Allgemeine Bedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Artikel 1. Benutzer der allgemeinen Verkaufsbedingungen
Benutzer dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die G. van de Heg B.V., mit
satzungsmäßigem Sitz in Barneveld, ebenfalls unter der Firma www.vandeheg.nl tätig, unter der
Nummer 63759179 bei der Handelskammer eingetragen.
Artikel 2. Begriffsbestimmung
In diesen Verkaufsbedingungen gelten die nachfolgenden Definitionen:
Verkaufsbedingungen: die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen von VandeHeg.
Vertragsparteien
:
VandeHeg und der Abnehmer gemeinsam.
Abnehmer
:
jeder Vertragspartner von VandeHeg, der eine juristische oder
natürliche Person ist, die im Rahmen der Ausübung eines Berufs
oder eines Unternehmens handelt.
Vertrag
:
der von VandeHeg und dem Abnehmer abgeschlossene Vertrag
über die Lieferung von Waren und/oder ein Auftrag zur
Erbringung von Dienstleistungen.
Lieferung
:
die Übergabe einer oder mehrerer Waren an den Abnehmer
beziehungsweise die Übertragung einer oder mehrerer Waren
in die Gewalt des Abnehmers, sowie die Erbringung von
Dienstleistungen.
Waren
:
die aufgrund eines Vertrages von VandeHeg zu liefernden
stofflichen Gegenstände.
Dienstleistungen
:
die aufgrund eines Vertrages von VandeHeg auszuführenden
(Projekt-) Tätigkeiten.
Artikel 3. Geltungsbereich
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Die Verkaufsbedingungen finden auf alle von VandeHeg unterbreiteten Angebote und
Offerten sowie alle Verträge Anwendung.
Sofern VandeHeg und der Abnehmer solches nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
haben, finden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers ausdrücklich
keine Anwendung auf den Vertrag und können mithin (auch) nicht stillschweigend von
VandeHeg anerkannt werden.
Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur gültig, sofern die
Vertragsparteien sie schriftlich vereinbart haben.
Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den Verkaufsbedingungen geht
der Vertrag vor.
Sofern in den Verkaufsbedingungen oder dem Vertrag festgelegt ist, dass eine Erklärung
schriftlich abzugeben ist, kann solches auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Die Vertragsparteien schließen die Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens
auf Angebote, Offerten und Verträge aus.
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Artikel 4. Zustandekommen des Vertrages
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Alle Angebote von VandeHeg, in welcher Form auch unterbreitet, sind völlig
unverbindlich. VandeHeg kann ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung nachträglich,
sogar nach Vertragsabschluss, bis fünf Werktage nach der Annahme des Angebotes
durch den Abnehmer oder bis fünf Werktage nach Versand der Auftragsbestätigung
widerrufen.
Aus zusätzlichen Empfehlungen und mitgesandten Dokumentationen und/oder
Materialien, zu deren Übergabe VandeHeg nicht aufgrund des Vertrages verpflichtet ist,
kann der Abnehmer keine Ansprüche herleiten.
Aufträge oder Anfragen des Abnehmers sind für VandeHeg erst verbindlich, nachdem
VandeHeg sie schriftlich bestätigt oder mit der tatsächlichen Erfüllung des Vertrages
angefangen hat. Die schriftliche Bestätigung von VandeHeg gilt als vollständige und
richtige Darstellung des Vertrages.
Wenn ein Vertragspartner von VandeHeg sich aus mehreren (juristischen) Personen
zusammensetzt, haftet jede dieser (juristischen) Personen VandeHeg gegenüber
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen.
Aus gezeigten und/oder übergebenen Mustern, Farbangaben, Maßen, Gewichten,
Leistungen und sonstigen Beschreibungen in Broschüren und Werbematerialien
und/oder auf der/den Website(s) von VandeHeg kann der Abnehmer keine Ansprüche
herleiten.
Die Muster im Sinne des fünften Absatzes dieses Artikels bleiben Eigentum von
VandeHeg und sind VandeHeg auf erstes Verlangen auf Kosten des Abnehmers
zurückzusenden.
Artikel 5. Preise und Zahlungen
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Alle von VandeHeg angewandten Preise verstehen sich in Euro und ohne
Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung
getroffen wird.
