Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Allgemeines Der vorliegende Anforderungskatalog spiegelt ergänzend zur Norm DIN EN ISO/IEC 17021-01:2015 die genehmigungsrelevanten Anforderungen des KBA wider. Er soll dem Begutachter/der Begutachterin helfen, die Unterlagenprüfung und die Begutachtungen auf objektiver Grundlage durchzuführen und ist zugleich schriftlicher Nachweis über den Erfüllungsstand bezüglich der Forderungen bei der begutachteten Zertifizierungsstelle. Hinweise zur Handhabung Der Begriff Zertifizierung, Zertifikat usw. schließt den Bereich der Verifizierung ein. Fett formatierte Forderungen stellen neue bzw. durch die DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 und aktuelle Festlegungen des KBA ergänzte Forderungen dar. Für die Bewertung (B) werden folgende Kürzel verwendet: iO P V N H nb nz - ohne Mängel hervorzuhebende positive Feststellung Verbesserungspotenzial Nebenabweichung (mit Nummer des Feststellungsprotokolls) Hauptabweichung (mit Nummer des Feststellungsprotokolls) nicht bewertet nicht zutreffend (Begründung erforderlich, sofern nicht aus anderen Angaben ersichtlich) Die Kürzel P, V, N, H werden in den Abschnitten unterhalb der Forderungen erläutert. Sonstige Begutachtungsergebnisse werden kursiv in die Spalte „Selbstauskunft und Prüfvermerke“ eingetragen. Die 3-stelligen Kürzel in Spalte „B“ werden nur für interne Zwecke genutzt. Für die vollständige Bewertung ist der Leitende Begutachter/die Leitende Begutachterin verantwortlich. Führen mehrere Begutachter/Begutachterinnen das Verfahren durch, kann der Anforderungskatalog entsprechend aufgeteilt werden. Es ist dabei sicherzustellen, dass nach Durchführung der Begutachtung ein komplett ausgefülltes Exemplar beim KBA vorliegt. Abkürzungsverzeichnis B Bewertung BBAB Benennung auf der Basis einer Akkreditierungsbescheinigung CoP Conformity of Production (produkt- und QM-bezogen) GRA Genehmigungsrelevante Anforderungen - Präzisierung der Anforderungen aus relevanten ISO/IEC-Normen - sonstige Anforderungen, die aus den Benennungsregeln resultieren - sonstige Anforderungen der relevanten Rechtsakte - sonstige genehmigungsrelevante Anforderungen des KBA Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 1/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) KBA Kraftfahrt-Bundesamt QM Qualitätsmanagement TGV Typgenehmigungsverfahren ZSt Zertifizierungsstelle Mitgeltendes Dokument Checkliste für die Bewertung von Auditverfahren (A-2.8) Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 2/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Bewertung der Erfüllung genehmigungsrelevanter Anforderungen beim (künftigen) Genehmigungsinhaber GRA-Aktivitäten und Entscheidungen zur Zertifizierung werden nicht ausgegliedert. ZKE In allen geografischen Bereichen des Tätigkeitsbereiches erläutert die ZSt zumindest auf Anforderung in angemessener Form die Spezifik des GRA-Zertifizierungsprozesses. ZKS Der Kunde wird über die Rechte und Pflichten des Genehmigungsinhabers und des KBA informiert. Ihm wird erläutert, dass diese unabhängig von der Zertifizierung gültig sind. ZKE Es existieren rechtlich durchsetzbare Vereinbarungen mit dem Kunden, die die Teilnahme eines KBA-Mitarbeiters an Audits ermöglichen. ZKE Der Kunde wird informiert, dass das KBA berechtigt ist, Auditberichte, Qualitätsaufzeichnungen und sonstige für das Typgenehmigungsverfahren relevante Unterlagen anzufordern. ZKS Bei Auswahl und Bestellung des Auditteams wird die Kompetenz bzgl. GRA ausreichend berücksichtigt (mind. 1 dafür zugelassener Auditor). ZKD Es wird rechtzeitig und ausreichend geklärt, welche Genehmigungsobjekte und welche GRA bei der Zertifizierung zu berücksichtigen sind. ZKE Ein Auditprogramm ist für den gesamten Zertifizierungszyklus vorhanden. Basierend auf einer Risikoanalyse berücksichtigt es auch GRA (u.a. Genehmigungsobjekte). Alle (Gruppen von) Genehmigungsobjekte(n) sollen innerhalb von einem Zertifizierungszyklus auditiert werden. Anmerkung: Das Auditdatum muss nicht geändert werden, nur weil das Genehmigungsobjekt zum geplanten Audit nicht produziert wird. Ggf. sind andere Genehmigungsobjekte zu auditieren und