IHATEC-Förderrichtlinie

Erster Aufruf zur Antragseinreichung
gemäß der „Förderrichtlinie Innovative Hafentechnologien“ (IHATEC-Förderrichtlinie)
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom
08.07.2016
1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand
Der vorliegende Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen bezieht sich auf Projekte,
die nachweislich durch Entwicklung oder Anpassung innovativer Technologien oder
von innovativen Konzepten einem oder mehrerer der in Nummer 1.5 bis 1.7 der
IHATEC-Förderrichtlinie genannten Zwecke dienen und einem oder mehreren der in
Nr. 4.2 der IHATEC-Förderrichtlinie genannten Schwerpunkte zuzuordnen sind.
Das BMVI stellt auf seiner Homepage www.bmvi.bund.de einen Link zum
Antragsportal Easy Online bereit. Der Aufruf sowie diese weiteren Informationen
ergänzen die Förderrichtlinie. Maßgeblich sind die Regelungen der IHATECFörderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.
2. Höhe der Zuwendung
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen
Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. –summe. Die Einzelheiten zu Art, Höhe
und Umfang der Zuwendung ergeben sich aus Nr. 8 der IHATEC-Förderrichtlinie.
Eine Bagatellgrenze wird nicht angesetzt.
3. Teilnahmeberechtigte
Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einrichtungen
für Forschung und Wissensverbreitung, außeruniversitäre Einrichtungen,
Ingenieurbüros sowie Konsortien/Verbünde der vorgenannten Einheiten, die zum
Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel mindestens eine Betriebsstätte oder eine
Niederlassung in Deutschland haben (Nr. 5.1 der IHATEC-Förderrichtlinie).
4. Teilnahmevoraussetzungen
Das jeweilige Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Einzelheiten ergeben
sich aus Nr. 6.2 der IHATEC-Förderrichtlinie.
Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich
gesichert sein. Mit der Antragstellung sind der Bewilligungsbehörde ein
Finanzierungs- und ein Meilensteinplan vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zu erklären, ob bzw. inwieweit für das
Projekt weitere Fördermittel beantragt worden sind (Nr. 7.11. der IHATECFörderrichtlinie).
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Antragstellung eine Einschätzung
über die spätere Verwertung der Ergebnisse in Form eines Verwertungsplans
vorzulegen (Nr. 7.8 der IHATEC-Förderrichtlinie).
Bei Kooperations- bzw. Verbundvorhaben müssen die Partner ihre Rechte und
Pflichten in einem Kooperationsvertrag regeln und diesen bei der Antragstellung
vorlegen (Nr. 7.4 der IHATEC-Förderrichtlinie).
5. Antragstellung und Frist
Anträge auf Förderung von Projekten nach der IHATEC-Förderrichtlinie sind
ausschließlich über das Portal Easy Online zu beziehen und dort auszufüllen. Die
ausgefüllten Antragsdokumente sind in Easy Online zu speichern, auszudrucken und
unterschrieben an die nachfolgende Adresse zu senden:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat WS 21
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn.
Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer:
+49 (0)228 99 300 1473.
Mit Eingang der unterschriebenen Antragsdokumente bei der Bewilligungsbehörde
ist der Antrag gestellt.
Frist für die Einreichung der Anträge ist der 18.11.2016. Es gilt der postalische
Eingang bzw. der Faxeingang der vollständigen und unterzeichneten Unterlagen bei
der Bewilligungsbehörde.
Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Unterlagen durch die
Bewilligungsbehörde. Sofern nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der hierfür
von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist eingehen, wird der Antrag in der
laufenden Förderperiode negativ beschieden.
Verspätet eingegangene Anträge können erst im darauffolgenden Förderaufruf
berücksichtigt werden und müssen erneut gestellt werden.
6. Auswahlkriterien und Bewilligung
Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde in zwei Schritten:
1. Zunächst wird die generelle Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens im
Rahmen einer Vorprüfung nach den Zuwendungsvoraussetzungen der
Förderrichtlinie festgestellt.
2. Sodann erfolgen die Bewertung der Förderwürdigkeit und die Auswahl der im
Wettbewerb zueinander stehenden Projekte anhand einer Bewertungsmatrix. Die
dieser Bewertung zu Grunde liegenden Kriterien und Indikatoren sind diesem Aufruf
beigefügt.
Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung
geltenden
Bestimmungen
der
IHATEC-Förderrichtlinie
oder
ihrer
Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Abrufverfahren nach
nachgewiesener Erreichung der vorgesehenen Meilensteine.
7. Anforderungen an die Berichterstattung
Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem
Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die
ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und
besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen.
Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind bis auf weiteres an die
unter 5. genannte Adresse zu richten.
Jährlich zu Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss
des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.
8. Beratung und technische Unterstützung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner
Homepage www.bmvi.bund.de Informationen zum Förderverfahren.
Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung sowie zur Erfüllung der
Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie bis auf weiteres unter der
folgenden Telefonnummer: 0228/300-4612.
Das BMVI plant, in Zukunft einen Projektträger mit der Abwicklung der
Fördermaßnahme zu beauftragen. Diesbezügliche Informationen sowie die
Kontaktdaten werden zu gegebener Zeit auf der Homepage des BMVI veröffentlicht.
Bonn, den 19.09.2016
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Reinhard Klingen