Wenn nach Vertragsabschluss der Preis eines Faktors steigt, der mit den
Selbstkostenpreis bestimmt, ist VandeHeg berechtigt diese Preissteigerung an den
Abnehmer weiterzugeben, sofern der Vertrag zum Zeitpunkt der Preissteigerung noch
nicht ganz erfüllt wurde.
Der Abnehmer hat jede Rechnung, sofern in der Rechnung nichts anderes festgelegt ist,
innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu begleichen.
Die Zahlungsfrist gilt als Endfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Abnehmer von Rechts
wegen in Verzug, Inverzugsetzung durch VandeHeg ist dazu mithin nicht erforderlich.
Bei Überschreitung der Endfrist gerät der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug, und
ist er Vertragszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat oder Teil davon des nicht beglichenen
Rechnungsteiles schuldig, vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag zu berechnen.
Beschwerden gegen die Rechnung sind VandeHeg innerhalb von 14 Tagen nach dem
Rechnungsdatum schriftlich und begründet bekannt zu geben, sonst erlischt jedes Recht
des Abnehmers sich auf eine mangelhafte Leistung zu berufen.
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VandeHeg ist berechtigt den Vertrag in mehreren Phasen zu erfüllen und jeden
ausgeführten Vertragsteil einzeln in Rechnung zu stellen. VandeHeg kann noch nicht
ausgeführte Phasen aufschieben, solange vorangehende Phasen nicht vollständig
bezahlt sind.
Zahlungen werden, ungeachtet ihrer Bezeichnung, zunächst zur Zahlung der fälligen
Zinsen und Kosten und daraufhin zur Begleichung der ältesten offenen Rechnung
angewendet.
Wenn VandeHeg gezwungen ist eine (n) Dritte(n) mit der Eintreibung ihrer Forderung zu
beauftragen, gehen alle Kosten, die VandeHeg zur Wahrung ihrer Rechte entstehen, wie
außergerichtliche Eintreibungskosten, zulasten des Abnehmers, unbeschadet des
Rechtes auf Entschädigung. Diese Kosten belaufen sich auf jeden Fall auf 15% des
einzutreibenden Betrages und mindestens auf € 250,00, sofern VandeHeg nicht
nachweist, dass diese Kosten höher als 15% sind; In diesem Fall gilt der höchste Betrag.
Der Abnehmer verzichtet auf die Möglichkeit seine Zahlungsverpflichtung aus
irgendeinem Grund gegen eine Forderung aufzurechnen, die er an VandeHeg hat, oder
seine Zahlung aufzuschieben.
Artikel 6. Lieferung und Erfüllung
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Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager/Betriebsgebäude. Das Risiko der Waren geht mithin
zu dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem die Waren das Werk, Lager oder
Betriebsgebäude von VandeHeg verlassen, oder in dem VandeHeg dem Abnehmer
mitteilt, dass er die Waren abholen kann. Die Kosten einer etwaigen vom Abnehmer
abzuschließenden Transportversicherung gehen zulasten des Abnehmers.
Lieferungen in den Niederlanden erfolgen bei Bestellungen ab € 300,00 ohne
Mehrwertsteuer und Verpackungskosten frei Haus; Lieferungen in Belgien oder
Deutschland erfolgen bei Bestellungen ab € 500,00 ohne Mehrwertsteuer und
Verpackungskosten frei Haus. Die Kosten von Lieferungen in anderen Staaten werden
auf Anfrage bekannt gegeben.
Die vereinbarte Lieferfrist gilt als annähernd vereinbart und gilt nicht als Endfrist.
Wenn der Abnehmer der Ansicht ist, dass ein Mangel auf Seiten von VandeHeg vorliegt,
hat der Abnehmer VandeHeg schriftlich in Verzug zu setzen und VandeHeg eine Frist von
mindestens 30 Tagen zur Behebung des betreffenden Mangels zu setzen, bevor
VandeHeg in Verzug geraten kann.
Wenn Waren nach der Lieferung bei VandeHeg zu lagern sind, erfolgt diese Lagerung auf
Rechnung und Gefahr des Abnehmers.
