Rettermesse, Halmich - Dr. Michael Halmich, PLL.M.

Sanitätergesetz 2002
Überlegungen damals und was daraus wurde…
Michael Halmich
Historischer Abriss I
• 1961: erste berufsrechtliche Regelung => Sanitätsgehilfe
(MTF-SHD-G)
Historischer Abriss II
• Nur Berufsausübung geregelt;
nicht Ehrenamt bzw. (ab 1975) Zivildienst
• 1987: erste Ausbildungsregelung für Notärzte
• 1999: Defi-Berechtigung (Halbautomat) für Sanitätsgehilfen
• Zwischen 1961 und 1999: Entwicklung eines differenzierten
Tätigkeitsspektrums für Sanitäter:
– Durchführung Krankentransporte
– Assistenz bei Notarztmaßnahmen
– Selbstständige Versorgung von Notfallpatienten
Historischer Abriss III
• Novelle erforderlich (Vorarbeiten seit 1990)
• Erarbeitung eines neuen Ausbildungs- und Tätigkeitsbild für
alle Sanitäter
• 2002: Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf
der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG)
• Vorreiter: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz –
GuKG (1997)
• Ziel: laufende Weiterentwicklung
SanG 2002 - Eigenverantwortung
§ 8 SanG:
Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des
Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die
eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
1. qualifizierten Ersten Hilfe,
2. Sanitätshilfe und
3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
SanG 2002 - Qualifikationsstufen
Rettungssanitäter (RS)
Notfallsanitäter (NFS)
allgemeine Notfallkompetenzen (NKA, NKV)
besondere Notfallkompetenzen (NKI)
weitere Notfallkompetenzen durch Ministerverordnung
SanG 2002 – Differenzierter Einsatz
RS:
Krankentransport, Rettungsdienst
eigenverantwortliche Versorgung Kranker, Verletzter und
sonstiger hilfsbedürftiger Personen
NFS:
(qualifizierter) Rettungsdienst, Notarztdienst
Unterstützung des (Not)Arztes; eigenverantwortliche Betreuung/
Versorgung von Notfallpatienten im (not)arztfreien Intervall
=> hierfür Notfallkompetenzen!
SanG 2002 – Differenzierter Einsatz
RS:
Krankentransport, Rettungsdienst
eigenverantwortliche Versorgung Kranker, Verletzter und
sonstiger hilfsbedürftiger Personen
NFS:
(qualifizierter) Rettungsdienst, Notarztdienst
Unterstützung des (Not)Arztes; eigenverantwortliche Betreuung/
Versorgung von Notfallpatienten im (not)arztfreien Intervall
=> hierfür Notfallkompetenzen!
Juristisches Problem …
… mit Praxisauswirkung!
=> Verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung
Bundeskompetenz
=> Berufs- und Tätigkeitsvorschriften
Bund hat maximalen Befugnisumfang vorzugeben!
Landeskompetenz
=> Struktur, Organisation und Finanzierung des Rettungswesen
Länder könn(t)en Mindestvorgaben auch für den
Personaleinsatz bzw. die Qualifikation des Personals
festlegen!
Rolle der Sanitäter 2016
• keinen differenzierten Einsatz der unterschiedlichen SanitäterQualifikationsstufen auf den Rettungsmittel (Ausnahme Wien)
• flächendeckender Einsatz von Rettungssanitätern auf nichtarztbesetzten Rettungsmitteln (=> extensive NA-Beiziehung!)
• Beschränkungen in der Ausübung der Notfallkompetenzen
• keine Weiterentwicklung im Berufs- bzw. Tätigkeitsbereich
• keine Berufsdurchlässigkeiten zu anderen
Gesundheitsberufen
Zukunft
• sanitäter- und notarztgestütztes System
• differenzierter Sanitätereinsatz
• Neudefinition beider Tätigkeitsfelder
Präklinische Notarztindikationen
• komplexe Traumata/Polytrauma (ev. notwendige notfallchirurgische
Maßnahmen vor Ort, zB Thoraxdrainage, Gefäßklemme,
Notamputation);
• komplexe Atemwegsprobleme (drohende Intubation, chirurgischer
Atemweg);
• Reanimation;
• Schwerer Schockzustand mit Bewusstlosigkeit;
• Entscheidungen am Lebensende;
• palliativmedizinische Entscheidungen;
• Backup für das Rettungssystem (zB jede relevante
Transportverzögerung oder Triageentscheidungen: Einklemmung,
MANV, Verkehrslage, …) bzw. Nachforderung durch nichtärztliches
Rettungspersonal
Quelle: Hellwagner (ÖGERN, 2015)
Notarzt vs. Sanitäter
• indikationsgerechter Umgang mit knapper Ressource
„Notarzt“
=> Sanitäter: zentrale Drehscheibe der Präklinik!
• Was braucht´s hierfür?
SanG …
… bietet aktuell ausreichende Möglichkeiten zur Systemverbesserung ohne Systembruch
 bestehende Kompetenzen ausüben lassen
 Aktualisierung der Arzneimittellisten (organisationsintern)
 § 13 SanG: Notfallkompetenz-VO (BM f. Gesundheit)
 kleinere kosmetische Adaptierungen im SanG
Dr.iur. Michael Halmich, LL.M.
[email protected]
www.notfallmedizinrecht.at
www.oegern.at