LANDWIRTSCHAFTSKAMMERWAHL am 6.11.2016 KUNDMACHUNG der getroffenen Verfügungen der Gemeindewahlbehörde 1. Die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer findet am Sonntag, dem 06. November 2016 statt. 2. Die Wahlzeit wird für alle Wahlsprengel von 7 bis 12 Uhr festgelegt. 3. Das Stadtgebiet von Klagenfurt wird in 5 Wahlsprengel eingeteilt, und zwar Wahlsprengel 1 I. bis XII. Stadtbezirk (altes Stadtgebiet), Wahlberechtigte mit den Anfangsbuchstaben A bis L des Familiennamens und wahlberechtigte juristische Personen (Wahllokal: Amtsgebäude Kumpfgasse 20, Erdgeschoss Großer Saal) Wahlsprengel 2 I. bis XII. Stadtbezirk (altes Stadtgebiet), Wahlberechtigte mit den Anfangsbuchstaben M bis Z des Familiennamens; (Wahllokal: Amtsgebäude Kumpfgasse 20, Erdgeschoss. Großer Saal) Wahlsprengel 3 XIII. Stadtbezirk (Gebiet der ehemaligen Gemeinde Viktring); (Wahllokal: Gemeindezentrum Viktring, Viktringer Platz 1) Wahlsprengel 4 XIV. Stadtbezirk (Gebiete der ehemaligen Gemeinden Wölfnitz und St. Peter am Bichl); (Wahllokal: VS Wölfnitz, Römerweg 36) Wahlsprengel 5 XV. Stadtbezirk (Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hörtendorf, einschließlich der an der West- bzw. Nordseite der ehemaligen Stadtgrenze liegenden Objekte der Orte Blasendorf, Judendorf und Nessendorf); (Wahllokal: Volksschule Hörtendorf, Gutendorfer Straße 36) 4. Wahlkartenwähler werden in allen 5 Wahllokalen zur Wahl zugelassen. 5. Um den Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen wird am neunten Tag vor dem Wahltag, das ist der 28.10.2016 ein Wahllokal im Rathaus, Neuer Platz 1, 2. Stock, im Kleinen Festsaal eingerichtet. Die Wahlzeit ist gem. § 46 K-LWKWO idgF von 10.00 bis 12.00 Uhr festgelegt. Die Entgegennahme der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen erfolgt durch die amtierende Gemeindewahlbehörde, die Auszählung der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen durch den Wahlsprengel 2 (I. bis XII. Stadtbezirk (altes Stadtgebiet), Wahlberechtigte mit den Anfangsbuchstaben M bis Z des Familiennamens; (Wahllokal: Amtsgebäude Kumpfgasse 20, Erdgeschoss. Großer Saal). 6. Im Gebäude des Wahllokales und im Umkreis von 20 Metern ist am Wahltag jede Art von Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art - hievon sind die diensthabenden Sicherheitsorgane ausgenommen – verboten. Übertretungen dieser Verbote werden gemäß § 42 der Landwirtschaftskammerwahlordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 120,-- bestraft. Soweit sich die in dieser Kundmachung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Gesetzliche Grundlage: Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 Klagenfurt am Wörthersee, 8.09.2016 Die Bürgermeisterin: Dr. Maria-Luise Mathiaschitz-Tschabuschnig e.h.
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