JUNGE POLIZEI

Aktueller Newsletter der DPolG
Ausgabe vom 12.06.2013
Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts
Gesetzentwurf verabschiedet
In seiner Sitzung vom 5. Juni 2013 ist der Landtag Rheinland-Pfalz mit den Stimmen der
rot - grünen Koalition der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses
zur Annahme des Entwurfs eines Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts mit einigen wenigen Änderungen nachgekommen und hat das Reformgesetz verabschiedet.
Aus Sicht der DPolG nennenswerte Änderung ist der Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Streichung des Tagegelds bei Dienstreisen bis 14 Stunden Dauer. In einer
weiteren reisekostenrechtlichen Änderung wurde immerhin insoweit Klarheit hergestellt, dass Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen künftig als Dienstreisen anzusehen
und als solche zu behandeln sind. Damit dürften sich bisher geführte Debatten um die
Höhe zu leistender Fahrtkostenentschädigung bei der Nutzung von Privatkraftfahrzeugen weitgehend erübrigen.
Kernpunkte der Reform sind die Umstellung der Besoldungstabelle von Alters- auf Erfahrungsstufen und die Schaffung eines landeseigenen, vom bislang auf dem Stand von 2006 eingefrorenen
Bundesrecht losgelösten Besoldungs- und Versorgungsrechts.
Im parlamentarischen Verfahren hatten DPolG und dbb rheinland-pfalz zum Schluss eine verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Eingruppierung in der Besoldung gefordert
(auf drei Jahre statt einem Jahr) sowie eine Abkehr von Verschlechterungen bei der Anrechnung
von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung. Beiden Vorschlägen ist der Gesetzgeber – neben zahlreichen anderen gewerkschaftlichen Kritikpunkten leider nicht gefolgt.
Dazu gehörte auch eine Abkehr von der Besoldungspolitik und dem „5 x 1 % - Besoldungsdiktat“.
Die CDU-Fraktion hatte hierzu einen Entschließungsantrag eingebracht, der unter anderem eine
Aufhebung der Besoldungsfestlegung auf 5 Jahre und auch eine Kürzung der Kostendämpfungspauschale analog der Abschaffung der Praxisgebühr forderte. Der Antrag wurde mit den Stimmen
der Regierungsfraktionen abgelehnt.
Das Reformgesetz soll grundsätzlich am 1. Juli 2013 in Kraft treten; ab diesem Zeitpunkt
gelten also dann ein neues Landesbesoldungs- sowie ein neues Landesbeamtenversorgungsgesetz.
Wir erwarten jetzt zeitnah weitere Schritte zur Gestaltung des Besoldungsrechts. Dazu
gehört insbesondere eine Neugestaltung der Erschwerniszulagen, nachdem der Bund
erst aktuell eine Vorlage dazu geliefert hat (wir berichteten).
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Entwaffnung der Justiz
Mehrbelastung für die Polizei?
Gewerkschaft Strafvollzug startet Online-Petition!
Unter der Überschrift „Sparen bei der Justiz – Auf Kosten der Polizei?“ hatten wir
über die Absicht der Landesregierung berichtet, Strafvollzugsbedienstete künftig
nicht mehr zu bewaffnen. Die Begleitung gefährlicher Gefangener außerhalb der
Vollzugseinrichtungen sollte dann ggf. durch die Polizei erfolgen.
Jetzt hat die Gewerkschaft Strafvollzug im DBB (BSBD) dazu eine Online-Petition
beim rheinland-pfälzischen Bürgerbeauftragten gestartet. Den Aufruf dazu geben
wir auf diesem Wege mit der Bitte um große Unterstützung weiter:
BSBD bittet um Unterstützung des
Bürgerbeauftragten!
Justizvollzugsbedienstete des Landes sind empört über die Absicht
die Schusswaffen im Justizvollzug des Landes RLP abzuschaffen.
