praxislehrer/in soll im Sinne einer möglichst breiten Basis der Lehrer/innen/ausbildung und im Interesse der Schüler/innen nur eine Studierendengruppe betreuen und ist verpflichtet, an Koordinationsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule teilzunehmen. 2.1. Zusatzregelung für den Fall personeller Engpässe Im Fall von personellen Engpässen gelten bis auf Widerruf nachstehende Ausnahmebestimmungen: Bei Bedarf können auch Lehrer/innen ohne Ausbildungslehrgang eingesetzt werden, wenn sich diese Lehrer/innen verpflichten, einen Ausbildungslehrgang zu absolvieren. Diese Lehrer/innen werden von den Pädagogischen Hochschulen bevorzugt in einen solchen Lehrgang aufgenommen. Nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungslehrganges werden die Lehrer/innen in Absprache mit dem Stadtschulrat für Wien durch die jeweilige Pädagogische Hochschule zum/zur Praxislehrer/in ernannt. Weiters können in Absprache mit dem Stadtschulrat für Wien zusätzlich auch Lehrer/innen als Praxislehrer/innen eingesetzt werden, die noch nicht 6 effektive Dienstjahre, jedoch bereits einen unbefristeten Dienstvertrag aufweisen können. Die Ernennung zum/zur Praxislehrer/in erfolgt jedenfalls aber erst dann, wenn alle Ernennungserfordernisse zutreffen. 3. Abgeltung: Grundsätzlich kann für eine Praxisklasse nur für einen/eine Lehrer/in eine Dienstzulage und eine Besprechungsstunde angewiesen werden. Jedem(r) eingesetzten Praxislehrer/in gebührt eine Dienstzulage (s. Gehaltsgesetz § 59 a) und grundsätzlich eine entsprechende Mehrdienstleistungsabgeltung zur Abhaltung von maximal 16 Besprechungsstunden pro Semester mit der Studierendengruppe. 3.1. Abgeltung für Lehrer/innen mit Ausnahmeregelungen: Lehrer/innen die gemäß Punkt 2.1 eingesetzt sind, gebührt die Abgeltung der Besprechungsstunde, nicht jedoch eine Dienstzulage. Der vorliegende Erlass ist allen Lehrer/innen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Es wird ersucht, den Erlass Zl.100.065/0004-kanz1/2014, ER: 208 vom 06.05.2014 aus der Erlassregistratur zu entfernen. Mit besten Grüßen für den Amtsführenden Präsidenten Mag. Dr. Wolfgang Gröpel Landesschulinspektor (elektronisch gefertigt) Signaturwert 35c26136ddd8447d8fb6227961e1609f Unterzeichner Stadtschulrat für Wien Datum/Zeit-UTC 26.09.2016 11:07:02 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-light-02, OU=a-sign-corporate-light-02, O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT 998631622664 Serien-Nr. Methode Parameter Prüfinformation Hinweis Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.wien.gv.at/bildung/stadtschulrat/amtssignatur/index.html. Dieses Dokument wurde elektronisch signiert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß § 20 E-GovernmentGesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
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