Mittwoch, 31. August 2016 1 2 Fragen zur Vernehmlassung zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) Bitte füllen Sie den Fragebogen nach Möglichkeit elektronisch oder in gut leserlicher Schrift aus. Die elektronischen Vernehmlassungsunterlagen finden Sie im Internet unter der Adresse www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/vernehmlassungen. Einleitende Fragen 1. Stimmen Sie den grundsätzlichen Stossrichtungen der Neuerungen in der NöRV (Modernisierung/bessere Lesbarkeit, Liberalisierungen und Vereinfachungen) zu? (vgl. dazu S. 2 Erläuterungsbericht zur NöRV) Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Fragen zu einzelnen Gesetzesparagrafen 2. I. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH a) GESUCH UM UNTERSTELLUNG (§ 1): Stimmen Sie dem Paragraphen zu? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: - Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördlicher Zuständigkeit im Begleitbrief. - Es wird in der Formulierung von §1 nicht klar, wer die Entscheidung trifft über die Unterstellung. Gemäss §4 ist somit das Tiefbauamt alleine entscheidungsberechtigt, das erscheint unklar. b) VERTRAG UND BESCHLUSS ÜBER DIE UNTERSTELLUNG(§ 2): Stimmen Sie dem Paragraphen zu? Ja Nein 3 Evtl. Begründung / Kommentar: - In §2 Abs. 2 wird eine Zuständigkeit des RR als „lediglich“ bezeichnet, diese Formulierung ist nicht nachvollziehbar. 3. II. ZUSTÄNDIGKEIT UND KOORDINATION: Befürworten Sie die Regelungen zur Zuständigkeit und zur Koordination (§§ 4 und 5)? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: - §4, Abs. 1: Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördliche Zuständigkeit im Begleitbrief. - §5 Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördliche Zuständigkeit im Begleitbrief. 4. III. BEWILLIGUNGEN a) MELDEVERFAHREN (§ 12): Stimmen Sie der Schaffung von Meldepflichten zur Vereinfachung der Behandlung von Vorhaben von geringerer Tragweite zu? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Auf ein Meldeverfahren für „Vorhaben von geringer Bedeutung, denen keine öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen“ soll grundsätzlich verzichtet werden. Die Vorhaben sollen ohne Meldeverfahren durchgeführt werden dürfen. Im Umkehrschluss müssten sonst sämtliche Vorhaben gemeldet werden, das ist unverhältnismässig. b) Sind Sie mit der Ausgestaltung des Meldeverfahrens einverstanden? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Vgl. Kommentar oben. 4 c) NUTZUNGSBEWILLIGUNGSFREIE ARTEN VON NUTZUNGEN (§ 13): Sind Sie mit der Erweiterung des Katalogs von nutzungsbewilligungsfreien Arten von Nutzungen einverstanden? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: 5. VI. AKTENEINSICHT (§§ 27 – 30): Sind Sie mit den Bestimmungen zur Akteneinsicht einverstanden? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördlicher Zuständigkeit im Begleitbrief. 6. VII. ANZEIGE, ABGABE UND RÜCKNAHME EINER FLÄCHE (§§ 32 – 36): Stimmen Sie den Regelungen zu? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördlicher Zuständigkeit im Begleitbrief. -§34 Abs. 3: der Veranstalter wird gute Gründe haben, wenn er eine Abnahme verlangt. Wenn diese kostenpflichtig wird, so wird er versuchen, diese zu umgehen, was z.B. bei Schäden kontraproduktiv ist. 7. IX. KOMMERZIELLE NUTZUNGEN: a) BEGRIFF (§ 37): Sind Sie mit der Definition von kommerziellen Nutzungen im öffentlichen Raum einverstanden? