Hinweise zum Förderprogramm / FAQ-Liste

NRWeltoffen: Lokale Handlungskonzepte gegen Rechtsextremismus und Rassismus
Hinweise zum Förderprogramm / FAQ-Liste
Wer kann eine Interessenbekundung abgeben?
Interessenbekundungen können ausschließlich von Kreisen und kreisfreien Städten
abgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden sind hierzu nicht berechtigt.
Der Aufruf zur Interessenbekundung richtet sich sowohl an Kreise und kreisfreie
Städte, die bereits eine Handlungsstrategie oder ein Handlungskonzept gegen
Rechtsextremismus und Rassismus entwickelt haben oder derzeit erarbeiteten als
auch an solche Kommunen, die noch keine entsprechenden Prozesse eingeleitet
haben bzw. hier noch am Anfang stehen. Allen Kreisen und kreisfreien Städten sollen neue bzw. zusätzliche Handlungsoptionen eröffnet werden.
Bewirbt sich eine Kommune, in der es noch kein Handlungskonzept gibt bzw. die
Entwicklung noch nicht angestoßen worden ist, sind die Aspekte C 4 (Partizipation)
und C 5 (Überprüfung und Weiterentwicklung) des Formblatts zur Interessenbekundung nicht zu beantworten.
Wer ist Zuwendungsempfänger, wer ist Empfänger der Fördermittel?
Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte in NRW.
Die Mittel können allerdings von diesen (nach Nr. 12 VVG zu § 44 LHO) an Dritte
weitergeleitet werden. Empfänger der weitergeleiteten Mittel können kreisangehörige Gemeinden sowie andere Drittempfänger, die in der Arbeit gegen Rechtsextremismus u. Rassismus tätig sind, sein. Zu letzteren zählen z. B. Initiativen, Bündnisse,
Migrantenselbstorganisationen, Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaften,
Kirchengemeinden. Für die Weitergabe der Mittel an Dritte wird künftig ein verbindliches Muster eines Weiterleitungsvertrages auf der Internetseite nrweltoffen
(www.nrweltoffen.de) bereitgestellt.
Müssen Drittempfänger von Mitteln bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern weitergeleitet werden, bei denen eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die
Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Daher kommen als „Dritte“ grundsätzlich nur Verbände, Initiativen und Vereine in Frage, die einen geschäftsführenden Vorstand haben.
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Das „grundsätzlich“ lässt jedoch eine Prüfung im Einzelfall zu – ausgeschlossen wird
vom Grundsatz her keine Initiative bzw. Organisation.
Da die geordnete Geschäftsführung sichergestellt sein muss, muss eine Person dieser Initiativen als Ansprechpartner/in und somit auch als verantwortliche Person im
Weiterleitungsvertrag genannt werden. Diese Person hat den Weiterleitungsvertrag
für die Organisation zu unterzeichnen.
Erbringung des Eigenanteils
Auf welche Weise kann der Eigenanteil durch die Kommune erbracht werden?
Grundsätzlich sind als Eigenanteil alle Ausgaben der Kommune im Zusammenhang
mit dem Verwendungszweck – die Entwicklung bzw. Umsetzung kommunaler Handlungskonzepte gegen Rechtsextremismus und Rassismus – zu werten. Hierunter
fallen sowohl Ausgaben für Personal als auch Sachausgaben. Als Sachausgaben
sind z. B. die Miete für Büroräume, Ausgaben für Büroausstattungen zu fassen, insofern sie dem Vorhaben konkret zugeordnet werden können.
Als Eigenanteil können z. B. auch Ausgaben für eine bestehende kommunale Maßnahme im Themenfeld der Rechtsextremismus- und Rassismusprävention gewertet
werden, insofern dargestellt werden kann, dass der Einbezug der Maßnahme dem
Förderzweck dient, also in einem sachlich-logischen Zusammenhang zur Entwicklung und Umsetzung eines lokalen Handlungskonzepts steht. Die in den Eigenanteil
einzubringende kommunale Maßnahme darf allerdings lediglich aus eigenen kommunalen Mitteln und nicht aus anderen Programmen bspw. des Bundes finanziert
sein.
Voraussetzung für die Zurechnung als Eigenanteil ist in jedem Fall, dass es sich um
tatsächlich getätigte Ausgaben handelt. Dies bedeutet beispielsweise, dass eine „fiktive“ bzw. „kalkulatorische“ Miete für sich im Eigentum der Kommune befindliche
Räume nicht als Eigenanteil berücksichtigt werden kann.
Gibt es Möglichkeiten, den geforderten Eigenteil der Kommune zu senken bzw.
durch andere Mittel zu subsituieren?
Zweckgebundene Spenden:
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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, durch die Einbringung von Spenden den Eigenanteil der Kommune auf 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu senken (Nr. 2.3.3 VVG zu § 44 LHO).
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement (BE) in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung
einbezogen werden. Der Höchstsatz für die Anrechnung von BE ist 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die weiteren Bestimmungen zur Berücksichtigung
von BE sind der entsprechenden Richtlinie zu entnehmen. Siehe:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000225
Kann der geforderte Eigenanteil im Falle einer Weiterleitung von Mitteln an Dritte auch von diesen erbracht werden?
Ja, dies ist möglich. Werden die Mittel an verschiedene Organisationen weitergeleitet, ist auch eine entsprechende Aufteilung des Eigenanteils möglich.
Abgrenzung zur Bundesförderung „Partnerschaften für Demokratie“
Können Maßnahmen / Aktivitäten, die im Rahmen der „Partnerschaften“ gefördert werden, durch zusätzliche Mittel aus dem Landesprogramm ausgeweitet
werden?
Soweit die im Rahmen des Bundesprogramms geförderten Maßnahmen, der Zielstellung des Landesprogramms entsprechen, ist eine zusätzliche Finanzierung durch
Landesmittel grundsätzlich möglich. Entscheidend für den Einsatz von Landesmitteln
ist, dass ein Mehrbedarf gegeben ist und dieser plausibel dargestellt wird.
Können Landesmittel dazu verwendet werden, für eine im Rahmen der „Partnerschaften“ geförderte Koordinierungs- und Fachstelle zusätzliche Personalund Sachausgaben zu finanzieren?
Dies ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass ein Mehrbedarf, der durch die
bestehende Bundesförderung nicht abgedeckt wird, dargestellt werden kann und
dieser Mehrbedarf den Zielsetzungen des Landesprogramms entspricht.
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Können bereits bestehende bzw. im Rahmen der „Partnerschaft“ eingerichtete
Strukturen / Gremien zur Beteiligung der relevanten kommunaler / staatlichen
und zivilgesellschaftlichen Akteure (Begleitausschuss, Demokratiekonferenz)
auch für das Landesprogramm genutzt werden?
Ja, in diesem Sinne etablierte Strukturen können für das Landesprogramm genutzt
werden. D.h. „Begleitausschuss“ und „Demokratiekonferenz“ einer „Partnerschaft für
Demokratie“ können für die im Landesprogramm geforderte zivilgesellschaftliche Beteiligung bei der Entwicklung (z. B. Ermittlung von Handlungsbedarfen, Festlegung
von Handlungsfeldern, Bestimmung von Handlungszielen und Maßnahmen) und
Umsetzung (z. B. Priorisierung und Auswahl der umzusetzenden Maßnahmen) des
Handlungskonzepts genutzt werden.
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