Gegenstand eines Werkvertrages = jeder Erfolg, der das Ergebnis

Gegenstand
eines Werkvertrages
= jeder Erfolg, der das Ergebnis einer
erfolgsorientierten Tätigkeit ist.
Arbeiten an vom Besteller
übergebenen Sachen,
z.B. Reparaturen
Arbeiten an Anlagen des
Bestellers
Gewerbliche Verarbeitung
Arbeiten mit Bezug auf den
Körper des Bestellers
Meub, Zivilrecht, SchrBT/631ff/Gegenstand_WV.ueb
Handwerk
Geistige Werke, wie
Gutachten, Übersetzungen
Bauarbeiten
Sonstiges, insbesondere
Beförderung von Personen
und Sachen