Das Frauenstimmrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention Autor(en): Vermot-Mangold, Ruth-Gaby Objekttyp: Article Zeitschrift: Neue Wege Band (Jahr): 105 (2011) Heft 6 PDF erstellt am: 19.09.2016 Persistenter Link: http://doi.org/10.5169/seals-390252 Nutzungsbedingungen Die ETH-Bibliothek ist Anbieterin der digitalisierten Zeitschriften. Sie besitzt keine Urheberrechte an den Inhalten der Zeitschriften. Die Rechte liegen in der Regel bei den Herausgebern. Die auf der Plattform e-periodica veröffentlichten Dokumente stehen für nicht-kommerzielle Zwecke in Lehre und Forschung sowie für die private Nutzung frei zur Verfügung. Einzelne Dateien oder Ausdrucke aus diesem Angebot können zusammen mit diesen Nutzungsbedingungen und den korrekten Herkunftsbezeichnungen weitergegeben werden. Das Veröffentlichen von Bildern in Print- und Online-Publikationen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber erlaubt. Die systematische Speicherung von Teilen des elektronischen Angebots auf anderen Servern bedarf ebenfalls des schriftlichen Einverständnisses der Rechteinhaber. Haftungsausschluss Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden durch die Verwendung von Informationen aus diesem Online-Angebot oder durch das Fehlen von Informationen. Dies gilt auch für Inhalte Dritter, die über dieses Angebot zugänglich sind. Ein Dienst der ETH-Bibliothek ETH Zürich, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, Schweiz, www.library.ethz.ch http://www.e-periodica.ch Ruth-Gaby Vermot-Mangold i! stimmrecht und O die Europäische Menschenrechts konvention Das Frauen¬ Der endlos lange Kampf und die Argu¬ mente um die Einführung des Frauen¬ stimmrechts sind bekannt. Ein Aspekt macht die Geschichte jedoch noch bri¬ santer: 1968 war das internationale Jahr der Menschenrechte - und somit auch der Frauenrechte. Die Schweiz musste sich entscheiden, dem Europarat bei¬ zutreten. Der Eintrittspreis für alle Neu¬ mitglieder ist jedoch der Beitritt zur Ruth-Gaby VermotMangold, ehem. Natio¬ nal- und Europarätin. Präsidentin verschie¬ de n e r O rga m s at on e n, x unter anderem der FriedensFrauen Welt¬ weit, ehemals îooo Frauen für den Frie¬ de ns n o b e Ip re xs 200$. Europäischen Menschenrechtskonven¬ tion, der Emrk. Als die Schweiz 1963 dem Europarat beitrat, verzögerte sie ganz selbstverliebter Sonderfall - die Unterzeichnung der Emrk, weil sie Kon¬ flikte zwischen dem Schweizerischen Recht und der Konvention ortete. Fünf Jahre später erfolgte endlich die Unter¬ zeichnung mit dem Vorbehalt der Ein¬ führung des Frauenstimmrechtes. Das brachte das symbolisch bereits übervolle Fass zum Überlaufen, und die Frauen gingen erneut auf die Strasse, um das Frauenstimmrecht als ihr Menschen¬ recht einzufordern. Die damaligen Schweizer Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wurden wegen des ver¬ hinderten Stimm- und Wahlrecht der Frauen immer wieder gerügt. Kurt Bäch¬ told, FDP, der von 1971-1978 im Europa¬ rat sass, sagte zum Beispiel auf die Frage, ob er sich als Schweizer im Europarat hätte schämen müssen, dass er «wegen des Frauenstimmrechts ständig aufge¬ zogen» wurde. Als dann, so Bächtold, nach der Einführung des Frauenstimm¬ rechts ein Richter für den Menschenrechtsgerichtshof gewählt werden muss¬ te und die Schweiz zwei bekannte Männer und eine unbekannte Frau vor¬ schlugen, hätte die Parlamentarische Versammlung des Europarats aus Pro¬ test die «unbekannte» Frau gewählt. Mitglied des Europarates von 19671971 war auch Kurt Furgler (CVP). Be¬ reits 1962 hatte er im Schweizer Parla¬ ment einen Vorstoss zur Frage des Beitritts der Schweiz zum Europarat ein¬ gereicht. Bundesrat und Nationalrat sa¬ hen damals den Europarat zwar als etwas Verpflichtendes, aber da und dort be stünden noch «Ladehemmungen». Eine der «Ladehemmungen» war natürlich das verhinderte Stimm- und Wahlrecht der Schweizerfrauen durch die Männer - neben der Zwangsversorgung von Geisteskranken in einzelnen Kantonen. «Als nicht gerade vorbildlich» be¬ schrieb auch Walter Hofer (SVP), die Schweiz, dauerte doch die Unterzeich¬ nung durch das Schweizer Parlament dieser «wichtigen Konvention» Jahre. Josy Meier (CVP), bezeichnete den Eu¬ roparat damals als «Nabelschnur zur den Menschen- und Frauenrechten». Sie war nach 1971 die erste Schweizerin im Europarat und setzte sich - eingedenk der eigenen Ausgrenzung - gegen den Widerstand der skandinavischen Län¬ der für die Aufnahme Liechtensteins in den Europarat ein, obwohl die Frauen in Liechtenstein damals das Stimm- und Wahlrecht nicht hatten. Josy Meier wollte, dass die Liechtensteiner «unter Druck kamen, das Stimm- und Wahl¬ recht der Frauen einzuführen» - «was auch funktioniert hat», wie sie befriedigt sagte. Die Strategie ist aufgegangen! Zur weiteren Umsetzung von Frauen- und Menschenrechten - weltweit - benötigen wir jedoch noch einen langen Atem. • 166
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