Der Abnehmer ist nicht berechtigt sich auf eine Abweichung der gelieferten Menge, der
Länge nach Metern oder des Gewichtes der Waren zu berufen, wenn die Lieferung 10%
oder weniger von der getroffenen Vereinbarung abweicht. Die Messungen und/oder
Verwiegungen von VandeHeg sind jeweils verbindlich.
VandeHeg ist jederzeit berechtigt die Waren per Nachnahme zu liefern und vom
Abnehmer eine Anzahlung von bis zu 50% des Rechnungsbetrages oder eine
Sicherheitsleistung zu verlangen. Wenn der Abnehmer der Aufforderung eine Anzahlung
oder Sicherheit zu leisten nicht innerhalb von 2 Tagen entspricht, ist VandeHeg
berechtigt die Erfüllung des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. In diesem Fall ist der Abnehmer auf jeden Fall 25% des
Rechnungsbetrages schuldig, unbeschadet des Rechtes von VandeHeg auf Ersatz der
bereits entstandenen Kosten und der erlittenen sonstigen Schäden.
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Artikel 7. Dienstleistungen
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VandeHeg ist berechtigt im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages bestimmte Arbeiten
von Dritten ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2
und 7:709 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
Der Abnehmer, der VandeHeg mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen
beauftragt hat, kann diesen Auftrag nur unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist kündigen.
VandeHeg kann den Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit und mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Bei Dauerverträgen ist VandeHeg berechtigt die geltenden Preise und/oder Tarife
regelmäßig anzupassen. VandeHeg wird den Abnehmer spätestens einen Monat vor
dem Datum, an dem eine Preis- oder Tarifänderung in Kraft tritt, schriftlich davon in
Kenntnis setzen. Wenn der Abnehmer nicht mit der angekündigten Preis- bzw.
Tarifänderung einverstanden ist, ist er berechtigt den Vertrag innerhalb von 14 Tagen
nach dem Datum dieser Bekanntgabe schriftlich zu dem in der Bekanntgabe festgelegten
Datum, an dem die Preis- oder Tarifänderung in Kraft tritt, zu kündigen.
Sollte sich der Umfang des dem Auftragnehmer erteilten Auftrags nach Abschluss des
betreffenden Vertrages aus irgendeinem Grund ändern, so ist der Auftragnehmer
berechtigt dem Auftraggeber etwaige Mehrleistungen in Rechnung zu stellen, und ist
der Auftraggeber zur Zahlung des Mehrpreises gehalten.
Artikel 8. Stornierung und Auflösung
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Wenn der Abnehmer einen Vertrag vor der Lieferung storniert, ist der Abnehmer 20%
des vereinbarten Betrages des stornierten Vertrages schuldig, wenn der Vertrag mehr
als 14 Tage vor der geplanten Lieferung storniert wird. Wenn der Abnehmer einen
Vertrag 14 Tage vor der geplanten Lieferung oder später storniert, ist der Abnehmer den
vollständigen Betrag des stornierten Vertrages schuldig, unbeschadet des Rechtes von
VandeHeg auf Schadensersatz, unter anderem Ersatz der bereits entstanden Kosten und
des Gewinnausfalls.
Wenn der Abnehmer VandeHeg gegenüber irgendeiner Verpflichtung nicht nachkommt,
ist VandeHeg befugt die (weitere) Erfüllung des Vertrages ohne vorherige Bekanntgabe
an den Abnehmer aufzuschieben und nur gegen Anzahlung oder Sicherheitsleistung
fortzusetzen. In diesem Fall ist der Abnehmer nicht zu irgendeiner Entschädigung
berechtigt, und gilt seine Zahlungsverpflichtung weiterhin.
Die Forderung von VandeHeg an den Abnehmer ist sofort und vollständig fällig, wenn:
a)
der Abnehmer VandeHeg gegenüber eine seiner Verbindlichkeiten nicht erfüllt
(einschließlich Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtung);
b)
der Abnehmer der Aufforderung von VandeHeg eine Anzahlung und/oder
Sicherheit zu leisten (Artikel 6 Absatz 7) nicht entspricht;
c)
der Abnehmer verstirbt, ein Moratorium beantragt oder Insolvenz anmeldet;
d)
in Bezug auf den Abnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt
wird, oder sein Betrieb stillgelegt, liquidiert oder ganz oder teilweise
übernommen wird;
e)
irgendein Vermögensbestandteil des Abnehmers gepfändet wird.
