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Aufhebungsvertrag - Inhalt
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Allgemeines
Inhaltskontrolle
Präambel, Beendigungsklausel
Abwicklung des Arbeitsverhältnisses
Ausgleichs- und Erledigungsklausel
Pflicht zur Arbeitslosmeldung
Rechtsprechungs-ABC
7.1 Anzeige vorzeitigen Ausscheidens
7.2 Ausgleichsklausel - 1
7.3 Ausgleichsklausel - 2
7.4 Ausgleichsklausel - 3
7.5 Ausgleichsklausel - 4
7.6 Ausgleichsquittung
7.7 Ausgleichsquittung und Klageverzicht
7.8 Erledigungsklausel
7.9 Gesamterledigungsklausel
7.10 Klageverzicht - 1
7.11 Klageverzicht - 2
7.12 Klageverzicht - 3
7.13 Negatives Schuldanerkenntnis
7.14 "Ordentlich abgerechnet"
7.15 Schadensersatz
7.16 Teilurlaub
7.17 Übergangsleistung
7.18 Vergleich
7.19 Wettbewerbsverbot
Information
1. Allgemeines
Das Gesetz sieht für Aufhebungsverträge keinen besonderen Inhalt vor. Zwingend ist nur die
Dokumentation des Beendigungswillens (s. dazu Aufhebungsvertrag - Schriftform ). Darüber hinaus ist es
Sache der Parteien, das aufzunehmen, was sie über die Beendigung hinaus geregelt wissen wollen.
2. Inhaltskontrolle
Die inhaltliche Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrages ist Sache der Vertragsparteien. Sie fällt in den
großen Bereich der Privatautonomie. Auf der anderen Seite ist es nicht ausgeschlossen, dass auf einer
Seite des Vertrages ein Ungleichgewicht entsteht. Dieses Problem muss dann mit den Mitteln des Rechts
gelöst werden. Dabei hat das BAG seit jeher seine schützende Hand über die Arbeitnehmer der Republik
gehalten und unzulässige Klauseln in Aufhebungsverträgen einfach kassiert.
Die große Schuldrechtsreform von Anfang 2002 stellt Formulararbeitsverträge nun unter die AGB-Kontrolle
der §§ 305 ff. BGB . Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf
Arbeitsverträge allerdings die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
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Das BAG hat vor einigen Jahren schon eine Entscheidung zum Thema Aufhebungsvertrag und § 312 BGB
gefällt ( BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03 - mit dem Hinweis, dass das Personalbüro der Ort sei, wo
üblicherweise für das Arbeitsverhältnis relevante Rechtsgeschäfte geschlossen werden). Danach erfasst
§ 312 BGB keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Änderungsvereinbarungen als
Haustürwiderrufsgeschäft.
Während für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach dem AGG ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten ( § 2 Abs. 4 AGG ), heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ,
dass Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund auch bei Entlassungsbedingungen, d.h.
insbesondere bei individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Beendigung
von Beschäftigungsverhältnissen unzulässig sind. Die AGG -Regelungen beeinflussen insoweit auch den
Inhalt von Abwicklungsverträgen.
3. Präambel, Beendigungsklausel
Soll das Arbeitsverhältnis aus irgendeinem Grund beendet werden, der Dritten (z.B. dem neuen Arbeitgeber
oder der Arbeitsagentur) zur Kenntnis gegeben werden soll, ist es sinnvoll, den Aufhebungsvertrag mit einer
sogenannten Präambel auszustatten.
Beispiel:
(1) Mitarbeiterin X will von Flensburg mit ihrem Freund nach München ziehen, weil der dort bei einem
TV-Sender eine Anstellung als Moderator gefunden hat. (2) Mitarbeiter Y kann seine Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und will vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag. (3) Der
Arbeitgeber löst eine Abteilung auf und hat für den betroffenen Mitarbeiter Z keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr.
Sinn und Zweck der Präambel ist es, den Beendigungsgrund zu erläutern. Das sollte möglichst kurz und
präzise geschehen.