das Auditprogramm entsprechend anzupassen. ZKE Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 3/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Das Verfahren zur Ermittlung der Auditdauer ist dokumentiert. Unter Berücksichtigung der in der Norm und den Benennungsregeln genannten Aspekte wird damit ein vollständiges und wirksames Audit gewährleistet. Die Auditdauer und die Begründung für deren Ermittlung werden aufgezeichnet. ZKE GRA-Audits werden immer beim Kunden vor Ort durchgeführt. ZKE Vor dem Erst-Audit wird die Bereitschaft bzgl. GRA geprüft. ZKE In GRA-Audits werden Anforderungen, die aus dem KBA-Typgenehmigungsverfahren erwachsen, nicht im Sinne der DIN EN ISO/ IEC 17021-1:2015, Anmerkung zu Abschnitt 9.2.1.2 ausgeschlossen. ZKE Im Auditplan sind GRA ausreichend berücksichtigt. GRA sind Bestandteil von Stufe 1-Audits. ZKE Alle Audits beinhalten mindestens die Schwerpunkte entspr. DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 und der GRA, insbesondere: Informationspflichten gegenüber dem KBA Aktualität der Genehmigungsunterlagen (nicht nur der Angaben, welche sich unmittelbar auf das Produkt beziehen) Bestand der vorhandenen Genehmigungen. Konformitätsüberprüfungen Aktualität und Verfügbarkeit der jeweils zutreffenden Rechtsakte Erfüllung von sonstigen GRA. ZKE Wenn beim Kunden in Schichten gearbeitet wird, werden ggf. mehrere Schichten auditiert, um alle relevanten Tätigkeiten (auch GRA) zu erfassen. Anmerkung: In Überwachungsaudits müssen nicht alle relevanten Schichten auditiert werden, wenn das Auditprogramm eine vollständige Auditierung in der Zertifizierungsperiode vorsieht. ZKE Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 4/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Der Auditbericht enthält Aussagen zur Erfüllung der GRA. Die CoP-Auskunft ist (als Anlage) Bestandteil des Auditberichts. ZKE Die CoP-Auskunft ist umfassend, nachvollziehbar und aussagekräftig. ZKE Mindestens innerhalb einer Zertifizierungsperiode wird die CoP-Auskunft komplett abgearbeitet; alle relevanten Bereiche/Prozesse und alle Gruppen von Genehmigungsobjekten (nach Möglichkeit: alle Genehmigungsobjekte) werden einbezogen. ZKE Zu jedem Audit mit KBA-Genehmigungsobjekten wird die CoP-Auskunft unverzüglich über die interne Qualitätssicherung an das KBA (Dresden) geschickt. ZKB Die CoP-Auskunft ist an ein Zertifikat der eigenen ZSt gebunden. ZKE Im Fall von Abweichungen zu GRA erfolgt die Prüfung der vorgelegten Ursachenanalysen, Korrekturen und Korrekturmaßnahmen in der Regel durch einen GRA-Auditor des Teams. ZKE Kompetentes Personal der ZSt überprüft die Überwachungstätigkeiten (einschließlich der Berichterstattung durch die Auditoren) (auch bzgl. GRA). Die Qualität der CoP-Auskünfte wird regelmäßig ausgewertet. ZKD Bei signifikanten Änderungen (u.a. in Bezug auf GRA) wird im Rahmen der Re-Zertifizierung eine Stufe 1 geplant und durchgeführt. Die ZSt prüft, ob ein „Audit aus besonderem Anlass“ (ggf. auch zweistufig) erforderlich ist. ZKE Entscheidung und Bescheinigung zur Erfüllung GRA Die Informationen zur Erfüllung der GRA sind ausreichend für die Entscheidung und werden genutzt. ZKE Feststellungen entspr. Benennungsregeln, Anlage 3, Abschnitt 3 hemmen die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der GRA. ZKE Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 5/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Personen, die Zertifizierungsentscheidungen treffen, sind für den jeweiligen Scope, die anzuwendende Norm und Zertifizierungsanforderungen (u. a. bzgl. GRA) kompetent (s. Benennungsregeln). Die für die Entscheidung zuständige Person ist als Auditor für KBA-spezifische Verfahren zugelassen. Anmerkung: Ersatzweise können GRA-Veto-Personen entsprechend Anlage 4 Fußnote 35 der Benennungsregeln eingesetzt werden. ZKD Eine Bescheinigung zur Erfüllung der GRA enthält: die Information entspr. Benennungsregeln, Anlage 3, Abschnitt 4.1 eine klare Beschreibung der Art des Scopes bzgl. der Genehmigungsobjekte. Die Bescheinigung ist an die Gültigkeit eines ISO 9001-Zertifikats (o. Ä.) der eigenen ZSt gebunden. ZKE In der Bescheinigung zur Erfüllung der GRA und