ER III 3032016 Beilage 11 - SiA Stattgabe 13-1

 Referat für
Externistenangelegenheiten
BearbeiterIn
[email protected]
Herrn
Erziehungsberechtigte
Musterplatz 1
PLZ Wien
Tel. 525 25
DW 77048
Fax 99-77999
Unser Zeichen/GZ
Datum
14.09.2016
Bescheid
Dem Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) Wählen Sie ein Element
aus. Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vertreten durch Wählen Sie ein Element aus.
Klicken Sie hier, um Text einzugeben., vom Klicken Sie hier, um Text einzugeben. um
Bewilligung eines Schulbesuches der Wählen Sie ein Element aus.Schule Klicken Sie hier,
um Text einzugeben.in Klicken Sie hier, um Text einzugeben.für das Schuljahr Klicken Sie
hier, um Text einzugeben. wird stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung des Landesschulrates schulpflichtige
Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist
von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat
einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an
der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens
gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen
ist.
Eine Begründung dieses Bescheides entfällt gemäß § 58 Abs. 2 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).
Rechtsmittelbelehrung
Sie können gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, nicht
jedoch per Fax oder E-Mail, Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat den Bescheid,
gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.
Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde ist an den
Stadtschulrat für Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, zu senden. Über die Beschwerde
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Hinweis:
Gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg jährlich vor
Schulschluss durch eine Prüfung an einer öffentlichen Schule der gewählten Schulart
nachzuweisen. Der Nachweis hat gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz iVm § 1 Abs.
3 Externistenprüfungsverordnung (BGBl. 362/1979 idgF) in der Form einer
Externistenprüfung über eine Schulstufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs.
1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung zu erfolgen. Externistenprüfungen können nur an jenen
Schulen abgelegt werden, an denen durch Verordnung der Schulbehörde eine
Prüfungskommission eingerichtet ist. Schulpflichtige Kinder der Vorschulstufe haben keinen
Prüfungsnachweis zu erbringen.
Eine Kopie des Externistenprüfungszeugnisses ist vor Schulschluss (Ende des
Unterrichtsjahres in Wien gemäß § 56 Abs. 2 Wiener Schulgesetz) dem Referat für
Externistenangelegenheiten im Bereich des Stadtschulrates für Wien (Wipplingerstraße 28)
als Nachweis des zureichenden Erfolges vorzulegen. Wird ein solcher Nachweis nicht
rechtzeitig vorgelegt oder wurden ein oder mehrere Prüfungsfächer negativ beurteilt, wird
vom Stadtschulrat für Wien angeordnet, dass das schulpflichtige Kind seine Schulpflicht an
einer öffentlichen Schule bzw. an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule
mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Wird vom
Erziehungsberechtigten nicht zeitgerecht für die Ablegung sämtlicher Prüfungen gesorgt,
sieht § 24 SchPflG die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor.
Von einer Externistenprüfung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 4 SchPflG ist abzusehen,
wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von ausländischen Zeugnissen in deutscher
Übersetzung und allenfalls beglaubigt vor Schulschluss beim Referat für
Externistenangelegenheiten nachgewiesen wird.
Die Externistenprüfung hat über die Klicken Sie hier, um Text einzugeben. der Klicken Sie
hier, um Text einzugeben. zu erfolgen.
Für den Amtsführenden Präsidenten
Referat für Externistenangelegenheiten
(elektronisch gefertigt)
Durchschlag ergeht an:
- Pflichtschulinspektor: zur Kenntnis
- Schulpflichtmatrik: zur Kenntnis