Praxistipp:
In den voranstehenden Beispielfällen würde eine Musterformulierung so lauten:
(1) " Frau X ist seit dem <Datum> bei uns beschäftigt. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie zusammen
wohnt, hat eine Anstellung in München bekommen. Frau X möchte die Lebensgemeinschaft
aufrecht halten und mit ihrem Partner nach München ziehen. Wir nehmen das zum Anlass, mit
ihr den nachfolgenden Aufhebungsvertrag zu schließen."
ODER:
(2) "Herr Y ist bei uns als <Berufsbezeichnung> eingestellt. Er leidet seit Jahren an <Bezeichnung
der Erkrankung>. Sein Arzt hat ihm dringend empfohlen, sich um eine andere Beschäftigung zu
kümmern, weil die Weiterarbeit als <Berufsbezeichnung> seine Gesundheit beeinträchtigt.
Dieser Empfehlung folgend schließen wir auf Wunsch von Herrn Y den nachfolgenden
Aufhebungsvertrag."
ODER:
(3) "Wir haben uns entschlossen, unsere Deko-Abteilung zum <Datum> aufzulösen. Herr Z ist seit
dem <Datum> bei uns als Dekorateur beschäftigt. Sein Arbeitsplatz fällt mit der Auflösung der
Deko-Abteilung dauerhaft weg. Im Verkauf können wir Herrn Z nicht weiterbeschäftigen, weil wir
dort ausschließlich Fachkräfte beschäftigen. Zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden
Kündigung schließen wir auf unsere Veranlassung hin mit ihm den nachfolgenden
Aufhebungsvertrag."
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In der Präambel sollte auch hinreichend deutlich gemacht werden, auf wessen Veranlassung die
Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgt.
Bei der Beendigungsklausel unterscheidet man drei Fälle:
• das Arbeitsverhältnis wird schon für die Vergangenheit beendet (1)
• das Arbeitsverhältnis wird in der Gegenwart beendet (2)
• das Arbeitsverhältnis wird erst in der Zukunft beendet (3)
Wie der Beendigungszeitpunkt gewählt ist, so muss die Beendigungsklausel auch formuliert werden:
(1) "Die Parteien des Aufhebungsvertrages sind sich darüber einig, dass das zwischen
ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit dem <Datum> zu Ende gegangen ist."
(2) "Die Parteien des Aufhebungsvertrages sind sich darüber einig, dass das zwischen
ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit dem heutigen Tage endet."
(3) "Die Parteien des Aufhebungsvertrages sind sich einig, dass das zwischen ihnen
bestehende Arbeitsverhältnis mit dem <Datum> sein Ende finden wird.
Der Sicherheit halber wird darauf hingewiesen, dass die Angaben im Aufhebungsvertrag der Wahrheit
entsprechen müssen. Sie dürfen auch nicht dazu dienen, Sozialleistungen zu beziehen, auf die kein Anspruch
besteht. Ein Betrug zulasten der Arbeitsagentur kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
Außerdem dürfen dem Folgearbeitgeber keine falschen Signale gesetzt werden.
4. Abwicklung des Arbeitsverhältnisses
Wer sich nur trennen will, hat mit der inhaltlichen Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrages keine Probleme.
In diesem Fall reicht die Beendigungsklausel. Ansonsten bestimmen die Motive und Wünsche der
Vertragsparteien den Inhalt.
Praxistipp:
Es gibt keine allgemein gültige Gebrauchsanweisung für die inhaltliche Ausgestaltung von
Aufhebungsverträgen. Wer eine möglichst rechtssichere Gestaltung will, sollte sich dabei rechtlich beraten
lassen. Damit kann man verhindern, am Ende böse reinzufallen.
In der Praxis sollte vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mindestens über folgende Punkte nachgedacht
werden:
• Zahlung einer Abfindung
• Klärung von Leistungen und Anwartschaften im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung
• Erstattung von Anwaltskosten für die rechtliche Beratung des Arbeitnehmers
• Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens
• Herausgabe von Arbeitsunterlagen, Arbeitsmaterial und Aufzeichnungen etc.
