Fahrtkosten zum Mietobjekt: eine gute Möglichkeit zum Steuernsparen Foto: © styleuneed - Fotolia.com Führen Sie als Vermieter ein Fahrtenbuch? Falls nein, sollten Sie darüber nachdenken. Denn das kann sich lohnen. Mit 0,30 Euro pro Kilometer können Sie jede Fahrt absetzen. Spannend ist hierbei allerdings die Frage, ob jeder gefahrene oder jeder Entfernungskilometer zählt. Worum geht es? • Fahrtkosten • Vermieter • Bundesfinanzhof Sie kennen das wahrscheinlich als Arbeitnehmer von Ihrer Steuererklärung: Als Pendler können Sie für die Fahrten zur Arbeit („regelmäßige Arbeitsstätte“) nur die Entfernungskilometer absetzen. Also die einfache Strecke in Kilometern, malgenommen mit der Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dagegen dürfen Sie bei Dienstreisen oder sonstigen beruflich bedingten Fahrten die tatsächlich gefahrene Strecke (doppelte Entfernung) als Werbungskosten absetzen. Was gilt aber nun für Vermieter, die zu ihrem Mietobjekt fahren? Der Bundesgerichtshof hat sich eindeutig dazu geäußert (01.12.2015, Az. IX R 18/15). Gelegentliche Fahrten: tatsächlich gefahrene Kilometer absetzbar Wenn Sie Ihr Mietobjekt nur gelegentlich aufsuchen, um dort nach dem Rechten zu sehen, den Rasen zu mähen, kleinere Reparaturen durchzuführen oder bestellte Handwerker zu beaufsichtigen, dann gilt: Sie können die volle Strecke - hin und zurück - steuerlich geltend machen. Das heißt: Sie notieren Datum, Kilometerstand bei Abfahrt und Rückkehr und Zweck der Fahrt. Am Ende des Jahres ermitteln Sie dann die insgesamt in Mietsachen zurückgelegten Kilometer und nehmen sie mit 0,30 Euro mal. Das Ergebnis machen Sie steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Wenn Sie Ihre Auflistung der Fahrten dem Finanzamt mitschicken, wird das auch anstandslos anerkannt. Regelmäßige Fahrten: nur einfache Strecke absetzbar Anders sieht es aber aus, wenn Sie Ihr Mietobjekt sehr häufig und regelmäßig aufsuchen. So war es auch in dem Fall gewesen, der vor dem Bundesgerichtshof landete. Der Vermieter hatte in seinen Mietwohnungen für längere Zeit eine Baustelle errichtet. Volle 165 bzw. 215 Mal war er im Streitjahr dorthin gefahren. Hier entschieden die Richter: Das sei jetzt vergleichbar mit der regelmäßigen Tätigkeitsstätte eine Arbeitnehmers. Und folglich könnten die Fahrten nicht mehr mit der tatsächlich gefahrenen Kilometerzahl anerkannt werden, sondern nur noch mit der einfachen Strecke, sprich der Entfernungspauschale. Allerdings, so die Richter, sei ein solcher Fall ungewöhnlich. Denn normalerweise fahre ein Vermieter nicht arbeitstäglich zu seinem Mietobjekt. Sie sehen, die Chancen, die volle Strecke anerkannt zu bekommen, stehen also gut. meineimmobilie.de-Tipp Führen Sie ein Fahrtenbuch Um die Fahrtkosten als Vermieter geltend zu machen, brauchen Sie einen Nachweis fürs Finanzamt. Eine nachträglich erstellte Excel-Tabelle reicht nicht. Sie müssen schon ein Fahrtenbuch führen. Das tun Sie entweder handschriftlich. Oder Sie erwerben eines der gängigen Modelle am Markt, das fest im Wagen installiert ist, Fahrtstrecke, Datum, Uhrzeit sowie Kilometerzahl automatisch aufzeichnet und nicht nachträglich manipuliert werden kann. Machen Sie steuerlich immer jede Fahrt mit voller Strecke geltend. Angenommen, Sie legen pro Jahr rund 2.000 Kilometer zu Ihrem Mietshaus oder Ihrer Mietwohnung zurück. Dann können Sie 600 Euro absetzen. Und das bedeutet für Sie - je nach persönlichem Steuersatz - eine Steuerersparnis von bis zu 252 Euro. Kilometer nicht von vornherein zusammenkürzen Im Regelfall meckert das Finanzamt nicht, auch wenn Sie - etwa wegen Bauarbeiten auch mal für zwei volle Wochen fast täglich zum Mietobjekt fahren. Lediglich bei extrem häufigen Fahrten zum Mietobjekt riskieren Sie eine Kürzung von der tatsächlich gefahrenen Strecke auf die einfache Entfernung. Aber in vorauseilendem Gehorsam brauchen Sie Ihre Fahrtkosten nicht nach unten anzupassen. Warten Sie nach Abgabe Ihrer Steuererklärung einfach ab, wie das Finanzamt entscheidet. Notfalls können Sie immer noch Einspruch einlegen.
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