Fahrtkosten zum Mietobjekt: eine gute Möglichkeit zum Steuernsparen

Fahrtkosten zum Mietobjekt: eine gute
Möglichkeit zum Steuernsparen
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Führen Sie als Vermieter ein Fahrtenbuch? Falls nein, sollten Sie darüber
nachdenken. Denn das kann sich lohnen. Mit 0,30 Euro pro Kilometer können Sie jede
Fahrt absetzen. Spannend ist hierbei allerdings die Frage, ob jeder gefahrene oder
jeder Entfernungskilometer zählt.
Worum geht es?
• Fahrtkosten
• Vermieter
• Bundesfinanzhof
Sie kennen das wahrscheinlich als Arbeitnehmer von Ihrer Steuererklärung: Als
Pendler können Sie für die Fahrten zur Arbeit („regelmäßige Arbeitsstätte“) nur die
Entfernungskilometer absetzen. Also die einfache Strecke in Kilometern, malgenommen mit
der Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dagegen dürfen Sie bei Dienstreisen oder sonstigen
beruflich bedingten Fahrten die tatsächlich gefahrene Strecke (doppelte Entfernung) als
Werbungskosten absetzen. Was gilt aber nun für Vermieter, die zu ihrem Mietobjekt fahren?
Der Bundesgerichtshof hat sich eindeutig dazu geäußert (01.12.2015, Az. IX R 18/15).
Gelegentliche Fahrten: tatsächlich gefahrene Kilometer absetzbar
Wenn Sie Ihr Mietobjekt nur gelegentlich aufsuchen, um dort nach dem Rechten zu sehen,
den Rasen zu mähen, kleinere Reparaturen durchzuführen oder bestellte Handwerker zu
beaufsichtigen, dann gilt: Sie können die volle Strecke - hin und zurück - steuerlich geltend
machen. Das heißt: Sie notieren Datum, Kilometerstand bei Abfahrt und Rückkehr und
Zweck der Fahrt. Am Ende des Jahres ermitteln Sie dann die insgesamt in Mietsachen
zurückgelegten Kilometer und nehmen sie mit 0,30 Euro mal. Das Ergebnis machen Sie
steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltend. Wenn Sie Ihre Auflistung der Fahrten dem Finanzamt mitschicken, wird das auch
anstandslos anerkannt.
Regelmäßige Fahrten: nur einfache Strecke absetzbar
Anders sieht es aber aus, wenn Sie Ihr Mietobjekt sehr häufig und regelmäßig aufsuchen.
So war es auch in dem Fall gewesen, der vor dem Bundesgerichtshof landete. Der Vermieter
hatte in seinen Mietwohnungen für längere Zeit eine Baustelle errichtet. Volle 165 bzw.
215 Mal war er im Streitjahr dorthin gefahren. Hier entschieden die Richter: Das sei jetzt
vergleichbar mit der regelmäßigen Tätigkeitsstätte eine Arbeitnehmers. Und folglich könnten
die Fahrten nicht mehr mit der tatsächlich gefahrenen Kilometerzahl anerkannt werden,
sondern nur noch mit der einfachen Strecke, sprich der Entfernungspauschale.
Allerdings, so die Richter, sei ein solcher Fall ungewöhnlich. Denn normalerweise fahre
ein Vermieter nicht arbeitstäglich zu seinem Mietobjekt. Sie sehen, die Chancen, die volle
Strecke anerkannt zu bekommen, stehen also gut.
meineimmobilie.de-Tipp
Führen Sie ein Fahrtenbuch
Um die Fahrtkosten als Vermieter geltend zu machen, brauchen Sie einen Nachweis fürs
Finanzamt. Eine nachträglich erstellte Excel-Tabelle reicht nicht. Sie müssen schon ein
Fahrtenbuch führen. Das tun Sie entweder handschriftlich. Oder Sie erwerben eines der
gängigen Modelle am Markt, das fest im Wagen installiert ist, Fahrtstrecke, Datum, Uhrzeit
sowie Kilometerzahl automatisch aufzeichnet und nicht nachträglich manipuliert werden
kann.
Machen Sie steuerlich immer jede Fahrt mit voller Strecke geltend. Angenommen, Sie legen
pro Jahr rund 2.000 Kilometer zu Ihrem Mietshaus oder Ihrer Mietwohnung zurück. Dann
können Sie 600 Euro absetzen. Und das bedeutet für Sie - je nach persönlichem Steuersatz
- eine Steuerersparnis von bis zu 252 Euro.
Kilometer nicht von vornherein zusammenkürzen
Im Regelfall meckert das Finanzamt nicht, auch wenn Sie - etwa wegen Bauarbeiten auch mal für zwei volle Wochen fast täglich zum Mietobjekt fahren. Lediglich bei extrem
häufigen Fahrten zum Mietobjekt riskieren Sie eine Kürzung von der tatsächlich gefahrenen
Strecke auf die einfache Entfernung. Aber in vorauseilendem Gehorsam brauchen Sie Ihre
Fahrtkosten nicht nach unten anzupassen. Warten Sie nach Abgabe Ihrer Steuererklärung
einfach ab, wie das Finanzamt entscheidet. Notfalls können Sie immer noch Einspruch
einlegen.