Hierdurch sehen die Bediensteten nicht nur sich selbst, sondern auch die Bevölkerung stark
gefährdet, da Befreiungsversuchen bei Gefangenentransporten oder bei Krankenhausbewachungen von Inhaftierten nicht mehr mit geeigneten Mitteln entgegengetreten werden
kann. Den vielen Argumenten der Gewerkschaft Strafvollzug(BSBD), die gegen eine generelle Abschaffung von Schusswaffen im Justizvollzug sprechen, hatte das Ministerium der Justiz u.f.V. nichts, aber auch gar nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Trotzdem will man
ohne Rücksicht auf die gefährdeten Bediensteten und die Bevölkerung, gegen jegliche Vernunft, die Maßnahme durchziehen.
Wir sind empört!!!
Wir stellen die Frage: Was ist dem Land Rheinland-Pfalz die Sicherheit seiner Justizvollzugsbediensteten und seiner Bevölkerung eigentlich noch wert? Wenn Sie der Meinung sind,
dass die Bediensteten im Strafvollzug weiterhin sich und die Menschen in unserem Land
auch durch das Tragen von Schusswaffen außerhalb der JVA´en schützen sollen, dann tragen Sie sich ein in die öffentliche Sammelpetition an unseren Bürgerbeauftragten Herrn
Dieter Burgard, um auf diesem Weg die Landesregierung zum Umdenken zu bringen! Die
Eintragung erfolgt anonym, d.h., dass keiner der sich einträgt mit der Veröffentlichung oder
Weitergabe seines Namens rechnen muss!!!
Jetzt eintragen unter: www.derbuergerbeauftragte.rlp.de
Wir hoffen, dass viele Kolleginnen und Kollegen sich diesem Aufruf, den wir nur unterstützen können, anschließen. Es geht dabei auch um die Belange der Polizei!
Die Petition kann noch bis 17.07. mitgezeichnet werden!
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Gemeinsamer Aufruf der Polizeigewerkschaften in Sachsen:
+++ Helfer helfen Helfer +++ Spendenaufruf Hochwasserhilfe
www.gdp-sachsen.de - www.bdk-sachsen.de - www.dpolg-sachsen.de
Mit Betroffenheit sehen wir die schockierenden Bilder des Hochwassers der letzten
Tage. Unser Mitgefühl gilt den Betroffenen dieser erneuten Hochwasserkatastrophe,
die Sachsen und viele Teile Deutschlands sowie Tschechien heimgesucht hat. Betroffen sind auch viele Kolleginnen und Kollegen.
Nach der „Jahrhundertflut“ 2002 konnte der Unterstützungsverein der Polizei
Sachsen e.V. vielen geschädigten Polizeibeschäftigten mit Spenden schnell und unbürokratisch helfen.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und
die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) rufen alle Polizeibeschäftigten zu Spenden
auf:
Unterstützungsverein der Polizei Sachsen e.V.
SEB Bank
Blz: 86010111
Konto: 14 36 36 36 00
Kennwort: Hochwasser 2013
Spendenquittungen werden auf Anforderung durch den Verein erstellt.
Verfassungsschutzbericht 2012
Gewaltbereitschaft alarmierend – Mehr verdeckte Ermittler erforderlich
Der jetzt vom Bundesinnenminister vorgestellte Verfassungsschutzbericht für 2012 zeigt nach Ansicht
der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) wie notwendig weiterhin die Beobachtung von extremistischen Strukturen hierzulande ist. Vor allem die Aufdeckung der NSU-Mordserie und der zurzeit laufende Prozess in München können laut Bericht, Nachahmungstäter animieren ähnliche Taten zu planen.
DPolG Bundesvorsitzender Rainer Wendt: „Das Gewaltpotenzial in der rechtsextremen Szene ist
hoch, deshalb ist es unerlässlich, dass der Staat frühzeitig von geplanten Aktivitäten erfährt. Dafür
bedarf es jedoch nicht nur des Einsatzes von V-Leuten, sondern auch von verdeckten Ermittlern der
Polizei. Die Gefahr, die von gewaltbereiten Extremisten ausgeht, muss in erster Linie von der Polizei
bekämpft werden. Das gilt selbstverständlich auch für den Linksextremismus und islamistische Extremisten. Der Staat muss mehr über die Strukturen und Vorgehensweisen extremistischer Kreise Bescheid wissen, um dann im richtigen Moment Straftaten zu verhindern und erfolgreich Täter zu ermitteln. Die Modernisierung des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterstützen wir mit großem Nachdruck. “
Sorge bereitet zudem der Zulauf für islamistische Organisationen, vor allem zu den Salafisten. Sowohl
der zahlenmäßige Anstieg von Salafisten in der Bundesrepublik als auch deren zunehmendes öffentlichkeitswirksames Agieren beschäftigen verstärkt die Sicherheitsbehörden. In Nordrhein-Westfalen
kam es in der Vergangenheit schon des Öfteren zu Zusammenstößen mit der Partei „Pro NRW“.