• Rückzahlung von Ausbildungskosten, Kosten für Fortbildung und Umschulung
• Verzicht auf Bestandsschutz, insbesondere auf Kündigungsschutz
• Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
• Einarbeitung eines Nachfolgers
• besonderes Empfehlungsschreiben zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber
• Entgeltfortzahlung bis zum Auslauf der Kündigungsfrist
• Erledigung angefangener Aufgaben
• Rückgabe von Firmenwagen und anderen Sachen des Arbeitgebers
• Freistellung bis zum Auslauf der Kündigungsfrist
• Rückzahlung oder Weitergewährung von Gratifikationen und anderen einmaligen Leistungen
• Stillschweigen über die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses
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• sogenannte salvatorische Klausel für den Fall, dass einige Punkte des Aufhebungsvertrages
unwirksam sein sollten
• Schriftformklausel für Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen des
Aufhebungsvertrages
• Vereinbarungen über ein Schlusszeugnis
• Belehrung über sozialversicherungsrechtliche Folgen
• Regelung zu offenen Spesen und Auslagen
• Gewährung und Abgeltung von Urlaub
• Rückzahlung von Urlaubsgeld
• Vererbbarkeit der Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag
• Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
• Regelungen für den Fall, dass eine vorzeitige Beendigung gewünscht wird (weil der Arbeitnehmer
z.B. eine neue Arbeitsstelle gefunden hat)
• Rückzahlung von Weihnachtsgeld
• Auszug aus der Werkswohnung
• Vereinbarungen über ein Wettbewerbsverbot
• Absprachen für ein Zwischenzeugnis
Praxistipp:
Bei einer einvernehmlich geregelten unwiderruflichen Freistellung war früher Vorsicht angebracht. Das
sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endete nach einem Besprechungsergebnis der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger bei so einer einvernehmlichen unwiderruflichen
Freistellung am letzten Arbeitstag vor der Freistellung (s. dazu auch BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
). Damit fiel die Versicherungspflicht weg.
Nach einer neueren Entscheidung des BSG gilt: "Eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung kann auch dann
vorliegen, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer einvernehmlich und
unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist" ( BSG,
24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R - Leitsatz). Insoweit dürfte jetzt also auch die unwiderrufliche Freistellung
via Aufhebungsvertrag keine Probleme mehr machen.
Wichtig:
Während in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung klar ist, dass der Schutz während der
Freistellung - ebenso wie die Beitragspflicht - fortbesteht, gibt es eine Besonderheit in der gesetzlichen
Unfallversicherung: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung vertritt den Standpunkt, dass bei einer
unwiderruflichen Freistellung kein in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis besteht.
Grund: Die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers über den endgültig und unwiderruflich freigestellten
Mitarbeiter ist ultimativ entfallen. Insoweit besteht kein Haftungsrisiko mehr (bei einem
Nichtbeschäftigten kann kein Arbeitsunfall mehr passieren). Der Begriff "Beschäftigung" sei hier
"funktionsdifferent" auszulegen ( Besprechungsergebnis der GKV-Spitzenverbände vom 02./03.11.2010 ).
5. Ausgleichs- und Erledigungsklausel
Das Ergebnis eines Aufhebungsvertrages lässt sich kurz auf einen Satz reduzieren: Wenn Schluss ist,
dann soll auch Schluss sein. Das heißt am Ende eines Aufhebungsvertrages muss für beide Parteien klar
sein, wer was von wem bekommt. Natürlich ist den Betroffenen oft selbst nicht klar, was aus der Abwicklung
des Arbeitsverhältnisses noch auf sie zukommen kann. Zukünftigen Überraschungen kann man mit einer
Ausgleichs- und Erledigungsklausel vorbeugen, die man an den Schluss des Aufhebungsvertrages
setzt.
