Vernehmlassung über die Verordnung zum Gesetz über die

Mittwoch, 31. August 2016
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Fragen zur Vernehmlassung zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des
öffentlichen Raumes (NöRV)
Bitte füllen Sie den Fragebogen nach Möglichkeit elektronisch oder in gut leserlicher Schrift aus.
Die elektronischen Vernehmlassungsunterlagen finden Sie im Internet unter der Adresse
www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/vernehmlassungen.
Einleitende Fragen
1. Stimmen Sie den grundsätzlichen Stossrichtungen der Neuerungen in der NöRV (Modernisierung/bessere Lesbarkeit, Liberalisierungen und Vereinfachungen) zu? (vgl. dazu S. 2 Erläuterungsbericht zur NöRV)
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Fragen zu einzelnen Gesetzesparagrafen
2.
I. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
a) GESUCH UM UNTERSTELLUNG (§ 1): Stimmen Sie dem Paragraphen zu?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
- Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördlicher Zuständigkeit im Begleitbrief.
- Es wird in der Formulierung von §1 nicht klar, wer die Entscheidung trifft über die Unterstellung. Gemäss §4 ist somit das Tiefbauamt alleine entscheidungsberechtigt, das erscheint unklar.
b) VERTRAG UND BESCHLUSS ÜBER DIE UNTERSTELLUNG(§ 2): Stimmen Sie dem Paragraphen
zu?
Ja
Nein
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Evtl. Begründung / Kommentar:
- In §2 Abs. 2 wird eine Zuständigkeit des RR als „lediglich“ bezeichnet, diese Formulierung ist
nicht nachvollziehbar.
3.
II. ZUSTÄNDIGKEIT UND KOORDINATION: Befürworten Sie die Regelungen zur Zuständigkeit und
zur Koordination (§§ 4 und 5)?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
- §4, Abs. 1: Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördliche Zuständigkeit im Begleitbrief.
- §5 Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördliche Zuständigkeit im Begleitbrief.
4.
III. BEWILLIGUNGEN
a) MELDEVERFAHREN (§ 12): Stimmen Sie der Schaffung von Meldepflichten zur Vereinfachung der Behandlung von Vorhaben von geringerer Tragweite zu?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Auf ein Meldeverfahren für „Vorhaben von geringer Bedeutung, denen keine öffentlichen und
privaten Interessen entgegenstehen“ soll grundsätzlich verzichtet werden. Die Vorhaben sollen
ohne Meldeverfahren durchgeführt werden dürfen. Im Umkehrschluss müssten sonst sämtliche
Vorhaben gemeldet werden, das ist unverhältnismässig.
b) Sind Sie mit der Ausgestaltung des Meldeverfahrens einverstanden?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Vgl. Kommentar oben.
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c) NUTZUNGSBEWILLIGUNGSFREIE ARTEN VON NUTZUNGEN (§ 13): Sind Sie mit der Erweiterung des Katalogs von nutzungsbewilligungsfreien Arten von Nutzungen einverstanden?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
5. VI. AKTENEINSICHT (§§ 27 – 30): Sind Sie mit den Bestimmungen zur Akteneinsicht einverstanden?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördlicher Zuständigkeit im Begleitbrief.
6. VII. ANZEIGE, ABGABE UND RÜCKNAHME EINER FLÄCHE (§§ 32 – 36): Stimmen Sie den Regelungen
zu?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Vgl. unseren Kommentar bezüglich behördlicher Zuständigkeit im Begleitbrief.
-§34 Abs. 3: der Veranstalter wird gute Gründe haben, wenn er eine Abnahme verlangt. Wenn
diese kostenpflichtig wird, so wird er versuchen, diese zu umgehen, was z.B. bei Schäden kontraproduktiv ist.
