Vereine in Dorsten zuständig: Lambert Lütkenhorst DIA Beiratsmitglied Mail: [email protected] Dorsten, 26. August 2016 EINLADUNG zum Lichterfest 2016 Liebe Damen und Herren, Tempus fugit – amor manet. Durch einen Zufall fand ich unterwegs vor einigen Wochen dieses lateinische Sprichwort. Die Zeit vergeht – die Zuneigung bleibt. Dieses Gefühl der verrinnenden Zeit – aber auch der Zuneigung und Dankbarkeit bleibt bei uns in der DIA und bei vielen ehrenamtlich arbeitenden Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt, wenn wir an Stephan Reken, den Initiator des DORSTENER LICHTERFESTES und seinen unermüdlichen Einsatz zur Durchführung dieses Ehrenamtsfestes zurückdenken. Sein plötzlicher Tod hat eine große Lücke hinterlassen und wir haben lange darüber nachgedacht, ob wir das Lichterfest in seiner Nachfolge weiterführen können. In einer Mitgliederversammlung haben die Mitglieder der DIA einen Beirat ins Leben gerufen, der die Arbeit unterstützen soll und darüber nachdenken soll, ob es ein Lichterfest 2016 geben kann. Die Mitglieder dieses Beirates sind neben mir Sybille Eiben, Stefan Müller, Bernhard Banning und Andreas Koermann. Gern unterstütze ich die Arbeit dieses Beirates. Im Beirat haben wir beschlossen: DAS LICHTERFEST 2016 findet am 6.11. statt. Viel Arbeit liegt vor uns…vieles ist neu…Stefan fehlt. Damit das LICHTERFEST auch in diesem Jahr wieder ein Fest des Ehrenamtes werden kann, hoffen wir auf Ihre Unterstützung. Daher möchten gern die Verantwortlichen eines jeden teilnehmenden Vereins zu einem VORBEREITUNGSTREFFEN einladen. Treffpunkt: Altes Rathaus, Markt 1, 46282 Doirsten am 06. Oktober 2016 um 19.00 Uhr. Wir möchten uns vorstellen, Sie kennenlernen und erzählen, was wir gern tun würden. Und natürlich freuen wir uns auf die Ideen für Ihren Stand aber auch auf einen etwaigen Auftritt Ihres Vereins während des Bühnenprogramms. Anbei übersenden wir Ihnen gerne das Anmeldeformular zum diesjährigen Lichterfest. Bitte füllen Sie es komplett aus, da wir neue Dateien erstellen möchten, die unsere Arbeit in Zukunft erleichtern könnten. Den ausgefüllten Bogen senden Sie dann bitte bis zum 11.09.16 an die unten genannte Anschrift oder Mailadresse. Es grüßt Sie herzlich im Namen des Beirats der DIA LAMBERT LÜTKENHORST, Altbürgermeister und Beiratssprecher Dorstener Interessengemeinschaft Altstadt e.V. Beirat Postfach 243 - 46253 Dorsten Mail: [email protected] Anmeldung Lichterfest 2016 (Bitte vollständig ausfüllen) Vereine / Ehrenamt __________________________________________________________________________ Wir möchten gerne am 6.11.2016 am Lichterfest in Dorsten teilnehmen. _____________________________________________________________________ ______________________________________________________________________ (Name, Anschrift, Telefon und e-Mail des Teilnehmers und der verantwortlichen Person) Wir benötigen einen Marktstand (3 x 2,50 m) Wir benötigen Strom mit folgendem Anschluss ________ Wir bringen einen Pavillon (weiß) mit Platzbedarf: ________________________ Unser Angebot: ______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________ Bei Lebensmittelverkaufsständen sind die Hygienischen Mindestanforderungen zu berücksichtigen. Diese und die Sicherheitshinweise sind uns bekannt und werden eingehalten. (siehe Anhang) Ort Datum Unterschrift ------------------------ ---------- -------------------- Die Marktstände, werden durch Patenschaften finanziert und sind für alle ehrenamtlichen Teilnehmer kostenlos. Die Stände sind am 6.11.2016 ab 10 Uhr zu beziehen und sollen bis 18 Uhr besetzt sein. Das Fest beginnt ab 12 Uhr. Bitte senden Sie diese Anmeldung bis zum 11.09.16 an: Dorstener Interessengemeinschaft Altstadt e.V oder per Mail an Beirat [email protected] Postfach 243 46253 Dorsten Folgende Punkte sind bei dem Einrichten der Marktstände zu berücksichtigen: 1. Die Marktstände, Zelte und Flächen sind mit dem Ordnungsamt abgestimmt und dürfen nicht ohne Zustimmung versetzt werden. 