Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG (sog

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30. August 2016
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG (sog. Umsatzsteuerlagerregelung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 9. Juni 2016 und nehmen zu den aufgeworfenen Fragen gern wie folgt Stellung:
1. Machen Ihre Unternehmen von der Regelung konkret Gebrauch?
Einige wenige Unternehmen machen regelmäßig von der Umsatzsteuerlagerregelung Gebrauch. Dabei handelt es sich u. a. um Unternehmen im Bereich des primären Rohstoffhandels, der Mineralölproduktion, des Mineralölhandels und der Chemiebranche.
2. Welche Art von Umsatz wird hauptsächlich im Rahmen der Umsatzsteuerlagerregelung getätigt? Welche Waren sind vorwiegend betroffen?
Einige Unternehmen machen von der Umsatzsteuerlagerregelung bei folgenden Umsatzarten
Gebrauch:
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Lagerung von Mineralölen und Rohölen und entsprechenden Handels- bzw. Bevorratungsaktivitäten,
Bevorratung von Pflanzenölen als Vorprodukt zur Biokraftstoffherstellung,
im Rahmen des Handels von landwirtschaftlichen Erzeugnissen z. B. Kaffee und Kakaobohnen im Rahmen von ruhenden Lieferungen.
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3. Ein Umsatzsteuerlager muss von einem Lagerhalter betrieben werden (§ 4 Nr. 4a
Sätze 6 und 8 UStG). Lagerhalter kann jeder Unternehmer, also jede natürliche oder
juristische Person sein, welche die in Anlage 1 zum UStG aufgeführten Gegenstände in ihrem Unternehmen lagern kann. Welche Art von Unternehmern (Branchen)
werden in der Praxis vorwiegend als Lagerhalter tätig?
Als Lagerhalter werden z. B. zum einen reine Lagerhaltungsunternehmer tätig (typische mittelständische Betriebe oder Bevorratungsunternehmen) und zum anderen Unternehmen, die
als Tochtergesellschaften von Handelshäusern im Rahmen von Lohnfertigungsprozessen
(sog. „tolling agreements“) tätig werden.
4. Nach welchen Kriterien wird bei Anträgen auf Bewilligung eines Umsatzsteuerlagers
das wirtschaftliche Bedürfnis hierfür begründet? Bitte nennen Sie Beispiele!
Ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht grundsätzlich darin, Liquiditätsnachteile durch Vorfinanzierung von Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen zu vermeiden. Ferner ist es im Rahmen
von Handelsaktivitäten oft gewünscht, bei der Umsatzsteuer ein ähnliches Instrumentarium zu
haben, wie es das Verfahren der Steueraussetzung bei der Verbrauchsteuer (hier insbesondere bei Mineralölen) bietet. Ferner kann die Umsatzsteuerlagerregelung für ausländische
Handelsunternehmen, die ausschließlich innerhalb des Lagers handeln durch Nutzung des
Lagerhalters als Fiskalvertreter administrative Vorteile haben.
5. Wie beurteilen Sie die Genehmigungs- und Kontrollpraxis für Umsatzsteuerlager
seitens der Finanzverwaltung?
Die Genehmigungspraxis der Finanzverwaltung im Rahmen der Implementierung von Umsatzsteuerlagern ist in der Regel unproblematisch, soweit entsprechende Aufzeichnungen und
Darstellungen der Vorgehensweise bei der Ermittlung transparent dargestellt werden können.
Hinsichtlich der Kontrollerfordernisse sind der Bundessteuerberaterkammer bisher keine größeren Schwierigkeiten bekannt geworden.
6. Sind Ihnen missbräuchliche Anwendungen der Umsatzsteuerlagerregelung bekannt
geworden?
Der Bundessteuerberaterkammer ist keine missbräuchliche Anwendung der Regelung bekannt.
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7. Besteht mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmer im Bereich der hier betroffenen Lagerwirtschaft im Vergleich zu ihren ausländischen
Konkurrenten die Notwendigkeit, grundsätzlich an der Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 4a UStG festzuhalten? Wenn ja, aus welchen spezifischen Gründen?
Vergleicht man die deutsche Regelung mit Regelungen europäischer Mitgliedstaaten z. B.
