INTERESSENGEMEINSCHAFT „SCHWEIZERISCHE ARMEE 1949“ DIE TRUPPEN- ORDNUNG 1951 (TO 51) Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) bearbeiteter Nachdruck aus: «Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift» Band 119 Heft 1 (Januar 1953) Heft 2 (Februar 1953) Heft 3 (März 1953) 1 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) Die neue Truppenordnung Von Major Karl Oechslin Man kann bei vielen Gelegenheiten feststellen, dass die im vergangenen Jahr eingeführte Truppenordnung 1951 auch innerhalb des Offizierskaders in den Einzelheiten zu wenig bekannt ist. Einem mehrfach geäusserten Wunsch entsprechend veröffentlichen wir deshalb eine Zusammenstellung der wichtigsten Neuerungen, um einen Überblick über die neue Wehrorganisation zu vermitteln. 1. Die Militärgesetzgebung in der Vergangenheit Seit der Gründung des Schweizerbundes bis in unsere Tage wurden an die 20 Militärgesetze geschaffen. Als solche sind zu nennen: Der Bundesbrief von 1291, der Sempacherbrief von 1393, das Stanser Verkommnis von 1481, der Wyler-Abschied von 1647, das Defensionale von 1668, das Eidgenössische Schirmwerk von 1702, die Militärgesetze von 1798 und 1799, die Mediations-Militärreglemente von 1804 und 1807, das aus Restauration und Regeneration erwachsene Militär-Reglement von 1817 und während der Zeit des Bundesstaates (1848 bis heute) die Militär-Organisation vom 8. Mai 1850, vom 13. November 1874 und die noch geltende Militär-Organisation vom 12. April 1907. Unter der Herrschaft der letzten Militär-Organisation, die noch heute gültig ist, aber im Laufe der Jahre viele und zum Teil grundlegende Änderungen erfahren hat, sind folgende Truppenordnungen zu erwähnen: Die Truppenordnung vom 6. April 1911, vom 18. Dezember 1924, vom 7. Oktober 1937, vom 19. Dezember 1947 und schliesslich die neue Truppenordnung vom 26. April 1951 (TO 51), in Kraft getreten am 15. Dezember 1951. Wenn wir die Anzahl der geschaffenen Militärgesetze mit dem Alter unseres Bundes seit 1291 in Beziehung setzen, so ergibt sich eine durchschnittliche «Lebensdauer» eines Militärgesetzes von rund 30 Jahren. Bei näherem Betrachten der Daten erkennt man, dass die Militärgesetze in engster Beziehung zur staatlichen Entwicklung und zur jeweiligen politischen und militärischen Lage stehen. Unser Überblick wird sich im Folgenden auf die neue Truppenordnung 1951 beschränken. 2. Gründe der Neuorganisation Wenn auch die Aufgaben der Armee, wie sie in der Verfassung verankert sind, die gleichen geblieben sind, so haben sich doch bedeutende Änderungen im inneren Aufbau der Armee und in der Ausbildung in den letzten Jahren nicht umgehen lassen. Die zwei letzten Weltkriege haben das Antlitz unserer Armee stark verändert. Die 2 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) Neufassung der Truppenordnung im Jahre 1947 hatte lediglich den Zweck, die im Laufe des Aktivdienstes (1939-1945) eingetretenen Änderungen in der Organisation des Heeres formell zu bestätigen. Die TO 51 dagegen bedeutete eine umfassende und grundsätzliche Neuordnung unserer Armee. Die TO 51 ersetzt den bisherigen Begriff der «Dienstpflicht» durch denjenigen der «Wehrpflicht». Diese ist, wenn irgend möglich, durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen. Die grundsätzliche Begründung der Wehrpflicht ist in Art. 18 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 gegeben. Absatz 1 dieser Verfassungsbestimmung lautet: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig››. 3. Die Heeresklassen Durch das Bundesgesetz über die Abänderung der Militärorganisation vom 2. Juli 1948 wurden einzelne Bestimmungen über die Rekruten- und Kaderschulen den neuen Verhältnissen angepasst. Das Gesetz brachte u. a. auch eine Neufassung des 5. Teils der Militärorganisation über den Aktivdienst im Sinne einer Ausscheidung der Vorschriften für den Krieg und den Zustand der bewaffneten Neutralität. In diesem Zusammenhang wurde z. B. auch die Stellung des Generals neu umschrieben. Als wichtigste Neuerung gilt jedoch die Neuordnung der Heeresklassen, welche auch für die TO 51 gilt. Die alte Regelung war, vom psychologischen Standpunkt aus betrachtet, unbefriedigend, da fertig ausgebildete Wehrmänner, welche ihre sämtlichen Dienste bis zum 48. Altersjahr im Auszug, in der Landwehr und im Landsturm geleistet hatten, für die restlichen Jahre ihrer Wehrpflicht den Hilfsdiensten zugewiesen werden mussten. Es ist verständlich, dass diese Wehrmänner den Übertritt in den Hilfsdienst als eine Herabsetzung empfinden mussten. Diesem Umstand, der für die Wehrmänner mehr als nur ein Schönheitsfehler bedeutete, wurde mit der Neuregelung der Heeresklassen Rechnung getragen. Danach müssen Wehrmänner mit vielen hundert Diensttagen nun nicht mehr den Hilfsdiensten zugewiesen werden, sondern können bis zur Beendigung ihrer Wehrpflicht in der Armee verbleiben. Nach dem Gesetz von 1948 werden die Heeresklassen wie folgt abgestuft: Heeresklasse Altersklasse Anzahl der Jahrgänge Landwehr 37-48 12 Auszug Landsturm Dienstpflicht 20-36 49-60 20-60 3 17 12 41 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) Die TO 51 hat die Infanterie, die Leichten Truppen und die Artillerie völlig auf die neuen Heeresklassen abgestimmt. Das bedeutet, dass im Wesentlichen die kombattanten Formationen der Heereseinheiten, aber auch der Flieger- und der Armeetruppen in der Hauptsache aus Angehörigen des Auszuges bestehen. Hingegen weisen weiterhin zahlreiche Formationen anderer Truppengattungen und Dienstzweige Wehrmänner des Auszuges und der Landwehr einerseits oder Wehrmänner der Landwehr und des Landsturms anderseits oder sogar Wehrmänner aller drei Heeresklassen auf. Die Grenz-, Festungs- und Reduit-Brigaden werden aus Wehrmännern der Landwehr gebildet. Grundsätzlich werden die Truppeneinheiten, Truppenkörper und Heereseinheiten zukünftig nach Möglichkeit aus Angehörigen der gleichen Heeresklassen rekrutiert. Das System der Stammbataillone und der gleichzeitigen Einteilung einzelner Wehrmänner in verschiedenen Formationen liess die TO 51 fallen. Auch die Stäbe werden in der Regel aus Wehrmännern einer einzigen Heeresklasse zusammengesetzt. Die TO 51 hat im Allgemeinen die Bestände der höheren Stäbe reduziert; dies trifft namentlich bei den Stäben des Territorialdienstes zu. 4. Zusammensetzung des Heeres Nach der neuen Truppenordnung 1951 setzt sich das Heer zusammen aus dem Generalstab, den Kommandostäben, den Truppengattungen: 1. Infanterie 2. Leichte Truppen 3. Artillerie 4. Fliegertruppen 5. Fliegerabwehrtruppen 6. Genietruppen 7. Übermittlungstruppen 8. Sanitätstruppen 9. Verpflegungstruppen 10. Motortransporttruppen 11. Luftschutztruppen und den Dienstzweigen: 1. 