2. Die Rettungswege und Feuerwehraufstellflächen sind frei zu halten. 3. Die Schaufenster der Geschäftslokale dürfen nur dann durch Stände verdeckt werden, wenn zwischen Schaufenster und Stand ein Gang von mind. 1,50 m Breite für Passanten offen benutzbar bleibt. Abweichungen sind nur mit Einverständnis des jeweiligen Geschäftsinhabers oder seines Beauftragten zulässig. 4. Sämtlicher mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehender Müll ist zu beseitigen. Eine begrenzte Anzahl von Mülltonnen steht zur Verfügung. 5. Die Straßenbefestigung und sonstige Einrichtungen dürfen an keiner Stelle aufgebrochen bzw. beschädigt werden. 6. Es ist eine Durchfahrtshöhe von 4,50 m im Lichten zu gewährleisten. 7. Verkaufsstände/-wagen, von denen Geruchsimmissionen ausgehen, müssen so betrieben werden, dass keine unzumutbaren Belästigungen auftreten. Sonst ist der Betrieb sofort einzustellen. 8. Verkaufsstände mit offenen Feuerstellen, z. B. durch Gas oder Holzkohle betriebene Bratereien und Friteusen, dürfen nicht mit Überdachungen versehen werden, die aus leicht entflammbaren Materialien bestehen (z. B. PVC-Pavillons). 9. Die einzelnen Verkaufseinrichtungen müssen zu den angrenzenden folgende Mindestabstände einhalten: - Verkaufseinrichtungen mit offenen Feuerstellen, z. B. durch Gas oder Holzkohle betriebene Bratereien und Friteusen, mindestens 5,00 m; - offene Verkaufseinrichtungen mit Waren, die leicht brennbar sind und keine geringe Brandlast aufweisen sowie sonstige Verkaufsgebäude, z. B. Imbiss-Stände mit elektrisch betriebenen Geräten, Bierwagen, Stände mit größeren Mengen Textilien und Trockenblumen mindestens 3,00 m. 10. Auf dem Boden verlegte Versorgungsanschlüsse, wie Elektrokabel, Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen usw., sind so zu verlegen, dass keine Stolper- und/oder Stromschlaggefahr entstehen, z. B. durch eine Abdeckung durch Gummimatten aus alten Transportbandmatten. 11. Etwaige mit Flüssiggas betriebene Einrichtungen müssen den Bestimmungen der "technischen Regeln Flüssiggas" - TRF 1988 entsprechen. Die Anlagen sind vor Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu begutachten. Der Prüfnachweis ist auf Verlangen vorzuweisen. 12. In den Verkaufsgebäuden und -ständen mit offenen Feuerstellen, Bratereien usw. ist je ein Feuerlöscher (PG 6) anzubringen und einsatzbereit vorzuhalten; zusätzlich ist eine Löschdecke bereitzuhalten. 13. Für den Ausschank von alkoholischen Getränken ist ein Schankgenehmigung nötig, Die zugewiesenen Marktstände, sind mit dem Ordnungsamt abgestimmt und genehmigt. Der Stromanschluss ist nur für die Beleuchtung der Stände geeignet. Sollten Sie Starkstrom oder eine hohe Strom Leistung benötigen, muss dieses angemeldet werden. Kabeltrommeln sind abzurollen, gegen Stolpern in geeigneter Weise abzudecken und sollten vorher getestet werden. Mit Stromausfällen muss leider gerechnet werden. Es wäre schön wenn die Marktstände durch die Teilnehmer passend zum Lichterfest geschmückt werden. Sollten sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne per Mail zur Verfügung. Hygienische Mindestanforderungen für Lebensmittel Verkaufsstände auf Märkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen 1. Der Verkaufsstand muss die Lebensmittel ausreichend schützen; die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen sauber und instand gehalten werden. 2. Zum Behandeln der Lebensmittel dürfen nur Gegenstände/Anlagen/Einrichtungen benutzt werden, die einwandfrei und sauber sind. 3. Es müssen geeignete Temperaturen für hygienisch einwandfreies Behandeln und „In Verkehr bringen“ (z.B. Kühllagerung und Heißhaltung) von Lebensmitteln herrschen. 