Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GeMo Tech KG, Ursheimer Str. 3, 91719 Heidenheim § 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. (3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. § 2 Angebot (1) Unser Angebot ist freibleibend und wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich und zwar zu den Bedingungen, wie sie in der Auftragsbestätigung genannt sind. (2) Muster, Zeichnungen, Abbildungen und Druckschriften geben nur annähernde Daten an, es sei denn, sie sind ausdrücklich aus verbindlich bezeichnet. Die genannten Gewichte und Maße sind Mittelwerte. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behalten wir uns vor, soweit der Vertragsbestand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert werden. (3) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, sind diese Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben. (4) Zugesichert sind nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert angegeben werden. Die im Angebot gemachten Werte gelten im Rahmen der branchenüblichen Toleranz. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend; alle in dieser nicht ausdrücklich aufgeführten Teile und Leistungen sind – soweit erforderlich – bauseitig auszuführen. (5) Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. (6) Statische Berechnungen werden gegen besondere Vergütung abgegeben. Soweit der Besteller ohne vorherige Absprache mit uns eigenmächtig Veränderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt und uns keine Gelegenheit für eine statische Nachberechnung gibt, übernehmen wir für die Statik des Vertragsgegenstandes keine Haftung. (7) Stornierungen eines erteilten und noch nicht in die Durchführungsphase eingetretenen Auftrages durch den Besteller sind von diesem mit 2 % der Auftragssumme, mindestens jedoch € 500,00 als Stornogebühr zu bezahlen. Der Besteller hat das Recht, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Ebenso können wir einen darüber hinausgehenden Aufwand bei Nachweis geltend machen. § 3 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung und Montage nicht ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unsere Preise eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, das zweite Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft, spätestens bei Auslieferung, den Restbetrag nach Meldung der Fertigstellung (bei Lieferung mit Montage) bzw. innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung (bei Lieferung ohne Montage) spätestens jedoch 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft. Zubehör- und Montagekosten samt Tagelohnabrechnung sind nach Ausführung und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. (5) Wird die Lieferung nach Meldung der Versandbereitschaft durch von uns nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert, werden hierdurch zusätzlich entstehende Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Wir sind zur Abrechnungen von Teilleistungen berechtigt, soweit sich eine bauseitig zu erbringende Vorleistung (z.B. Fertigstellung des Bodens) durch von uns nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert und wir unsere Leistungen aus diesem Grund nicht oder nur zum Teil erbringen können. (6) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. (7) Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Besteller nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt leistet. (8) Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag in voller Höhe auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Schecks werden nach Gutschrift als Bezahlt angenommen. (9) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (10) Soweit dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis Ansprüche gegen uns zustehen, bedarf deren Abtretung an Dritte unserer Zustimmung. (11) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Entsprechendes gilt, soweit Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges, insbesondere Konstruktionsänderungen nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden oder sich die Zugangsorts- und/oder Aufstellungsverhältnisse geändert haben. § 4 Lieferzeit (1) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Erfüllung sämtlicher in der Auftragsbestätigung festgelegter technischer und kaufmännischer Erfordernisse durch den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ist in der Auftragsbestätigung ein bestimmter Lieferzeitpunkt genannt, so gilt dieser unter dem Vorbehalt, dass sämtliche technische Fragen, bei denen der Besteller mitzuwirken hat, von diesem unverzüglich geklärt werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt auf alle Fälle die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (2) Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten : Bei Lieferung oder Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der genannten Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage gilt der Zeitpunkt, an dem dies erfolgt ist. Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach dem Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht anwenden können – gleichviel, ob diese bei uns oder einem unserer Lieferanten eingetreten sind – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung durch unsere Lieferanten. Das gleiche gilt auch im Falle von Streit und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, indem wir dies dem Besteller mitteilen. (3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen. (8) Wir haben lediglich für den Verzug unserer Erfüllungsgehilfen einzutreten, wobei lediglich unsere Lieferanten, nicht jedoch deren Lieferanten als unsere Erfüllungsgehilfen gelten. (9) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten (1) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware ab Lieferwerk auf den Besteller über. Ist die Ware abhol- und versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige auf den Besteller über. