ADD zu Verbot von Himmelslaternen PDF-Datei, 150,95 KB

AUFSICHTS- UND
DIENSTLEISTUNGSDIREKTION
Trier, 26. August 2015
Jahrgang 2015 Nr. 070
Verantwortlich (i.S.d.P)
Miriam Lange
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Eveline Dziendziol
Pressesprecher
Telefon 0651- 9494-223
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Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
www.add.rlp.de
Brandgefahr durch verbotene „Himmelslaternen“ – ADD warnt vor
brandgefährlichem Partyspaß
Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde weist auf das seit 2009 bestehende Verbot der Nutzung von sogenannten „Himmelslaternen“ in Rheinland-Pfalz hin. „Diese Flugkörper stellen eine
erhebliche Brandgefahr dar und dürfen nicht in den Luftraum gelangen“, so Bernhard
Kuhn, zuständiger Mitarbeiter der ADD.
Viele Menschen sind sich der Gefahr nicht bewusst und lassen eine Himmelslaterne
aufsteigen, die dann unter Umständen bei ihrer Landung einen Brand verursacht. Zuletzt kam es am 12.08.2015 in Bullay/Mosel zu einem Vorfall mit einer Himmelslaterne.
Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen
Bezeichnung, wie "Fluglaterne", "Kong-Ming-Laterne", "Skylaterne", "Partyballon" oder
"Miniatur-Heißluftballon" bekannten Flugkörper. Sie sind in der Funktionsweise mit
Heißluftballons vergleichbar und durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit
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einer leicht entflammbaren Umhüllung gefährlich. Einmal entzündet, wird die Himmelslaterne unkontrollierbar. Die Himmelslaternen können in eine Höhe von bis zu 500 Metern aufsteigen. Sie halten sich zwischen fünf bis 20 Minuten in der Luft. In dieser Zeit
können sie mehrere Kilometer zurücklegen.
Wenn sie wieder auf den Boden - auf Häusern oder Bäumen - aufkommen, kann dies
zu gefährlichen Situationen führen. Gerade angesichts der sehr hohen Waldbrandgefahr besteht enormes Brandrisiko.
Da bundesweit bereits Brandunfälle mit Todesfolgen und hohen Sachschäden aufgetreten sind, wurde bereits im September 2009 vom Land Rheinland-Pfalz die "Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen" und damit das Verbot der Nutzung von Himmelslaternen erlassen.
Verstöße hiergegen werden mit einem Bußgeld geahndet. Weiterhin kommen auf den
Verursacher noch die eventuell entstandenen Einsatzkosten für Polizei und Feuerwehr
hinzu.
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