Anmeldeformular

Vereine in Dorsten
zuständig: Lambert Lütkenhorst
DIA Beiratsmitglied
Mail: [email protected]
Dorsten, 26. August 2016
EINLADUNG zum Lichterfest 2016
Liebe Damen und Herren,
Tempus fugit – amor manet.
Durch einen Zufall fand ich unterwegs vor einigen Wochen dieses lateinische Sprichwort.
Die Zeit vergeht – die Zuneigung bleibt.
Dieses Gefühl der verrinnenden Zeit – aber auch der Zuneigung und Dankbarkeit bleibt bei uns in der
DIA und bei vielen ehrenamtlich arbeitenden Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt, wenn wir an
Stephan Reken, den Initiator des DORSTENER LICHTERFESTES und seinen unermüdlichen Einsatz
zur Durchführung dieses Ehrenamtsfestes zurückdenken.
Sein plötzlicher Tod hat eine große Lücke hinterlassen und wir haben lange darüber nachgedacht, ob
wir das Lichterfest in seiner Nachfolge weiterführen können.
In einer Mitgliederversammlung haben die Mitglieder der DIA einen Beirat ins Leben gerufen, der die
Arbeit unterstützen soll und darüber nachdenken soll, ob es ein Lichterfest 2016 geben kann. Die Mitglieder dieses Beirates sind neben mir Sybille Eiben, Stefan Müller, Bernhard Banning und Andreas
Koermann. Gern unterstütze ich die Arbeit dieses Beirates.
Im Beirat haben wir beschlossen: DAS LICHTERFEST 2016 findet am 6.11. statt.
Viel Arbeit liegt vor uns…vieles ist neu…Stefan fehlt. Damit das LICHTERFEST auch in diesem Jahr
wieder ein Fest des Ehrenamtes werden kann, hoffen wir auf Ihre Unterstützung.
Daher möchten gern die Verantwortlichen eines jeden teilnehmenden Vereins zu einem VORBEREITUNGSTREFFEN einladen.
Treffpunkt: Altes Rathaus, Markt 1, 46282 Doirsten
am 06. Oktober 2016 um 19.00 Uhr.
Wir möchten uns vorstellen, Sie kennenlernen und erzählen, was wir gern tun würden.
Und natürlich freuen wir uns auf die Ideen für Ihren Stand aber auch auf einen etwaigen Auftritt Ihres
Vereins während des Bühnenprogramms.
Anbei übersenden wir Ihnen gerne das Anmeldeformular zum diesjährigen Lichterfest.
Bitte füllen Sie es komplett aus, da wir neue Dateien erstellen möchten, die unsere Arbeit in Zukunft
erleichtern könnten. Den ausgefüllten Bogen senden Sie dann bitte bis zum 11.09.16 an die unten
genannte Anschrift oder Mailadresse.
Es grüßt Sie herzlich im Namen des Beirats der DIA
LAMBERT LÜTKENHORST,
Altbürgermeister und Beiratssprecher
Dorstener Interessengemeinschaft Altstadt e.V.
Beirat
Postfach 243 - 46253 Dorsten
Mail: [email protected]
Anmeldung Lichterfest 2016
(Bitte vollständig ausfüllen)
Vereine / Ehrenamt
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Wir möchten gerne am 6.11.2016 am Lichterfest in Dorsten teilnehmen.
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(Name, Anschrift, Telefon und e-Mail des Teilnehmers und der verantwortlichen Person)
 Wir benötigen einen Marktstand (3 x 2,50 m)
 Wir benötigen Strom mit folgendem Anschluss ________
 Wir bringen einen Pavillon (weiß) mit
Platzbedarf:
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Unser Angebot:
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Bei Lebensmittelverkaufsständen sind die Hygienischen Mindestanforderungen zu
berücksichtigen. Diese und die Sicherheitshinweise sind uns bekannt und werden
eingehalten. (siehe Anhang)
Ort
Datum
Unterschrift
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Die Marktstände, werden durch Patenschaften finanziert und sind für alle
ehrenamtlichen Teilnehmer kostenlos.
Die Stände sind am 6.11.2016 ab 10 Uhr zu beziehen und sollen bis 18 Uhr besetzt
sein. Das Fest beginnt ab 12 Uhr.
