Reisigverbrennungen auf Feld- und Gartengrundstücken Aufgrund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle (landwirtschaftlicher Abfall und Gartenabfall, Hecken- und Baumschnittgut) , die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, in Gebieten des Außenbereiches auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Sie müssen zur Verbrennung soweit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Flächenartiges Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Diese Verbrennung ist nach § 3 der oben genannten Verordnung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Bisher mussten solche Feuer auch der Feuerwehrleitstelle gemeldet werden. Da sich solche Anmeldungen immer mehr häufen, ist dies nicht mehr erwünscht. Die Rettungsleitstelle ist verpflichtet einen Feuerwehreinsatz auszulösen, wenn ein Feuer gemeldet wird. Durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes ist die Feuerwehr nur verpflichtet „Schadenfeuer“ kostenlos zu löschen. Dies sind Brände, bei denen tatsächlich ein Schaden entsteht. Ein Reisigfeuer ist kein Schadenfeuer. Sollte also die Feuerwehr zu solch einem Einsatz gerufen werden, so ist der Verursacher, also derjenige, der das Feuer entzündet hat, für die Kosten des Feuerwehreinsatzes heranzuziehen. Weiterhin gelten bei Anmeldung der Verbrennung auf dem Ordnungsamt die nachfolgend aufgeführten Auflagen: - Innerhalb des bebauten Ortsteils ist das Verbrennen verboten - Pflanzliche Abfälle dürfen nur verbrannt werden auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen - Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig - Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zuhalten - Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung entstehen - Die gesetzlichen Abstände zu den Nachbargrundstücken oder zu gefährdeten Objekten (Gartenhäuschen) sind zu beachten - Von Landes- und Kreisstraßen ist ein Abstand von 100 m und von Gebäuden und Baumbeständen (Waldrand) ein Abstand von 50 m einzuhalten - Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden - Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein - Beim Übergreifen des Feuers ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde – Bürgermeisteramt – unter Telefonnummer 97075-0 rechtzeitig (spätestens 9.30 Uhr) unter Angabe der genauen Örtlichkeit, gegebenenfalls der Flurstücksnummer, anzuzeigen. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
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