Praxistipp:
Als Text einer einfachen Ausgleichs- und Erledigungsklausel bietet sich folgende Formulierung an: "Die
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Parteien des Aufhebungsvertrages sind sich einig, dass mit Erfüllung dieses Vertrages keine weiteren
Ansprüche mehr gegeneinander bestehen."
Die Zulässigkeit eines Verzichts ist gesondert zu prüfen. Vor der Verwendung einer Ausgleichs- und
Erledigungsklausel muss man sich darüber Gedanken machen, ob auf die Ansprüche und Rechte, die
wegfallen sollen, überhaupt verzichtet werden kann. § 4 Abs. 2 TVG sieht beispielsweise vor, dass ein
Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich
zulässig ist.
Praxistipp:
Urlaub ist in vielen Branchen tariflich geregelt. Ein Arbeitnehmer kann darauf nur nach Maßgabe des § 4
Abs. 2 TVG verzichten. Wenn man den Aufhebungsvertrag halbwegs sicher machen will, empfiehlt es
sich daher, eine sogenannte Tatsachenerklärung mit in den Aufhebungsvertrag zu nehmen: Herr <Name>
erklärt, dass er den ihm für <Kalenderjahr> zustehenden Urlaub in voller Höhe erhalten hat und keine
Forderung mehr offen ist."
Ein weiteres Problem machen die §§ 305 ff. BGB aus. Bis zur Schuldrechtsreform kamen Arbeits- und
Aufhebungsverträge nicht auf den Prüfstein des AGB-Gesetzes. Seit 2002 unterzieht das
Schuldrechts-Modernisierungsgesetz allerdings Verträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer
besonderen Inhaltskontrolle.
Praxistipp:
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, egal ob als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber, tut gut daran,
wirklich eingehend zu prüfen, ob tatsächlich alles geregelt ist. Eine vorschnelle Vertragsunterzeichnung
wurde hinterher schon oft bereut. Wer eine umfassende Erledigungsklausel unterschreibt, muss damit
rechnen, dass er seine Ansprüche tatsächlich auf Dauer verloren hat.
Rechtlich wird die Ausgleichsklausel eingestuft als
• selbstständiges Schuldanerkenntnis oder negatives konstitutives Schuldanerkenntnis, wenn alle
bekannten Ansprüche zum Erlöschen gebracht werden sollen ( § 397 Abs. 2 BGB ), oder um ein
• deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn beide Vertragspartner davon ausgehen, dass keine
Ansprüche mehr bestehen, oder um einen
• Erlassvertrag, wenn noch bestehende Forderungen erlassen werden sollen ( § 397 Abs. 1 BGB ),
oder um einen
• Vergleich, wenn die Vertragsparteien über Grund und Höhe von Ansprüchen gestritten haben und
ihren Streit im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigen ( § 779 BGB ).
Unklarheiten lassen sich im Wege der Auslegung beseitigen: Man muss feststellen, was die Parteien wirklich
gewollt haben. Dazu stellt man auf den Vertragszweck, die beiderseitigen Interessen, die
Verkehrsauffassung, die Umstände des Vertragsschlusses und schließlich auch auf die Grundsätze von Treu
und Glauben ab. "Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur
die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen" ( BAG,
23.10.2013 - 5 AZR 135/12 ).
6. Pflicht zur Arbeitslosmeldung
Um möglichen Rechtsnachteilen aus einer mangelnden Aufklärung vorzugreifen, sollte der Arbeitgeber seinen
Mitarbeiter über den § 38 SGB III aufklären.
Dieser lautet:
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"Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens
drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu
melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, haben Sie sich innerhalb
von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden. Zur Wahrung der Frist
nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des
Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung
nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in
Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen
Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildungs- und Arbeitsuchende die
Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend".
Praxistipp:
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III wird in § 2 Abs. 2
Nr. 3 SGB III geregelt.
