Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom

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Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 20. September
2016
Gesetz über die politischen Rechte
Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde 2017 der Entwurf eines neuen Gesetzes
über die politischen Rechte unterbreitet. Ziel der Vorlage ist, die Bestimmungen über die
Ausübung sämtlicher politischer Rechte in einem zentralen kantonalen Erlass auf Gesetzesstufe zusammenzufassen und zu verwesentlichen.
Die Vorlage im Überblick
Das neue Gesetz hat zum Ziel, die Bestimmungen über die Ausübung sämtlicher politischer
Rechte in einem zentralen kantonalen Erlass auf Gesetzesstufe zusammenzufassen. Dies
unabhängig davon, ob es sich um politische Rechte auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene handelt oder ob die Rechte an der Urne, an der Landsgemeinde oder an der Gemeindeversammlung ausgeübt werden. Der neue Erlass geht somit über den Anwendungsbereich des bisherigen Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne hinaus.
Der Bestand, die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang der politischen Rechte selbst
bleiben jedoch unberührt.
Das Gesetz sieht neu eine Rechtsgrundlage für die Einführung des elektronischen Stimmkanals für sämtliche Abstimmungen und Wahlen an der Urne vor, und zwar für alle Stimmberechtigten. Zudem schafft es die rechtlichen Voraussetzungen für einen allfälligen Einsatz
technischer Hilfsmittel für die Ermittlung des Mehrs jedoch nur für Gemeindeversammlungen.
Sowohl die Einführung des elektronischen Stimmkanals für alle als auch die Prüfung, ob und
wie allenfalls elektronische Hilfsmittel für die Ermittlung des Mehrs an der Landsgemeinde
eingesetzt werden können, bilden Gegenstand der Legislaturplanung 2014–2018.
Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wird die bisher bei Wahlen im
Verhältniswahlverfahren – also insbesondere bei Landratswahlen – für die Sitzzuteilung
angewandte Divisormethode mit Abrundung nach Hagenbach-Bischoff durch die Divisormethode mit Standardrundung nach Sainte-Laguë ersetzt. Dieses Verfahren stellt eine
Weiterentwicklung des Verfahrens nach Hagenbach-Bischoff dar. Es wirkt einer Verzerrung
aufgrund der Parteiengrösse entgegen. Anstatt durch Abrunden in erster Linie Übervertretungen zu verhindern, wird nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Das
neue Verfahren harmoniert gemäss Lehre und Rechtsprechung besonders gut mit dem
bundesverfassungsrechtlichen Erfordernis der Erfolgswertgleichheit der Wähler und wird als
bessere Alternative zum Verfahren nach dem Doppelten Pukelsheim eingeführt.
Des Weiteren werden zahlreiche Regelungen über die Ausübung der politischen Rechte in
Kantons- und Gemeindeangelegenheiten mit bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben
harmonisiert. Betroffen sind insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Fristen, der Anordnung von Nachzählungen oder der Ausgestaltung des Rechtsschutzes.
Schliesslich regelt das Gesetz erstmals das in der Praxis der Landsgemeinde und der
Gemeindeversammlung gelebte sukzessive Ausscheidungsverfahren bei Abstimmungen
über mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Gegen- und Änderungsanträge. Es sieht ein
ab-gekürztes Verfahren für Wahlen an der Landsgemeinde vor und eröffnet neu eine
Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Beschluss des Landrates über die Zu- oder
Unzulässigkeit von Memorialsanträgen.
Wesentliche Inhalte
Der vorgeschlagene Entwurf eines Gesetzes enthält folgende wesentliche Inhalte:
– Das Stimmgeheimnis wird ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert.
– Auf gesetzliche Vorgaben in Sachen Wahl- und Abstimmungstermine sowie auf die
Regelung von Sperrtagen auf Gesetzesstufe wird verzichtet.
– Die kommunalen Wahlbüros werden nicht mehr durch den Gemeindepräsidenten,
sondern analog dem kantonalen Wahlbüro durch die Gemeindeschreiberin oder den
Gemeindeschreiber geleitet.
– Der Stimmkanal Urne wird beibehalten. Das kantonale Recht macht jedoch nur noch
minimale Vorgaben betreffend Öffnungszeiten und Standorte der Stimmlokale. Im
Übrigen obliegt die Festlegung der Öffnungszeiten und Standorte den Gemeinden.
– Die Wahlhilfe kann nur noch von vorübergehend oder dauerhaft schreibunfähigen oder
schreibunkundigen Stimmberechtigten in Anspruch genommen werden. Sie ist auf die
Vornahme der zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen beschränkt.