2. 3. 4. 5. Munitionsdienst Materialdienst Veterinärdienst Heerespolizeidienst Feldpostdienst 4 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 6. 7. 8. 9. Militärjustiz Armeeseelsorge Stabssekretariat Hilfsdienst 5. Gliederung des Heeres Das Heer wird gegliedert in Truppeneinheiten (Kompanie, Schwadron, Batterie, Ambulanz, Pferdedepot), in Truppenkörper (Regiment, Bataillon, Abteilung) und in Heereseinheiten (Armeekorps, Divisionen, Gebirgsbrigaden, Leichte Brigaden). Nach der neuen TO 51 gliedert sich das Heer wie folgt: 1. Heereseinheiten: vier Armeekorps, neun Divisionen, drei Gebirgsbrigaden, drei Leichte Brigaden 2. Fliegertruppen 3. Grenzbrigaden, Festungsbrigaden, Reduitbrigaden 4. Armeetruppen 5. Territorialdienst Das Armeekorps ist im Regelfall aus zwei bis vier Divisionen oder Gebirgsbrigaden, einer Leichten Brigade, Armeetruppen sowie Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden zusammengesetzt. Die Division umfasst drei Infanterieregimenter und die dazugehörigen Divisionstruppen, die Gebirgsbrigade zwei Infanterieregimenter zu drei Bataillonen und die Brigadetruppen, die Leichte Brigade zwei Regimenter und die Brigadetruppen. Als Gebirgstruppen bestehen nur noch die 9. Division und die drei Gebirgsbrigaden. Die Gebirgstruppen erhalten mehr Pferde als die übrigen Truppen und jede Gebirgsheereseinheit erhält eine Trainkolonne des Auszugs zugeteilt. Durch Zuteilung von Trainkolonnen der Landwehr und der besonderen Ausrüstung für den Gebirgsdienst wird auch den Feldtruppen eine zweckmässige Ausstattung gegeben, falls diese in schwierigem Gelände eingesetzt werden müssen. Die TO 51 erhebt die bisherigen drei Leichten Brigaden zu Heereseinheiten, deren Kommandanten deshalb den Grad eines Oberstbrigadiers bekleiden. Als Festungsbrigaden gelten die Truppen der Festungen St. Maurice, Gotthard und Sargans. Die Gebirgsbrigaden sind von den Grenzbrigaden organisatorisch vollständig getrennt, damit sie ohne weiteres auch im Mittelland eingesetzt werden können, ohne dass durch ihre Herauslösung der Grenzschutz desorganisiert wird. Allgemein kann gesagt werden, dass die Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden zur Hauptsache aus Angehörigen der Landwehr zusammengesetzt sind. Die Zahl der grossen Verbände der Feldarmee bleibt unverändert. 5 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 6. Die Truppengattungen 6.1. Die Infanterie Nach der TO 51 besteht das Infanterieregiment aus einem Stab, einer Nachrichtenkompanie, einer Fliegerabwehrkompanie, einer Grenadierkompanie, drei Füsilieroder Schützenbataillonen und einer Motortransportkolonne. Das Gebirgsinfanterieregiment verfügt daneben noch über eine Trainkolonne des Auszugs. Die Nachrichtenkompanie verfügt über keine Pferde mehr und ist vollständig motorisiert; ihr sind die Nachrichten-, Telefon- und Funkersoldaten sowie das neu formierte Regimentsspiel zugeteilt. Die Grenadierkompanie gliedert sich in vier Grenadierzüge, wobei deren drei zur Abgabe an die Bataillone vorgesehen sind. Der vierte Zug bleibt für den Regimentskommandanten reserviert. In der Fliegerabwehrkompanie wird ein Zug mit Drillingsgeschützen Kaliber 20 mm ausgerüstet. Die übrigen Züge verfügen über Einrohrgeschütze desselben Kalibers. Nach der Einführung der neuen 9-cm-Pak soll jedes Regiment auch eine motorisierte Panzerabwehrkompanie erhalten. Dies dürfte im Laufe des nächsten Jahres möglich sein. Die neu aufgestellten Trainkolonnen haben einen Mannschaftsbestand von ca. 140 Mann. An Bewaffnung erhalten sie: drei Minenwerferausrüstungen, vier Maschinenpistolen und zwei leichte Maschinengewehre. Als Transportmittel verfügen sie über 50 Zugpferde mit 50 Pneukarren und 50 Saumtiere. Die Zusammensetzung des Füsilierbataillons hat sich ebenfalls geändert, wobei der Mannschaftsbestand kleiner, die Feuerkraft jedoch grösser geworden ist. Die Infanteriebataillone des Auszugs bestehen aus dem Bataillonsstab, drei Füsilierkompanien und einer Schweren Füsilierkompanie, welche an Stelle der bisherigen Mitrailleurkompanie tritt. Allen Füsilierkompanien wurden das schnellschiessende Maschinengewehr 51 sowie Raketenrohre für die Panzerabwehr zugeteilt. Zusätzlich erfolgte eine Erhöhung der Anzahl von Maschinenpistolen. Der Schweren Füsilierkompanie sind neben zwei Mitrailleurzügen auch drei Minenwerferzüge zugeteilt. Der Nachrichtenzug, die Sanität und die Transportmittel sind in der Stabskompanie vereinigt, die somit als Verband für die taktische Führung sowie für die Versorgung des Bataillons gilt. Der Nach- und Rückschub innerhalb des Bataillons wird ebenfalls durch die Stabskompanie geregelt. Der Kommandant der Stabskompanie ist gleichzeitig der Transportchef des Bataillons. Die pferdebespannten Infanteriekanonenzüge bleiben bis zu ihrer Überführung in die Panzerabwehrkompanie ebenfalls in der Stabskompanie als Mannschaftsreserve für die später aufzustellende motorisierte Panzerabwehrkompanie, welche dann direkt dem Regiment unterstellt wird. 6 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) Der vor Einführung der TO 51 bestehende Unterschied zwischen Feld- und Gebirgsinfanterie wird stark ausgeglichen. Die Gebirgsausbildung soll aber trotzdem im bisherigen Rahmen weitergeführt werden. Zu erwähnen bleibt auch, dass die Schützenbataillone und -kompanien der Armee gleich organisiert, ausgerüstet und ausgebildet werden wie die Füsilierbataillone und -kompanien. Sie sind daher keine Spezialtruppe mehr, tragen aber aus Überlieferung die besondere Bezeichnung «Schütze›› und an der Uniform die entsprechenden Abzeichen. Im Gegensatz zu den Auszugs-Bataillonen verfügen die Landwehr-Bataillone über keine Stabskompanie. Die Regimenter umfassen je nach Aufgabe zwei bis vier Bataillone und dazu eine Nachrichtenkompanie. In der Landwehr bilden die Fliegerabwehr- und Grenadierkompanien Brigadetruppen. Als allgemeine Transportreserve sind die neu aufgestellten 24 Trainkolonnen der Landwehr zu betrachten. Sie sind Armeetruppen. Die Landsturm-Infanterie besteht aus 155 Territorialkompanien vom Typ A und 45 Kompanien vom Typ B. Sie hat vornehmlich Bewachungs- und Sicherungsaufgaben zu erfüllen. Eine tiefgreifende Modernisierung erlebte das Transportwesen der Infanterie. Trainfourgons und Feldküchen verschwanden. An ihre Stelle