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden zu versichern. (2) Für die durch uns zum Versand kommenden Waren haben wir eine Pauschaltransportversicherung (RVS/SVS) abgeschlossen, deren anteilige Kosten dem Besteller berechnet werden. (3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. (4) Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände einschließlich Regalzubehör mit der Anlieferung auf der Baustelle auf den Besteller über. Der Besteller hat für eine diebstahlsichere Unterbringung der Liefergegenstände und des Montagegerätes (Werkzeuge etc.) zu sorgen, insoweit zu ersetzende Teile werden nachberechnet. § 6 Mängelgewährleistung (1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen bei einem Kaufvertrag voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (3) Schlägt bei Kaufverträgen die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Liegt ein Werkvertrag vor, so ist der Besteller nach den vorstehenden Voraussetzungen verpflichtet, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er ebenfalls die Rechte auf Minderung geltend machen. Soweit dem Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. (4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen, insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegen-stand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (7) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. (8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. § 7 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. (2) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. (3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kauf- oder Werksache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlich-keit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets von uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand. (6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Besteller tritt uns auch für die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 9 Rechte des Lieferers bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Besteller Sicherheit durch Hinterlegung oder Stellung einer Bankbürgschaft zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung oder sonstige Gefahr für die Realisierung unserer Forderungen eintritt oder dies durch erheblichen Zahlungsverzug zu vermuten ist oder der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird. Das Gleiche gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Ungünstiges über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt wird. Üben wir dieses Recht aus, so hat der Besteller aus der Nichtausführung des Vertrages keinerlei Ansprüche gegen uns. § 10 Montagebestimmungen Für jede Art von Aufstellung und/oder Montage durch uns gelten, insoweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: (1) Für Mängel und schuldhaftes Verhalten haften wir nach den §§ 6 und 7 unserer Geschäftsbedingungen. (2) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass bei Beginn der Montage alle bauseitigen Voraussetzungen, insbesondere die Fertigstellung der Böden, Versorgung des Montageortes mit Licht und Strom durch ihn erfüllt ist. Vorher kann mit der Montage nicht begonnen werden. Ebenso hat er die diebstahlsichere Lagerung des Materials, des Werkzeuges und der Maschinen zu gewährleisten. Der Besteller hat uns auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen bzw. folgende Leistungen zu übernehmen: Der Aufstellungsort ist geschlossen, normal temperiert, geräumt und frei von anderen Baugruppen. Licht- und Kraftanschluss wird bauseitig am Montageort kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Material wird vom LKW bzw. Waggon durch einen bauseitig bereitgestellten Stapler mit Fahrer zum Montageort transportiert. Der Boden besitzt die erforderliche Tragfähigkeit. Die Ebenheit der Böden entspricht der DIN 18202, Blatt 3, Abschnitt 2.1, Zeile 3. Bei größeren Abweichungen wird der anfallende Aufwand effektiv berechnet. Mehrleistungen oder Kernbohrungen, welche eine starke, mehrlagige, bzw. größer als 12mm starke Armierung aufweisen, werden nach Aufwand per Regiebericht festgehalten und verrechnet. Der Montageort muss für unsere Monteure mindestens 10 Std./Tag zugänglich sein. (3) Verzögert sich die Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind uns die dadurch erwachsenden Kosten, die Wartezeit der Monteure im Tagelohn und etwaige Zulagen zu vergüten. (4) Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller unaufgefordert alle erforderlichen statischen Angaben zu machen sowie uns umfassend über die Lage aller Strom-, Gas- und Wasserleitungen o.ä. Anlagen zu informieren. Des weiteren müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. (5) Seitens des Bestellers ist verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure sowie genügend großer, verschließbarer Lagerraum für Material (Montagezubehör, Werkzeug etc.) zur Verfügung zu stellen. Etwaige Rüst- und Hebewerkzeuge, Gerüststellung, Beihilfe zum Transport, schwere Gegenstände, Beleuchtung, Wasser und Heizmaterial sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern. Erbringt der Besteller diese Leistung nicht rechtzeitig, so können sie von uns auf Kosten des Bestellers beschafft werden. (6) Nach Meldung der Fertigstellung hat eine Abnahme – auf unser Verlangen auch in Teilabschnitten – unverzüglich zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 8 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung – aus von uns nicht zu vertretenden Gründen – nicht zu einer Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf des 8. Werktages als abgenommen. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen. (7) Im übrigen gelten ergänzend unsere Montagebedingungen. § 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. (2) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. § 12 Bei nicht fristgerechter Zahlung fallen pro Mahnschreiben 30 Euro als Pauschale an. Diese Kosten trägt der Besteller.
© Copyright 2024 ExpyDoc