– Die Rechtsgrundlage für die Einführung des elektronischen Stimmkanals für sämtliche
Wahlen und Abstimmungen an der Urne wird geschaffen.
– Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Verfahren für die automatisierte
Auszählung der Stimmen wird geschaffen.
– Die Auszählung der Stimmen ist weiterhin erst am Abstimmungstag erlaubt. Neu dürfen
jedoch bereits im Voraus durch die Gemeindekanzleien gewisse Vorbereitungshandlungen zur Auszählung der brieflich eingegangenen Stimmen getroffen werden.
– Auf die Pflicht, die Stimm- und Wahlzettel zu stempeln, wird verzichtet. Der
entsprechende Ungültigkeitsgrund wird gestrichen.
– Die Bestimmung über das Nachzählen wird mit der bundesrechtlichen Regelung
harmonisiert. Ein knappes Resultat rechtfertigt für sich alleine noch keine Nachzählung.
– Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz der bereits bisher verwendeten
Resultatermittlungssoftware wird geschaffen.
– Die Rechtsgrundlage für eine soziologische oder politologische Auswertung des Stimmverhaltens wird geschaffen.
– Die Fristen für die Zustellung der Stimm- und Wahlunterlagen werden vereinheitlicht und
mit den bundesrechtlichen Vorgaben harmonisiert.
– Bei Stimmengleichheit ist das Los, entsprechend den Anforderungen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zwingend manuell zu ziehen.
– Die Frist, innert der bei einem Rücktritt, bei einem Tod oder einem Wegfall von Wählbarkeitsvoraussetzungen Ersatzwahlen durchzuführen sind, wird von drei auf sechs Monate
heraufgesetzt.
– Die Definition der massgebenden Wohnbevölkerung zur Verteilung der Mandate auf die
Wahlkreise bei Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren wird mit dem Bundesrecht
harmonisiert.
– Der Ankündigungszeitpunkt von Wahlen im Verhältniswahlverfahren wird mit demjenigen
für Wahlen im Mehrheitswahlverfahren harmonisiert und um drei Wochen vorverschoben.
– Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren wird um
gut drei Wochen vorverschoben.
– Listenverbindungen sind spätestens bis am letzten Tag der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu erklären.
– Die Berücksichtigung von Zusatzstimmen bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren erfolgt
nach der Maxime, möglichst viele gültige Stimmen für die Wahl zählen zu können.
– Die Verteilung der Mandate bei Wahlen im Verhältniswahlverfahren auf die Parteien
(Listen) erfolgt neu mit der Divisormethode mit Standardrundung nach Sainte-Laguë. Die
massgebende Anzahl Stimmen wird durch einen Wahlkreisdivisor geteilt. Das Ergebnis
wird zur Bestimmung der Sitzzahl auf die nächstgelegene ganze Zahl auf- oder abgerundet. In den seltenen Fällen, in denen mehrere Reste genau 0,5 ergeben, entscheidet
das Los.
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Die Befugnisse der verhandlungsleitenden Person der Landsgemeinde und der
Gemeindeversammlung werden geregelt. Sie erhält insbesondere die Kompetenz,
fehlbaren Rednern das Wort zu entziehen.
Medienvertreterinnen und -vertreter dürfen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung anwesend sein. Aufnahmen und Übertragungen sind gestattet. Die
Möglichkeit, die Medien ganz oder teilweise von der Gemeindeversammlung auszuschliessen oder Aufnahmen und Übertragungen ganz oder teilweise zu verbieten, wird
eingeschränkt.
Die Rechtsgrundlage für die amtliche Veröffentlichung offizieller Tonaufnahmen der
Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung wird geschaffen.
An der Ermittlung des Mehrs an der Landsgemeinde durch Abschätzen des Handmehrs
wird festgehalten. Es wird nur eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche den Einsatz
technischer Hilfsmittel zur Ermittlung des Mehrs an der Gemeindeversammlung erlauben
würde.
Das in der Praxis bei Sachabstimmungen an der Landsgemeinde angewandte
sukzessive Ausscheidungsverfahren bei mehreren, sich gegenseitig ausschliessenden
Gegen- oder Abänderungsanträgen wird erstmals positivrechtlich umschrieben.
Für Wahlen an der Landsgemeinde wird die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens
aus dem Gemeindegesetz übernommen.
Die Prüfung der formellen Gültigkeit von Memorialsanträgen erfolgt künftig durch die
Staatskanzlei (Zustandekommen). Der Landrat entscheidet weiterhin über die materielle
Gültigkeit (Zulässigkeit).