traten Traktoren mit Ordonnanzanhänger für Küche, Kochkisten, Biwak- und Büromaterial sowie Gepäck. Das Bataillon verfügt über zwei Lastwagen und zwölf Traktoren mit Anhänger. Der Pferdebestand wurde um mehr als die Hälfte reduziert. Es bleiben nur die Zweiräderkarren zum Nachschub in vorderster Linie, die pneubereift und daher für den Pferde- wie für den Motorzug geeignet sind. Zudem verfügt das Regiment über eine Motortransportkolonne mit einem Transportvermögen von 100 Tonnen mit je zehn leichten, mittleren und schweren Lastwagen, wodurch ein ganzes Bataillon mit regimentseigenen Mitteln transportiert werden kann. An hippomobilen Mitteln besitzt das Füsilierbataillon: ein Reitpferd, 52 Zugpferde und 48 Karren. Einen deutlich grösseren Pferdebestand führt das Gebirgsfüsilierbataillon: zwei Reitpferde, 52 Zugpferde, 30 Saumtiere und 48 Karren. Das Gebirgsinfanterieregiment zählt somit unter Einbeziehung der zugeteilten Auszugs-Trainkolonne zwölf Reitpferde, 206 Zugpferde, 140 Saumtiere, 194 Karren, also insgesamt 358 Pferde. An Train-Offizieren führt das Feldregiment drei, das Gebirgsregiment jedoch 13. Diese Zahlen zeigen deutlich die Reduktion des hippomobilen Trains durch die TO 51. Jedoch hat man im Hinblick auf die Einsatznotwendigkeit im schwierigen Gelände von einer völligen Motorisierung abgesehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die neue Organisation unserer Infanterie ein erfreuliches Bild der Rationalisierung und Ausnützung der Kräfte bietet. So bleibt die Infanterie auch in Zukunft unsere Hauptwaffe. 7 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 6.2. Die Leichten Truppen Die Leichten Truppen erfuhren durch die neue TO 51 keine grossen Veränderungen. Eine grundsätzliche Umgestaltung der Leichten Truppen wird erst mit der Einführung von Panzern notwendig. Zunächst mussten jene Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der Zuteilung von neuen Maschinengewehren und Raketenrohren sowie aus der Vermehrung der Zahl der Minenwerfer ergaben. Die 24 Dragonerschwadronen, zusammengefasst in acht Abteilungen, bleiben den acht Felddivisionen unterstellt. Keine Kavallerie hat die 9. Gebirgsdivision. Die berittenen Dragonerschwadronen werden zunächst beibehalten. Nach der TO 51 verfügt die Dragonerschwadron über 158 Reitpferde. An Feuerkraft besitzt sie: 20 Minenwerferausrüstungen, 31 Maschinenpistolen, zehn leichte Maschinengewehre sowie die Karabiner der Truppe. Der Pferdebestand der Kavallerie beträgt total 4048 Pferde. Es soll später entschieden werden, ob Dragonerschwadronen bei Einführung neuer Waffen noch aufrechterhalten werden können. Die Radfahrer sowie die motorisierten Verbände der Leichten Brigade behielten im Wesentlichen ihre bisherige Gliederung und Zusammensetzung in Anlehnung an die Organisation der Infanterie. Den Kampftruppen wurden für ihre Feuerzüge ebenfalls das neue schnellschiessende Maschinengewehr 51 und das neue Raketenrohr zugeteilt. Eine Vermehrung erfuhren die Minenwerfer, die als Unterstützung des Bataillons gedacht sind. Die Grenadiere bei den Leichten Truppen wurden nicht zu besonderen Kompanien zusammengefasst, sondern in die Stabseinheiten der Bataillone eingeteilt. Die Mehrzahl der Leichten Truppen ist in den drei Leichten Brigaden zusammengefasst, die jede ein Regiment Radfahrer zu drei Bataillonen, ein Regiment Motordragoner zu zwei Bataillonen, ein Bataillon Motorradfahrer uııd eine Abteilung Panzerjäger umfasst (neben verschiedenen Truppenkörpern und Einheiten von Spezialwaffen). Das Radfahrerbataillon setzt sich aus einem Stab sowie je drei Radfahrer- und Minenwerferkompanien zusammen. Ähnlich sind das Motorradfahrerbataillon und das Motordragonerbataillon organisiert. Die Panzerjägerabteilung besteht aus einer Panzerjägerstabskompanie und vier Panzerjägerkompanien. Drei Radfahrerbataillone, eine Panzerabwehrkanonenkompanie, eine Stabskompanie und der Regimentsstab bilden das Radfahrerregiment. Im Motordragonerregiment sind vereinigt der Stab, eine Stabsschwadron, eine Panzerabwehrkanonenkompanie sowie zwei Motordragonerbataillone. In der Landwehr stellen die Leichten Truppen eine Anzahl Dragonerkompanien für die taktische Sicherung der Stäbe der Heereseinheiten. Aus Radfahrern der Landwehr werden Radfahrer-Strassenpolizeikompanien gebildet, die aber nicht mehr zu den Leichten Truppen, sondern zu den Motortransporttruppen gehören. 8 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 6.3. Die Artillerie 6.4. Die Fliegertruppen Die Artillerie wird in Regimentern von zwei bis drei Haubitz-, Schweren Kanonenoder Schweren Haubitzabteilungen zusammengefasst. Zu den Regimentern gehören ausserdem ein Stab und eine Motortransportkolonne. Jede Abteilung umfasst einen Stab, eine Stabsbatterie (welche u. a. den Nach- und Rückschub für die ganze Abteilung besorgt) und drei Batterien. Diese Batterien werden nicht mehr fortlaufend nummeriert, sondern wie bei der Infanterie nach den Abteilungen, z. B.: Sch. Kan. Bttr. I/49. Die Artillerie ist in den letzten Jahren vollständig motorisiert worden. Dazu kommt die Umbewaffnung der Feldartillerie auf die 10,5-cm-Haubitze und der Schweren Haubitzartillerie auf ein 15-cm-Geschütz. Die neue Ordnung strebt eine Vereinheitlichung der Geschütze an, indem sie nur noch vier Geschütze vorsieht: Die 10,5-cmHaubitze für die Artillerie der Heereseinheiten (Division, Gebirgsbrigade und Leichte Brigade); die schwere 10,5-cm-Kanone für Heereseinheiten und Korps-Artillerie; die 15-cm-Haubitze in der Korps-Artillerie und den schweren Minenwerfer 12 cm in den Divisionen. Grundsätzlich neu ist die Zusammenfassung der Verbindungsmittel der Artillerieabteilungen und der Stabsbatterie. Den Geschützbatterien werden nur die für die Errichtung der Schiessverbindungen notwendigen Funker und Funkgeräte belassen. Die Festungsbesatzungen werden zukünftig zur Hauptsache aus Angehörigen der Landwehr gebildet. Auszugsmannschaften sind nur noch für die besonders wichtigen Artilleriewerke vorgesehen. Neu ist ferner die Mischung von Artilleristen (für Fernabwehr) und Infanteristen (für Nahabwehr) in den Festungsformationen. Die Landsturmartillerie ist in 71 Munitionskompanien organisiert und findet in den Munitionsdepots der Heereseinheiten und in den Munitionsmagazinen der Armee Verwendung. Als grundsätzliche Neuerung ist festzuhalten, dass die bisher getrennten Stäbe der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen der Flugwaffe, der Armeefliegerabwehr und der Flugplätze nun in einem