Telefon 055 646 60 11/12/15 Fax 055 646 60 09 E-Mail: [email protected] www.gl.ch Staatskanzlei Rathaus 8750 Glarus Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 20. September 2016 Gesetz über die politischen Rechte Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde 2017 der Entwurf eines neuen Gesetzes über die politischen Rechte unterbreitet. Ziel der Vorlage ist, die Bestimmungen über die Ausübung sämtlicher politischer Rechte in einem zentralen kantonalen Erlass auf Gesetzesstufe zusammenzufassen und zu verwesentlichen. Die Vorlage im Überblick Das neue Gesetz hat zum Ziel, die Bestimmungen über die Ausübung sämtlicher politischer Rechte in einem zentralen kantonalen Erlass auf Gesetzesstufe zusammenzufassen. Dies unabhängig davon, ob es sich um politische Rechte auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene handelt oder ob die Rechte an der Urne, an der Landsgemeinde oder an der Gemeindeversammlung ausgeübt werden. Der neue Erlass geht somit über den Anwendungsbereich des bisherigen Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne hinaus. Der Bestand, die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang der politischen Rechte selbst bleiben jedoch unberührt. Das Gesetz sieht neu eine Rechtsgrundlage für die Einführung des elektronischen Stimmkanals für sämtliche Abstimmungen und Wahlen an der Urne vor, und zwar für alle Stimmberechtigten. Zudem schafft es die rechtlichen Voraussetzungen für einen allfälligen Einsatz technischer Hilfsmittel für die Ermittlung des Mehrs jedoch nur für Gemeindeversammlungen. Sowohl die Einführung des elektronischen Stimmkanals für alle als auch die Prüfung, ob und wie allenfalls elektronische Hilfsmittel für die Ermittlung des Mehrs an der Landsgemeinde eingesetzt werden können, bilden Gegenstand der Legislaturplanung 2014–2018. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wird die bisher bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren – also insbesondere bei Landratswahlen – für die Sitzzuteilung angewandte Divisormethode mit Abrundung nach Hagenbach-Bischoff durch die Divisormethode mit Standardrundung nach Sainte-Laguë ersetzt. Dieses Verfahren stellt eine Weiterentwicklung des Verfahrens nach Hagenbach-Bischoff dar. Es wirkt einer Verzerrung aufgrund der Parteiengrösse entgegen. Anstatt durch Abrunden in erster Linie Übervertretungen zu verhindern, wird nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Das neue Verfahren harmoniert gemäss Lehre und Rechtsprechung besonders gut mit dem bundesverfassungsrechtlichen Erfordernis der Erfolgswertgleichheit der Wähler und wird als bessere Alternative zum Verfahren nach dem Doppelten Pukelsheim eingeführt. Des Weiteren werden zahlreiche Regelungen über die Ausübung der politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten mit bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben harmonisiert. Betroffen sind insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Fristen, der Anordnung von Nachzählungen oder der Ausgestaltung des Rechtsschutzes. Schliesslich regelt das Gesetz erstmals das in der Praxis der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung gelebte sukzessive Ausscheidungsverfahren bei Abstimmungen über mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Gegen- und Änderungsanträge. Es sieht ein ab-gekürztes Verfahren für Wahlen an der Landsgemeinde vor und eröffnet neu eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Beschluss des Landrates über die Zu- oder Unzulässigkeit von Memorialsanträgen. Wesentliche Inhalte Der vorgeschlagene Entwurf eines Gesetzes enthält folgende wesentliche Inhalte: – Das Stimmgeheimnis wird ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert. – Auf gesetzliche Vorgaben in Sachen Wahl- und Abstimmungstermine sowie auf die Regelung von Sperrtagen auf Gesetzesstufe wird verzichtet. – Die kommunalen Wahlbüros werden nicht mehr durch den Gemeindepräsidenten, sondern analog dem kantonalen Wahlbüro durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber geleitet. – Der Stimmkanal Urne wird beibehalten. Das kantonale Recht macht jedoch nur noch minimale Vorgaben betreffend Öffnungszeiten und Standorte der Stimmlokale. Im Übrigen obliegt die Festlegung der Öffnungszeiten und Standorte den Gemeinden. – Die Wahlhilfe kann nur noch von vorübergehend oder dauerhaft schreibunfähigen oder schreibunkundigen Stimmberechtigten in Anspruch