Die Möglichkeit, einem Memorialsantrag einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, wird
im Gesetz verankert.
Die Behandlung eines für erheblich erklärten Memorialsantrags in Form der allgemeinen
Anregung wird geregelt.
Die Möglichkeit, einen Memorialsantrag zurückzuziehen, wird erweitert.
Das Verfahren zur Ergreifung eines fakultativen Referendums auf Gemeindeebene wird
erstmals geregelt.
Das Verfahren zur Einreichung und Behandlung einer Petition wird erstmals geregelt.
Die gerichtliche Überprüfbarkeit von Wahlen und Abstimmungen in Gemeinde- und
Kantonsangelegenheiten durch die Rechtsmittelinstanzen wird inhaltlich mit derjenigen in
Bundesangelegenheiten harmonisiert.
Ein Rechtsmittel gegen die Zulässig- oder Unzulässigerklärung von Memorialsanträgen
wird im Gesetz vorgesehen.
Den Rechtsmitteln wird von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen.
Änderung des Steuergesetzes
Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde 2017 eine Änderung des Steuergesetzes
unterbreitet. Zum einen will man die steuerliche Attraktivität für Start-ups im Kanton weiter
steigern, zum anderen sind Anpassungen ans Bundesrecht vorzunehmen. Noch nicht
Bestandteil der Vorlage sind Anpassungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III.
Die Vorlage im Überblick
Der Landsgemeinde wird eine Änderung des Steuergesetzes unterbreitet, um die hohe
steuerliche Attraktivität des Kantons Glarus für sogenannte Start-up-Unternehmen weiter zu
steigern. Der Regierungsrat soll künftig auf Antrag für Beteiligungen an neu gegründeten
Unternehmen, sofern diese dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, einen
reduzierten Verkehrswert festlegen können. Jungunternehmer mit einer innovativen
Geschäfts-idee bezahlen damit unter bestimmten Bedingungen eine reduzierte
Vermögenssteuer. Ziel dieser Massnahme ist die Schaffung eines attraktiven Umfeldes für
Innovation und Gründergeist. Erfolg versprechende Unternehmen mit ihren klugen Köpfen
sollen in den Kanton gelockt werden, sodass neue Arbeitsplätze geschaffen werden und
zusätzliche Wertschöpfung entsteht.
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Das Steuergesetz wird zudem an neue Bundesvorgaben (Steuerbefreiung von juristischen
Personen mit ideellen Zwecken, Anpassungen an die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches) angepasst. Zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit sowie
aus veranlagungstechnischen Gründen soll dabei die Bundeslösung formell und materiell
soweit wie möglich ins kantonale Recht übernommen werden:
Bei der direkten Bundessteuer werden ab 2018 Gewinne von juristischen Personen mit
ideellen Zwecken neu nicht mehr besteuert, sofern sie höchstens 20‘000 Franken
betragen. Die Kantone können die Höhe dieser Freigrenze für ihr eigenes Recht selbst
festlegen. Ihnen steht eine Anpassungsfrist bis Ende 2017 zu. Im kantonalen Recht soll
die gleiche Freigrenze gelten.
Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich aufgrund der Anpassung des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Davon sind die steuerstrafrechtlichen
Bestimmungen zur Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sowie zu den Sanktionen
für Vergehen im Steuergesetz betroffen. Die bundesrechtlichen Änderungen zum
Steuerstrafrecht treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Wird das kantonale Recht bis zu
diesem Zeitpunkt nicht angepasst, finden die bundesrechtlichen Bestimmungen direkt
Anwendung.
Zudem drängt sich eine neue Rechtsgrundlage auf, damit das zuständige Departement
für bestimmte Auskünfte über Steuerdaten, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben
notwendig sind, generelle Ermächtigungen erteilen kann.
Unternehmenssteuerreform III an der Landsgemeinde 2018
Steuerpolitisch ist die Unternehmenssteuerreform III (USR III) von grosser Relevanz für die
Wirtschaft und die Kantone. Die von der Bundesversammlung am 17. Juni 2016 verabschiedete USR III soll die von der EU und der OECD kritisierte privilegierte Besteuerung der
kantonalen Statusgesellschaften (Holding- und Verwaltungsgesellschaften) durch international anerkannte Instrumente ersetzen. Den Kantonen steht es weitgehend frei, gewisse
flankierende Massnahmen in ihre Steuergesetzgebung aufzunehmen. Anstelle der Einführung von Ersatzprivilegien können die Kantone die Unternehmen auch durch einen
günstigeren Gewinnsteuersatz entlasten. Ein weiteres Kernstück der USR III ist zudem die
Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent.
