Ausbildung/Ernennung/Einsatz 1. Ernennung zum/zur

BearbeiterIn
Mag. Regina Breitenfeld
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Tel. 525 25
DW 09156
Fax 99-09156
An alle
allgemein bildenden Pflichtschulen
Unser Zeichen/GZ
100.065/12/2016
Datum
26.09.2016
ERI: 208
Praxislehrer/innenAusbildung/Ernennung/Einsatz
Sehr geehrte Damen!
Sehr geehrte Herren!
Der Stadtschulrat für Wien teilt bezüglich des Einsatzes von Lehrer/inne/n für die
schulpraktische Ausbildung der Studierenden Folgendes mit:
1. Ernennung zum/zur Praxislehrer/in:
Die Erfüllung folgender Kriterien ist hierfür nötig:
1. unbefristetes Dienstverhältnis
2. mindestens 6 effektive Dienstjahre
3. Befürwortung und Empfehlung sowohl der Schulleitung als auch des
Bezirksschulinspektors/der Bezirksschulinspektorin
4. Nachweislicher Abschluss (Zeugniskopie) eines Ausbildungslehrganges zum/zur
Besuchsschullehrer/in bzw. Praxislehrer/in.
Die Bewerbung erfolgt unter Verwendung des beiliegenden Formblattes schriftlich auf dem
Dienstweg beim Stadtschulrat für Wien (Abt. APS/Ref. 3).
Der Stadtschulrat für Wien übermittelt nach Überprüfung der Ernennungserfordernisse eine
Kopie des Ansuchens an jene Pädagogische Hochschule, durch welche die Ernennung und
der Einsatz als Praxislehrer/in erfolgen soll. Die Übermittlung der Kopie erfolgt, abhängig
vom Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens beim Stadtschulrat für Wien (Abt. APS/Ref.
3), entweder Mitte Mai oder Mitte November des laufenden Kalenderjahres.
Die Ernennung zum/zur Praxislehrer/in selbst erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs durch die
Pädagogischen Hochschulen im Einvernehmen mit dem Stadtschulrat für Wien (laut
Rundschreiben Nr. 73/93 BMBF betreffend Autonomie) und der Mitwirkung der
Personalvertretung.
A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at
2. Einsatz als Praxislehrer/in:
Zum Einsatz kommen grundsätzlich nur ernannte Praxislehrer/innen. Die organisatorische
Planung der Schulpraxis obliegt den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe des
Bedarfs.
Der Aufwand der Praxislehrer/innen entspricht jenem der Stellenplanrichtlinien des BMB;
die vom Ministerium vorgesehenen Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) müssen daher in der
Planung der Pädagogischen Hochschulen entsprechend berücksichtigt werden.
Jede/r eingesetzte Praxislehrer/in soll im Sinne einer möglichst breiten Basis der
Lehrer/innen/ausbildung und im Interesse der Schüler/innen nur eine Studierendengruppe
betreuen und ist verpflichtet, an Koordinationsveranstaltungen der Pädagogischen
Hochschule teilzunehmen.
2.1. Zusatzregelung für den Fall personeller Engpässe
Im Fall von personellen Engpässen gelten bis auf Widerruf nachstehende
Ausnahmebestimmungen:

 Bei Bedarf können auch Lehrer/innen ohne Ausbildungslehrgang eingesetzt werden,
wenn sich diese Lehrer/innen verpflichten, einen Ausbildungslehrgang zu absolvieren.
Diese Lehrer/innen werden von den Pädagogischen Hochschulen bevorzugt in einen
solchen
Lehrgang
aufgenommen.
Nach
erfolgreichem
Abschluss
des
Ausbildungslehrganges werden die Lehrer/innen in Absprache mit dem Stadtschulrat für
Wien durch die jeweilige Pädagogische Hochschule zum/zur Praxislehrer/in ernannt.

 Weiters können in Absprache mit dem Stadtschulrat für Wien zusätzlich auch
Lehrer/innen als Praxislehrer/innen eingesetzt werden, die noch nicht 6 effektive
Dienstjahre, jedoch bereits einen unbefristeten Dienstvertrag aufweisen können. Die
Ernennung zum/zur Praxislehrer/in erfolgt jedenfalls aber erst dann, wenn alle
Ernennungserfordernisse zutreffen.
3. Abgeltung:
Grundsätzlich kann für eine Praxisklasse nur für einen/eine Lehrer/in eine Dienstzulage und
eine Besprechungsstunde angewiesen werden.
Jedem(r) eingesetzten Praxislehrer/in gebührt eine Dienstzulage (s. Gehaltsgesetz § 59 a)
und grundsätzlich eine entsprechende Mehrdienstleistungsabgeltung zur Abhaltung von
maximal 16 Besprechungsstunden pro Semester mit der Studierendengruppe.
3.1. Abgeltung für Lehrer/innen mit Ausnahmeregelungen:
Lehrer/innen die gemäß Punkt 2.1 eingesetzt sind, gebührt die Abgeltung der
Besprechungsstunde, nicht jedoch eine Dienstzulage.
Der vorliegende Erlass ist allen Lehrer/innen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Es wird
ersucht, den Erlass Zl.100.065/0004-kanz1/2014, ER: 208 vom 06.05.2014 aus der
Erlassregistratur zu entfernen.
Mit besten Grüßen
für den Amtsführenden Präsidenten
Mag. Dr. Wolfgang Gröpel
Landesschulinspektor
(elektronisch gefertigt)
Signaturwert
35c26136ddd8447d8fb6227961e1609f
Unterzeichner
Stadtschulrat für Wien
Datum/Zeit-UTC
26.09.2016 11:07:02
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02, OU=a-sign-corporate-light-02, O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT
998631622664
Serien-Nr.
Methode
Parameter
Prüfinformation
Hinweis
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
http://www.wien.gv.at/bildung/stadtschulrat/amtssignatur/index.html.
Dieses Dokument wurde elektronisch signiert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß § 20 E-GovernmentGesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.