der CoP-Auskunft werden nur Genehmigungsobjekte (Gruppen von Genehmigungsobjekten) aufgeführt, die auditiert worden sind.1 ZKE Zulässige Aussagen des Kunden in Bezug auf die GRA-Bewertung sind festgelegt. Es wird verlangt, die GRA-Spezifik unmissverständlich (als nicht akkreditiert) darzustellen. ZKS Wenn fremde Zertifizierungen berücksichtigt werden sollen, werden ausreichende Nachweise eingeholt und aufbewahrt, die die Erfüllung der DIN EN ISO/IEC 17021-1 und der GRA dokumentieren (u. a. Korrekturmaßnahmen zu allen Nichtkonformitäten). Änderungen des bestehenden Auditprogramms müssen gerechtfertigt sein und aufgezeichnet werden. Nur Zertifikate/Bescheinigungen von Technischen Diensten, die durch das KBA benannt worden sind, werden genutzt. 1 ZKE Bei mehr als 2 Gruppen von Genehmigungsobjekten ist es ausreichend, wenn im (Re-) Zertifizierungsaudit die 2 Gruppen mit dem höchsten Gefährdungspotenzial für Verkehr und Umwelt auditiert werden und ein sinnvoller Plan für die weitere Auditierung (s. Erläuterungen im Beispiel zur CoP-Auskunft) vorliegt. Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 6/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Managementsystem der Zertifizierungsstelle Benennung und QM-System umfassen alle Niederlassungen, die Schlüsseltätigkeiten im Bereich der KBA-Benennung ausführen. ZKB Das Managementsystem ist geeignet, die beständige Erfüllung der Anforderungen der Benennungsregeln zu unterstützen und darzulegen. ZKB Die oberste Leitung stellt Nachweise für ihre Verpflichtung zur Entwicklung und Umsetzung des Managementsystems in Übereinstimmung mit der Norm und den Benennungsregeln bereit stellt sicher, dass die grundsätzlichen Regelungen (einschl. Benennungsregeln) in der gesamten ZSt verstanden, umgesetzt und aufrechterhalten werden. ZKB Prozesse zur Bewertung des MS sind festgelegt und werden angewandt zur regelmäßigen Feststellung der fortlaufenden Eignung Angemessenheit Wirksamkeit grundsätzlichen Regelungen und Ziele in Bezug auf die Erfüllung der GRA. Die genutzten Informationsquellen und Analysen berücksichtigen die GRA und das KBA. ZKA Alle Prozesse (einschließlich GRA-Spezifik) wurden einer Risikoanalyse unterzogen. Jegliches Restrisiko wird dokumentiert, durch die oberste Leitung bewertet und minimiert, um zu ermitteln, ob dieses in einem annehmbaren Risikograd liegt. Bei nicht akzeptablem Gefährdungspotenzial wird keine Zertifizierung bereitgestellt. ZKA Die Prozesse werden entsprechend den aktuellen GRA und Benennungsregeln fortgeschrieben; die verfügbaren Informationsquellen werden sinnvoll genutzt. ZKA Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 7/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Auf alle anwendbaren Anforderungen der Benennungsregeln wird im Handbuch oder in damit verbundenen Dokumenten eingegangen. ZKB Informationen, Hinweise, Beschwerden des KBA (einschließlich Erfahrungsaustausch) werden in Verbesserungsprozesse einbezogen. ZKA Vertreter der ZSt nehmen am Erfahrungsaustausch sowie an allen relevanten Schulungen und Workshops des KBA aktiv teil. Der Erfahrungsaustausch und sonstige Informationen des KBA werden im Sinn der Fehlervermeidung ausgewertet. Festlegungen werden umgesetzt. ZKA Feststellungsprotokolle und Hinweise der letzten Begutachtung wurden ausreichend bearbeitet. Korrekturmaßnahmen sind effektiv. ZKA Im internen Audit wird ausreichend die Erfüllung der Benennungsregeln überprüft. Die internen Auditoren sind für diese Aufgabe qualifiziert und sachkundig. ZKA Ein Verantwortlicher für KBA-spezifische Verfahren und ein Ansprechpartner für das KBA sind benannt und wirksam. ZKD Es stehen ausreichend Auditoren für GRAVerfahren zur Verfügung. ZKD Die Anforderungen an die Kompetenz von Leitung, administrativen Personal, Auditoren sind ausreichend definiert: - Scope (techn. Kompetenz) - GRA - Verständnis von Zusammenhängen im Benennungs- und Genehmigungsverfahren. Die Erfüllung wird überwacht. ZKD Auditoren, Fachexperten (auch externe) und sonstiges beteiligtes Personal haben ausreichende Kenntnisse über GRA, Festlegungen der Abteilung Fahrzeugtechnik des KBA (einschließlich Benennung) und technische Regelwerke