Vernehmlassung NöRV: IGK begrüsst liberale Tendenzen bei der Nutzung des öffentlichen Raumes Die IG Kleinbasel (IGK) begrüsst in der Vernehmlassung zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) grundsätzlich die liberalen Tendenzen. Die Definition kommerzieller Nutzungen wird ebenso abgelehnt wie Vorschriften zur Möblierung bei Boulevard-Restaurants. Bei den Buvetten befürwortet die IGK die Aufhebung der Sechs-Monats-Frist. Bei den sog. Food-Trucks sieht die IGK im Grundsatz Vorteile, sofern keine übermässige Benachteiligung gegenüber traditionellen Restaurationsbetrieben entsteht. Bei der Beflaggung soll mehr zulässig sein, insbesondere bei quartierspezifischen Anlässen. Die IGK stimmt der grundsätzlichen Stossrichtung der Neuerungen in der NöRV zu, insbesondere hinsichtlich Modernisierung und besserer Lesbarkeit des Textes sowie den angestrebten Liberalisierungen und Vereinfachungen. Die Vorschriften sollten aber klar auf den öffentlichen Raum begrenzt werden; Anwendungsbeispiele für den privaten Grundeigentümer sind auch kaum ersichtlich. Wichtig ist der IGK, dass gegen den Willen des Eigentümers keine Unterstellung erfolgen kann. Sehr begrüsst wird die Schaffung von Meldepflichten zur Vereinfachung der Behandlung von Vorhaben von geringerer Tragweite. Dem Prinzip: "keine Antwort = Zustimmung" kann sich die IGK anschliessen. Es dürfte aber noch Spielraum zu einer weiteren Verkürzung der Fristen gegeben sein. Beim Katalog der bewilligungsfreien Nutzungen hält die IGK den abschliessenden Charakter der Liste für unbefriedigend. So sollten auch quartierspezifische Veranstaltungen bewilligungsfrei mit Fahnen beworben werden, z.B. das Kleinbasler Jugendfest oder das Ochsenfest. Bezüglich der Beflaggung ist die Beschränkung auf internationale, nationale und kantonale Flaggen zu eng. Insbesondere sollen auch Flaggen öffentlich-rechtlicher Korporationen ohne Einschränkung bewilligungsfrei sein; im Kleinbasel insbesondere die Fahnen der Drei Ehrengesellschaften am Vogel Gryff und übrigen "Kleinbasler Feiertagen". Dasselbe sollte für lokale Flaggen, die der Wiedererkennung dienen (z.B. "Kleinbasler Fahne"), gelten. Die Bestimmung, nach der regelmässig genutzte Flächen vor einem Gewerbe bewilligungs- und gebührenpflichtig sein soll, wenn der schlichte Gemeingebrauch behindert wird, lehnt die IGK ab. Die Abgrenzung zwischen im Kommentar genannten Take-Away-Restaurants mit regelmässigen Schlangen von übrigen Geschäften mit gelegentlichen Schlangen ist zu schwierig. Ablehnend steht die IGK schliesslich verbindlichen Richtlinien für die Möblierung von Boulevard-Restaurants gegenüber. Möblierung und Gestaltung des Aussenraums soll den Betrieben und damit dem Wettbewerb überlassen bleiben; unverbindliche Empfehlungen genügen vollauf. Auskünfte: André Auderset, IGK-Präsident, 079 416 36 05 Mark Eichner, Vorstandsmitglied IGK, 061 204 01 01 IGK Interessengemeinschaft Kleinbasel André Auderset | Präsident Sekretariat | Postfach | 4005 Basel T 061 681 05 01 | [email protected] | www.igkleinbasel.ch Zahlungen: UBS BIC UBSWCHZH80A auf Betriebskonto in CHF mit IBAN CH86 0023 3233 6627 80L1 Z
© Copyright 2024 ExpyDoc