Führungsstab vereinigt werden. Nur der Stab des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes wird weiterhin als solcher bestehen. Die Organisation der Fliegerstaffeln und Fliegerregimenter bleibt weitgehend unverändert. Allerdings erfuhr die Zahl der Fliegerregimenter und Fliegerstaffeln in Anpassung an den zukünftigen Bestand an Kriegsflugzeugen eine Herabsetzung. Ebenso wurde die Zahl der Flugplatzregimenter und Flugplatzabteilungen der Zahl der ständig bedienten Kriegsflugplätze angepasst. Neu ist die Eingliederung besonderer Flugplatz-Fliegerabwehrbatterien in die Flugplatzabteilungen, um den Flugplätzen 9 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) einen besonderen Schutz zu bieten. Die nötige Mannschaft wird den aufgelösten Verbänden der Ortsfliegerabwehr entnommen. In der Flieger-Übermittlungsabteilung sind Funker und Telegrafenpioniere der Fliegertruppen zusammengefasst. Sechs bis acht Fliegerstaffeln uııd ein Regimentsstab bilden das Fliegerregiment. Das Flugplatzregiment hingegen umfasst einen Stab, einige Flugplatzabteilungen, in denen ein bis zwei Fliegerkompanien, eine Flugplatz-Fliegerabwehrbatterie, ein HD-Flugplatzunterhaltsdetachement und ein HD-Baudetachement zusammengefasst sind, sowie ein bis zwei Flugparkkompanien. 6.5. Die Fliegerabwehrtruppen Die Zusammensetzung der Fliegerabwehrtruppen ist von Grund auf neu festgelegt worden. Die verfügbaren Mannschaftsbestände reichten nicht aus, um die vorherige Zusammensetzung der Stäbe und Einheiten aufrechtzuerhalten. Infolgedessen mussten die Mannschaftsbestände bei gleichbleibender Zuteilung an Waffen herabgesetzt werden. Neben sechs Fliegerabwehrregimentern stellen die Fliegerabwehrtruppen selbständige, ortsfeste Fliegerabwehrbatterien und -abteilungen für den Schutz von Flugplätzen und Festungen. Im Wesentlichen bleibt die Zahl und die Gliederung der mobilen leichten Fliegerabwehrabteilungen der Heereseinheiten unverändert. Dagegen erfahren die Fliegerabwehrabteilungen für die drei Leichten Brigaden durch die Zuteilung einer dritten Batterie eine Verstärkung. Die Ortsfliegerabwehr ist aufgelöst worden, da ihre Bewaffnung den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt, um Ortschaften und Industrieanlagen wirksam vor Luftangriffen zu schützen. Ihre Mannschaften und ihr Material wurden den Flugplatz-Fliegerabwehrbatterien zugeführt. Dagegen blieben die Fliegerabwehrformationen der Bundesbahnen zum Schutz der Stauwehren bestehen. Die Scheinwerferkompanien der Schweren Fliegerabwehrabteilungen erhalten keinen Nachwuchs an Rekruten mehr. Um unserer Fliegerabwehr auch in der Dunkelheit eine genügende Wirkung zu verleihen, soll sie mit Radar-Feuerleitgeräten ausgerüstet werden. Bis zu deren Bereitstellung und Einführung werden die bestehenden Scheinwerferkompanien beibehalten. Im Fliegerabwehrregiment sind vereinigt: eine Leichte Fliegerabwehrabteilung und zwei Schwere Fliegerabwehrabteilungen. Beide Abteilungen bestehen aus einem Stab und drei Leichten bzw. Schweren Fliegerabwehrbatterien. Daneben gibt es noch zugeteilte Abteilungen mit Spezialaufgaben. 10 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 6.6. Die Genietruppen 6.7. Die Übermittlungstruppen Die Sappeurbataillone der Divisionen und Gebirgsbrigaden erfuhren eine wesentliche Umgestaltung. In den Sappeurbataillonen wurde die bisherige Stabskompanie ersetzt durch eine Schwere Sappeurkompanie. Während die zwei oder drei gewöhnlichen Sappeurkompanien für die Abgabe an die Infanterieregimenter der Gebirgsbrigaden und Divisionen bestimmt sind, verbleibt die Schwere Kompanie zur Verfügung der Heereseinheit. Den Leichten Brigaden, welche bisher nur über eine Sappeurkompanie verfügten, wurde eine zweite Sappeurkompanie zugeteilt. Die beiden bilden nun ein Sappeurbataillon. Die Trains der Sappeurbataillone sind vollständig motorisiert worden. Zusätzlich ist den Sappeurbataillonen je eine Sappeurmotortransportkolonne zugeteilt worden. Die Armeekorps erhalten nur noch ein Sappeurbataillon des Auszugs zu drei Kompanien. Die Pontoniere der Genietruppen gliedern sich in drei Pontonierbataillone zu je drei Kompanien (Stabskompanie und zwei Pontonierkompanien). Vollständig neu sind die aus Landwehr und Landsturm gebildeten Genieparkformationen, denen die Verwaltung des umfangreichen Geniematerials zufällt. Die Aufgabe dieser neuen Formationen ist umso wichtiger, als ein Teil des Geniematerials nicht mehr ständig von den Sappeur- und Pontonierbataillonen mitgeführt, sondern in Depots gelagert und erst im Bedarfsfall zur Truppe herangeführt wird. Die Seilbahnkompanie und die Motorbootkompanie blieben bestehen. Hingegen ist das Mineurbataillon aufgelöst worden. Mannschaften und Material dieses Bataillons wurden auf die Sappeurbataillone verteilt. Die Zerstörungstruppen erfuhren grundsätzlich keine Veränderung. Durch die Zuweisung von Wehrmännern vom 37. bis 40. Altersjahr erhielten sie eine gewisse Verjüngung. Weil auch in Zukunft der Bestand an Bautruppen in der Landwehr und im Landsturm für die Rekrutierung der Zerstörungstruppen nicht ausreicht, müssen weiterhin Angehörige anderer Truppengattungen beim Übertritt in die Landwehr zu den Zerstörungstruppen umgeteilt und auf ihre neue Aufgabe umgeschult werden. Die Bauformationen des Hilfsdienstes werden im Kriegsfall unter Heranziehung der zivilen Bauunternehmungen zur Ausführung von Bau- und Räumungsarbeiten eingesetzt. Die Übermittlungstruppen sind durch die TO 51 in den Rang einer Truppengattung erhoben worden. Sie umfasst Funker, Telegrafenpioniere, die Telefon- und Telegrafenbetriebsgruppen, den Brieftaubendienst sowie neu den Feldtelegrafendienst. Die zunehmende Abgabe von Funkgeräten an die Infanterie, die Leichten Truppen und an die Artillerie entlastet die Funkerkompanien der Heereseinheiten von vielen Aufgaben, welche ihr früher übertragen waren. Ihre Bestände konnten deshalb her11 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) abgesetzt werden. Die freiwerdenden Mittel wurden auf der Stufe der Armee in einer neugebildeten Funkerabteilung zusammengefasst. Die Telegrafenkompanien erhielten an Stelle des fünften Bauzuges einen Zentralenzug. Für die Festungs- und Reduitbrigaden wurden aus Funkern und Telegrafenpionieren gemischte neue Übermittlungskompanien aufgestellt. Die bisherigen Übermittlungsparkkompanien werden aufgelöst. Je ein Zug wurde den mobilen Werkstattkompanien der Divisionen und Gebirgsbrigaden für die Instandstellung der Übermittlungsgeräte zugeteilt. Weitere Züge sind den Werkstattbataillonen der Armee abgegeben worden. 