Weltanschauung als Diskriminierungsgrund – Begriffsdimensionen

Forschung der ADS auf einen Blick
Weltanschauung als Diskriminierungsgrund –
Begriffsdimensionen und Diskriminierungsrisiken
Der Übersichtsartikel im Überblick
Der Übersichtsartikel will dazu beitragen, zu klären, was heute sinnvollerweise unter einer
»Weltanschauung« zu verstehen ist und wie juristisch festgestellt werden kann, ob jemand sich zu
Recht auf seine »Weltanschauung« beruft.
Grundlegende gesellschaftliche Diskriminierungsrisiken für weltanschaulich Gebundene und
Konfessionsfreie werden benannt. Der Übersichtsartikel gibt einen umfassenden Überblick über die
Rechtsprechung zu Fällen der Diskriminierung wegen einer Weltanschauung und wertet
Dokumentationen zu Fällen aus, in denen sich Personen oder Organisationen wegen ihrer
Weltanschauung oder Konfessionsfreiheit benachteiligt gefühlt haben.
Autor, Titel und Erscheinungsjahr
Dr. Thomas Heinrichs – in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Heike Weinbach: Weltanschauung als
Diskriminierungsgrund – Begriffsdimensionen und Diskriminierungsrisiken (2016).
Die Ergebnisse
Sowohl in verfassungsrechtlicher wie in europarechtlicher Perspektive ist unter dem juristischen
Begriff der Weltanschauung im positiven Sinn ein für die Lebensführung eines Menschen
verbindliches und identitätsstiftendes Verständnis des menschlichen Lebens und der Welt, welches
von einer relevanten Zahl anderer geteilt wird, zu verstehen.
Aus der negativen Religions-/Weltanschauungsfreiheit folgt, dass auch die individuelle Ablehnung
jeden Sinnzusammenhangs, sei er religiös oder weltanschaulich-säkular begründet, als
Weltanschauung begriffen werden muss, um einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung wegen
der Religion oder Weltanschauung zu gewährleisten. In diesem Sinne ist auch die Konfessionsfreiheit
im Rahmen der Weltanschauungsfreiheit geschützt.
Das größte strukturelle Diskriminierungsrisiko für weltanschaulich Gebundene und Konfessionsfreie
liegt darin, dass sie nicht-religiös sind und damit Gefahr laufen, aufgrund der sozialen Dominanz
religiöser Vorstellungen als moralisch defizitär eingestuft zu werden.
Die Auswertung der Rechtsprechung und Falldokumentation zeigt, dass Risiken unmittelbarer
Diskriminierung vor allem bei kirchlichen Arbeitgebern und im öffentlichen Erziehungsbereich
(Kindergärten, Schule, Hochschule) liegen.
Risiken mittelbarer Diskriminierung ergeben sich daraus, dass das deutsche Religions/Weltanschauungsrecht am Muster der Organisationsform »Kirche« ausgerichtet ist und anders
organisierte Weltanschauungen dadurch Schwierigkeiten haben, die gleichen Privilegien wie eine als
Kirche organisierte Religion zu erhalten.
Mehr Informationen
Der Übersichtsartikel Weltanschauung als Diskriminierungsgrund – Begriffsdimensionen und
Diskriminierungsrisiken steht => hier zur Verfügung
Kontaktdaten: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin
Telefonische Beratung: +49 (0) 3018 555 – 1865
E-Mail: [email protected]
Allgemeine Anfragen Telefon: +49 (0) 3018 555 – 1855
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