genommen werden. Sie ist auf die Vornahme der zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen beschränkt. – Die Rechtsgrundlage für die Einführung des elektronischen Stimmkanals für sämtliche Wahlen und Abstimmungen an der Urne wird geschaffen. – Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Verfahren für die automatisierte Auszählung der Stimmen wird geschaffen. – Die Auszählung der Stimmen ist weiterhin erst am Abstimmungstag erlaubt. Neu dürfen jedoch bereits im Voraus durch die Gemeindekanzleien gewisse Vorbereitungshandlungen zur Auszählung der brieflich eingegangenen Stimmen getroffen werden. – Auf die Pflicht, die Stimm- und Wahlzettel zu stempeln, wird verzichtet. Der entsprechende Ungültigkeitsgrund wird gestrichen. – Die Bestimmung über das Nachzählen wird mit der bundesrechtlichen Regelung harmonisiert. Ein knappes Resultat rechtfertigt für sich alleine noch keine Nachzählung. – Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz der bereits bisher verwendeten Resultatermittlungssoftware wird geschaffen. – Die Rechtsgrundlage für eine soziologische oder politologische Auswertung des Stimmverhaltens wird geschaffen. – Die Fristen für die Zustellung der Stimm- und Wahlunterlagen werden vereinheitlicht und mit den bundesrechtlichen Vorgaben harmonisiert. – Bei Stimmengleichheit ist das Los, entsprechend den Anforderungen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zwingend manuell zu ziehen. – Die Frist, innert der bei einem Rücktritt, bei einem Tod oder einem Wegfall von Wählbarkeitsvoraussetzungen Ersatzwahlen durchzuführen sind, wird von drei auf sechs Monate heraufgesetzt. – Die Definition der massgebenden Wohnbevölkerung zur Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise bei Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren wird mit dem Bundesrecht harmonisiert. – Der Ankündigungszeitpunkt von Wahlen im Verhältniswahlverfahren wird mit demjenigen für Wahlen im Mehrheitswahlverfahren harmonisiert und um drei Wochen vorverschoben. – Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren wird um gut drei Wochen vorverschoben. – Listenverbindungen sind spätestens bis am letzten Tag der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu erklären. – Die Berücksichtigung von Zusatzstimmen bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren erfolgt nach der Maxime, möglichst viele gültige Stimmen für die Wahl zählen zu können. – Die Verteilung der Mandate bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren auf die Parteien (Listen) erfolgt neu mit der Divisormethode mit Standardrundung nach Sainte-Laguë. Die massgebende Anzahl Stimmen wird durch einen Wahlkreisdivisor geteilt. Das Ergebnis wird zur Bestimmung der Sitzzahl auf die nächstgelegene ganze Zahl auf- oder abgerundet. In den seltenen Fällen, in denen mehrere Reste genau 0,5 ergeben, entscheidet das Los. 2 – – – – – – – – – – – – – – – Die Befugnisse der verhandlungsleitenden Person der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung werden geregelt. Sie erhält insbesondere die Kompetenz, fehlbaren Rednern das Wort zu entziehen. Medienvertreterinnen und -vertreter dürfen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung anwesend sein. Aufnahmen und Übertragungen sind gestattet. Die Möglichkeit, die Medien ganz oder teilweise von der Gemeindeversammlung auszuschliessen oder Aufnahmen und Übertragungen ganz oder teilweise zu verbieten, wird eingeschränkt. Die Rechtsgrundlage für die amtliche Veröffentlichung offizieller Tonaufnahmen der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung wird geschaffen. An der Ermittlung des Mehrs an der Landsgemeinde durch Abschätzen des Handmehrs wird festgehalten. Es wird nur eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Ermittlung des Mehrs an der Gemeindeversammlung erlauben würde. Das in der Praxis bei Sachabstimmungen an der Landsgemeinde angewandte sukzessive Ausscheidungsverfahren bei mehreren, sich gegenseitig ausschliessenden Gegen- oder Abänderungsanträgen wird erstmals positivrechtlich umschrieben. Für Wahlen an der Landsgemeinde wird die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens aus dem Gemeindegesetz übernommen. Die Prüfung der formellen Gültigkeit von Memorialsanträgen erfolgt künftig durch die Staatskanzlei (Zustandekommen). Der Landrat entscheidet weiterhin über die materielle Gültigkeit (Zulässigkeit). Die Möglichkeit, einem