Wer haftet für zu spät eingereichtes ärztliches Attest?

Unfallversicherung
Wer haftet für zu spät eingereichtes ärztliches Attest?
Ein Kunde bekam keine Leistungen von seiner Unfallversicherung, weil der Versicherer das ärztliche Attest
zu spät bekam. Schuld daran war der Arzt, der die Frist trotz Hinweis des Patienten versäumte. Trotzdem
steht dem Versicherten kein Schadensersatz zu, entschied das Oberlandesgericht Saarland.
Was ist geschehen?
Ein Mann erleidet einen Unfall, der seine Gesundheit dauerhaft beeinträchtigt. Um Leistungen von
seiner Unfallversicherung zu bekommen, muss er ein Attest vom behandelnden Chirurgen ausfüllen
und innerhalb einer bestimmten Frist seiner Versicherung zukommen lassen. Nachdem der Patient ihn
auf die Frist hinweist, sichert der Arzt ihm zu, das Attest fristgerecht auszustellen. Trotzdem versäumt
der Chirurg die Frist.
Daraufhin weigert sich die Versicherung, dem Mann Leistungen aus der Unfallversicherung zu zahlen.
Der Versicherte habe den unfallbedingten Dauerschaden nicht fristgerecht nachweisen können. Daher
habe er seinen Anspruch auf Leistungen verwirkt.
Der Mann klagt erst gegen die Versicherung – ohne Erfolg. Dann versucht er es mit einer
Schadenersatzklage gegen den Arzt.
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Das Urteil
Das Landgericht Saarbrücken weist die Klage ab. Also reicht der Mann Berufung beim
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken ein. Doch auch diese Richter stellen sich nicht auf seine Seite
(Aktenzeichen: 1 U 147/15).
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Ihre Begrüdung: Der Arzt sei zwar verpflichtet gewesen, dem Patienten ein Attest innerhalb einer
angemessenen Frist zu erstellen. Um Schadenersatzansprüche gegen den Mediziner zu begründen,
fehle jedoch eine Mahnung des Patienten: Dieser hätte den Arzt erneut auf die Dringlichkeit der
Angelegenheit hinweisen müssen.
Der Kläger behauptet zwar, genau dies in einem Telefongespräch getan zu haben, hat dafür aber keine
Beweise.
Dieser Artikel erschien am 26.08.2016 unter folgendem Link:
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