6.8. Die Sanitätstruppen Der bisherige Unterschied zwischen Sanitätsabteilungen und Sanitätskompanien des Auszugs in den Divisionen und Gebirgsbrigaden einerseits und Feldlazaretten und Ambulanzen der Landwehr in den Armeekorps anderseits ist mit Inkrafttreten der TO 51 aufgehoben worden. Die Sanitätsabteilung der Divisionen und Gebirgsbrigaden, welche aus Auszugsmannschaften besteht, sowie die Landwehrverbände der Armeekorps und der Armee, sind grundsätzlich gleich organisiert worden. In der neuen Stabskompanie der Sanitätsabteilung sind alle Mannschaften und Transportmittel zusammengefasst, die nicht den Sanitätskompanien zugewiesen werden können. Die wichtigsten Elemente dieser neu aufgestellten Stabskompanie sind: ein Transportzug, ein Materialzug, ein Zug für die Bekämpfung von radioaktiven Strahlungen und die Abwehr biologischer und chemischer Kampfmittel. Grundsätzlich erhielten die Sanitätsformationen Motorfahrzeuge für den Transport von Verwundeten und Kranken. Neu ist die Motorisierung des Trains der Sanität. Pferde sind nur noch in den Gebirgssanitätsabteilungen der 9. Division und der drei Gebirgsbrigaden zugeteilt. Für die Bedürfnisse der Festungs- und Reduitbrigaden sind besondere Sanitätskompanien aufgestellt worden, die sowohl über Pferde als auch über Motorfahrzeuge verfügen. Die Sanitätsabteilung besteht somit aus der neuen Stabskompanie, sowie aus zwei bis drei weiteren Sanitätskompanien, ein bis zwei chirurgischen Ambulanzen und eventuell einer Sanitätstransportkolonne. Anstelle dieser Sanitätstransportkolonne tritt bei der Gebirgssanitätsabteilung eine Sanitätstrainkolonne. Die neue Organisation der Militärsanitätsanstalten (MSA) brachte eine wesentliche Vereinfachung und erlaubt einen zweckmässigen Einsatz der verfügbaren Mittel. Eine vorgeschobene MSA besteht aus dem Stab, einer mobilen Abteilung, die ihrerseits gegliedert ist in eine Spitalkompanie, eine Rotkreuzkolonne, ein FHD-Detachement, ein Rotkreuzdetachement, drei FHD-Sanitätstransportkolonnen und ein Sanitätseisenbahnzug. Zur vorgeschobenen MSA gehören noch drei Spezialabteilungen, 12 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) die aus je einem Stab, einer Spitalkompanie, einer Rotkreuzkolonne, einem FHDund einem Rotkreuzdetachement zusammengesetzt sind. Bei den rückwärtigen MSA sind die Spitalabteilungen hinsichtlich Personal und Ausrüstung spezialisiert in chirurgische und medizinische Spitalabteilungen. Die Zahl der Sanitätseisenbahnzüge wurde auf neun SBB-Züge reduziert, die vorab als fahrbare Verbandsplätze oder chirurgische Feldspitäler verwendet werden. Im Territorialdienst wurden Sanitätsformationen des Hilfsdienstes und des Roten Kreuzes aufgestellt, mit denen das Personal der zivilen Spitäler verstärkt und deren Betrieb sichergestellt wird. Den zivilen Spitälern ist damit eine doppelte Aufgabe übertragen: Sie haben die Verwundeten der im betreffenden Abschnitt eingesetzten Grenz-, Festungs- und Reduittruppen und der Formationen des Territorialdienstes zu übernehmen. Daneben haben sie aber auch den Bedürfnissen der Bevölkerung zu dienen. 6.9. Die Verpflegungstruppen Grundsätzlich neu ist die Vereinigung der Verpflegungs- und Bäckerkompanien. Es gehören jetzt neben Magazinsoldaten und Metzgern auch Bäcker den Verpflegungskompanien an. Einzig bei den Verpflegungskompanien der Leichten Brigaden gab es zunächst keine Bäckersoldaten. Durch eine Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes (EMD) vom 25. September 1952 wurden jeder Verpflegungskompanie der Leichten Brigaden auch ein Bäckerdetachement und zwei Bäckereianhänger zugeteilt, sodass diese Verpflegungskompanien nunmehr in der Lage sind, mit eigenen Mitteln den gesamten Brotbedarf einer Leichten Brigade zu decken. Dank der Vereinfachung der internen Organisationen der Stäbe und Einheiten konnten wesentliche Einsparungen an Personal erzielt werden. Neben den nun einheitlich zwei Verpfiegungskompanien umfassenden Verpflegungsabteilungen der Divisionen und Gebirgsbrigaden sind leichte Verpflegungskompanien für die Leichten Brigaden gebildet worden. Dazu erhalten die Verpflegungsabteilungen je eine Motortransportkolonne mit einer Kapazität von 100 Tonnen. Ferner ist den Armeekorps und den Festungsbrigaden je eine Verpflegungskompanie zugeteilt worden. Zu den Verpflegungstruppen gehören auch die Armeeverpflegungsmagazine, die je aus einem Stab und einem HD-Magazindetachement bestehen. Zudem verfügt die Armee bei den Armeetruppen noch über vier Landwehr- und drei Landsturm-Verpflegungskompanien. Bei den Verpflegungstruppen gibt es keine hippomobilen Trains mehr, diese sind schon früher vollständig motorisiert worden. 13 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 6.10. Die Motortransporttruppen 6.11. Die Luftschutztruppen Die Motortransporttruppen sind für drei verwandte Aufgaben vorgesehen: Transport, Verkehrsregelung und Reparaturdienst. Es ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise in der Division jedes Infanterieregiment, das Artillerieregiment, das Sappeurbataillon und die Verpflegungsabteilung über eine Motortransportkolonne verfügt; dazu ist noch eine weitere Kolonne als Reserve der Heereseinheit unterstellt. Jede Division verfügt somit über sieben und jede Gebirgsbrigade über fünf Transportkolonnen. Weitere Kolonnen sind für die Leichten Brigaden, die Armeekorps und die Armee bestimmt. Die TO 51 regelt die gesamte Transportorganisation neu. Sie teilt den Einheiten und Stäben aller Truppengattungen nur noch diejenigen Motorfahrzeuge fest zu, die sie im taktischen Einsatz für den Transport von Waffen, Munition und Material benötigen. Daneben gibt es Material, das von der Truppe nicht sofort gebraucht wird und deshalb ohne Nachteil mit den Motorfahrzeugen in einer späteren Fahrt nachgeführt werden kann. Es würde eine Belastung für die Truppe bedeuten, auch dieses Material ständig mit sich führen zu müssen. Es ist nicht zweckmässig, Motorfahrzeuge unnötig bei der Truppe zu belassen und sie dem gegnerischen Feuer auszusetzen. Diese Motorfahrzeuge werden nun zusammengefasst in Motortransportkolonnen, die alle grundsätzlich gleich organisiert sind und das gleiche Transportvermögen von 100 Tonnen aufweisen. Sie können je nach Bedarf und Dringlichkeit zum Transport von Truppen, Munition, Material oder Verpflegung verwendet werden. Die stärkere Konzentration der Motorfahrzeuge in besonderen Formationen