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/ Freistaat Bayern verteidigt erfolgreich seine Marke
„NEUSCHWANSTEIN“ 26.08.20.6
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
Das
Gericht
der
Europäischen
Union
(EuG)
hat
mit
Urteil
vom
0 .07.20.6
entschieden,
dass
die
vom
Freistaat
Bayern
angemeldete
Unionsmarke
„NEU CHW N TEIN“
schutzfähig
ist
( z.
T-.67/. ).
Das
Zeichen
„NEU CHW N TEIN“
wurde
20..
vom
Freistaat
Bayern
als
Unionsmarke
für
verschiedene
Waren
und
Dienstleistungen,
u.a.
für
diverse
ouvenirartkel,
angemeldet
und
eingetragen.
Im
Jahr
20.2
beantragte
der
Bundesverband
ouvenir
–
Geschenke
–
Ehrenpreise
e.
V.
die
Nichtgerklärung
der
Marke
gemäe
rt.
2
bs.
.
lit.
a
der
Verordnung
über
die
Unionsmarke
(UMV).
Gemäe
rt.
7
bs.
.
lit.
b
und
c
UMV
sind
Marken,
die
keine
Unterscheidungskraf
haben
oder
die
ausschlieelich
aus
Zeichen
bestehen,
welche
zur
Bezeichnung
der
geografschen
Herkunf
dienen
können,
von
der
Eintragung
ausgeschlossen.
Das
mt
der
Europäischen
Union
für
geistges
Eigentum
(EUIPO)
wies
sowohl
den
ntrag
auf
Nichtgkeitserklärung
als
auch
die
hiergegen
vom
Bundesverband
eingelegte
Beschwerde
zurück.
Das
EuG
hat
diese
Entscheidung
vollumfänglich
bestätgt.
Das
EuG
stellte
zunächst
fest,
dass
die
Bezeichnung
„NEU CHW N TEIN“
keine
geografsche
ngabe
im
inne
des
rt.
7
bs.
.
lit.
c
UMV
sei,
da
diese
einen
Ort
bezeichnen
müsse,
der
von
den
Verbrauchern
der
Europäischen
Union
als
maegebliche
Verkehrskreise
mit
den
angemeldeten
Warengruppen
in
Verbindung
gebracht
werde,
indem
z.B.
der
geografsche
Ort
für
die
betrefende
Warengruppe
berühmt
oder
bekannt
sei.
Das
chloss
Neuschwanstein
könne
zwar
lokalisiert
werden,
es
sei
jedoch
kein
geografscher
Ort
im
inne
des
rt.
7
bs.
.
lit.
c
UMV,
da
das
chloss
vor
allem
ein
musealer
Ort
sei,
der
nicht
für
die
dort
verkaufen
ouvenirartkel,
sondern
dank
seiner
einzigartgen
rchitektur
bekannt
sei.
Das
chloss
Neuschwanstein
sei
gerade
kein
Ort
der
Herstellung
von
Waren
oder
der
Erbringung
von
Dienstleistungen.
Ein
hinreichend
direkter
und
konkreter
Bezug
zwischen
der
Marke
„NEU CHW N TEIN“
und
den
angemeldeten
Waren
und
Dienstleistungen
könne
daher
nicht
hergestellt
werden.
Nach
ufassung
des
EuG
fehlt
es
dem
Zeichen
„NEU CHW N TEIN“
auch
nicht
an
der
notwendigen
Unterscheidungskraf
nach
rt.
7
bs.
.
lit.
b
UMV,
da
der
von
König
Ludwig
II.
gewählte
Phantasiename
(„der
neue
tein
des
chwans“)
in
Verbindung
mit
den
angebotenen
Waren
und
Dienstleistung
geeignet
ist,
diese
von
anderen
Waren
und
Dienstleistungen
zu
unterscheiden.
Die
Marke
ist
damit
geeignet
die
wesentliche
Funkton
einer
Marke,
die
betriebliche
Herkunf
von
Waren
und
Dienstleistungen
zu
identfzieren,
zu
erfüllen.
Das
EuG
wendet
sich
mit
dieser
Einschätzung
ausdrücklich
gegen
eine
Entscheidung
des
Bundesgerichtshofs
(BGH,
Beschl.
v.
08.03.20.2,
z.
I
ZB
.3/..),
der
bezüglich
der
parallel
durch
den
Freistaat
Bayern
eingetragenen
natonalen
Marke
„Neuschwanstein“
feststellte,
dass
diesem
Zeichen
für
zahlreiche
Warengruppen
die
Unterscheidungskraf
im
inne
des
e
8
bs.
2
Nr.
.
MarkenG
fehle.
Zur
Begründung
führte
der
BGH
aus,
dass
die
angesprochenen
Verkehrskreise
das
Wort
„Neuschwanstein“
im
Zusammenhang
mit
ouvenirartkeln
wegen
der
groeen
Bekanntheit
des
chlosses
nur
auf
das
chloss
und
nicht
als
Produktkennzeichen
aufassen.
Bezugnehmend
auf
diese
Entscheidung
des
BGH
stellte
das
EuG
klar,
dass
die
Regelungen
der
Unionsmarke
als
autonomes
ystem
unabhängig
von
der
uslegung
natonaler
Gerichte
interpretert
werden
müssen,
selbst
wenn,
wie
e
8
bs.
2
Nr.
.
MarkenG,
die
natonale
Regelungen
auf
einer
harmonisierenden
Richtlinie
beruhen.
Trotz
seiner
Niederlage
(in
weiten
Teilen)
vor
dem
BGH
kann
sich
der
Freistaat
Bayern
dementsprechend
weiterhin
auf
markenrechtlichen
chutz
des
Zeichens
„NEU CHW N TEIN“
berufen
und
durch
das
nbieten
von
Waren
und
Dienstleistungen
ebenso
wie
durch
Lizenzvereinbarungen
mit
ouvenirhändlern
und
–herstellern
verwerten
und
monetarisieren.
Eine
besondere
Bedeutung
hat
dieses
Urteil
zunächst
für
Betreiber
von
ehenswürdigkeiten
und
Museen,
die
die
korrespondierenden
Bezeichnungen
markenrechtlich
schützen
lassen
wollen.
Im
llgemeinen
zeigen
die
divergierenden
Urteile
von
BGH
und
EuG
aber
auch,
dass
gleichgelagerte
achverhalte
je
nach
zugrundeliegendem
chutzsystem
(MarkenG
bzw.
UMV)
eine
unterschiedliche
Beurteilung
fnden
können
und
daher
eine
parallele
nmeldung
eines
Zeichens
als
natonale
Marke
sowie
als
Unionsmarke
als
strategische
Überlegung
stets
in
Betracht
gezogen
werden
sollte,
um
gröetmöglichen
chutz
für
das
angemeldete
Zeichen
zu
erreichen.
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