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: 5 b) KUNDENZONEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM (§ 38): Befürworten Sie die neu geschaffene Bestimmung, wonach regelmässig genutzte Fläche vor einem Gewerbe, wenn der schlichte Gemeingebrauch regelmässig behindert wird, bewilligungs- und gebührenpflichtig sein soll? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: c) BOULEVARD-RESTAURANTS (§ 39 ABS. 1): Sind Sie mit der Erweiterung der örtlichen Möglichkeiten für Boulevard-Restaurants einverstanden? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: - Grundsätzlich ja, aber vgl. unseren Kommentar bezüglich behördliche Zuständigkeit im Begleitbrief. d) MÖBLIERUNG VON BOULEVARD-RESTAURANTS (§ 39 ABS. 3): Soll die Möblierung von Boulevard-Restaurants weiterhin in verbindlichen Richtlinien geregelt werden oder sollen neu unverbindliche Empfehlungen geschaffen werden? Richtlinien Empfehlung Evtl. Begründung / Kommentar: Wir empfehlen, in besonderes ausgewiesenen Rayons, spezifische Richtlinien zu erlassen. Es ergibt Sinn, spezifische Richtlinien für die Möblierung z.B. eines Münsterplatzes oder Spalenbergs zu machen, während für andere Rayons evt. darauf verzichtet werden kann. Somit wären Pluralität, Entfaltungsspielraum und Ästhetik auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt. e) BETRIEBSDAUER VON BUVETTEN (§ 40 ABS. 1): Sind Sie mit der Ausdehnung der Betriebsdauer von Buvetten einverstanden? 6 Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: f) MOTORISIERTE SELBSTSTÄNDIGE VERKAUFSSTÄNDE (§ 41 ABS. 1 E CONTRARIO): Befürworten Sie die Zulassung von motorisierten Verkaufsständen ausserhalb von Märkten (sogenannten Food Trucks)? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Die Zulassung solcher Food Trucks können wir nur mit Auflagen betreffend Umweltschutz, Abfallentsorgung und qualitativ hochstehendem möglichst lokalen Ess- und Trinkangeboten unterstützen. Wir sehen deren Standorte insbesondere an Orten, die gastronomisch schlecht erschlossen sind. g) KOCHSTELLEN, GRILLS UND BRATEINRICHTUNGEN BEI SELBSTSTÄNDIGEN VERKAUFSSTÄNDEN (§ 41 ABS. 2): Sollen neu auch Kochstellen, Grills und Brateinrichtungen bei selbstständigen Verkaufsständen (ausserhalb von Märkten) im öffentlichem Raum zugelassen werden? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Ja, sofern sie Auflagen betreffend Umweltschutz, Abfallentsorgung und qualitativ hochstehendem möglichst lokalen Ess- und Trinkangeboten unterstützen. h) GERÜSTWERBUNG (§ 45 ABS. 3): Stimmen Sie der Liberalisierung der Werbung an Baugerüsten zu? Ja Nein 7 Evtl. Begründung / Kommentar: Vorbehalt: Es muss sichergestellt werden, dass keine Anreize entstehen, vermehrt Gerüste aufzustellen oder diese länger als notwendig stehen zu lassen. i) KLEIDERSAMMELCONTAINER (§ 47 ABS. 2): Befürworten Sie, dass Kleidersammelcontainer neu auch im öffentlichen Raum zugelassen werden? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: 8. X. VOLKSFESTE, SPORTVERANSTALTUNGEN UND UMZÜGE (§§ 52 – 54): Befürworten Sie, dass Sportveranstaltungen und Umzüge im öffentlichen Raum neu im koordinierten Verfahren durchgeführt werden („one-stop-shop“)? