WAHLBEKANNTMACHUNG zu den Kommunalwahlen am 11. September 2016 Wählerverzeichnisse Wahlbenachrichtigungen Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) Gem. § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird bekannt gegeben: I. Auslegung der Wählerverzeichnisse Die Wählerverzeichnisse zur Wahl - der Regionsversammlung der Region Hannover - des Rates der Stadt Barsinghausen liegen für alle Wahlbezirke der Stadt Barsinghausen vom 22. August bis zum 26. August 2016 im Bürgerbüro im Rathaus II, Deisterplatz 2 (Eingang: Deisterplatz/Ecke Berliner Straße)- das Bürgerbüro ist barrierefrei-, zu folgenden Zeiten zur Einsicht aus: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, 22.08. 23.08. 24.08. 25.08. 26.08. von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Die Wahlberechtigten können nur das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks einsehen. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs (§ 46 Nds. Kommunalwahlgesetz) verwendet werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. II. Wahlbenachrichtigung Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Samstag, den 20. August 2016 ihre Wahlbenachrichtigungskarte durch die Post. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen, um sicherzustellen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann. -1– Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. III. Berichtigung der Wählerverzeichnisse Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 26. August 2016 bis 13.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro im Rathaus II, Deisterplatz 2 (Eingang: Deisterplatz/Ecke Berliner Straße), schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel mitzubringen. IV. Voraussetzung für Wahlscheine (Briefwahl) Einen Wahlschein (Briefwahlunterlagen) erhält auf Antrag 1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (bis zum 26. August 2016) versäumt hat, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist. V. Ausgabe der Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 9. September 2016, 13.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Barsinghausen, Bürgerbüro im Rathaus II, Deisterplatz 2 (Eingang: Deisterplatz/Ecke Berliner Straße), ab Montag, den 22. August 2016 werktags schriftlich oder mündlich (telefonische Anträge sind nicht zulässig) zu folgenden Zeiten beantragt werden: montags dienstags mittwochs donnerstags freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) können auch elektronisch (online) unter www.barsinghausen.de ab 12.08.2016 bis zum 7.9.2016 12.00 Uhr beantragt werden. -2– Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter IV. 2. angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer/eines Anderen bedienen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Auch wenn der Antrag mit schriftlicher Vollmacht einer anderen Person gestellt wurde, dürfen die Briefwahlunterlagen nur der/dem Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt oder ihm/ihr zugesandt werden; es sei denn, es wird auch eine ausdrückliche, schriftliche Vollmacht für die Entgegennahme der Unterlagen vorgelegt. Von dieser Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Entgegennahme der Unterlage schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr die beantragten Unterlagen nicht zugegangen sind, können ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, Ersatzunterlagen ausgestellt werden. VI. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei der Gemeinde- und der Regionswahl nur durch Briefwahl wählen Die wahlberechtigte Person erhält - für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel - einen blauen Stimmzettelumschlag, - einen roten Wahlbriefumschlag, der mit der Anschrift versehen ist, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist. Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Wahlschein und den Stimmzetteln (im Stimmzettelumschlag) so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zugeleitet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht; der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer Briefwahlunterlagen für sich selbst abholt, kann auch sofort an Ort und Stelle seine Stimme abgeben. -3– Nähere Hinweise, wie die Briefwahl ausgeübt wird, sind in einem Merkblatt, das Sie mit den Briefwahlunterlagen erhalten, angegeben. Barsinghausen, den 10.08.2016 STADT BARSINGHAUSEN Der Bürgermeister Lahmann -4–
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