ermöglicht eine verbesserte Ausnutzung der Transportmittel und erhöht dazu die Beweglichkeit der Truppe. Alle Kolonnen weisen die gleiche Zusammensetzung auf, ausgenommen die für die Sappeurbataillone bestimmten Kolonnen, die schwere Kippwagen für die Durchführung von Bauarbeiten erhalten. Für die Regelung des militärischen Motorfahrzeugverkehrs sieht die TO 51 fünf motorisierte Strassenpolizeikompanien des Auszuges vor, die in ihrer wichtigen Aufgabe unterstützt werden durch zwölf Radfahrerkompanien der Landwehr, die sobald als möglich ebenfalls motorisiert werden sollen. Die Luftschutztruppen bilden eine neue Truppengattung. Im Fall eines Krieges muss damit gerechnet werden, dass der Gegner den Widerstandswillen unseres Volkes dadurch zu brechen versucht, dass er wichtige Bevölkerungs- und Industriezentren aus der Luft angreift. Es ist ein Kennzeichen neuzeitlicher Kriegsführung, den Kampf 14 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) nicht nur gegen die feindliche Armee, sondern auch unmittelbar gegen Bevölkerung und Wirtschaft des Gegners zu führen. Die Erfahrungen des 2. Weltkrieges haben gezeigt, dass eine physisch und psychisch gut ausgebildete und modern ausgerüstete Truppe in der Lage ist, in den kritischen Stunden eines Luft- oder Fernwaffenangriffs mit Erfolg einzugreifen. In ihrer früheren Organisation war es aber der Luftschutztruppe nicht möglich, die ihr zugedachte Aufgabe befriedigend zu erfüllen, bestand sie doch in der Hauptsache aus HD-Angehörigen mit sehr kurzer Ausbildung. Nachdem nun die Luftschutztruppen in den Rang einer Truppengattung erhoben worden sind, werden sie aus diensttauglichen Wehrmännern gebildet, die wie alle anderen Truppen eine Rekrutenschule von vier Monaten und normale Wiederholungskurse zu bestehen haben. Da der Luftschutz primär eine Aufgabe der Gemeinden und Kantone ist, bleibt der zivile Luftschutz neben den Armee-Luftschutztruppen bestehen. Mit den Luftschutztruppen schaffte die TO 51 eine Schutztruppe, die bei Luft- oder Fernwaffenangriffen der Bevölkerung und den zivilen Behörden zu Hilfe kommt. Die neue Truppengattung gliedert sich in 24 örtliche - zu drei bis sechs Kompanien - und vier regionale (mobile) Landsturm-Bataillone zu fünf Kompanien. Dazu kommen 13 selbständige Landsturm-Kompanien. Die Kompanien bestehen aus einem Kommandozug und sechs Luftschutzzügen. Die selbständigen Kompanien umfassen einen Kommandozug und fünf Luftschutzzüge, die für Spreng-, Räum- und Bergungsarbeiten sowie zur Feuerbekämpfung eingesetzt werden können und entsprechendes Material zugeteilt erhalten. Die Landsturm-Bataillone sind in keinem höheren Verband zusammengefasst; es gibt somit keine Landsturm-Regimenter. Die Luftschutztruppen sind direkt der Abteilung für Luftschutz unterstellt. Die infanteristische Bewaffnung der Luftschutztruppe dient vor allem dem Selbstschutz und zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben in bombardierten Ortschaften. Die Mehrzahl der Luftschutzformationen ist ortsgebunden und zum Schutz wichtiger Ortschaften bestimmt. Daneben sind vier bewegliche Reservebataillone vorgesehen, die bei Bedarf die ortsgebundenen Formationen verstärken und innert nützlicher Frist in den am meisten gefährdeten Zentren des Landes eingesetzt werden können. Den einzelnen Landsturm-Bataillonen und den selbständigen Landsturm-Kompanien können nur die für den Transport des Materials unerlässlichen Motorfahrzeuge zugeteilt werden. Da diese knapp bemessen sind, müssen den Luftschutztruppen einige Motortransportkolonnen zur Verfügung gestellt werden, damit Verstärkung an Mannschaften und Material herangezogen und andere notwendige Transporte durchgeführt werden können. Bei der Aufstellung der Armee-Luftschutztruppen wurde von der alten Luftschutzorganisation etwa ein Drittel der Mannschaft und der Kader übernommen. 15 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 7. Aufgelöste Truppengattungen In der TO 51 werden die Veterinär- und die Traintruppen nicht mehr als Truppengattungen genannt. Dies hängt mit der starken Verminderung des Pferdebedarfs der Armee zusammen. Die Veterinärtruppen sind ein Dienstzweig geworden. Die Traintruppen verschwanden als Truppengattung, sie sind seit Januar 1947 der Infanterie zugeordnet. Seit 1. Januar 1940 sind alle Train- und Säumerrekruten mit dem Karabiner und mit dem Infanterie-Bajonett ausgerüstet. Es gibt nur noch «Trainsoldaten›› und der Begriff «Säumer›› existiert nicht mehr. In dem Moment, als der Trainsoldat Infanterist wurde und dementsprechend ausgebildet wird, ist er auch zum Kämpfer geworden. Diese Lösung muss als zeitgemäss, zweckmässig und richtig bezeichnet werden. Damit sollten auch die gegen die Trainsoldaten erhobenen Vorurteile der Vergangenheit angehören. Nachdem der Train zu einem Teil der Infanterie geworden ist, lässt sich auch nicht mehr von einer eigentlichen «Traintruppe›› sprechen. Neben den Trainsoldaten in der Füsilierstabskompanie und den Schweren Füsilierkompanien der Feld- und Gebirgsbataillone hat die neue TO 51 noch Trainkolonnen geschaffen, welche in der Regel einen Bestand von sechs Reitpferden, 50 Zug- und 50 Saumpferden sowie 50 Karren haben. Sie sind universell einsetzbar. Die Mannschaft verfügt ausser dem Karabiner über Minenwerferausrüstungen, Maschinenpistolen und leichte Maschinengewehre. An Trainkolonnen sind bereitgestellt: 1. für neun Gebirgsinfanterieregimenter neun Auszugs-Trainkolonnen 2. für Gebirgsheereseinheiten vier Landwehr-Trainkolonnen 3. für vier Gebirgssanitätsabteilungen vier Sanitäts-Trainkolonnen zu drei Reit-, acht Zug- und 48 Saumpferden sowie vier Fourgons 4. an Armeetruppen als Transportreserve vier Landwehr-Trainabteilungen zu fünf Trainkolonnen 5. für die Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden zwölf Trainzüge Der Pferdebestand bei der Truppe ist durch die TO 51 auf das Notwendigste eingeschränkt worden. Bei den Gebirgsformationen sind noch Saumtierstaffeln (in der Gebirgsfüsilierstabskompanie) geschaffen worden, welche für den Einsatz im unwegsamen Alpen- und Voralpengelände vorgesehen sind. Wenn man die Anzahl der für den Train benötigten Pferde zusammenzählt, ergibt sich für die Armee gemäss TO 51 ein Pferdebestand von annähernd 15000 Pferden. Die Kavallerie benötigt rund 4000 Pferde. Verglichen mit der alten Truppenordnung ist also nicht nur der Truppentrain stark reduziert worden. Auch die Trainkolonnen haben eine erhebliche Verminderung erfahren. Die Herabsetzung der Zahl der für die Armee erforderlichen Pferde ermöglicht sowohl an die Diensttauglichkeit strengere Bedingungen zu stellen als auch sowohl für die Armee wie für die Landwirtschaft eine genügend grosse Reserve an einsatzfähigen Pferden bereitzuhalten. 