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In den Fällen im Sinne von Absatz 3 ist VandeHeg befugt, ohne dass Inverzugsetzung
erforderlich ist, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet der VandeHeg ansonsten
zustehenden Rechte, wie des Rechtes auf Ersatz von Schäden und Kosten.
In allen Fällen, in denen der Abnehmer damit rechnen muss, dass er seinen
Verpflichtungen VandeHeg gegenüber nicht (mehr) nachkommen kann, ist er
verpflichtet VandeHeg sofort – auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden – davon in
Kenntnis zu setzen.
Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers und können nur mit
schriftlicher Genehmigung von VandeHeg stattfinden.
Artikel 9. Eigentumsvorbehalt
1.
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VandeHeg bleibt der Eigentümer aller von VandeHeg gelieferten Waren, solange der
Abnehmer die Forderung(en) im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises aller
Lieferungen und etwaige Nebenforderungen nicht vollständig beglichen hat.
Der Abnehmer ist nicht befugt gelieferte Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt
ruht, in irgendeiner Weise zu belasten oder außerhalb des Rahmens seiner
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu verkaufen. Waren, auf denen ein
Eigentumsvorbehalt ruht, dürfen nur im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
weiterverkauft werden, vorausgesetzt dass der Abnehmer bei seinen Abnehmern
ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren ausbedungen hat.
VandeHeg ist berechtigt ihre unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu jedem
beliebigen Zeitpunkt zurückzunehmen, auf jeden Fall wenn einer der Umstände im Sinne
von Artikel 8 Absatz 3 zu a bis e eintritt oder einzutreten droht.
Der Abnehmer ist verpflichtet VandeHeg auf erstes Verlangen Zutritt zu der Stelle zu
gewähren, an der diese Waren sich befinden.
Der Abnehmer verpflichtet sich auf erstes Verlangen von VandeHeg an den sich aus dem
Verkauf der von VandeHeg gelieferten Waren ergebenden Forderungen an Dritte ein
Pfandrecht im Sinne von Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches
(BW) zu begründen.
Der Abnehmer ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
sorgfältig und als erkennbares Eigentum von VandeHeg aufzubewahren. Der Abnehmer
ist verpflichtet sich für die Dauer des vorbehaltenen Eigentums gegen Brand-,
Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl oder Unterschlagung zu
versichern und VandeHeg auf erstes Verlangen jeweils eine Kopie der Policen vorzulegen
oder Einsicht darin zu gewähren.
Artikel 10. Rügen
1.
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3.
Der Abnehmer ist verpflichtet bei der Lieferung zu prüfen, ob die Waren und/oder
Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Rügen aufgrund erkennbarer Mängel sind
VandeHeg unverzüglich, jedoch spätestens einen Tag nach dem Liefertag schriftlich
bekannt zu geben, sonst erlöschen alle Rechte.
Wenn der Abnehmer eine Rüge aufgrund nichterkennbarer Mängel an der vereinbarten
Leistung hat, ist die Rüge innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung schriftlich und
begründet bei VandeHeg einzureichen.
Wenn die Rüge sich auf einen Mangel bezieht, der billigerweise nicht innerhalb von 7
Tagen erkannt werden kann, ist die Rüge innerhalb von 7 Tagen nach Erkennung
schriftlich und begründet bei VandeHeg einzureichen.
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Ansprüche und Einwendungen, die auf Tatsachen gründen, welche die Stellungnahme
rechtfertigen würden, dass die gelieferte Ware dem Vertrag nicht entspricht, verjähren
nach Ablauf von 6 Monaten nach der Lieferung.
Der Abnehmer ist verpflichtet VandeHeg bei der Prüfung der Rüge uneingeschränkt zu
unterstützen. Sollte der Abnehmer VandeHeg dabei nicht unterstützen, so kann er sich
nicht länger auf einen Mangel an der vereinbarten Leistung berufen.
