Name, Vorname

Name, Vorname
ggf. Geburtsname
Straße, Haus-Nummer
Geburtsdatum/ Geburtsort
PLZ, Ort
Staatsangehörigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
- Landesprüfungsamt für HeilberufeErich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Telefon
E-Mail
Anzahl der beglaubigten Kopien (Approbation) á 2,00 €:
Sprechzeiten: Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Telefon:
0381 331 59 108
Telefax:
0381 331 9959108
E-Mail:
[email protected]
web:
www.lagus-mv.de
Antrag auf Erteilung der Approbation für Antragsteller mit ausländischem
Studienabschluss als (Zutreffendes bitte ankreuzen)
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Arzt/Ärztin gem. § 3 BÄO
Zahnarzt/Zahnärztin gem. § 2 ZHG
Apotheker/Apothekerin gem. § 4 BAO
Meinem Antrag füge ich folgende Unterlagen bei:
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1. Lückenloser Lebenslauf
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2. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern;
bei Verheirateten auch ein aktueller Auszug aus dem für die Ehe geführten
Familienbuch (ansonsten Heiratsurkunde); bei Lebenspartnerschaft ein
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch oder sonstige Namensänderungsurkunden
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3. Identitätsnachweis/Nachweis über die Staatsangehörigkeit
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4. Amtliches Führungszeugnis
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5. Ärztliche Bescheinigung
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6. Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache
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7. Zeugnisse über bestandene Ärztliche/Zahnärztliche/Pharmazeutische
Prüfungen und ggf. sonstige Nachweise über eine abgeschlossene ärztliche/
zahnärztliche/pharmazeutische Ausbildung
Diplomurkunde, Bachelor-/Masterurkunde u. ä.
LPH M-V/01-15/Antrag auf Approbation Ausland
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8. Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
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9. Nachweise über Art und Dauer bisheriger ärztlicher/zahnärztlicher/
pharmazeutischer Tätigkeit
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10. Anstellungsbestätigung
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11. ggf. Promotionsurkunde
Zu den einzelnen Nachweisen:
Nr. 1 Der Lebenslauf muss nicht handgeschrieben, aber mit Datum und Unterschrift
versehen sein und eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge
enthalten.
Nr. 3 Personalausweis oder Reisepass
Nr. 4 Das Führungszeugnis der Belegart "0" ist bei der Meldestelle mit dem
Verwendungszweck "Arzt" bzw. "Ärztin“/"Zahnarzt" bzw. "Zahnärztin"/
"Apotheker" bzw. "Apothekerin" zu beantragen. Empfangsbehörde ist das Landesamt
für Gesundheit und Soziales M-V, Landesprüfungsamt für Heilberufe, ErichSchlesinger-Str. 35, 18059 Rostock.
Es darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monat sein.
Für Antragsteller, die sich noch nicht oder weniger als 4 Monate in Deutschland
befinden: Vorlage einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung des Heimat- oder
Herkunftslandes mit deutscher Übersetzung (s. a. Hinweise zur Übersetzung /
Beglaubigung)
Nr.5
Die ärztliche Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als
3 Monat sein. Sie soll die Feststellung enthalten, dass keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
ärztlichen/zahnärztlichen/pharmazeutischen Berufes ungeeignet ist. Die ärztliche
Bescheinigung ist mit Stempel und Unterschrift des Arztes zu versehen (s. a. Vordruck).
Nr. 6 Für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ist ein Sprachzertifikat
entsprechend der Stufe B2 oder C1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen. Weiterhin ist das Bestehen einer
Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt) erforderlich.
Nr. 7 Nachweise über Zeugnisse/Prüfungen und/oder einer abgeschlossenen Ausbildung
können sein:
 Hochschulabschlusszeugnis/Diplom/Bachelor-/Masterurkunde
 Bescheinigung über eine abgeschlossene ärztliche/zahnärztliche /
pharmazeutische Ausbildung
 Nachweise der einzelnen Studienfächer mit Stundenzahlen
 Ggf. Nachweis der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung (soweit nach dem
Hochschulstudium gefordert – z. B. Internatur, Pflichtjahr o. ä.)