Momentan läuft noch bis Anfang Oktober 2016 die Referendumsfrist zur USR III. Im Frühjahr
2017 ist voraussichtlich mit einer Volksabstimmung zu rechnen. Bei Annahme der USR III
fallen die Steuerprivilegien der Holding- und Verwaltungsgesellschaften weg. Da diese zukünftig ordentlich besteuert werden, wird im Kanton Glarus aufgrund der gesicherten Gegenfinanzierung eine Senkung des Gewinnsteuersatzes zu prüfen sein. Die Ersatzprivilegien
dürften für den Kanton und seine Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle haben, werden aber selbstverständlich in die Überlegungen miteinbezogen. Der Regierungsrat wird eine
Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung einsetzen. Diese
Arbeitsgruppe soll eine möglichst breit abgestützte Strategie zur Umsetzung der USR III im
Kanton Glarus bis zum Sommer/Herbst 2017 erarbeiten, damit die Vorlage rechtzeitig für die
Landsgemeinde 2018 bereit ist. Die aktuelle Steuerpolitik wird – zumindest was die juristischen Personen betrifft – überprüft und mit grosser Sicherheit angepasst.
Memorialsantrag „Ergänzung von Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch“ (Finanzierung Hochwasserschutz) –
Zulässig- und Erheblicherklärung
Dem Landrat wird beantragt, den Memorialsantrag „Ergänzung von Artikel 200 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch“ für rechtlich zulässig zu
erklären und über die Erheblichkeit zu befinden.
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Der im August 2016 eingegangene Memorialsantrag der Gemeinden Glarus und Glarus Nord
will den bestehenden Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) um zwei neue Absätze ergänzen. Mit den Anpassungen beabsichtigen die Antragsteller, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit die
Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beteiligung der Grundeigentümer an
den Kosten des Hochwasserschutzes verzichten können. Bach- und Wuhrkorporationen
sollen zudem künftig durch die Gemeinden finanziell unterstützt werden können. Alternativ
soll es auch möglich sein, dass die Gemeinden von den Korporationen einzelne Aufgaben
übernehmen. Am Konzept des geltenden Rechts, wonach es grundsätzlich den betroffenen
Grundeigentümern obliegt, die Kosten der Massnahmen des Hochwasserschutzes zu tragen,
soll dabei jedoch festgehalten werden.
Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass der in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichte Memorialsantrag in formeller wie in materieller Hinsicht zulässig ist. Er
erfüllt die Anforderungen der Kantonsverfassung und ist für rechtlich zulässig zu erklären.
Asyl- und Flüchtlingsverordnung
Die Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und
Flüchtlingsbereich wird verabschiedet.
Die 19 Artikel umfassende Verordnung regelt die wirtschaftliche Hilfe (Nothilfe, reduzierte
Sozialhilfe und normale Sozialhilfe) sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende,
Schutzbedürftige, Personen mit rechtskräftigem negativen Asylentscheid und für vorläufig
Aufgenommene. Art und Dauer der Unterbringung, Betreuung und Zugang zum Arbeitsmarkt
bestimmen sich aufgrund des Verfahrensstands, des Status sowie des Verhaltens der
betreffenden Person. Die um Sozial- und Nothilfe ersuchenden ausländischen Personen
haben insbesondere ihren Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nachzukommen und die
Anordnungen der zuständigen Behörden zu befolgen.
Für Arbeitsbewilligungen gilt nach wie vor ein Inländervorrang und ein Vorrang für Personen
aus der EU und den EFTA-Staaten sowie für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung.
Asylsuchenden kann während eines hängigen Asylverfahrens für die Zeit ab dem siebten
Monat nach der Einreise eine Arbeitsbewilligung erteilt werden. Die Bewilligung wird nur für
Mangelberufe und in der Regel befristet auf sechs Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit auf
elf Monate) erteilt. Vorläufig Aufgenommenen kann eine Arbeitsbewilligung für alle Berufe
und für maximal zwölf Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit) erteilt werden.
Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung 2017 mit der Stiftung Beratungs- und Therapiestelle Glarnerland
BTG mit einer finanziellen Abgeltung von 220‘000 Franken (Vorjahr 200‘000 Fr.) wird
genehmigt.
Personelles
Edwin Koller, Mollis, wird neu als Mitglied (Automobilgewerbe, AGVS) der Aufsichtskommission der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule Ziegelbrücke gewählt. Die
Dienste des zurücktretenden Ernst Frischknecht, Mollis, werden verdankt.
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