und wenden diese zweckmäßig an; der Zugang zu den relevanten Dokumenten ist organisiert. ZKD Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 8/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Prozesse für die Erstzulassung und für die fortlaufende Bewertung vom Kompetenz und Leistung des gesamten in die GRABewertung einbezogenen Personals sind organisiert. Dies beinhaltet die Beurteilung von Auditoren im Audit durch kompetente Bewerter: - Verhalten - Fähigkeit, das geforderte Wissen und Können im Audit anzuwenden - GRA-Kompetenz (Benennungsregeln, Anlage 4). Der Nachweis der Kompetenz erfolgt vor Übernahme der Aufgabe. Anmerkung: Das Zulassungsmonitoring für Auditoren kann während der ersten 3 Audits erfolgen, wenn der Zulassung eine ausreichende praxisnahe Prüfung der Kompetenz (einschließlich Fähigkeiten und Fertigkeiten) vorausgegangen ist. ZKD Es existiert ein dokumentierter Prozess zur Überwachung und Messung der Leistung aller in Zertifizierungstätigkeiten einbezogenen Personen (insbesondere Auditoren). Die Verfahren umfassen Vor-Ort-Beobachtung (auch im GRA-Scope) Unterlagenprüfung Information von Kunden und vom Markt. Schulungsbedarf wird entsprechend abgeleitet. Die Häufigkeit der Vor-Ort-Beurteilungen von Auditoren basiert auf allen verfügbaren Informationen. Anmerkung: Die ZSt ist verpflichtet, jeden GRA-Auditor regelmäßig einem Monitoring im GRA-Scope zu unterziehen. Die ZSt muss begründen können, dass das Intervall sinnvoll ist. In begründeten Ausnahmefällen wird ein Monitoring in anderen technischen Bereichen akzeptiert, wenn Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu GRA zusätzlich in einer praxisnahen Überprüfung nachgewiesen werden. ZKD Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 9/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Für GRA-Auditoren wird gewährleistet: - jährlich mindestens 1 GRA-Audit - mindestens 1-mal jährlich Teilnahme am internen Erfahrungsaustausch zu GRA/ an der internen Schulung zu GRA. Für Audit-, Zertifizierungs-, Leitungs- und Verwaltungspersonal werden aktuelle Aufzeichnungen (auch bzgl. GRA) geführt. ZKD ZKB Das KBA (Dresden) wird informiert bzgl. - TGV-relevanten Zertifikaten - Erteilung (mind. 2 mal jährlich fristgerecht) - Aussetzung (unverzüglich) - Einschränkung (unverzüglich) - Beendigung (unverzüglich) - wichtige Angelegenheiten und Änderungen mit Bezug zur Basis-Akkreditierung - sonstige Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen zur Benennung (grundsätzlich vorab). ZKB GRA-spezifische Dokumente sind gelenkt - Prozessbeschreibungen - Dokumente und Informationen des KBA zum Benennungs- und Typgenehmigungsverfahren - genehmigungsrelevante Rechtsakte. ZKB Verfahren zur Lenkung der Aufzeichnungen in Bezug auf die Erfüllung der Norm und der Benennungsregeln sind festgelegt und werden angewandt. Sie beziehen sich auch auf die Lenkung der CoP-Auskünfte. ZKB Das Risiko einer nicht richtigen Wahrnehmung des KBA-Typgenehmigungs- und Benennungsverfahrens durch Veröffentlichungen oder Aktivitäten ist minimiert. ZKS Verweise auf die Benennung erfolgen nur im Zusammenhang mit KBA-spezifischen Verfahren und Informationen dazu. ZKS Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 10/11 Anforderungskatalog - Begutachtung von Zertifizierungsstellen (BBAB) Forderung Selbstauskunft und Vermerke des Begutachters (kursiv) (Verweise auf QM-Dokumente mit Angabe des Abschnitts möglich) B Logos, Urkunden sowie sonstige Verweise auf die Benennung entsprechen den KBA-Regeln. ZKS In der Außendarstellung wird klar zwischen der Akkreditierung und der Benennung (und dem jeweiligen Scope) unterschieden (u. a. auf Zertifikat und evtl. ausgestellter GRABescheinigung). ZKS Für die Übertragung von Zertifizierungen ist ein Prozess zur Einholung ausreichender Information vorhanden, um eine Zertifizierungsentscheidung zu treffen (mindestens entsprechend IAF MD2). GRA-Bescheinigungen werden nur von ZSt übernommen, die vom KBA benannt sind. ZKE Kraftfahrt-Bundesamt • Sachgebiet 441 • Telefon: 0351 47385-0 • Telefax: 0351 47385-36 • Internet: www.kba.de 441-A-5.8, Revision 05, Stand 09/2016 Seite 11/11
© Copyright 2024 ExpyDoc