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: 9. XII. FISCHERGALGEN (§§ 60 – 61): BEFÜRWORTEN SIE, DASS DIE REGELUNGEN ZU DEN FISCHERGALGEN NEU AUF DER STUFE DER VERORDNUNG FESTGEHALTEN WERDEN? Ja Nein Evtl. Begründung / Kommentar: Wir befürworten, dass die Nutzung der Fischergalgen neu geregelt wird. Die vorgeschlagenen Regelungen sind jedoch unklar. Fischergalgen-Häuschen sollen wie anderweitige Immobilien behandelt werden. Da sie sich auf Allmend befinden, sollten sie staatlich enger verwaltet und deren Nutzung kontrolliert werden. §60 8 Abs. 1: Die Definition ist irreführend. Die Fischergalgen mit Häuschen sind inventarisiert. Eine Definition auf Ebene der Verordnung scheint wäre obsolet. Der Fischergalgen alleine gibt auch keinen Grund für eine spezifische Definition in einer Nutzungsverordnung. Die Problematik besteht aber in der Nutzung der Galgenhäuschen. Die hier vorgeschlagene Definition scheint die Galgenhäuschen als eine Art Regenschutz für die eigentlichen Galgen zu definieren. Diese Definition entspricht ganz und gar nicht der realen Nutzung vieler Galgenhäuschen als Freizeithäuschen mit Infrastruktur. Diese Häuschen sind eben kleine Häuser und somit Immobilien und rechtlich auch als solche zu behandeln. Abs. 2 : Wir zweifeln diese verordnungsmässige Nutzung an: 1. Kann es auch sinnvollere Tätigkeiten als Fischen mit diesen Häuschen gemacht werden. Z.B. können die Häuschen Umweltschutzorganisationen zur Beobachtung der Fischbestände sowie der Pflege der Naturschutzgebiete am Rheinbord dienen. 2. In der Praxis werden die Fischergalgen kaum je zum Fischen genutzt, sondern zumindest teilweise als privilegierte Freizeithäuschen mitten auf Allmend. Die Bestimmung und Kontrolle der verordnungsgemässen Nutzung erscheint angesichts des bescheidenen Fischbestands im Basler Rhein nicht zeitgemäss. Abs. 3: Betrieb und Pflege eines Fischergalgens haben nichts mit Tiefbau zu tun. Es fragt sich deshalb auch hier, ob es nicht geeignetere Amtsstellen gibt, deren Nutzung und Unterhalt zu überwachen (z.B. Bau- und Gastgewerbeinspektorat). §61 Die „Handänderungen“ der Galgenhäuschen ist rechtlich unpräzise. Eigentum und Besitz dieser Häuschen sollten klar geregelt in Händen des Kantons sein. Entsprechend sollte es keine Handänderungen geben, sondern die Häuschen werden vom Kanton verpachtet. Die bestehende Rechtsunsicherheit der „Käufer“ betreffend Eigentum und Nutzungsrechte gegenüber der Allgemeinheit muss behoben werden. 10. Haben Sie Bemerkungen oder Änderungsvorschläge zu anderen einzelnen Paragrafen im Gesetzesentwurf? Paragraf: Hinweis: diverse Im Verordnungstext wird das „Tiefbauamt“ durchwegs als zuständige Verwaltungsinstanz genannt. Wir sind der Meinung, dass eine Behörde deren Kernkompetenz in der Planung und Umsetzung baulicher Massnahmen liegt, nicht über die notwendigen Fachkompetenzen und Feingefühl verfügt, über die Nutzung des öffentlichen Raums zu verfügen. Die Nutzung des Öffentlichen Raums unterliegt vielmehr stadtentwicklerischen und kulturellen Themengebieten. Entsprechend müsste die Bewilligungsinstanz im zuständigen Departement angesiedelt werden. 9 Ihre Angaben Organisation/Institution: Grüne Partei Basel-Stadt Strasse und Nr.: Güterstr. 83 PLZ und Ort: 4053 Basel Kontaktperson Name/Vorname: Oliver Thommen Kontaktperson E-Mail: [email protected] Bitte schicken Sie diesen Fragebogen in elektronischer Form an folgende Adresse: [email protected] Oder per Briefpost an folgende Adresse: Bau- und Verkehrsdepartement Kantons Basel-Stadt Rechtsabteilung Stichwort: Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes Münsterplatz 11, Postfach 4001 Basel 10
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