Belgien oder Großbritannien, fällt insbesondere auf, dass die Schwierigkeiten in Deutschland
dahingehend bestehen, ausländischen Marktteilnehmern die unterschiedliche Qualifikation
und Unterscheidung von Rechtsgrundlagen zwischen einem Umsatzsteuerlager, einem Verbrauchsteuerlager oder einem Zolllager zu erläutern. Folglich ist die Rechtsanwendung bei
ausländischen Unternehmen in diesem Bereich mit Unsicherheiten behaftet. In Belgien und
Großbritannien besteht grundsätzlich eine einheitliche Rechtsgrundlage dahingehend, dass
ein Verbrauchsteuerlager stets gleichzeitig als Umsatzsteuerlager zu qualifizieren ist. Insoweit
entfällt für Marktteilnehmer, die mit entsprechenden Lagergeschäften befasst sind, die Unterscheidung zwischen der Verbrauch- und Umsatzsteuer. Daher empfiehlt die Bundessteuerberaterkammer eine Vereinheitlichung der Lagerregelungen in Deutschland in Analogie zur den
Regelungen in anderen Mitgliedstaaten.
In der Rechtsanwendung durch Händler hat sich des Weiteren herausgestellt, dass die Lagerhalter oft nicht die vom BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 geforderten Nachweise
selbstständig bereitstellen, sondern oft erst auf Nachfrage tätig werden. Dies führt in der Praxis zu Problemen in der Rechtsanwendung bei den handelnden Unternehmen, soweit dies
Ein- und Auslagerungsprozesse betrifft.
8. Rechtfertigt auch eine geringe Anzahl bewilligter Umsatzsteuerlager an der Steuerbefreiung festzuhalten? Wenn ja, aus welchen spezifischen Gründen?
Unter Umständen ist es gerechtfertigt, an der Umsatzsteuerlagerregelung festzuhalten.
Hauptgründe sind unseres Erachtens:
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Die erheblichen Liquiditätsvorteile, die durch eine Umsatzsteuerlagerregelung erzielt
werden können. Dies ist insbesondere bedeutsam, da es in Deutschland immer noch
das Risiko der Vollverzinsung gibt. Zwar kann in vielen Fällen bei Fehlern die Umsatzsteuer steuerneutral korrigiert werden, jedoch ist aufgrund der oftmals betroffenen
großen Volumina mit einem erheblichen Zinsschaden zu rechnen.
Ferner können ausländische Unternehmen, die in Deutschland lediglich den An- und
Verkauf innerhalb eines Lagers vornehmen, durch die Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters administrative Vorteile erlangen.
Die spärliche Anwendung der Umsatzsteuerregelung rührt nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer eher daher, dass es in der Praxis rechtlich keinen Gleichlauf zwischen Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerlager gibt und nur für einige wenige Waren anwendbar
ist.
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Sofern hier eine Angleichung der Bewilligungssystematik und Zuständigkeit zwischen Zoll,
Verbrauch- und Umsatzsteuer erreicht würde, so dass die entsprechenden Bewilligungen in
der Rechtsanwendung gleichlaufen, ist nach unserer Auffassung mit einer entsprechenden
Zunahme der Anträge zu rechnen.
9. Wie beurteilen Sie die wirtschaftlichen Auswirkungen einer etwaigen Abschaffung
der Umsatzsteuerlagerregelung auf Ihre Mandanten?
Im Rahmen der Bevorratung durch ausländische Unternehmen zum Zwecke der Lohnveredelung an Ausgangsstoffen würde eine Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung auf jeden
Fall zu erheblichen Liquiditätsnachteilen führen. Hinzu kommt, dass bei ausländischen Unternehmen in der Regel der Vorsteuerabzug nur nach Vorlage der Belege und entsprechend
detaillierter Prüfung seitens der Finanzämter erfolgt. Für große in Deutschland ansässige Unternehmen besteht dieses Risiko eher weniger, da in der Regel die Veranlagung und eventuelle Saldierung von Ausgangs- und Eingangssteuer im Voranmeldungsverfahren erfolgt und
insoweit ein Vorsteuerabzug grundsätzlich eher zur Auszahlung gelangt.
10. Welche Folgen ergäben sich nach Ihrer Auffassung mit Blick auf die ausländische
Konkurrenz?
Mitgliedstaaten, die eine vollständige und kombinierte Lagerregelung ermöglichen, könnten
als Distributionszentren bevorzugt werden. Dies könnte zu einer Stärkung der ausländischen
Konkurrenz führen.
Mit freundlichen Grüßen
i. V. Claudia Kalina-Kerschbaum
Geschäftsführerin
i. A. Inga Bethke
Referentin