Wegen dieser gesetzlichen Regelung sollte folgende Formulierung verwendet werden: "Herr/Frau
<Name> wird darauf hingewiesen, dass er/sie sich spätestens drei Monate vor der Beendigung
seines/ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Soweit
zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts weniger
als drei Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung droht der Eintritt einer Sperrzeit für
den Bezug von Arbeitslosengeld."
Statt der früher verwendeten, komplizierten Kürzungsregel tritt heute gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III
(n.F. = § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a.F.) bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III eine
Sperrzeit ein. Die Dauer der Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Meldung als arbeitsuchend
beträgt eine Woche, § 159 Abs. 6 SGB III (n.F. = ( § 144 Abs. 6 SGB III a.F.).
7. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle sind einige der interessantesten Entscheidungen zum Stichwort Aufhebungsvertrag - Inhalt
in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern hinterlegt:
7.1 Anzeige vorzeitigen Ausscheidens
In Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch schon vor
dem vereinbarten Beschäftigungsende oder dem Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden kann (z.B. mit der
Formulierung "Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer wird sein vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankündigungsfrist von
drei Tagen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen." Bis zum vorzeitigen Ausscheiden besteht
das Arbeitsverhältnis weiter.
Die Anzeige des Ausscheidens ist eine Willenserklärung, die zur vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führt. Sie bedarf daher der Schriftform des § 623 BGB . Es gibt für diese Anzeige - auch
wenn sie nicht als Kündigung bezeichnet wird - keinen Grund, auf das Schriftformerfordernis zu verzichten.
Das heißt: die Anzeige muss mit einer Originalunterschrift - § 126 BGB - vorgelegt werden (Echtheits-,
Identitäts-, Verifikations- und Warnfunktion). Ein Fax, auch wenn es vom Anwalt des Arbeitnehmers
unterzeichnet ist und geschickt wird, reicht nicht. Eine Fax-Anzeige ist wegen Formverstoßes nach § 125
Satz 1 BGB nichtig (BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 40/14) .
7.2 Ausgleichsklausel - 1
Soll nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien in einer allgemeinen Ausgleichsklausel mit Erfüllung des
Vergleichs "sämtliche Ansprüche hinüber und herüber" aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung
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ausgeglichen und erledigt sein, sind damit ohne besondere weitere Umstände auch die Ansprüche aus
einem vertraglichen Wettbewerbsverbot mit gemeint ( BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 513/01 - hier zu einem
gerichtlichen Vergleich).
7.3 Ausgleichsklausel - 2
Ausgleichsklauseln sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. In einem
Aufhebungsvertrag wollen die Vertragspartner ihr Arbeitsverhältnis in der Regel abschließend bereinigen und
alle Ansprüche erledigen - gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht. Insoweit wird von der
Erledigungsklausel "Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses
Vergleichs alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind" auch ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot erfasst ( BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 617/07 - mit dem Hinweis, dass
jede andere Auslegung den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen würde).
7.4 Ausgleichsklausel - 3
§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 , 309 BGB gelten nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur für
"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden". Vertragliche Ausgleichsklauseln, in denen ein
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erklärt, (1) keine Ansprüche
mehr gegen den Arbeitgeber zu haben, sind der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht
entzogen. Sie sind als Teil eines Aufhebungsvertrags nicht Haupt-, sondern Nebenabrede und deshalb nicht
kontrollfrei. "Ausgleichsklauseln, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine
entsprechende Gegenleistung gewähren, sind unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
" ( BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 ).
7.5 Ausgleichsklausel - 4
Die Rechtsqualität und der Umfang einer Ausgleichsklausel sind durch Auslegung zu ermitteln. Die
Auslegung typischer - in Prozessvergleichen verwendeter - Klauseln (hier: "Darüber hinaus hat keine Partei
mehr gegen die andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, unabhängig davon, ob
solche derzeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen.") - unterliegt
der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts - zumal wenn es sich um Klauseln handelt, die in einer
Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn der jeweilige materielle
Regelungsgehalt des Vergleichs ausschließlich individuell bestimmt und auf den Einzelfall bezogen ist:
"Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen, sind
regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen
Schuldanerkenntnisses zu verstehen" ( BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 137/14 - Leitsatz).