Memorialsantrag einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, wird im Gesetz verankert. Die Behandlung eines für erheblich erklärten Memorialsantrags in Form der allgemeinen Anregung wird geregelt. Die Möglichkeit, einen Memorialsantrag zurückzuziehen, wird erweitert. Das Verfahren zur Ergreifung eines fakultativen Referendums auf Gemeindeebene wird erstmals geregelt. Das Verfahren zur Einreichung und Behandlung einer Petition wird erstmals geregelt. Die gerichtliche Überprüfbarkeit von Wahlen und Abstimmungen in Gemeinde- und Kantonsangelegenheiten durch die Rechtsmittelinstanzen wird inhaltlich mit derjenigen in Bundesangelegenheiten harmonisiert. Ein Rechtsmittel gegen die Zulässig- oder Unzulässigerklärung von Memorialsanträgen wird im Gesetz vorgesehen. Den Rechtsmitteln wird von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen. Änderung des Steuergesetzes Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde 2017 eine Änderung des Steuergesetzes unterbreitet. Zum einen will man die steuerliche Attraktivität für Start-ups im Kanton weiter steigern, zum anderen sind Anpassungen ans Bundesrecht vorzunehmen. Noch nicht Bestandteil der Vorlage sind Anpassungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III. Die Vorlage im Überblick Der Landsgemeinde wird eine Änderung des Steuergesetzes unterbreitet, um die hohe steuerliche Attraktivität des Kantons Glarus für sogenannte Start-up-Unternehmen weiter zu steigern. Der Regierungsrat soll künftig auf Antrag für Beteiligungen an neu gegründeten Unternehmen, sofern diese dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, einen reduzierten Verkehrswert festlegen können. Jungunternehmer mit einer innovativen Geschäfts-idee bezahlen damit unter bestimmten Bedingungen eine reduzierte Vermögenssteuer. Ziel dieser Massnahme ist die Schaffung eines attraktiven Umfeldes für Innovation und Gründergeist. Erfolg versprechende Unternehmen mit ihren klugen Köpfen sollen in den Kanton gelockt werden, sodass neue Arbeitsplätze geschaffen werden und zusätzliche Wertschöpfung entsteht. 3 Das Steuergesetz wird zudem an neue Bundesvorgaben (Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, Anpassungen an die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches) angepasst. Zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit sowie aus veranlagungstechnischen Gründen soll dabei die Bundeslösung formell und materiell soweit wie möglich ins kantonale Recht übernommen werden: Bei der direkten Bundessteuer werden ab 2018 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken neu nicht mehr besteuert, sofern sie höchstens 20‘000 Franken betragen. Die Kantone können die Höhe dieser Freigrenze für ihr eigenes Recht selbst festlegen. Ihnen steht eine Anpassungsfrist bis Ende 2017 zu. Im kantonalen Recht soll die gleiche Freigrenze gelten. Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich aufgrund der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Davon sind die steuerstrafrechtlichen Bestimmungen zur Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sowie zu den Sanktionen für Vergehen im Steuergesetz betroffen. Die bundesrechtlichen Änderungen zum Steuerstrafrecht treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Wird das kantonale Recht bis zu diesem Zeitpunkt nicht angepasst, finden die bundesrechtlichen Bestimmungen direkt Anwendung. Zudem drängt sich eine neue Rechtsgrundlage auf, damit das zuständige Departement für bestimmte Auskünfte über Steuerdaten, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben notwendig sind, generelle Ermächtigungen erteilen kann. Unternehmenssteuerreform III an der Landsgemeinde 2018 Steuerpolitisch ist die Unternehmenssteuerreform III (USR III) von grosser Relevanz für die Wirtschaft und die Kantone. Die von der Bundesversammlung am 17. Juni 2016 verabschiedete USR III soll die von der EU und der OECD kritisierte privilegierte Besteuerung der kantonalen Statusgesellschaften (Holding- und Verwaltungsgesellschaften) durch international anerkannte Instrumente ersetzen. Den Kantonen steht es weitgehend frei, gewisse flankierende Massnahmen in ihre Steuergesetzgebung aufzunehmen. Anstelle der Einführung von Ersatzprivilegien können die Kantone die Unternehmen auch durch einen günstigeren Gewinnsteuersatz entlasten. Ein weiteres Kernstück der USR III ist zudem die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent. Momentan