Bekanntmachung Wählerverzeichnis

WAHLBEKANNTMACHUNG
zu den Kommunalwahlen am 11. September 2016
Wählerverzeichnisse
Wahlbenachrichtigungen
Wahlscheine (Briefwahlunterlagen)
Gem. § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird bekannt gegeben:
I.
Auslegung der Wählerverzeichnisse
Die Wählerverzeichnisse zur Wahl
- der Regionsversammlung der Region Hannover
- des Rates der Stadt Barsinghausen
liegen für alle Wahlbezirke der Stadt Barsinghausen
vom 22. August bis zum 26. August 2016 im Bürgerbüro im Rathaus II, Deisterplatz 2
(Eingang: Deisterplatz/Ecke Berliner Straße)- das Bürgerbüro ist barrierefrei-, zu folgenden
Zeiten zur Einsicht aus:
Montag,
Dienstag,
Mittwoch,
Donnerstag,
Freitag,
22.08.
23.08.
24.08.
25.08.
26.08.
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Die Wahlberechtigten können nur das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks einsehen.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über
die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre.
Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen
nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs (§ 46 Nds. Kommunalwahlgesetz) verwendet werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch
ein Datensichtgerät möglich.
II.
Wahlbenachrichtigung
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat. Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
Samstag, den 20. August 2016 ihre Wahlbenachrichtigungskarte durch die Post. Wer keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen, um sicherzustellen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann.
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Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
III.
Berichtigung der Wählerverzeichnisse
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 26. August 2016 bis 13.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro im Rathaus II, Deisterplatz 2 (Eingang: Deisterplatz/Ecke Berliner Straße), schriftlich oder
durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel
mitzubringen.
IV.
Voraussetzung für Wahlscheine (Briefwahl)
Einen Wahlschein (Briefwahlunterlagen) erhält auf Antrag
1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses (bis zum 26. August 2016) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die
Berichtigung entstanden ist.
V.
Ausgabe der Wahlscheine (Briefwahlunterlagen)
Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten bis zum Freitag, 9. September 2016, 13.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung
Barsinghausen, Bürgerbüro im Rathaus II, Deisterplatz 2 (Eingang: Deisterplatz/Ecke Berliner Straße),
ab Montag, den 22. August 2016
werktags schriftlich oder mündlich (telefonische Anträge sind nicht zulässig) zu
folgenden Zeiten beantragt werden:
montags
dienstags
mittwochs
donnerstags
freitags
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) können auch elektronisch (online) unter
www.barsinghausen.de ab 12.08.2016 bis zum 7.9.2016 12.00 Uhr beantragt werden.
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Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch
bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den
unter IV. 2. angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person
kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer/eines Anderen bedienen.
Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nur für
nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
Auch wenn der Antrag mit schriftlicher Vollmacht einer anderen Person gestellt wurde,
dürfen die Briefwahlunterlagen nur der/dem Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt
oder ihm/ihr zugesandt werden; es sei denn, es wird auch eine ausdrückliche, schriftliche
Vollmacht für die Entgegennahme der Unterlagen vorgelegt.
Von dieser Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Entgegennahme der
Unterlage schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht
ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr die beantragten Unterlagen nicht zugegangen sind, können ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, Ersatzunterlagen ausgestellt werden.
VI.
Wahlberechtigte mit Wahlschein
können bei der Gemeinde- und der Regionswahl nur durch Briefwahl wählen
Die wahlberechtigte Person erhält
- für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel
- einen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen roten Wahlbriefumschlag, der mit der Anschrift versehen ist, an die der
Wahlbrief zurückzusenden ist.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Wahlschein und den Stimmzetteln (im Stimmzettelumschlag) so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zugeleitet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht; der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform
unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer Briefwahlunterlagen für sich selbst abholt, kann auch sofort an Ort und Stelle
seine Stimme abgeben.
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Nähere Hinweise, wie die Briefwahl ausgeübt wird, sind in einem Merkblatt, das Sie mit
den Briefwahlunterlagen erhalten, angegeben.
Barsinghausen, den 10.08.2016
STADT BARSINGHAUSEN
Der Bürgermeister
Lahmann
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