Flugblatt vom 16.09.2016

GdP setzt sich weiter für die Eilzuständigkeit ein
Als einzige Gewerkschaft setzt sich die GdP für eine echte bundesweite Einführung
der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbedienstete ein. Durch Änderung des
Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG), das gelegentlich mit dem Bundespolizeigesetz
(BPolG) verwechselt wird, kann die Eilzuständigkeit bundesweit geregelt werden. Darauf
hatten in der Vergangenheit bereits mehrere Bundesländer verwiesen und eine Anpassung
ihrer Landesgesetze abgelehnt. Diese Länder beteiligten sich nicht an der Bildung eines 16teiligen Flickenteppichs zur Regelung des Eilzuständigkeiten für Bundesbeamte.
16.09.2016:
Nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei kann durch Aufnahme der in § 9 des Gesetzes
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes (UZwG) genannten Vollzugsbeamten des Zolls in den § 1 des BPolBG und der
folgerichtigen Anpassung der Rechtsverordnung der Bund mit Zustimmung des Bundesrats
bundesweit die dringend notwendige Eilzuständigkeit für Zollbeamte regeln. „Es kann nicht
sein, dass gut ausgebildete Vollzugsbeamte, die in der öffentlichen Wahrnehmung nicht von
Polizeivollzugsbeamten unterschieden werden, im Ernstfall auf Jedermannrechte
zurückgreifen müssen, wenn sie eine Gefahrenstelle absichern, einen Dieb oder Räuber stellen
oder bei Körperverletzungen einschreiten“, verdeutlicht GdP-Zoll-Chef Frank Buckenhofer
den Handlungsbedarf, "der nicht zuletzt auch die polizeiliche Fahndungen oder die
Maßnahmen bei Anschlägen erheblich verbessern würde".