Beihilfe für Psychotherapie in Niedersachsen - Beihilfe-Info

BEIHILFE-INFO
Beihilfe für Psychotherapie in Niedersachsen
Beihilfeberechtigten Personen kann ein Anspruch auf Kostenerstattung für psychotherapeutische Behandlungen zustehen. In Niedersachsen ist die Rechtsgrundlage hierfür in § 5 Abs. 1 der Nds. Beihilfeverordnung zu finden.
Beihilfefähig sind die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für
medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden
erbrachte ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen. Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannten Methoden sind beihilfefähig, soweit dies in der Anlage 1 bestimmt
ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich
1. (...)
2. (...)
3. für psychotherapeutische Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP). Aufwendungen, die auf einer Überschreitung des
Schwellenwertes des Gebührenrahmens beruhen, sind nur angemessen, wenn patientenbezogene Besonderheiten, die eine Ausnahme darstellen, vorliegen.
Weiter ist in § 12 der Nds. Beihilfeverordnung der Beihilfeanspruch für ambulante psychotherapeutische Behandlungen geregelt:
(1) Aufwendungen für ambulante Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 13), für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten
und der analytischen Psychotherapie (§ 14) sowie für ambulante Leistungen der
Verhaltenstherapie (§ 15) sind bei einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
1. affektive Störung (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störung,
Dysthymie),
2. Angststörung,
3. Zwangsstörung,
4. Konversionsstörung (somatoforme Störung, dissoziative Störung),
5. Reaktion auf schwere Belastungen,
6. Anpassungsstörung,
7. Essstörung,
8. nichtorganische Schlafstörung,
9. sexuelle Funktionsstörung,
10. Persönlichkeitsstörung,
11. Verhaltensstörung, auch mit Beginn in der Kindheit oder Jugend,
12. emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit oder Jugend.
Die Psychosomatische Grundversorgung ist in § 13 und die tiefenpsychologische Grundversorgung in § 14 der Beihilfeverordnung Niedersachsen bestimmt.
Sowohl in § 14 als auch in § 15 (Verhaltenstherapie) sind je nach Einzel- oder
Gruppenbehandlung Begrenzungen der Beihilfe für die Anzahl der Sitzungen
vorgesehen.
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