Gebührensatzung - Kirchengemeinde Flintbek

Gebührensatzung für die evangelische Kindertagesstätte
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und
den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 23.
April 1957 in Verbindung mit § 66 Einführungsgesetz zur Verfassung der
Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der Fassung vom 1. Februar
1986), Artikel 26 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in
Norddeutschland, § 25 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG
vom 12. Dezember 1991), § 90 Abs. 1 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und
Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG vom 26. Juli 1990)
und § 12 der Kindertagesstättensatzung vom 15.06.2016, wird nach
Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Flintbek
vom 15.06.2016 und Erteilung der kirchaufsichtlichen Genehmigung durch den
Kirchenkreisrat vom 12.09.2016 folgende Satzung erlassen.
§1
Allgemeines
(1)
Für die Inanspruchnahme evangelischer und anderer Kindertagesstätten
werden nach § 25 Abs. 1 und 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten
Benutzungsgebühren für die pädagogische Betreuung der Kinder erhoben.
(2)
Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf
zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen
Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten
und nutzen.
(3)
Für die Aufnahme und Betreuung der Kinder bestehen gesonderte
Grundsätze, die in der Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätte
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek geregelt sind.
§2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Für die Benutzung der ev. Kindertagesstätte wird eine monatliche Gebühr
erhoben.
Die Benutzungsgebühren werden grundsätzlich im Kalenderjahr für 12
Monate erhoben. Sie sind dementsprechend auch in den Monaten, in
denen die regulären Schließungszeiten der ev. Kindertagesstätte liegen,
fällig. Sonderschließungszeiten und Schließungszeiten regelt § 4 Absatz
(3) bis (5) der Kindertagesstättensatzung.
(2)
Mit der Aufnahme des Kindes in die ev. Kindertagesstätte entsteht die
Gebührenpflicht. Die Benutzungsgebühren werden monatlich, spätestens
bis zum 5. eines jeden Monats in einer Summe möglichst unter
Verwendung des Abrufverfahrens entrichtet.
(3)
Bei der Aufnahme des Kindes in die ev. Kindertagesstätte ist
a) bis zum 15. eines
Benutzungsgebühr,
b) nach dem 15. eines
Benutzungsgebühr,
Monats
Monats
der
volle
Monatsbetrag
der
der
halbe
Monatsbetrag
der
zu zahlen.
(4)
Die Gebühr für die pädagogische Betreuung in der Kindertagesstätte ist
auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit
oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann.
Über begründete Ausnahmen entscheidet der Kirchengemeinderat.
(5)
Eine Gebührenpflicht besteht auch während der festgelegten Schließzeiten
nach § 4 Absatz (3) bis (5) der Kindertagesstättensatzung für die ev.
Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek.
(6)
Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt
werden.
§3
Höhe der Gebühren für die pädagogische Betreuung
(1)
Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung beträgt:
Wählbare Betreuungszeiträume
Monatliche Kosten für
unter 3-jährige Kinder
Monatliche Kosten für
über
3-jährige Kinder
07:00-13:00 Uhr (6 Std. pro Tag)
210,00 Euro
156,00 Euro
07:30-13:00 Uhr (5,5 Std. pro Tag)
192,50 Euro
143,00 Euro
07:00-14:00 Uhr (7 Std. pro Tag)
245,00 Euro
182,00 Euro
07:30-14:00 Uhr (6,5 Std. pro Tag)
227,50 Euro
169,00 Euro
07:00-15:00 Uhr (8 Std. pro Tag)
280,00 Euro
208,00 Euro
07:30-15:00 Uhr (7,5 Std. pro Tag)
262,50 Euro
195,00 Euro
266,00 Euro
198,00 Euro
07:00-14:00 Uhr (7 Std. pro Tag)
+ 3 Tage bis 15:00 Uhr (3 Std. mehr
pro Woche)
07:30-14:00 Uhr (6,5 Std. pro Tag)
+ 3 Tage bis 15:00 Uhr (3 Std. mehr
pro Woche)
249,00 Euro
185,00 Euro
(2)
Rückwirkend zum 01. des Kalendermonats, in dem das Kind das 3.
Lebensjahr vollendet, reduziert sich die Gebühr auf den Gebührensatz
gemäß Tabelle Absatz (1). Die Änderung ist der Kindertagesstättenleitung
mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.
(3)
Die Eltern legen sich grundsätzlich im Voraus auf Betreuungszeiträume für
ihre Kinder fest. Die zu zahlende Benutzungsgebühr wird auf der
Grundlage der genannten Gebühren in der Tabelle unter Absatz (1)
entsprechend ermittelt.
Änderung der Betreuungszeiten sind schriftlich anzuzeigen und nur zum
01.02. sowie zum 01.08. eines Jahres möglich. Im begründeten
Ausnahmefall ist auf schriftlichen Antrag bei der Kindertagesstättenleitung
eine Änderung der Betreuungszeiten mit einer einmonatigen Frist zum
nächsten 01. eines Monats möglich.
§4
Ermäßigungen
(1)
Sozialstaffel
a) Auf Antrag wird für die Benutzungsgebühr nach § 3 Absatz (1) bei
Vorliegen
der
Ermäßigungsvoraussetzungen
eine
einkommensbezogene und sozial gestaffelte Gebührenermäßigung
gewährt (Sozialstaffel). Dieser Antrag ist schriftlich mit den
entsprechenden Nachweisen bei der für die Wohnsitzgemeinde
zuständigen Verwaltung zu stellen.
b) Für die Ermäßigung oder Übernahme der Benutzungsgebühren gilt §
25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit den
Richtlinien des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
c) Wird ein Ermäßigungsanspruch festgestellt, gilt dieser rückwirkend
zum 01. des Monats, in dem der Antrag mit allen Nachweisen
vorgelegt wurde. Grundsätzlich gilt der Ermäßigungsanspruch bis zum
31.07. eines jeden Jahres. Diese Regelung gilt auch für spätere,
aufgrund von Einkommensänderungen eingehende Anträge.
