SiA Zurückweisung wegen Verspätung 13-2

Referat für
Externistenangelegenheiten
BearbeiterIn
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Tel. 525 25
DW 77048
Fax 99-77999
Frau
Erziehungsberechtigte
Musterplatz 1
PLZ Wien
Unser Zeichen/GZ
000.003/0141-AD/2016
Datum
14.09.2016
Bescheid
1. Die Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) Wählen Sie ein Element aus.
Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vertreten durch Wählen Sie ein Element aus. Klicken
Sie hier, um Text einzugeben., vom Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben., des
Schulbesuches der Wählen Sie ein Element aus. Schule Klicken Sie hier, um Text
einzugeben. in Klicken Sie hier, um Text einzugeben. für das Schuljahr Klicken Sie hier, um
Text einzugeben. wird zurückgewiesen.
2. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG
hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung.
Begründung
Mit Schreiben vom Klicken Sie hier, um Text einzugeben. zeigte Wählen Sie ein Element
aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vertreten durch Wählen Sie ein Element aus.
Klicken Sie hier, um Text einzugeben., dem Stadtschulrat für Wien an, dass Wählen Sie ein
Element aus. im Schuljahr Klicken Sie hier, um Text einzugeben. die Wählen Sie ein
Element aus. Schule Klicken Sie hier, um Text einzugeben. in Klicken Sie hier, um Text
einzugeben. besucht.
Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung
durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen
Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz beginnt das Schuljahr in Wien am ersten Montag im
September, das war im Schuljahr Klicken Sie hier, um Text einzugeben. der Klicken Sie hier,
um ein Datum einzugeben..
Da im konkreten Fall die Anzeige eines Schulbesuches im Ausland erst am Klicken Sie hier,
um ein Datum einzugeben. beim Stadtschulrat für Wien einlangte, war diese verspätet und
es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG
hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 leg.cit.
kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach
Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der
vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung
entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem
Aufenthalt in Österreich (vgl. VwGH, Zl. AW 2010/10/0025 u. AW 2012/10/0046).
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG war daher
gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie können gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, nicht
jedoch per Fax oder E-Mail, Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat den Bescheid,
gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.
Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde ist an den
Stadtschulrat für Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, zu senden. Über die Beschwerde
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Hinweis:
Die allfällige Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht befreit nicht
(auch nicht vorübergehend) von der in diesem Bescheid angeordneten Verpflichtung zur
Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer
ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung. Es ist daher
unverzüglich dafür zu sorgen, dass das schulpflichtige Kind die Schulpflicht an einer
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich
geregelter Schulartbezeichnung erfüllt. Für Fragen der Schulplatzwahl wenden Sie sich an
den/die für Ihren Wohnbezirk zuständige/n Pflichtschulinspektor/in. Wird nicht unverzüglich
für die Erfüllung der Schulpflicht an einer genannten Schule gesorgt, sieht § 24 SchPflG die
Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor.
Für den Amtsführenden Präsidenten
Referat für Externistenangelegenheiten
(elektronisch gefertigt)
Durchschlag ergeht an
‐ den Pflichtschulinspektor: Zuweisung eines Schulplatzes
‐ Schulpflichtmatrik