GdP setzt sich weiter für die Eilzuständigkeit ein Als einzige Gewerkschaft setzt sich die GdP für eine echte bundesweite Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbedienstete ein. Durch Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG), das gelegentlich mit dem Bundespolizeigesetz (BPolG) verwechselt wird, kann die Eilzuständigkeit bundesweit geregelt werden. Darauf hatten in der Vergangenheit bereits mehrere Bundesländer verwiesen und eine Anpassung ihrer Landesgesetze abgelehnt. Diese Länder beteiligten sich nicht an der Bildung eines 16teiligen Flickenteppichs zur Regelung des Eilzuständigkeiten für Bundesbeamte. 16.09.2016: Nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei kann durch Aufnahme der in § 9 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) genannten Vollzugsbeamten des Zolls in den § 1 des BPolBG und der folgerichtigen Anpassung der Rechtsverordnung der Bund mit Zustimmung des Bundesrats bundesweit die dringend notwendige Eilzuständigkeit für Zollbeamte regeln. „Es kann nicht sein, dass gut ausgebildete Vollzugsbeamte, die in der öffentlichen Wahrnehmung nicht von Polizeivollzugsbeamten unterschieden werden, im Ernstfall auf Jedermannrechte zurückgreifen müssen, wenn sie eine Gefahrenstelle absichern, einen Dieb oder Räuber stellen oder bei Körperverletzungen einschreiten“, verdeutlicht GdP-Zoll-Chef Frank Buckenhofer den Handlungsbedarf, "der nicht zuletzt auch die polizeiliche Fahndungen oder die Maßnahmen bei Anschlägen erheblich verbessern würde".
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