Sanitätergesetz 2002 Überlegungen damals und was daraus wurde… Michael Halmich Historischer Abriss I • 1961: erste berufsrechtliche Regelung => Sanitätsgehilfe (MTF-SHD-G) Historischer Abriss II • Nur Berufsausübung geregelt; nicht Ehrenamt bzw. (ab 1975) Zivildienst • 1987: erste Ausbildungsregelung für Notärzte • 1999: Defi-Berechtigung (Halbautomat) für Sanitätsgehilfen • Zwischen 1961 und 1999: Entwicklung eines differenzierten Tätigkeitsspektrums für Sanitäter: – Durchführung Krankentransporte – Assistenz bei Notarztmaßnahmen – Selbstständige Versorgung von Notfallpatienten Historischer Abriss III • Novelle erforderlich (Vorarbeiten seit 1990) • Erarbeitung eines neuen Ausbildungs- und Tätigkeitsbild für alle Sanitäter • 2002: Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG) • Vorreiter: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG (1997) • Ziel: laufende Weiterentwicklung SanG 2002 - Eigenverantwortung § 8 SanG: Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der 1. qualifizierten Ersten Hilfe, 2. Sanitätshilfe und 3. Rettungstechnik, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen. SanG 2002 - Qualifikationsstufen Rettungssanitäter (RS) Notfallsanitäter (NFS) allgemeine Notfallkompetenzen (NKA, NKV) besondere Notfallkompetenzen (NKI) weitere Notfallkompetenzen durch Ministerverordnung SanG 2002 – Differenzierter Einsatz RS: Krankentransport, Rettungsdienst eigenverantwortliche Versorgung Kranker, Verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen NFS: (qualifizierter) Rettungsdienst, Notarztdienst Unterstützung des (Not)Arztes; eigenverantwortliche Betreuung/ Versorgung von Notfallpatienten im (not)arztfreien Intervall => hierfür Notfallkompetenzen! SanG 2002 – Differenzierter Einsatz RS: Krankentransport, Rettungsdienst eigenverantwortliche Versorgung Kranker, Verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen NFS: (qualifizierter) Rettungsdienst, Notarztdienst Unterstützung des (Not)Arztes; eigenverantwortliche Betreuung/ Versorgung von Notfallpatienten im (not)arztfreien Intervall => hierfür Notfallkompetenzen! Juristisches Problem … … mit Praxisauswirkung! => Verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung Bundeskompetenz => Berufs- und Tätigkeitsvorschriften Bund hat maximalen Befugnisumfang vorzugeben! Landeskompetenz => Struktur, Organisation und Finanzierung des Rettungswesen Länder könn(t)en Mindestvorgaben auch für den Personaleinsatz bzw. die Qualifikation des Personals festlegen! Rolle der Sanitäter 2016 • keinen differenzierten Einsatz der unterschiedlichen SanitäterQualifikationsstufen auf den Rettungsmittel (Ausnahme Wien) • flächendeckender Einsatz von Rettungssanitätern auf nichtarztbesetzten Rettungsmitteln (=> extensive NA-Beiziehung!) • Beschränkungen in der Ausübung der Notfallkompetenzen • keine Weiterentwicklung im Berufs- bzw. Tätigkeitsbereich • keine Berufsdurchlässigkeiten zu anderen Gesundheitsberufen Zukunft • sanitäter- und notarztgestütztes System • differenzierter Sanitätereinsatz • Neudefinition beider Tätigkeitsfelder Präklinische Notarztindikationen • komplexe Traumata/Polytrauma (ev. notwendige notfallchirurgische Maßnahmen vor Ort, zB Thoraxdrainage, Gefäßklemme, Notamputation); • komplexe Atemwegsprobleme (drohende Intubation, chirurgischer Atemweg); • Reanimation; • Schwerer Schockzustand mit Bewusstlosigkeit; • Entscheidungen am Lebensende; • palliativmedizinische Entscheidungen; • Backup für das Rettungssystem (zB jede relevante Transportverzögerung oder Triageentscheidungen: Einklemmung, MANV, Verkehrslage, …) bzw. Nachforderung durch nichtärztliches Rettungspersonal Quelle: Hellwagner (ÖGERN, 2015) Notarzt vs. Sanitäter • indikationsgerechter Umgang mit knapper Ressource „Notarzt“ => Sanitäter: zentrale Drehscheibe der Präklinik! • Was braucht´s hierfür? SanG … … bietet aktuell ausreichende Möglichkeiten zur Systemverbesserung ohne Systembruch bestehende Kompetenzen ausüben lassen Aktualisierung der Arzneimittellisten (organisationsintern) § 13 SanG: Notfallkompetenz-VO (BM f. Gesundheit) kleinere kosmetische Adaptierungen im SanG Dr.iur. Michael Halmich, LL.M. [email protected] www.notfallmedizinrecht.at www.oegern.at
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