7.6 Ausgleichsquittung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer wollen nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Regel für immer
Schluss machen. Um nicht irgendwann irgendwelchen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, vereinbaren sie in
vielen Fällen eine so genannte Ausgleichsquittung. Das kann ungeahnte Folgen haben: "Unterzeichnet ein
Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess)Vergleichs
vorformulierte 'Ausgleichsquittung', kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines
deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses [= Dokumentation und Fixierung der von den Parteien
angenommenen Rechtslage] zu" ( BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12 - mit dem Hinweis, dass die
vorformulierte Ausgleichsquittung in diesem Fall als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB
anzusehen sei und ihr kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukam).
7.7 Ausgleichsquittung und Klageverzicht
Unterschreibt der Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung mit der drucktechnisch nicht hervorgehobenen
Klausel "Eine Kündigungsschutzklage werde ich nicht erheben; eine bereits erhobene
Kündigungsschutzklage werde ich unverzüglich zurücknehmen.", ist das eine überraschende Klausel, die
nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird. Zudem ist so eine Klausel nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der formularmäßig und ohne Gegenleistung erklärte Verzicht auf die
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Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
darstellt. "Der Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des
Arbeitnehmers zu verbessern, indem er diesem die Möglichkeit entzieht, die Rechtswirksamkeit der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung gerichtlich prüfen zu lassen" (BAG,
25.09.2014 - 2 AZR 788/13) .
7.8 Erledigungsklausel
Die Klausel "Mitarbeiter und Arbeitgeber sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung sämtlicher
Verpflichtungen aus diesem Vertrag sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus seiner Beendigung
und für die Zeit nach der Beendigung erledigt sind, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt
ist." in einem Aufhebungsvertrag schließt nicht den Anspruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf
Zahlung einer Betriebsrente ohne versicherungsmathematischen Abschlag aus. Ganz abgesehen davon:
Eine derartige Vereinbarung wäre auch unwirksam ( BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06 ).
7.9 Gesamterledigungsklausel
Eine Gesamterledigungsklausel mit dem Text "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des
Anspruchs aus vorstehender Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sind." erfasst in der Regel
keine Betriebsrentenansprüche. "Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine
unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen" ( BAG,
20.04.2010 - 3 AZR 225/08 ).
7.10 Klageverzicht - 1
Ein Aufhebungsvertrag kann auch einen Klageverzicht enthalten. Für einen Formularklageverzicht, den ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach einer Kündigung unterschreiben ließ, hat das BAG festgestellt: "Nach
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine
solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im
unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber
vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet" ( BAG, 06.09.2007 - 2 AZR
722/06 - der beanstandete Text lautete: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen
die Kündigung wird verzichtet").
7.11 Klageverzicht - 2
Verwendet der Arbeitgeber in einem vorformulieren Aufhebungsvertrag eine Klageverzichtsklausel ,
unterliegt diese Nebenabrede der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB . Wird der Aufhebungsvertrag zu
dem Zweck geschlossen, eine vom Arbeitgeber angedrohte außerordentliche Kündigung zu vermeiden, kann
so eine Klageverzichtsklausel eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB
sein, wenn die angedrohte außerordentliche Kündigung von einem verständigen Arbeitgeber nicht ernsthaft in
Betracht gezogen werden konnte. Ein Klageverzicht ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren,
wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung (hier: wegen der - angeblichen - Entnahme und des
Verzehrs von zwei Tütensuppen aus dem Lagerbestand) nicht widerrechtlich war ( BAG, 12.03.2015 - 6 AZR
82/14 - unter Zurückverweisung an die Vorinstanz LAG Hamm, 07.11.2013 - 16 Sa 879/13 ).