Wenn VandeHeg die Rüge für begründet erachtet, und der Abnehmer sich innerhalb der
dafür geltenden Frist im Sinne von Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels beschwert hat, kann
VandeHeg nach ihrer Wahl den Mangel beheben, die mangelhaften Waren ersetzen
oder die Waren (teilweise) zurücknehmen und dem Abnehmer den Kaufpreis der
betreffenden Waren (teilweise) gutschreiben.
Die Kosten der Behebung, des Ersatzes oder der Rücknahme gehen zulasten des
Abnehmers, sofern VandeHeg dem Abnehmer nicht schriftlich und unmissverständlich
mitteilt, dass die Vertragsparteien sich die Kosten teilen werden, oder dass VandeHeg
sämtliche Kosten tragen wird.
Die Einreichung einer Rüge befreit den Abnehmer nicht von seinen
Zahlungsverpflichtungen.
Geringfügige Abweichungen oder nach Ansicht von VandeHeg unbegründete Rügen
berechtigen nicht zu Behebung, Ersatz und/oder (Teil-) Gutschrift.
Artikel 11. Geistiges Eigentum
1.
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4.
VandeHeg ist und bleibt der (einzige) Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte, die auf
den von VandeHeg im Rahmen des Vertrages gelieferten Waren oder erbrachten
Dienstleistungen ruhen, sich daraus ergeben, damit zusammenhängen und/oder dazu
gehören.
Die Waren im Sinne des vorigen Absatzes dürfen ohne schriftliche Genehmigung von
VandeHeg weder ganz, noch teilweise kopiert, Dritten gezeigt, übergeben oder auf
andere Weise bekannt gemacht oder vom Abnehmer zu einem anderen als zu dem
Zweck, zu dem VandeHeg sie geliefert hat, verwendet oder zur Verfügung gestellt
werden.
Der Abnehmer gewährleistet, dass keine der Angaben, die er VandeHeg zur Verfügung
stellt oder gestellt hat, ein geistiges Eigentumsrecht Dritter verletzt, und stellt VandeHeg
von Ansprüchen aufgrund der Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter frei.
VandeHeg ist berechtigt die aufgrund der Erfüllung eines Vertrages von ihr gewonnenen
Kenntnisse zu ihrem Vorteil zu nutzen.
Artikel 12. Haftungsbeschränkung
1.
2.
Außer wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Schaden die direkte Folge von Vorsatz
oder bewusster Fahrlässigkeit von VandeHeg ist, haftet VandeHeg dem Abnehmer,
seinem Personal oder Dritten gegenüber nur für unmittelbare Schäden, die der
Abnehmer aufgrund (der Erfüllung) des Vertrages erlitten hat.
Die unmittelbaren Schäden im Sinne von Absatz 1 kommen nur, sofern ein solcher
Schaden von der von VandeHeg abgeschlossenen Versicherung gedeckt wird, oder,
wenn ein Schaden nicht von der Versicherung gedeckt wird, nur bis zum
Rechnungsbetrag des Vertrages, worauf das Schadensereignis sich bezieht, für Ersatz in
Betracht. Wenn Teillieferungen vereinbart wurden, beschränkt sich die Haftung von
VandeHeg auf den Betrag des für den Teil des Vertrages vereinbarten Preises, worauf
das Schadensereignis sich größtenteils bezieht.
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7.
Die Haftung von VandeHeg wird sich nie auf einen höheren Betrag als € 2.000,00 pro
Ereignis oder pro Reihe von Ereignissen mit der gleichen Ursache belaufen.
VandeHeg haftet nie für mittelbare Schäden wie (allerdings nicht nur) Gewinnausfall,
verfehlte Einsparungen, Stagnationsschaden und Folgeschaden.
Jeder Anspruch des Abnehmers VandeHeg gegenüber auf Schadensersatz verjährt ein
Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schadensereignis dem Abnehmer bekannt
geworden ist oder hätte bekannt werden können.
Der Abnehmer hält VandeHeg sowie ihr Personal und die von ihr eingesetzten
Erfüllungsgehilfen von jeder Haftung Dritter frei, die mit dem Vertrag und seiner
Erfüllung zusammenhängt.
