Referat für Externistenangelegenheiten BearbeiterIn [email protected] Tel. 525 25 DW 77048 Fax 99-77999 Frau Erziehungsberechtigte Musterplatz 1 PLZ Wien Unser Zeichen/GZ 000.003/0141-AD/2016 Datum 14.09.2016 Bescheid 1. Die Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) Wählen Sie ein Element aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vertreten durch Wählen Sie ein Element aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vom Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben., des Schulbesuches der Wählen Sie ein Element aus. Schule Klicken Sie hier, um Text einzugeben. in Klicken Sie hier, um Text einzugeben. für das Schuljahr Klicken Sie hier, um Text einzugeben. wird zurückgewiesen. 2. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Begründung Mit Schreiben vom Klicken Sie hier, um Text einzugeben. zeigte Wählen Sie ein Element aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vertreten durch Wählen Sie ein Element aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., dem Stadtschulrat für Wien an, dass Wählen Sie ein Element aus. im Schuljahr Klicken Sie hier, um Text einzugeben. die Wählen Sie ein Element aus. Schule Klicken Sie hier, um Text einzugeben. in Klicken Sie hier, um Text einzugeben. besucht. Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz beginnt das Schuljahr in Wien am ersten Montag im September, das war im Schuljahr Klicken Sie hier, um Text einzugeben. der Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.. Da im konkreten Fall die Anzeige eines Schulbesuches im Ausland erst am Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. beim Stadtschulrat für Wien einlangte, war diese verspätet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich (vgl. VwGH, Zl. AW 2010/10/0025 u. AW 2012/10/0046). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG war daher gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen. Rechtsmittelbelehrung Sie können gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, nicht jedoch per Fax oder E-Mail, Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde ist an den Stadtschulrat für Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, zu senden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Hinweis: Die allfällige Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht befreit nicht (auch nicht vorübergehend) von der in diesem Bescheid angeordneten Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung. Es ist daher unverzüglich dafür zu sorgen, dass das schulpflichtige Kind die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllt. Für Fragen der Schulplatzwahl wenden Sie sich an den/die für Ihren Wohnbezirk zuständige/n Pflichtschulinspektor/in. Wird nicht unverzüglich für die Erfüllung der Schulpflicht an einer genannten Schule gesorgt, sieht § 24 SchPflG die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor. Für den Amtsführenden Präsidenten Referat für Externistenangelegenheiten (elektronisch gefertigt) Durchschlag ergeht an ‐ den Pflichtschulinspektor: Zuweisung eines Schulplatzes ‐ Schulpflichtmatrik
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