 Ggf. bei abgeschlossener Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat die Bestätigung
der zuständigen Behörde, dass die ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische
Ausbildung den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht
(Konformitätsbescheinigung)
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 Für Antragsteller mit Ausbildungen aus Drittstaaten:
Individualisierte (persönliche) Fächer-/Notenübersicht des Antragstellers mit
deutscher Übersetzung
Individualisiertes (persönliches) Curriculum des Antragstellers mit
aufgeschlüsselten Inhalten
Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der
Gleichwertigkeit erforderlich sind, Arbeitszeugnisse und Fortbildungszertifikate
Nr. 8 Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Heimat-/
Herkunftslandes, dass der Antragsteller zur Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen/
pharmazeutischen Berufes berechtigt ist und gegen den Antragsteller keine berufsbzw. disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.
Nr. 9 Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes können bisherige
ärztliche/zahnärztliche/pharmazeutische Berufserfahrungen zum Ausgleich
festgestellter Defizite mit einbezogen werden.
Nr.10 Anstellungsbestätigung der Einrichtung, an der die ärztliche/zahnärztliche /
pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt werden soll (die Vorlage eines Arbeitsvertrages
ist nicht erforderlich)
Anstelle von Originalunterlagen können amtlich bzw. öffentlich beglaubigte Kopien
eingereicht werden.
Diese Dokumente können beglaubigt werden von:
-
einer Behörde in der Europäischen Union (EU),
einem in der EU zugelassenen Notar oder
einer deutschen Botschaft bzw. deutschem Konsulat.
Amtlich/öffentlich beglaubigte Kopien werden beim Bürgermeister/Oberbürgermeister,
Landrat oder Amtsvorsteher gefertigt.
Beglaubigungen von z. B. Pfarrämtern, Banken, Rechtsanwälten, Schulen,
Organisationseinheiten der Bundeswehr o. ä. werden nicht anerkannt.
Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung
durch einen in der EU öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher und
Übersetzer erforderlich.
Diese in deutscher Sprache ausgestellten Übersetzungen müssen den o. g. beglaubigten
Kopien zusammenhängend beigefügt werden.
Es muss erkennbar sein, ob die Übersetzung vom Original oder einer davon gefertigten
beglaubigten Kopie erstellt wurde. Ausbildungsunterlagen sind grundsätzlich mit einem
Legalisierungsvermerk der zuständigen deutschen Botschaft / Konsulats einzureichen.
Ausnahmen vom Legalisierungserfordernis gelten für einige Länder, die aufgrund
völkerrechtlicher Verträge von bestimmten Formerfordernissen befreit sind.
Die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung ist ebenfalls vom
Dolmetscher zu vermerken.
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Erklärung über Straf- oder Ermittlungsverfahren:
Ich erkläre, dass (Zutreffendes bitte ankreuzen)
- gegen mich zur Zeit ein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches ErmittlungsVerfahren
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nicht anhängig ist,
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anhängig ist unter dem Aktenzeichen:____________
bei: __________
- ich gerichtlich oder beruflich
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nicht vorbestraft bin
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im Land ____________vorbestraft bin.
Weiterhin erkläre ich, dass ich in keinem anderen Bundesland einen Antrag auf
Erteilung der Approbation gestellt habe.
Der Approbationsantrag kann erst bearbeitet werden, wenn sämtliche Nachweise eingereicht
wurden. Die Approbation erhält das Datum von dem Tag, an dem die Nachweise vollständig
vorliegen. Sie kann nicht rückdatiert werden.
Für die Erteilung der Approbation wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 130,00 – 230,00
EUR erhoben. Diese Gebühr ist zuzüglich einer ggf. anfallenden Postzustellungsgebühr nach
Erhalt der Approbationsurkunde einzuzahlen.
Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetz MecklenburgVorpommern (VwKostG M-V) ermäßigt sich diese Gebühr um ein Viertel, wenn
-
Sie Ihren Antrag zurücknehmen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
-
Ihr Antrag aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit ganz oder überwiegend abgelehnt werden muss.
Beglaubigte Kopien der Approbation werden mit 5,00 EUR für das erste und 2,00 Eur
für jedes weitere Exemplar berechnet. Sie können nur ausgefertigt werden, wenn
dieses bereits auf dem Antrag vermerkt wurde (s. S. 1).
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Ort und Datum
eigenhändige Unterschrift
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