16 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 8. Die Dienstzweige 8.1. Der Munitionsdienst 8.2. Der Materialdienst 8.3. Der Veterinärdienst 8.4. Der Heerespolizeidienst (HP) Der Munitionsdienst wurde von der TO 51 als neuer Dienstzweig geschaffen. Er umfasst 71 Munitionskompanien, welche in den Munitionsdepots der Heereseinheiten und den Magazinen der Armee tätig sind. Er ist verantwortlich für den richtigen Nachschub von Munition an die kämpfende Truppe. Beim Materialdienst, der ebenfalls einen neuen Dienstzweig darstellt, sind die erst kürzlich aufgestellten Werkstattformationen in Materialkompanien und -bataillone umgetauft worden, um Verwechslungen mit den Werkkompanien zu vermeiden. Gemäss der neuen TO 51 erhalten die Divisionen und Gebirgsbrigaden je eine mobile Materialkompanie, während die Materialbataillone beim Armeekommando verbleiben. Mit der zunehmenden Motorisierung der Armee und dem damit verbundenen Rückgang der Pferde sind auch die dem Veterinärdienst übertragenen Aufgaben zurückgegangen. Die bisherige Truppengattung der Veterinärtruppen ist deshalb mit der TO 51 in den neuen Dienstzweig Veterinärdienst umgewandelt worden. Die Anzahl der Veterinärformationen wurde herabgesetzt. Die Divisionen 1 bis 8 erhalten keine Veterinärformationen mehr. Eine Ausnahme bildet die 9. Division, der gleich wie den drei Gebirgsbrigaden infolge der grösseren Pferdebestände bei den Gebirgsheereseinheiten eine Gebirgsveterinärkompanie zugeteilt ist. Ebenso sind den Armeekorps je eine Abteilung zu zwei Kompanien zugeteilt worden. Die Zahl der Pferdekuranstalten und der Pferdedepots wurde mit Rücksicht auf die Verminderung der Pferdezuteilung an die Truppe herabgesetzt. Die neue TO 51 behält im Allgemeinen die bisherige Organisation bei. Der Bestand der Heerespolizeikompanie ist jedoch zugunsten der Strassenpolizei herabgesetzt worden. Die Heerespolizei besorgt den militärischen Polizeidienst bei der Truppe. Ihre Aufgaben bestehen in der Durchführung der allgemeinen Polizei, der Sittenpolizei und der Gesundheitspolizei. Die Heerespolizei kann auch im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder in Verbindung mit Truppen oder zivilen Organen 17 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) zum Grenzpolizeidienst, zu Bewachungen oder anderen polizeilichen Aufgaben verwendet werden. Die Befugnisse der Heerespolizei bestehen im Treffen allgemeiner polizeilichen Vorkehrungen, in der vorsorglichen Festnahme, in Durchsuchungen und in vorsorglicher Beschlagnahme. Die Heerespolizei setzt sich zusammen aus dem Stab, der Heerespolizeikompanie des Armeestabes sowie den Detachementen der Heereseinheiten und Territorialkommandos. Sie ist dem Generalstabschef unterstellt. 8.5. Der Feldpostdienst 8.6. Die Militärjustiz 8.7. Die Armeeseelsorge Die TO 51 bringt dank einer Vereinfachung der Organisation eine Einsparung an Mannschaften. Die Feldpost hat, in Ergänzung zur Zivilpost, den Postverkehr mit der Truppe zu vermitteln. Militärisch untersteht sie dem Kommando, dem sie zugeteilt ist, postalisch dem Feldpostdirektor. Dieser leitet den Feldpostdienst der Armee und sorgt in Verbindung mit der Generaldirektion der PTT für ein reibungsloses Ineinandergreifen des Zivil- und des Feldpostdienstes. Die neue TO 51 schafft für diesen Dienstzweig keine bedeutenden Veränderungen. Die Militärjustiz wird ausgeübt durch Divisions- und Territorialgerichte, das Militärkassationsgericht und das ausserordentliche Militärgericht. An der Spitze der Militärjustiz steht der Oberauditor. Alle Militärjustiz-Offiziere müssen über eine juristische Ausbildung verfügen und bei der Truppe gedient haben. Jedes Divisions- oder Ersatzgericht besteht aus einem Grossrichter, der den Vorsitz führt, sechs Richtern (drei Offiziere und drei Unteroffiziere oder Soldaten der betreffenden Division oder des betreffenden Territorialkreises) sowie dem Auditor und Gerichtsschreiber. Der Untersuchungsrichter führt die Beweisaufnahme und die Voruntersuchung. Es bestehen 14 Divisions-Gerichte. Im Aktivdienst werden noch zehn Territorial-Gerichte gebildet. Die Armeeseelsorge hat mit der TO 51 keine Veränderung erfahren. Sie umfasst die Feldprediger, welche in den Regimentsstäben der kombattanten Truppen sowie in den Stäben und Einheiten der Sanitätstruppen als Seelsorger eingeteilt sind. Ihnen obliegt nebst der Seelsorge auch die Fürsorge für die Wehrmänner. 18 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 8.8. Das Stabssekretariat Die Stabssekretäre besorgen den Bürodienst bei den höheren Stäben. Sie bekleiden den Dienstgrad eines Adjutant-Unteroffiziers, Leutnants oder Oberleutnants. 9. Aufgelöste Dienstzweige Die Truppenordnung 1947 führte noch folgende Dienstzweige auf: Feldtelegrafendienst, Rückwärtiger Dienst, Territorialdienst und Transportdienst. Die TO 51 führt diese Dienstzweige nicht mehr. Der Feldtelegrafendienst ist Bestandteil der Übermittlungstruppen geworden. In Bezug auf die Rückwärtigen Dienste, den Transportdienst und den Territorialdienst stellt der Bundesrat fest, dass sie bisher zu Unrecht als Dienstzweige betrachtet worden sind, da sie nicht Elemente des Heeres im Sinne der Militärorganisation, sondern aus Formationen verschiedener Truppengattungen und des Hilfsdienstes zusammengesetzte Organisationen bilden. Gleich den Heereseinheiten ist der Territorialdienst in Artikel 2 der neuen TO aufgezählt. 