Wendt: „Die Gefährlichkeit einiger Salafisten, vor allem solcher, die eine Kampfausbildung im Ausland
hinter sich haben, ist besorgniserregend. Schon eine solche Ausbildung sollte bestraft werden können.
Von provozierten Straßenauseinandersetzungen ist es nicht mehr weit zu möglichen Anschlägen auf
öffentliche Einrichtungen und Plätze. Verfassungsschutz und Polizei werden deshalb weiterhin mit ho-
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her Aufmerksamkeit diese Szene beobachten. Wirksamen, erfolgreichen Kampf gegen extremistische
Gewalt wird es aber nicht zum Nulltarif geben.“
DPolG im Gespräch mit der AG Schwerbehindertenvertretung
A
m 5. Juni trafen sich in Berlin Vertreter der DPolG Bundesleitung und des Vorstands der
AG der Haupt- und Gesamtschwerbehinderten der Polizei Bund/Länder statt. In angenehmer Atmosphäre besprachen der Bundesvorsitzender Rainer Wend und seine Stellvertreter Werner Kasel und Ralf Kusterer mit den Kolleginnen und Kollegen des AG – Vorstands die
Themen Umgang mit gesundheitlich eingeschränkten Polizeibeamten, die unterschiedliche
Umsetzung der PDV 300 und die Rolle der Schwerbehindertenvertretungen in der Polizei. Vereinbart wurde eine Intensivierung der Zusammenarbeit durch Kontinuität des Meinungs- und
Erfahrungsaustauschs. Ein ausführlicher Bericht folgt im nächsten Polizeispiegel.
SPD im Bundestag:
Kriminal- und Rechtspflegestatistiken sind optimierungsbedürftig
Zurückliegend hatten wir an der Stelle über die Veröffentlichung der aktuellen Kriminalstatistiken und Bund und Land berichtet. Dass die statistischen Erfassungen Schwachstellen
aufweisen, wurde auch seitens der DPolG immer wieder aufgezeigt. Dem will die SPDBundestagsfraktion jetzt mit ihrem Antrag „System der Kriminal- und Rechtspflegestatistiken in Deutschland optimieren und auf eine solide rechtliche Grundlage stellen“ begegnen.
Dazu erklärt die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht:
Die verschiedenen Kriminal- und Rechtspflegestatistiken in Deutschland sind von Defiziten bei der Datenerhebung, Inkompatibilität der Einzelstatistiken und mangelnder Vergleichbarkeit geprägt. Dies
führt dazu, dass zahlreiche, kriminalpolitisch höchst relevante Fragen auf der Grundlage der jetzigen
Statistiken nicht zu beantworten sind. Dabei ist die Erfassung der Kriminalitätswirklichkeit eine der
zentralen Voraussetzungen zur Schaffung gesetzlicher Regelungen für die wirksame Bekämpfung von
Kriminalität.
So fehlen beispielsweise statistikbegleitende, bundesweit repräsentative und in regelmäßigen Abständen durchgeführte Dunkelfelduntersuchungen und Opferbefragungen. Durch Dunkelfelduntersuchungen, auch im Bereich von politisch motivierter Kriminalität im rechten Spektrum, wäre dem Staat mit
einiger Wahrscheinlichkeit die rechtsextreme politische Motivation und der rechtsextremistische Alltagsterror im Zusammenhang mit den NSU-Morden nicht entgangen.