7. IX. KOMMERZIELLE NUTZUNGEN:
a) BEGRIFF (§ 37): Sind Sie mit der Definition von kommerziellen Nutzungen im öffentlichen Raum einverstanden?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
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b) KUNDENZONEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM (§ 38): Befürworten Sie die neu geschaffene Bestimmung, wonach regelmässig genutzte Fläche vor einem Gewerbe, wenn der
schlichte Gemeingebrauch regelmässig behindert wird, bewilligungs- und gebührenpflichtig sein soll?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
c) BOULEVARD-RESTAURANTS (§ 39 ABS. 1): Sind Sie mit der Erweiterung der örtlichen
Möglichkeiten für Boulevard-Restaurants einverstanden?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
- Grundsätzlich ja, aber vgl. unseren Kommentar bezüglich behördliche Zuständigkeit im Begleitbrief.
d) MÖBLIERUNG VON BOULEVARD-RESTAURANTS (§ 39 ABS. 3): Soll die Möblierung von Boulevard-Restaurants weiterhin in verbindlichen Richtlinien geregelt werden oder sollen
neu unverbindliche Empfehlungen geschaffen werden?
Richtlinien
Empfehlung
Evtl. Begründung / Kommentar:
Wir empfehlen, in besonderes ausgewiesenen Rayons, spezifische Richtlinien zu erlassen. Es
ergibt Sinn, spezifische Richtlinien für die Möblierung z.B. eines Münsterplatzes oder Spalenbergs zu machen, während für andere Rayons evt. darauf verzichtet werden kann. Somit wären
Pluralität, Entfaltungsspielraum und Ästhetik auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt.
e) BETRIEBSDAUER VON BUVETTEN (§ 40 ABS. 1): Sind Sie mit der Ausdehnung der Betriebsdauer von Buvetten einverstanden?
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Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
f)
MOTORISIERTE SELBSTSTÄNDIGE VERKAUFSSTÄNDE (§ 41 ABS. 1 E CONTRARIO): Befürworten
Sie die Zulassung von motorisierten Verkaufsständen ausserhalb von Märkten (sogenannten Food Trucks)?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Die Zulassung solcher Food Trucks können wir nur mit Auflagen betreffend Umweltschutz, Abfallentsorgung und qualitativ hochstehendem möglichst lokalen Ess- und Trinkangeboten unterstützen. Wir sehen deren Standorte insbesondere an Orten, die gastronomisch schlecht erschlossen sind.
g) KOCHSTELLEN, GRILLS UND BRATEINRICHTUNGEN BEI SELBSTSTÄNDIGEN VERKAUFSSTÄNDEN
(§ 41 ABS. 2): Sollen neu auch Kochstellen, Grills und Brateinrichtungen bei selbstständigen Verkaufsständen (ausserhalb von Märkten) im öffentlichem Raum zugelassen werden?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Ja, sofern sie Auflagen betreffend Umweltschutz, Abfallentsorgung und qualitativ hochstehendem möglichst lokalen Ess- und Trinkangeboten unterstützen.
h) GERÜSTWERBUNG (§ 45 ABS. 3): Stimmen Sie der Liberalisierung der Werbung an Baugerüsten zu?
Ja
Nein
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Evtl. Begründung / Kommentar:
Vorbehalt: Es muss sichergestellt werden, dass keine Anreize entstehen, vermehrt Gerüste
aufzustellen oder diese länger als notwendig stehen zu lassen.
i)
KLEIDERSAMMELCONTAINER (§ 47 ABS. 2): Befürworten Sie, dass Kleidersammelcontainer neu auch im öffentlichen Raum zugelassen werden?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
8. X. VOLKSFESTE, SPORTVERANSTALTUNGEN UND UMZÜGE (§§ 52 – 54): Befürworten Sie, dass Sportveranstaltungen und Umzüge im öffentlichen Raum neu im koordinierten Verfahren durchgeführt werden („one-stop-shop“)?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
9. XII. FISCHERGALGEN (§§ 60 – 61): BEFÜRWORTEN SIE, DASS DIE REGELUNGEN ZU DEN FISCHERGALGEN
NEU AUF DER STUFE DER VERORDNUNG FESTGEHALTEN WERDEN?