läuft noch bis Anfang Oktober 2016 die Referendumsfrist zur USR III. Im Frühjahr 2017 ist voraussichtlich mit einer Volksabstimmung zu rechnen. Bei Annahme der USR III fallen die Steuerprivilegien der Holding- und Verwaltungsgesellschaften weg. Da diese zukünftig ordentlich besteuert werden, wird im Kanton Glarus aufgrund der gesicherten Gegenfinanzierung eine Senkung des Gewinnsteuersatzes zu prüfen sein. Die Ersatzprivilegien dürften für den Kanton und seine Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle haben, werden aber selbstverständlich in die Überlegungen miteinbezogen. Der Regierungsrat wird eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung einsetzen. Diese Arbeitsgruppe soll eine möglichst breit abgestützte Strategie zur Umsetzung der USR III im Kanton Glarus bis zum Sommer/Herbst 2017 erarbeiten, damit die Vorlage rechtzeitig für die Landsgemeinde 2018 bereit ist. Die aktuelle Steuerpolitik wird – zumindest was die juristischen Personen betrifft – überprüft und mit grosser Sicherheit angepasst. Memorialsantrag „Ergänzung von Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch“ (Finanzierung Hochwasserschutz) – Zulässig- und Erheblicherklärung Dem Landrat wird beantragt, den Memorialsantrag „Ergänzung von Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch“ für rechtlich zulässig zu erklären und über die Erheblichkeit zu befinden. 4 Der im August 2016 eingegangene Memorialsantrag der Gemeinden Glarus und Glarus Nord will den bestehenden Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) um zwei neue Absätze ergänzen. Mit den Anpassungen beabsichtigen die Antragsteller, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten des Hochwasserschutzes verzichten können. Bach- und Wuhrkorporationen sollen zudem künftig durch die Gemeinden finanziell unterstützt werden können. Alternativ soll es auch möglich sein, dass die Gemeinden von den Korporationen einzelne Aufgaben übernehmen. Am Konzept des geltenden Rechts, wonach es grundsätzlich den betroffenen Grundeigentümern obliegt, die Kosten der Massnahmen des Hochwasserschutzes zu tragen, soll dabei jedoch festgehalten werden. Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass der in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichte Memorialsantrag in formeller wie in materieller Hinsicht zulässig ist. Er erfüllt die Anforderungen der Kantonsverfassung und ist für rechtlich zulässig zu erklären. Asyl- und Flüchtlingsverordnung Die Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich wird verabschiedet. Die 19 Artikel umfassende Verordnung regelt die wirtschaftliche Hilfe (Nothilfe, reduzierte Sozialhilfe und normale Sozialhilfe) sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende, Schutzbedürftige, Personen mit rechtskräftigem negativen Asylentscheid und für vorläufig Aufgenommene. Art und Dauer der Unterbringung, Betreuung und Zugang zum Arbeitsmarkt bestimmen sich aufgrund des Verfahrensstands, des Status sowie des Verhaltens der betreffenden Person. Die um Sozial- und Nothilfe ersuchenden ausländischen Personen haben insbesondere ihren Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nachzukommen und die Anordnungen der zuständigen Behörden zu befolgen. Für Arbeitsbewilligungen gilt nach wie vor ein Inländervorrang und ein Vorrang für Personen aus der EU und den EFTA-Staaten sowie für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung. Asylsuchenden kann während eines hängigen Asylverfahrens für die Zeit ab dem siebten Monat nach der Einreise eine Arbeitsbewilligung erteilt werden. Die Bewilligung wird nur für Mangelberufe und in der Regel befristet auf sechs Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit auf elf Monate) erteilt. Vorläufig Aufgenommenen kann eine Arbeitsbewilligung für alle Berufe und für maximal zwölf Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit) erteilt werden. Leistungsvereinbarung Die Leistungsvereinbarung 2017 mit der Stiftung Beratungs- und Therapiestelle Glarnerland BTG mit einer finanziellen Abgeltung von 220‘000 Franken (Vorjahr 200‘000 Fr.) wird genehmigt. Personelles Edwin Koller, Mollis, wird neu als Mitglied (Automobilgewerbe, AGVS) der Aufsichtskommission der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule Ziegelbrücke gewählt. Die Dienste des zurücktretenden Ernst Frischknecht, Mollis, werden verdankt. 5
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