4. Die angebotenen Produkte sind mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungsmerkmalen zu versehen, wie z.B. der Angabe über verwendete Zusatzstoffe, Preisangaben etc. 5. Das verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben. 6. Das Personal hat ein hohes Maß an Sauberkeit zu halten und muss angemessene, saubere Kleidung und erforderlichenfalls (beim Umgang mit unverpackten, leichtverderblichen Lebensmitteln) Hygieneschutzkleidung tragen. Das Personal muss gesund sein, das heißt frei sein von ansteckenden Erkrankungen, infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren. II. Weitergehende Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und Abgabe von leichtverderblichen Lebensmitteln Erläuterungen: leichtverderbliche Lebensmittel sind Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leichtverderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann, wie z.B. Fleisch, Fisch, Käse sowie deren Erzeugnisse, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Salate, und Imbissartikel Leichtverderbliche Lebensmittel sind aus einem Verkaufswagen oder Kiosk heraus zu verkaufen, der insbesondere folgenden Anforderungen genügen muss: IV. Anforderungen an sonstige Lebensmittelstände Auf Volksfesten oder ähnlichen unregelmäßig stattfindenden Veranstaltungen können bestimmte Lebensmittel auch aus anderen Ständen als Verkaufswagen, Imbisswagen, und Kiosken heraus verkauft werden, z.B. Verkaufszelte, sofern sie folgendermaßen hergerichtet werden: 1. Der Bereich muss allseitig umschlossen sein. 2. Gegen Witterungseinflüsse ist der Stand abzuschirmen, z.B. durch ein dreiseitig umschlossenes Zelt (Sonnenschirm ist nicht ausreichend). 3. Der Fußboden im Verkaufsstand muss massiv sein (asphaltiert, betoniert, dicht verfugt etc.). Falls kein fester Fußboden vorhanden ist (z.B. auf einer Festwiese), ist ein geeigneter leicht zu reinigender Fußboden zu schaffen (z.B. Fußbodenplatten). 4. Die Arbeits- und Verkaufstische für unverpackte Lebensmittel müssen mit einer glatten, abwaschbaren Oberfläche versehen sein, so dass sie leicht zu reinigen sind. 5. Der Verkaufsstand (außer frisches Obst und Gemüse) muss mit einer Handwaschgelegenheit mit fließendem warmen Wasser (z.B. Campingausstattung), Einweghandtüchern und Seifenspender ausgestattet sein. Ein Eimer mit Wasser reicht nicht aus. Darüber hinaus muss eine Abwasserentsorgung vorhanden sein. (vgl. Pkt. 1.5.) 6. Unverpackte Lebensmittel (außer frisches Obst und Gemüse) sind so von den Käufern abzuschirmen, dass diese die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder in anderer Weise – z.B. durch Anhauchen oder Anhusten/-niesen/-spucken – nachteilig beeinflussen können (Abschirmung z.B. durch einen Thekenaufsatz oder durch Lagerung der Lebensmittel im rückwärtigen Bereich des Standes). 7. Behältnisse mit unverpackten Lebensmitteln dürfen nur übereinander gestapelt werden, wenn dadurch die Lebensmittel weder mittelbar noch unmittelbar nachteilig beeinflusst werden. Es sollten grundsätzlich fest verschlossene Behältnisse benutzt werden. 8. Falls Lebensmittel gereinigt werden, muss eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, die vom Handwaschbecken getrennt ist. 9. Zum Abwaschen der Bedarfsgegenstände und falls Mehrweggeschirr verwendet wird, muss zur Geschirrreinigung zusätzlich eine Vorrichtung (Spülmobil, eigene Geschirrspüle, Geschirrspülautomat u.ä.) an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die im Verkaufsstand behandelten und abgegebenen Lebensmittel dürfen durch das Schmutzgeschirr nicht beeinträchtigt werden (separate Geschirrrücknahme und –reinigung). Produkte, die der Hackfleisch-VO unterliegen (z.B. Hackepeter-, Mettbrötchen) dürfen nicht angeboten werden.
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