10. Besondere Formationen und Organisationen 10.1. Der Hilfsdienst (HD) Die TO 51 hat für den Hilfsdienst keine grossen Veränderungen gebracht. Die Hilfsdienstpflichtigen werden zur Ergänzung der Truppenverbände aller Heeresklassen, namentlich des Landsturmes, aber auch als Mannschaftsreserve für verschiedene Bedürfnisse der Armee im Kriegsfall verwendet. Es werden zwei Klassen von Hilfsdienstpflichtigen unterschieden: Klasse T: HD-Angehörige, welche der Armee uneingeschränkt zur Verfügung stehen und somit bei der Truppe oder in eine HD-Formation eingeteilt werden können. Klasse U: HD-Angehörige, welche in der Volks- und Kriegswirtschaft oder auch in der öffentlichen Verwaltung unabkömmlich sind und somit nicht in eine Formation eingeteilt werden können. Diese dürfen von der Armee nur im Kriegsfall und wenn ihre zivile Tätigkeit hinfällig wird zum Militärdienst aufgeboten werden. Es gibt folgende HD-Gattungen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bewachungs-HD Flieger-HD Fliegerbeobachtungs-HD Luftschutz-HD Seilbahn-HD Zerstörungs-HD 19 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 7. Bau-HD 8. Eisenbahn-HD 9. Übermittlungs-HD 10. Sanitäts-HD 11. Verpflegungs-HD 12. Intellektueller HD 13. Administrativer HD 14. Brieftauben-HD 15. Wetter- und Lawinen-HD 16. Träger-HD 17. Motorfahrzeugreparatur-HD 18. Motorfahrer-HD 19. Motorradfahrer-HD 20. Veterinär-HD 21. Munitions-HD 22. Material-HD 23. Geniepark-HD 24. Mobilmachungs-HD 25. Mechaniker-HD 26. Küchen-HD 27. Bekleidungs-HD 28. Fürsorge-HD 29. Rotkreuzdienst-HD 10.2. Der Frauenhilfsdienst (FHD) Frauen können sich in folgende FHD-Gattungen einteilen lassen: 1. Fliegerbeobachtungs-HD 2. Material-HD 3. Administrations-HD 4. Intellektuellen-HD 5. Übermittlungs-HD 6. Motorfahrer-HD 7. Veterinär-HD 8. Feldpost-HD 9. Bekleidungs-HD 10. Koch-HD 11. Fürsorge-HD 20 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) Für den Pflegedienst werden keine FHD-Angehörigen mehr eingeteilt, da dieser vom Frauenhilfsdienst abgetrennt und der freiwilligen Sanitätshilfe des Roten Kreuzes zugeordnet worden ist. Der Frauenhilfsdienst soll in Friedenszeiten eine Rahmenorganisation mit einem gut ausgebildeten Kader sein, die im Kriegsfall gute Führerinnen zur Leitung der FHD-Detachemente bereitstellen kann. Der Bestand beträgt ca. 6000 FHD-Angehörige. Jährlich sollen rund 500 FHD-Angehörige neu ausgebildet werden. Jede FHD-Angehörige hat einen Einführungskurs mit der Höchstdauer von 20 Tagen zu leisten. Im Kaderkurs I werden Gruppenführerinnen und im Kaderkurs II Dienstchefs und Kolonnenführerinnen ausgebildet. Letztere haben die Stellung von Offizieren. 10.3. Der Territorialdienst 10.4. Die Ortswehren 10.5. Der Transportdienst Der Territorialdienst bildet im Rahmen der Landesverteidigung eine ortsgebundene Formation. Deshalb sind seine Aufgaben wesentlich ortsgebundener Natur, um die Armee zu entlasten. Er führt seine Aufgaben wesentlich in Verbindung mit den zivilen Behörden durch. Die wichtigsten Aufgaben sind: Schutz- und Abwehrdienst (z. B. Bewachung, Wasseralarm, militärischer Strassendienst, militärischer Wetterdienst), Wehrwirtschaftsdienst, Polizeidienst, Gefangenen- und Interniertendienst, Fürsorgedienst, Flüchtlingsdienst sowie Publizitäts- und Informationsdienst. Das ganze Gebiet der Schweiz ist in Territorialzonen, -kreise und -regionen eingeteilt, deren Kommandanten mit ihren Stäben die territorialdienstlichen Funktionen ausüben. Die Ortswehren sind Formationen des Territorialdienstes. Ihnen obliegt die Ortsund Betriebsverteidigung. Auch haben sie in Ortschaften und Betrieben territorialdienstliche Aufgaben zu erfüllen. Das EMD bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen die Ortschaften, in denen Ortswehren aufzustellen sind und umgrenzt das Gebiet, aus dem sich Kader und Mannschaften zu rekrutieren haben. Die Ortswehren sind kantonale Formationen und ihre Organisation richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. In der Regel tragen die Ortswehren den Namen der betreffenden Ortschaft. Der Transportdienst hat die militärischen Transporte sicherzustellen, zu vermitteln und zu regeln. Dem Transportdienst unterstehen: 21 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 1. die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen, sobald der Kriegsbetrieb der Verkehrsanstalten verfügt ist. Oberster Befehlshaber des Eisenbahndienstes ist der Militäreisenbahndirektor. 2. die Transportkommandos, die mittels Motortransportkolonnen oder Eisenbahn den Nachschub des Rückwärtigen Dienstes an die Heereseinheiten und den Rückschub von den Heereseinheiten an das Rückwärtige weiterleiten. 3. der Strassenverkehrsdienst, dem der Strassenbau und -unterhalt sowie die Verkehrsregelung obliegt. 10.6. Das Festungswesen 10.7. Der Brieftaubendienst 10.8. Der ABC-Dienst An der Spitze des Festungswesens steht der Chef der Abteilung für Genie und Festungswesen. Unter Festungsgebieten sind alle im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücke (einschliesslich des darüber liegenden Luftraumes), auf denen Befestigungsanlagen erstellt oder geplant sind, zu verstehen. Als militärische Anlagen ausserhalb der Festungsgebiete gelten: Befestigungswerke, Panzersperren, Militärflugplätze, Flugmotorenprüfstände, Zerstörungseinrichtungen von verminten Objekten sowie Lagerdepots für Material, Munition, Lebensmittel und Treibstoffe. Wie auch die Festungsgebiete dürfen sie nicht fotografiert, gefilmt, gezeichnet, vermessen oder von Unbefugten betreten werden. Das Festungswachtkorps (FWK) bewacht die Festungsgebiete und die militärischen Anlagen. Oft werden hierfür auch Truppen des Grenzwachtkorps und die Polizei eingesetzt. Das FWK untersteht dem Chef der Festungssektion der Generalstabsabteilung. Es gibt vier Festungskreise und 17 Festungskompanien. Der Brieftaubendienst gehört zu den Übermittlungstruppen. Neben einem Brieftaubendepot gibt es eine Anzahl Brieftaubendetachemente. Der atom-biologisch-chemische Dienst ist die fachtechnisch vorgesetzte Dienststelle der bei der Truppe eingeteilten ABC-Offiziere. Seine wesentliche Aufgabe besteht im Studium der chemischen Waffen sowie in der Vorbereitung der Abwehr gegen ABCWaffen. Der ABC-Dienst ist der Abteilung für Sanität unterstellt. 22 Interessengemeinschaft „Schweizerische Armee 1949“ Die Truppenordnung 1951 (TO 51) 10.9. Der Armeewetterdienst 10.10. Der Armeelawinendienst Die Aufgabe des Armeewetterdienstes besteht in der Vorbereitung (zusammen mit der meteorologischen Zentralanstalt) des Wetterauskunftsdienstes an die Truppe. Ferner hat er den militärischen Wetterbeobachtungsdienst zu organisieren sowie Übersichten und Prognosen zu erstellen. Er umfasst eine Kompanie aus Angehörigen der Landwehr, des Landsturmes und des Hilfsdienstes. Der Armeelawinendienst hat den Schnee- und Lawinenauskunftsdienst vorzubereiten. Er organisiert auch den militärischen Lawinenbeobachtungsdienst und die erste Hilfe im Rettungsdienst. Der Armeelawinendienst ist in einer Kompanie zusammengefasst. In ihr werden nur Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Landwehr, des Landsturmes und des Hilfsdienstes eingeteilt, die Halter von anerkannten Lawinenhunden sind. Die Kompanie ist eine eidgenössische Formation und untersteht dem Territorialdienst. 23
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