7.12 Klageverzicht - 3
Auch wenn die Entscheidung zum Klageverzicht in einem Abwicklungsvertrag erging, sie ist auch bei
Aufhebungsverträgen zu beachten: Enthält der Abwicklungsvertrag eines Schwerbehinderten
gleichgestellten Arbeitnehmers in Ziffer 2. die Klausel "Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer
mit Ablauf der Kündigungsfrist ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung
zu erteilen." und schließt dann die Ziffer 3. in ihrem zweiten Satz mit "Er verzichtet hiermit ausdrücklich auf die
Erhebung der Kündigungsschutzklage." an, ist das keine tragfähige Grundlage für einen wirksamen
Klageverzicht. "Die in einer Abwicklungsvereinbarung vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem
Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs- und
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Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt keinen Vorteil dar, der geeignet wäre, die mit dem Verzicht auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichen" ( BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 347/14 - Leitsatz - mit dem Hinweis,
dass die Vereinbarung gegen § 85 SGB IX verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist).
7.13 Negatives Schuldanerkenntnis
Der vereinfachte Fall: Der zweite - nachfolgende - Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers enthielt in § 23 "Besondere Vereinbarungen" - folgende Klausel: "Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einigkeit
darüber, dass die vorstehend vereinbarten arbeitsvertraglichen Regelungen sämtliche Regelungen des
bisherigen Arbeitsvertrages ersetzen und aus dem bisherigen Arbeitsvertrag sämtliche Ansprüche, gleich
welcher Art, bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind; die bisherige Dauer der
Betriebszugehörigkeit (zeitliche Faktor) bleibt hiervon unberührt. (...)." Werden damit wirklich alle Ansprüche
aus dem ersten Arbeitsvertrag erledigt?
Das BAG meint nein. Selbst wenn die Klausel eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitnehmers sein
sollte, hätte ein - zu Gunsten des beklagten Arbeitgebers unterstellter - rechtsgeschäftlicher Erklärungswert
lediglich die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses: die Rechtsmeinung der
Parteien, ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung des zweiten Arbeitsvertrags bestehen aus dem alten
Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr. Der Equal-Pay-Anspruch eines Arbeitnehmers aus den erst im
neuen Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträgen (hier: Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Hessen)
kann damit ohnehin nicht rückwirkend neutralisiert werden. Insoweit wäre die Klausel nach § 307 Abs. 1
BGB Satz 1 unangemessen und unwirksam (BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14) .
7.14 "Ordentlich abgerechnet"
Der vereinfachte Fall: Arbeitnehmerin A war in der Zeit vom 10.02.2012 bis zum 31.10.2012 als
Busbegleiterin bei Arbeitgeber G beschäftigt, der geistig und körperlich behinderte Schüler beförderte. A
und G haben erst am 18.07.2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Zudem hat A am 18.07.2012
folgende Vereinbarung unterschrieben: "Hiermit vereinbaren die … Vertragsparteien einvernehmlich, dass
das bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 21.08.12 ordentlich abgerechnet wurde. Sämtliche beiderseitigen
Forderungen sind bis zum oben genannten Zeitpunkt abgegolten, sein sie bekannt oder unbekannt genannt
oder unbenannt." Trotzdem hat A in der Folgezeit Vergütungsansprüche geltend gemacht.
Die von G verwendete Vereinbarung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 BGB . Bei dem verwendeten Satzteil "ordentlich abgerechnet" ist allerdings fraglich, ob diese
"Vereinbarung" überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellen soll, die sich auf die Erfüllung noch
offener Entgeltansprüche bezieht. Der Vergütungsanspruch ist nämlich deutlich von der Abrechnung - § 108
GewO - zu trennen. Auch mit der Wendung "sämtlich beiderseitigen Forderungen" seien "abgegolten" kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer auf seine Rechte verzichtet hat. Er kann daher
weiter seine Vergütungsansprüche einfordern (BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 814/14) .