Wird kein neuer Ermäßigungsantrag gestellt, wird automatisch die
Regelbenutzungsgebühr nach § 3 Absatz (1) fällig.
d) Die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner ist verpflichtet,
Veränderungen
des
Familieneinkommens
unter
Vorlage
entsprechender Nachweise unverzüglich anzuzeigen. Kommt die
Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung
nicht nach, wird die zu Unrecht gewährte Gebührenermäßigung
rückwirkend widerrufen.
(2)
Geschwisterermäßigung
Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in der gleichen oder
einer anderen Kindertageseinrichtung betreut, ermäßigt sich der nach der
Sozialstaffel zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung
festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters der beitragspflichtigen
Kinder
für das 2. Kind
um 30 %
für das 3. Kind
um 60 %
für jedes weitere Kind
um 90 %.
§5
Höhe der Gebühren für das Mittagessen
(1)
Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung ist neben der
monatlichen Betreuungsgebühr eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Diese beträgt:
a) für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres
Mittagessen pro Woche
1
2
3
4
5
x
x
x
x
x
Mittagessen
Mittagessen
Mittagessen
Mittagessen
Mittagessen
pro
pro
pro
pro
pro
Woche
Woche
Woche
Woche
Woche
Monatliche Kosten für unter
3-jährige Kinder
10,40 Euro
20,80 Euro
31,20 Euro
41,60 Euro
52,00 Euro
b) für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres
Mittagessen pro Woche
1
2
3
4
5
x
x
x
x
x
Mittagessen
Mittagessen
Mittagessen
Mittagessen
Mittagessen
pro
pro
pro
pro
pro
Woche
Woche
Woche
Woche
Woche
Monatliche Kosten für über
3-jährige Kinder
12,00 Euro
24,00 Euro
36,00 Euro
48,00 Euro
60,00 Euro
(2)
Für die Inanspruchnahme des Mittagessens haben die Eltern ihre Kinder
bei der Kindertagesstättenleitung verbindlich anzumelden.
(3)
Die Gebühren für das Mittagessen werden zusammen mit den monatlichen
Benutzungsgebühren für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte
vom Kirchenkreis Altholstein eingezogen.
(4)
Für Kinder, die
bis zum 15. eines Monats in die Kindertagesstätte aufgenommen und
gleichzeitig für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet
werden, ist der volle Monatsbeitrag der Gebühr nach Absatz (1) a) bzw. b)
für die Teilnahme am Mittagessen,
nach dem 15. eines Monats aufgenommen und gleichzeitig für die
Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet werden, ist der halbe
Monatsbetrag der Gebühr nach Absatz (1) a) bzw. b) für die Teilnahme am
Mittagessen,
zu zahlen.
(5)
Die Gebühr für die Teilnahme am Mittagessen ist auch dann in voller Höhe
weiter zu zahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen
Gründen (z.B. Abwesenheit aufgrund einzelner Urlaubstage) die
Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann bzw. nicht am Mittagessen
teilnehmen kann. Für versäumte Zeiten wird die Gebühr nicht erstattet.
(6)
Im begründeten Ausnahmefall (z.B. bei längerer Abwesenheit des Kindes
durch Kur, Urlaub) von mindestens einer durchgehenden Woche, kann
eine vorübergehende Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen
erfolgen. Diese Abmeldung muss rechtzeitig mindestens 14 Tage vorher
schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung angezeigt werden.
(7)
Eltern, die aufgrund von Erwerbslosigkeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
erhalten, können bei dem für sie zuständigen Jobcenter für die
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung einen Antrag auf Leistungen für
Bildung und Teilhabe stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, zahlen die Eltern
nur noch 1,00 Euro pro Mittagessen. Der Bewilligungsbescheid muss nach
Erhalt umgehend bei der Kindertagesstättenleitung eingereicht werden.
Über weitere Ermäßigungen bei der Mittagsverpflegung entscheidet der
Kirchengemeinderat.
(8)
Die Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen hat schriftlich bei der
Kindertagesstättenleitung zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer
eimonatigen Frist zum nächsten 01. möglich.
§6
Besondere Ermäßigung der Gebühren
Eine über § 25 Abs. 3 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung ggf. ein
Gebührenerlass ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der
Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.
§7
Ende der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung, mit
Ablauf der Kündigungsfrist.
(2)
Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 7 der
Kindertagesstättensatzung für die ev. Kindertagesstätte der Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Flintbek verwiesen.
§8
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Kindertagesstättengebühr ist verpflichtet,
a) der Elternteil, der das Kind angemeldet hat,
b) der andere Elternteil, wenn er neben dem angemeldeten Elternteil
Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem anderen Grund mit
verpflichtet wurde,
c) der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält,
d) jede sonstige Person, die das Kind angemeldet hat.
(2)
Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in
Kraft.
Der Kirchengemeinderat
gez. Manfred Schade
________________
-Unterschrift-
Die vorstehende Gebührensatzung wurde
1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 15.06.2016 vom Kirchenkreisrat
kirchenaufsichtlich
genehmigt
am
12.09.2016
und
am
01.11.2016
wirksam.
2. mit
vollem
Wortlaut
veröffentlicht
in
____________________am
____________________ (Veröffentlichungsorgan) oder
ausgehändigt in der Ev. Kindertagesstätte der Kirchengemeinde in der Zeit
vom 26.09.2016 bis 26.10.2016 nach vorheriger Bekanntmachung
in den Kieler Nachrichten(Veröffentlichungsorgan) am 24.09.2016