Ja
Nein
Evtl. Begründung / Kommentar:
Wir befürworten, dass die Nutzung der Fischergalgen neu geregelt wird. Die vorgeschlagenen
Regelungen sind jedoch unklar. Fischergalgen-Häuschen sollen wie anderweitige Immobilien
behandelt werden. Da sie sich auf Allmend befinden, sollten sie staatlich enger verwaltet und
deren Nutzung kontrolliert werden.
§60
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Abs. 1: Die Definition ist irreführend. Die Fischergalgen mit Häuschen sind inventarisiert. Eine
Definition auf Ebene der Verordnung scheint wäre obsolet. Der Fischergalgen alleine gibt auch
keinen Grund für eine spezifische Definition in einer Nutzungsverordnung. Die Problematik besteht aber in der Nutzung der Galgenhäuschen. Die hier vorgeschlagene Definition scheint die
Galgenhäuschen als eine Art Regenschutz für die eigentlichen Galgen zu definieren. Diese Definition entspricht ganz und gar nicht der realen Nutzung vieler Galgenhäuschen als Freizeithäuschen mit Infrastruktur. Diese Häuschen sind eben kleine Häuser und somit Immobilien und
rechtlich auch als solche zu behandeln.
Abs. 2 : Wir zweifeln diese verordnungsmässige Nutzung an:
1. Kann es auch sinnvollere Tätigkeiten als Fischen mit diesen Häuschen gemacht werden.
Z.B. können die Häuschen Umweltschutzorganisationen zur Beobachtung der Fischbestände sowie der Pflege der Naturschutzgebiete am Rheinbord dienen.
2. In der Praxis werden die Fischergalgen kaum je zum Fischen genutzt, sondern zumindest
teilweise als privilegierte Freizeithäuschen mitten auf Allmend. Die Bestimmung und Kontrolle der verordnungsgemässen Nutzung erscheint angesichts des bescheidenen Fischbestands im Basler Rhein nicht zeitgemäss.
Abs. 3:
Betrieb und Pflege eines Fischergalgens haben nichts mit Tiefbau zu tun. Es fragt sich deshalb
auch hier, ob es nicht geeignetere Amtsstellen gibt, deren Nutzung und Unterhalt zu überwachen (z.B. Bau- und Gastgewerbeinspektorat).
§61
Die „Handänderungen“ der Galgenhäuschen ist rechtlich unpräzise. Eigentum und Besitz dieser
Häuschen sollten klar geregelt in Händen des Kantons sein. Entsprechend sollte es keine Handänderungen geben, sondern die Häuschen werden vom Kanton verpachtet. Die bestehende
Rechtsunsicherheit der „Käufer“ betreffend Eigentum und Nutzungsrechte gegenüber der Allgemeinheit muss behoben werden.
10. Haben Sie Bemerkungen oder Änderungsvorschläge zu anderen einzelnen Paragrafen im
Gesetzesentwurf?
Paragraf:
Hinweis:
diverse
Im Verordnungstext wird das „Tiefbauamt“ durchwegs als zuständige Verwaltungsinstanz genannt. Wir sind der Meinung, dass eine Behörde deren Kernkompetenz
in der Planung und Umsetzung baulicher Massnahmen liegt, nicht über die notwendigen Fachkompetenzen und Feingefühl verfügt, über die Nutzung des öffentlichen Raums zu verfügen. Die Nutzung des Öffentlichen Raums unterliegt vielmehr
stadtentwicklerischen und kulturellen Themengebieten. Entsprechend müsste die
Bewilligungsinstanz im zuständigen Departement angesiedelt werden.
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Ihre Angaben
Organisation/Institution: Grüne Partei Basel-Stadt
Strasse und Nr.: Güterstr. 83
PLZ und Ort: 4053 Basel
Kontaktperson Name/Vorname: Oliver Thommen
Kontaktperson E-Mail: [email protected]
Bitte schicken Sie diesen Fragebogen in elektronischer Form an folgende Adresse: [email protected]
Oder per Briefpost an folgende Adresse:
Bau- und Verkehrsdepartement Kantons Basel-Stadt
Rechtsabteilung
Stichwort: Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes
Münsterplatz 11, Postfach
4001 Basel
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