Auch fehlt eine fortlaufende Rückfallstatistik, ohne die statistisch nicht ermittelt werden kann, wie Strafen und andere Sanktionen beim Täter wirken. Trotzdem hat die Regierungskoalition im Bundestag
kürzlich mit dem Warnschussarrest für Jugendliche Straftäter – gegen die kritische Meinung der Experten – eine weitere Sanktionsmöglichkeit durchgesetzt, da diese angeblich unbedingt notwendig war.
Hierfür werden dann die Statistiken, insbesondere die Polizeiliche Kriminalstatistik, instrumentalisiert.
Ebenso, wenn es um Aufklärungsquoten geht: Es besteht die Gefahr, dass auf der Jagd nach hohen
Quoten Ressourcen dort gebündelt werden, wo die Politik glaubt, diese zu produzieren, wie beispielsweise beim Ladendiebstahl, und nicht etwa dort, wo die Bekämpfung von Kriminalität eigentlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf, wie beispielsweise bei Wirtschaftskriminalität oder Verbrechen gegen
das Leben. Dabei hat die Gesamtaufklärungsquote keine eigenständige Aussagekraft, der Bevölkerung
wird hier etwas vorgespielt.
Wir wollen den Blindflug der Politik durch eine Optimierung des Systems der Kriminal- und Rechtspflegestatistiken ändern und haben dafür einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Warten wir mal ab, was aus den hehren Erwartungen dann am Ende wird.
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Verwaltungsgericht Koblenz:
geringere Beihilfe bei privater Krankenversicherung nach dem Standardtarif rechtens
Ein Beamter, der im sogenannten Standardtarif privat krankenversichert ist, kann die Gewährung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Gebührensätze für ärztliche Leistungen
beanspruchen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger, ein Landesbeamter, hatte geltend gemacht, aufgrund seiner Schwerbehinderung innerhalb
der privaten Krankenversicherung auf den Standardtarif angewiesen zu sein. Dieser – beitragsgünstigere – Tarif soll insbesondere für Personen, die ansonsten durch die private Krankenversicherung aus
Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, eine zumutbare
Versicherungsmöglichkeit schaffen. Der Arzt erhält bei einer Abrechnung nach dem Standardtarif bei
gleichwertiger medizinischer Betreuung einen geringeren Gebührensatz als im Falle eines im Normaltarif versicherten Patienten. Das rheinland-pfälzische Beihilferecht sieht hierzu vor, dass sich bei einer
privaten Versicherung nach dem Standardtarif auch die Berechnung der dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfe im Krankheitsfall – vorliegend 50 v. H. der Arztkosten – nach dem reduzierten Gebührensatz richtet. Der Kläger hatte gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Beihilfebescheid Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit der Regelung gerügt. Da seine behandelnden
Ärzte eine Abrechnung nach dem Standardtarif ablehnten, müsse er den Differenzbetrag zur Normalgebühr letztlich selbst tragen. Im Falle einer ernsthaften und längerfristigen Erkrankung drohe ihm
deshalb der wirtschaftliche Ruin, was den Gleichbehandlungsgrundsatz und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletze.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die beanstandete Regelung in der rheinland-pfälzischen
Beihilfeverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der im Standardtarif versicherte Beamte habe einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privat
versicherter Beamter; Unterschiede bestünden lediglich bei der Liquidation der erbrachten ärztlichen
Leistungen. Derartige Leistungen zum Standardtarif könne der Beamte auch in der Praxis erlangen.
Zwar sei der Arzt grundsätzlich nicht zu einer Behandlung zum Standardtarif verpflichtet, so dass es
auch nicht gewährleistet sei, dass der Beamte die von ihm gewünschte ärztliche Leistung zu diesem
Tarif gerade bei dem Arzt seiner Wahl erhalten könne. Insoweit sei es jedoch auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausreichend, wenn der Beamte in zumutbarer Entfernung
einen zur Abrechnung nach dem Standardtarif bereiten Arzt finden könne. Dafür, dass dies nicht der
Fall sei, habe der Kläger indessen nichts Konkretes vorgetragen, sondern sich lediglich auf die fehlende
Bereitschaft der ihn derzeit behandelnden Ärzte bezogen. Auch bestünden hierfür keine anderweitigen
hinreichenden Anhaltspunkte.
Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2013, 6 K 11/13.KO)
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www.dpolg-rlp.de
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