Reisigverbrennungen auf Feldgrundstücken

Reisigverbrennungen auf Feld- und Gartengrundstücken
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung
pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle
(landwirtschaftlicher Abfall und Gartenabfall, Hecken- und Baumschnittgut) , die auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, in Gebieten des
Außenbereiches auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Sie müssen
zur Verbrennung soweit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden.
Flächenartiges Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter
möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Diese Verbrennung ist nach § 3 der oben
genannten Verordnung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Bisher mussten solche Feuer auch der Feuerwehrleitstelle gemeldet werden. Da sich solche
Anmeldungen immer mehr häufen, ist dies nicht mehr erwünscht.
Die Rettungsleitstelle ist verpflichtet einen Feuerwehreinsatz auszulösen, wenn ein Feuer
gemeldet wird. Durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes ist die Feuerwehr nur
verpflichtet „Schadenfeuer“ kostenlos zu löschen. Dies sind Brände, bei denen tatsächlich
ein Schaden entsteht. Ein Reisigfeuer ist kein Schadenfeuer. Sollte also die Feuerwehr zu
solch einem Einsatz gerufen werden, so ist der Verursacher, also derjenige, der das Feuer
entzündet hat, für die Kosten des Feuerwehreinsatzes heranzuziehen.
Weiterhin gelten bei Anmeldung der Verbrennung auf dem Ordnungsamt die nachfolgend
aufgeführten Auflagen:
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Innerhalb des bebauten Ortsteils ist das Verbrennen verboten
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Pflanzliche Abfälle dürfen nur verbrannt werden auf dem Grundstück, auf dem sie
anfallen
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Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig
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Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zuhalten
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Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche
Belästigung entstehen
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Die gesetzlichen Abstände zu den Nachbargrundstücken oder zu gefährdeten Objekten
(Gartenhäuschen) sind zu beachten
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Von Landes- und Kreisstraßen ist ein Abstand von 100 m und von Gebäuden und
Baumbeständen (Waldrand) ein Abstand von 50 m einzuhalten
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Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden
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Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein
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Beim Übergreifen des Feuers ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde – Bürgermeisteramt –
unter Telefonnummer 97075-0 rechtzeitig (spätestens 9.30 Uhr) unter Angabe der
genauen Örtlichkeit, gegebenenfalls der Flurstücksnummer, anzuzeigen.
Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden
können.