Bitte senden Sie diese Anmeldung bis zum 11.09.16 an:
Dorstener Interessengemeinschaft Altstadt e.V
oder per Mail an
Beirat
[email protected]
Postfach 243
46253 Dorsten
Folgende Punkte sind bei dem Einrichten der Marktstände zu berücksichtigen:
1. Die Marktstände, Zelte und Flächen sind mit dem Ordnungsamt abgestimmt und
dürfen nicht ohne Zustimmung versetzt werden.
2. Die Rettungswege und Feuerwehraufstellflächen sind frei zu halten.
3. Die Schaufenster der Geschäftslokale dürfen nur dann durch Stände verdeckt werden,
wenn zwischen Schaufenster und Stand ein Gang von mind. 1,50 m Breite für
Passanten offen benutzbar bleibt. Abweichungen sind nur mit Einverständnis des
jeweiligen Geschäftsinhabers oder seines Beauftragten zulässig.
4. Sämtlicher mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehender Müll ist zu beseitigen.
Eine begrenzte Anzahl von Mülltonnen steht zur Verfügung.
5. Die Straßenbefestigung und sonstige Einrichtungen dürfen an keiner Stelle
aufgebrochen bzw. beschädigt werden.
6. Es ist eine Durchfahrtshöhe von 4,50 m im Lichten zu gewährleisten.
7. Verkaufsstände/-wagen, von denen Geruchsimmissionen ausgehen, müssen so
betrieben werden, dass keine unzumutbaren Belästigungen auftreten. Sonst ist der
Betrieb sofort einzustellen.
8. Verkaufsstände mit offenen Feuerstellen, z. B. durch Gas oder Holzkohle betriebene
Bratereien und Friteusen, dürfen nicht mit Überdachungen versehen werden, die aus
leicht entflammbaren Materialien bestehen (z. B. PVC-Pavillons).
9. Die einzelnen Verkaufseinrichtungen müssen zu den angrenzenden folgende
Mindestabstände einhalten:
- Verkaufseinrichtungen mit offenen Feuerstellen, z. B. durch Gas oder Holzkohle
betriebene Bratereien und Friteusen, mindestens 5,00 m;
- offene Verkaufseinrichtungen mit Waren, die leicht brennbar sind und keine geringe
Brandlast aufweisen sowie sonstige Verkaufsgebäude, z. B. Imbiss-Stände mit
elektrisch betriebenen Geräten, Bierwagen, Stände mit größeren Mengen Textilien
und Trockenblumen mindestens 3,00 m.
10. Auf dem Boden verlegte Versorgungsanschlüsse, wie Elektrokabel,
Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen usw., sind so zu verlegen, dass keine
Stolper- und/oder Stromschlaggefahr entstehen, z. B. durch eine Abdeckung durch
Gummimatten aus alten Transportbandmatten.
11. Etwaige mit Flüssiggas betriebene Einrichtungen müssen den Bestimmungen der
"technischen Regeln Flüssiggas" - TRF 1988 entsprechen. Die Anlagen sind vor
Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu begutachten. Der Prüfnachweis ist auf
Verlangen vorzuweisen.
12. In den Verkaufsgebäuden und -ständen mit offenen Feuerstellen, Bratereien usw. ist
je ein Feuerlöscher (PG 6) anzubringen und einsatzbereit vorzuhalten; zusätzlich ist
eine Löschdecke bereitzuhalten.
13. Für den Ausschank von alkoholischen Getränken ist ein Schankgenehmigung nötig,
Die zugewiesenen Marktstände, sind mit dem Ordnungsamt abgestimmt und
genehmigt.
Der Stromanschluss ist nur für die Beleuchtung der Stände geeignet. Sollten Sie
Starkstrom oder eine hohe Strom Leistung benötigen, muss dieses angemeldet
werden. Kabeltrommeln sind abzurollen, gegen Stolpern in geeigneter Weise
abzudecken und sollten vorher getestet werden.
Mit Stromausfällen muss leider gerechnet werden.
Es wäre schön wenn die Marktstände durch die Teilnehmer passend zum
Lichterfest geschmückt werden.
Sollten sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.
Hygienische Mindestanforderungen für
Lebensmittel Verkaufsstände auf Märkten, Volksfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
1. Der Verkaufsstand muss die Lebensmittel ausreichend schützen; die Einrichtungsgegenstände und
Arbeitsgeräte müssen sauber und instand gehalten werden.
2. Zum Behandeln der Lebensmittel dürfen nur Gegenstände/Anlagen/Einrichtungen benutzt werden,
die einwandfrei und sauber sind.
