Aktuelles aus dem Bereich Gewerbeamt Vollzug der Gewerbeordnung (GewO) Ausnahme gemäß § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO für den Ausschank von alkoholischen Getränken auf festgesetzten Märkten anlässlich des Michaelismarktes in Buttstädt Das Landratsamt Sömmerda erlässt folgende Allgemeinverfügung 1. Aufgrund § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO in Verbindung mit § 55 a Absatz 2 GewO und § 55 e Absatz 2 GewO dürfen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle nur innerhalb des festgesetzten Marktes anlässlich des Michaelismarktes 2016 in Buttstädt von den Marktteilnehmern verabreicht werden. 2. Der Alkoholausschank darf nur während der im Marktfestsetzungsbescheid festgelegten Uhrzeit erfolgen, und zwar am 25. September 2016 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 3. Diese Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 und 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt nur für den nach § 69 GewO festgesetzten Michaelismarkt 2016 in Buttstädt. Gebühren werden nicht erhoben. 5. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes bleiben unberührt. 6. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Sömmerda, Bahnhofstraße 9, 99610 Sömmerda, erhoben werden. Sömmerda, 5. September 2016 Henning Landrat Seite 2 von 2 Hinweise vom Amt für Verbraucherschutz An ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer bis zu acht zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt sein. Jedem Arbeitnehmer, der an einem Sonntag beschäftigt wird, ist ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungszeitraum einschließenden Zeitraumes von 14 Tagen zu gewähren. Über die geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit ist ein Verzeichnis zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Werdende Mütter und stillende Mütter sowie Kinder und Jugendliche dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen gegen obenstehende Forderungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EURO geahndet werden.
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