Der Abnehmer stellt VandeHeg von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von
Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt, das der Abnehmer
einem/einer Dritten geliefert hat, und das sich (unter anderem) aus von VandeHeg
gelieferten Produkten und/oder Materialien zusammensetzte, fei.
Artikel 13. Verpackungen
1.
2.
3.
4.
Die nicht zur einmaligen Verwendung bestimmten Verpackungen bleiben jederzeit
Eigentum von VandeHeg und dürfen vom Abnehmer nur zu dem Zweck verwendet
werden, zu dem sie bestimmt sind.
VandeHeg ist berechtigt dem Abnehmer eine Vergütung für die Nutzung der
Verpackungen in Rechnung zu stellen, zu deren Zahlung der Abnehmer verpflichtet ist.
Wenn der Abnehmer die Verpackungen innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder
innerhalb einer näher vereinbarten Frist frachtfrei zurücksendet, ist VandeHeg
verpflichtet die Verpackungen zurückzunehmen, und wird VandeHeg dem Abnehmer
die in Rechnung gestellte Vergütung zurückerstatten.
VandeHeg ist nicht zur Rücknahme der zur einmaligen Verwendung bestimmten
Verpackungen verpflichtet. Die zur einmaligen Verwendung bestimmten Verpackungen
können dem Abnehmer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden.
Wenn Verpackungen beschädigt, inkomplett oder verloren gegangen sind, haftet der
Abnehmer für diesen Schaden, und erlischt sein Recht auf Rückerstattung der
Vergütung, unbeschadet des Rechtes von VandeHeg auf eine zusätzliche Entschädigung.
Artikel 14. Höhere Gewalt
1.
Wenn die Erfüllung des Vertrages durch eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt
über einen Monat aufgeschoben wird, ist jede Vertragspartei berechtigt den Vertrag
aufzulösen, ohne dass sie in diesem Fall zur Zahlung einer Entschädigung an den
Vertragspartner gehalten ist. Die Zahlungen und Leistungen, die bereits aufgrund des
Vertrages stattgefunden haben, werden nicht rückgängig gemacht, sondern zwischen
den Vertragsparteien abgerechnet.
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Unter höherer Gewalt werden unter anderem verstanden: Streiks; Quarantäne;
Epidemien; Mobilisierung; Belagerungszustand; Krieg; extreme Witterungsverhältnisse;
Brand; Transportbehinderungen; behördliche Maßnahmen, einschließlich Ein- und
Ausfuhrmaßnahmen; Störung in der Lieferung von oder der Versorgung mit
Grundstoffen, Energie oder Betriebsmitteln; Nichterfüllung durch Dritte oder höhere
Gewalt auf Seiten der Lieferanten, die VandeHeg im Rahmen der Erfüllung des Vertrages
eingesetzt hat.
Artikel 15. Änderung der Verkaufsbedingungen
1.
2.
VandeHeg ist befugt die Verkaufsbedingungen zu ändern, und zu entscheiden, dass die
geänderten Verkaufsbedingungen auch auf bereits abgeschlossene Verträge
Anwendung finden. Solche Änderungen sind für den Abnehmer verbindlich, wenn 30
Tage vergangen sind, nachdem VandeHeg den Abnehmer davon in Kenntnis gesetzt hat.
Wenn der Abnehmer nicht mit den Änderungen einverstanden ist, hat er VandeHeg
solches innerhalb der dreißigtägigen Frist im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels
schriftlich mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung bei VandeHeg ist VandeHeg befugt
den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass VandeHeg dem Abnehmer
gegenüber schadensersatzpflichtig ist.
Artikel 16. Umwandlung
1.
Wenn und sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen gegen
irgendeine Rechtsvorschrift verstoßen und/oder aufgrund eines rechtskräftigen
Gerichtsurteils für unwirksam oder nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind
im gegenseitigen Einvernehmen jeweils durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen,
die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in Sinn und Wirkung möglichst nahe
kommt.
Artikel 17. Rechtswahl und Streitigkeiten
1.
2.
Auf alle Angebote von VandeHeg und alle Verträge findet niederländisches Recht
Anwendung.
Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden vom zuständigen Gericht in
Arnheim entschieden.
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