Referat für Externistenangelegenheiten BearbeiterIn [email protected] Herrn Erziehungsberechtigte Musterplatz 1 PLZ Wien Tel. 525 25 DW 77048 Fax 99-77999 Unser Zeichen/GZ Datum 14.09.2016 Bescheid Dem Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) Wählen Sie ein Element aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vertreten durch Wählen Sie ein Element aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vom Klicken Sie hier, um Text einzugeben. um Bewilligung eines Schulbesuches der Wählen Sie ein Element aus.Schule Klicken Sie hier, um Text einzugeben.in Klicken Sie hier, um Text einzugeben.für das Schuljahr Klicken Sie hier, um Text einzugeben. wird stattgegeben. Begründung Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Eine Begründung dieses Bescheides entfällt gemäß § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Rechtsmittelbelehrung Sie können gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, nicht jedoch per Fax oder E-Mail, Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde ist an den Stadtschulrat für Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, zu senden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Hinweis: Gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer öffentlichen Schule der gewählten Schulart nachzuweisen. Der Nachweis hat gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz iVm § 1 Abs. 3 Externistenprüfungsverordnung (BGBl. 362/1979 idgF) in der Form einer Externistenprüfung über eine Schulstufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung zu erfolgen. Externistenprüfungen können nur an jenen Schulen abgelegt werden, an denen durch Verordnung der Schulbehörde eine Prüfungskommission eingerichtet ist. Schulpflichtige Kinder der Vorschulstufe haben keinen Prüfungsnachweis zu erbringen. Eine Kopie des Externistenprüfungszeugnisses ist vor Schulschluss (Ende des Unterrichtsjahres in Wien gemäß § 56 Abs. 2 Wiener Schulgesetz) dem Referat für Externistenangelegenheiten im Bereich des Stadtschulrates für Wien (Wipplingerstraße 28) als Nachweis des zureichenden Erfolges vorzulegen. Wird ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder wurden ein oder mehrere Prüfungsfächer negativ beurteilt, wird vom Stadtschulrat für Wien angeordnet, dass das schulpflichtige Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Wird vom Erziehungsberechtigten nicht zeitgerecht für die Ablegung sämtlicher Prüfungen gesorgt, sieht § 24 SchPflG die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor. Von einer Externistenprüfung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 4 SchPflG ist abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von ausländischen Zeugnissen in deutscher Übersetzung und allenfalls beglaubigt vor Schulschluss beim Referat für Externistenangelegenheiten nachgewiesen wird. Die Externistenprüfung hat über die Klicken Sie hier, um Text einzugeben. der Klicken Sie hier, um Text einzugeben. zu erfolgen. Für den Amtsführenden Präsidenten Referat für Externistenangelegenheiten (elektronisch gefertigt) Durchschlag ergeht an: - Pflichtschulinspektor: zur Kenntnis - Schulpflichtmatrik: zur Kenntnis
© Copyright 2024 ExpyDoc