7.15 Schadensersatz
Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zwar gehalten, Arbeitnehmer vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses über § 38 SGB III und die Rechtsfolgen - § 140 SGB III a.F. - zu informieren. Die
Verpflichtung löst aber keine Schadensersatzansprüche aus. Es handelt sich um eine
Informationsobliegenheit ( LAG Düsseldorf, 29.09.2004 - 12 Sa 1323/04 ; LAG Hamm, 07.09.2004 - 19 Sa
1248/04 ; die Entscheidung des LAG Hamm wurde höchstrichterlich bestätigt, BAG, 29.09.2005 - 8 AZR
571/04 ).
7.16 Teilurlaub
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag verhandeln, geht es dabei oft um die
Abgeltung oder Gewährung noch offener, bisher nicht realisierter Urlaubsansprüche. Wird ein
Arbeitsverhältnis zum 30.06. eines Kalenderjahres beendet, scheidet der Arbeitnehmer in der ersten
Jahreshälfte - wenn auch mit dem letzten Tag dieser ersten Jahreshälfte - aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das
führt nach § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG auch nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit des § 4 BUrlG dazu, dass
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für das Jahr des Ausscheidens nur ein Teilurlaubsanspruch entsteht, nämlich 6/12. Beginnt das
Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters am 01.07. eines Kalenderjahres, kann ebenfalls kein voller
Urlaubsanspruch entstehen. Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch "erstmalig nach
sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben." "§ 1 BUrlG ordnet i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG an,
dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub hat.
Die gesetzliche Regelung geht damit nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom
1. Januar bis zum 30. Juni und bei einem anderen Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember desselben
Jahres beschäftigt war, zweimal einen vollen Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 24 Werktagen erwirbt" (
BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15 - mit Hinweis auf BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 487/10 ).
7.17 Übergangsleistung
Sagt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zu, steuerfrei Übergangsleistungen zu zahlen, liegt darin nicht
zugleich das Versprechen, auch steuerlichen Belastungen zu übernehmen, die durch den
Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG entstehen. Anders dagegen, wenn der Arbeitgeber verspricht:
"Soweit auf das Übergangsgeld Steuern anfallen, übernimmt der Arbeitgeber die anfallenden Steuern unter
Zugrundelegung der Steuerklasse, die der Ermittlung des Übergangsgeldes zugrunde lag." Hier hat der
Arbeitgeber die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgeldes zu übernehmen, soweit sie auf der
Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht ( BAG,
29.07.2003 - 9 AZR 100/02 ).
7.18 Vergleich
Vereinbaren die Parteien im Aufhebungsvertrag eine vergleichsweise Lösung, kommt es dabei nicht
unbedingt auf die wahre, objektive Rechtslage an, sondern darauf, wie die Parteien die Sach- und
Rechtslage bei Abschluss ihrer Vereinbarung einschätzen. Im Rahmen des § 779 BGB ist dann
entscheidend, wie weit sie jeweils nachgegeben haben, um ihren Streit beizulegen. Geben beide Seiten
aufgrund der ungewissen Rechtslage nach, lässt das vermuten, dass mit der getroffenen Regelung die
beiderseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt sind. Dabei ist anzunehmen, dass die Parteien das
Risiko angemessener Leistung/Gegenleistung selbst tragen ( BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12 - mit dem
Hinweis, dass die Zahlung einer 40.000-Euro-"Ablöse" durch einen Profifußballer für einen vorzeitigen
Ausstieg durchaus angemessen sein kann, wenn sich ihm durch den Vereinswechsel bessere
Verdienstchancen auftun).
7.19 Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Privatautonomie jederzeit,
das heißt auch in einem Aufhebungsvertrag, wieder neutralisiert werden. Ob eine Ausgleichsklausel in einem
gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erfasst, muss durch Auslegung des
Vergleichs nach §§ 133 , 157 BGB ermittelt werden ( BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 349/05 ).
Anmerkung 1:
"gleich aus welchem Rechtsgrund"
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