NöRV - IGK

Vernehmlassung NöRV:
IGK begrüsst liberale Tendenzen bei der Nutzung des öffentlichen Raumes
Die IG Kleinbasel (IGK) begrüsst in der Vernehmlassung zur Verordnung zum Gesetz
über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) grundsätzlich die liberalen
Tendenzen. Die Definition kommerzieller Nutzungen wird ebenso abgelehnt wie
Vorschriften zur Möblierung bei Boulevard-Restaurants. Bei den Buvetten befürwortet
die IGK die Aufhebung der Sechs-Monats-Frist. Bei den sog. Food-Trucks sieht die IGK
im Grundsatz Vorteile, sofern keine übermässige Benachteiligung gegenüber
traditionellen Restaurationsbetrieben entsteht. Bei der Beflaggung soll mehr zulässig
sein, insbesondere bei quartierspezifischen Anlässen.
Die IGK stimmt der grundsätzlichen Stossrichtung der Neuerungen in der NöRV zu,
insbesondere hinsichtlich Modernisierung und besserer Lesbarkeit des Textes sowie den
angestrebten Liberalisierungen und Vereinfachungen. Die Vorschriften sollten aber klar auf den
öffentlichen Raum begrenzt werden; Anwendungsbeispiele für den privaten Grundeigentümer
sind auch kaum ersichtlich. Wichtig ist der IGK, dass gegen den Willen des Eigentümers keine
Unterstellung erfolgen kann.
Sehr begrüsst wird die Schaffung von Meldepflichten zur Vereinfachung der Behandlung von
Vorhaben von geringerer Tragweite. Dem Prinzip: "keine Antwort = Zustimmung" kann sich die
IGK anschliessen. Es dürfte aber noch Spielraum zu einer weiteren Verkürzung der Fristen
gegeben sein.
Beim Katalog der bewilligungsfreien Nutzungen hält die IGK den abschliessenden Charakter
der Liste für unbefriedigend. So sollten auch quartierspezifische Veranstaltungen
bewilligungsfrei mit Fahnen beworben werden, z.B. das Kleinbasler Jugendfest oder das
Ochsenfest.
Bezüglich der Beflaggung ist die Beschränkung auf internationale, nationale und kantonale
Flaggen zu eng. Insbesondere sollen auch Flaggen öffentlich-rechtlicher Korporationen ohne
Einschränkung bewilligungsfrei sein; im Kleinbasel insbesondere die Fahnen der Drei
Ehrengesellschaften am Vogel Gryff und übrigen "Kleinbasler Feiertagen". Dasselbe sollte für
lokale Flaggen, die der Wiedererkennung dienen (z.B. "Kleinbasler Fahne"), gelten.
Die Bestimmung, nach der regelmässig genutzte Flächen vor einem Gewerbe bewilligungs- und
gebührenpflichtig sein soll, wenn der schlichte Gemeingebrauch behindert wird, lehnt die IGK
ab. Die Abgrenzung zwischen im Kommentar genannten Take-Away-Restaurants mit
regelmässigen Schlangen von übrigen Geschäften mit gelegentlichen Schlangen ist zu
schwierig.
Ablehnend steht die IGK schliesslich verbindlichen Richtlinien für die Möblierung von Boulevard-Restaurants gegenüber. Möblierung und Gestaltung des Aussenraums soll den
Betrieben und damit dem Wettbewerb überlassen bleiben; unverbindliche Empfehlungen
genügen vollauf.
Auskünfte:
André Auderset, IGK-Präsident, 079 416 36 05
Mark Eichner, Vorstandsmitglied IGK, 061 204 01 01
IGK Interessengemeinschaft Kleinbasel
André Auderset | Präsident
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