Vollzug der Gewerbeordnung (GewO) Ausnahme gemäß § 56

Aktuelles aus dem Bereich Gewerbeamt
Vollzug der Gewerbeordnung (GewO)
Ausnahme gemäß § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO für den Ausschank von
alkoholischen Getränken auf festgesetzten Märkten anlässlich des
Michaelismarktes in Buttstädt
Das Landratsamt Sömmerda erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1. Aufgrund § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO in Verbindung mit § 55 a Absatz 2 GewO und
§ 55 e Absatz 2 GewO dürfen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
nur innerhalb des festgesetzten Marktes anlässlich des Michaelismarktes 2016 in
Buttstädt von den Marktteilnehmern verabreicht werden.
2. Der Alkoholausschank darf nur während der im Marktfestsetzungsbescheid
festgelegten Uhrzeit erfolgen, und zwar am 25. September 2016 in der Zeit
von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
3. Diese Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 und 5 Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
sowie der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt nur für den nach § 69 GewO festgesetzten
Michaelismarkt 2016 in Buttstädt. Gebühren werden nicht erhoben.
5. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes bleiben unberührt.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Sömmerda,
Bahnhofstraße 9, 99610 Sömmerda, erhoben werden.
Sömmerda, 5. September 2016
Henning
Landrat
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Hinweise vom Amt für Verbraucherschutz
An ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen
Arbeitnehmer bis zu acht zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11.00 Uhr bis
20.00 Uhr beschäftigt sein.
Jedem Arbeitnehmer, der an einem Sonntag beschäftigt wird, ist ein Ersatzruhetag
innerhalb eines den Beschäftigungszeitraum einschließenden Zeitraumes von 14 Tagen zu
gewähren.
Über die geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit ist ein Verzeichnis zu führen. Die
Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Werdende Mütter und stillende Mütter sowie Kinder und Jugendliche dürfen an Sonn- und
Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen obenstehende Forderungen sind Ordnungswidrigkeiten und
können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EURO geahndet werden.