3. Es müssen geeignete Temperaturen für hygienisch einwandfreies Behandeln und
„In Verkehr bringen“ (z.B. Kühllagerung und Heißhaltung) von Lebensmitteln herrschen.
4. Die angebotenen Produkte sind mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungsmerkmalen zu
versehen, wie z.B. der Angabe über verwendete Zusatzstoffe, Preisangaben etc.
5. Das verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben.
6. Das Personal hat ein hohes Maß an Sauberkeit zu halten und muss angemessene, saubere
Kleidung und erforderlichenfalls (beim Umgang mit unverpackten, leichtverderblichen
Lebensmitteln) Hygieneschutzkleidung tragen. Das Personal muss gesund sein, das heißt frei sein
von ansteckenden Erkrankungen, infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren.
II. Weitergehende Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und Abgabe von
leichtverderblichen Lebensmitteln
Erläuterungen: leichtverderbliche Lebensmittel sind Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in
kurzer Zeit leichtverderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter
Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann, wie z.B. Fleisch, Fisch, Käse sowie
deren Erzeugnisse, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Salate,
und Imbissartikel Leichtverderbliche Lebensmittel sind aus einem Verkaufswagen oder Kiosk heraus
zu verkaufen, der insbesondere folgenden Anforderungen genügen muss:
IV. Anforderungen an sonstige Lebensmittelstände
Auf Volksfesten oder ähnlichen unregelmäßig stattfindenden Veranstaltungen können bestimmte
Lebensmittel auch aus anderen Ständen als Verkaufswagen, Imbisswagen, und Kiosken heraus
verkauft werden, z.B. Verkaufszelte, sofern sie folgendermaßen hergerichtet werden:
1. Der Bereich muss allseitig umschlossen sein.
2. Gegen Witterungseinflüsse ist der Stand abzuschirmen, z.B. durch ein dreiseitig umschlossenes
Zelt (Sonnenschirm ist nicht ausreichend).
3. Der Fußboden im Verkaufsstand muss massiv sein (asphaltiert, betoniert, dicht verfugt etc.). Falls
kein fester Fußboden vorhanden ist (z.B. auf einer Festwiese), ist ein geeigneter leicht zu
reinigender Fußboden zu schaffen (z.B. Fußbodenplatten).
4. Die Arbeits- und Verkaufstische für unverpackte Lebensmittel müssen mit einer glatten,
abwaschbaren Oberfläche versehen sein, so dass sie leicht zu reinigen sind.
5. Der Verkaufsstand (außer frisches Obst und Gemüse) muss mit einer
Handwaschgelegenheit mit fließendem warmen Wasser (z.B. Campingausstattung),
Einweghandtüchern und Seifenspender ausgestattet sein.
Ein Eimer mit Wasser reicht nicht aus. Darüber hinaus muss eine Abwasserentsorgung vorhanden
sein. (vgl. Pkt. 1.5.)
6. Unverpackte Lebensmittel (außer frisches Obst und Gemüse) sind so von den Käufern
abzuschirmen, dass diese die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder in
anderer Weise – z.B. durch Anhauchen oder Anhusten/-niesen/-spucken – nachteilig beeinflussen
können (Abschirmung z.B. durch einen Thekenaufsatz oder durch Lagerung der Lebensmittel im
rückwärtigen Bereich des Standes).
7. Behältnisse mit unverpackten Lebensmitteln dürfen nur übereinander gestapelt werden, wenn
dadurch die Lebensmittel weder mittelbar noch unmittelbar nachteilig beeinflusst werden. Es
sollten grundsätzlich fest verschlossene Behältnisse benutzt werden.
8. Falls Lebensmittel gereinigt werden, muss eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, die vom
Handwaschbecken getrennt ist.
9. Zum Abwaschen der Bedarfsgegenstände und falls Mehrweggeschirr verwendet wird, muss zur
Geschirrreinigung zusätzlich eine Vorrichtung (Spülmobil, eigene Geschirrspüle,
Geschirrspülautomat u.ä.) an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die im Verkaufsstand
behandelten und abgegebenen Lebensmittel dürfen durch das Schmutzgeschirr nicht
beeinträchtigt werden (separate Geschirrrücknahme und –reinigung).
Produkte, die der Hackfleisch-VO unterliegen (z.B. Hackepeter-, Mettbrötchen) dürfen nicht angeboten
werden.