/ Freistaat Bayern verteidigt erfolgreich seine Marke „NEUSCHWANSTEIN“ 26.08.20.6 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 0 .07.20.6 entschieden, dass die vom Freistaat Bayern angemeldete Unionsmarke „NEU CHW N TEIN“ schutzfähig ist ( z. T-.67/. ). Das Zeichen „NEU CHW N TEIN“ wurde 20.. vom Freistaat Bayern als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, u.a. für diverse ouvenirartkel, angemeldet und eingetragen. Im Jahr 20.2 beantragte der Bundesverband ouvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. die Nichtgerklärung der Marke gemäe rt. 2 bs. . lit. a der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Gemäe rt. 7 bs. . lit. b und c UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraf haben oder die ausschlieelich aus Zeichen bestehen, welche zur Bezeichnung der geografschen Herkunf dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Das mt der Europäischen Union für geistges Eigentum (EUIPO) wies sowohl den ntrag auf Nichtgkeitserklärung als auch die hiergegen vom Bundesverband eingelegte Beschwerde zurück. Das EuG hat diese Entscheidung vollumfänglich bestätgt. Das EuG stellte zunächst fest, dass die Bezeichnung „NEU CHW N TEIN“ keine geografsche ngabe im inne des rt. 7 bs. . lit. c UMV sei, da diese einen Ort bezeichnen müsse, der von den Verbrauchern der Europäischen Union als maegebliche Verkehrskreise mit den angemeldeten Warengruppen in Verbindung gebracht werde, indem z.B. der geografsche Ort für die betrefende Warengruppe berühmt oder bekannt sei. Das chloss Neuschwanstein könne zwar lokalisiert werden, es sei jedoch kein geografscher Ort im inne des rt. 7 bs. . lit. c UMV, da das chloss vor allem ein musealer Ort sei, der nicht für die dort verkaufen ouvenirartkel, sondern dank seiner einzigartgen rchitektur bekannt sei. Das chloss Neuschwanstein sei gerade kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen. Ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der Marke „NEU CHW N TEIN“ und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen könne daher nicht hergestellt werden. Nach ufassung des EuG fehlt es dem Zeichen „NEU CHW N TEIN“ auch nicht an der notwendigen Unterscheidungskraf nach rt. 7 bs. . lit. b UMV, da der von König Ludwig II. gewählte Phantasiename („der neue tein des chwans“) in Verbindung mit den angebotenen Waren und Dienstleistung geeignet ist, diese von anderen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden. Die Marke ist damit geeignet die wesentliche Funkton einer Marke, die betriebliche Herkunf von Waren und Dienstleistungen zu identfzieren, zu erfüllen. Das EuG wendet sich mit dieser Einschätzung ausdrücklich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 08.03.20.2, z. I ZB .3/..), der bezüglich der parallel durch den Freistaat Bayern eingetragenen natonalen Marke „Neuschwanstein“ feststellte, dass diesem Zeichen für zahlreiche Warengruppen die Unterscheidungskraf im inne des e 8 bs. 2 Nr. . MarkenG fehle. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „Neuschwanstein“ im Zusammenhang mit ouvenirartkeln wegen der groeen Bekanntheit des chlosses nur auf das chloss und nicht als Produktkennzeichen aufassen. Bezugnehmend auf diese Entscheidung des BGH stellte das EuG klar, dass die Regelungen der Unionsmarke als autonomes ystem unabhängig von der uslegung natonaler Gerichte interpretert werden müssen, selbst wenn, wie e 8 bs. 2 Nr. . MarkenG, die natonale Regelungen auf einer harmonisierenden Richtlinie beruhen. Trotz seiner Niederlage (in weiten Teilen) vor dem BGH kann sich der Freistaat Bayern dementsprechend weiterhin auf markenrechtlichen chutz des Zeichens „NEU CHW N TEIN“ berufen und durch das nbieten von Waren und Dienstleistungen ebenso wie durch Lizenzvereinbarungen mit ouvenirhändlern und –herstellern verwerten und monetarisieren. Eine besondere Bedeutung hat dieses Urteil zunächst für Betreiber von ehenswürdigkeiten und Museen, die die korrespondierenden Bezeichnungen markenrechtlich schützen lassen wollen. Im llgemeinen zeigen die divergierenden Urteile von BGH und EuG aber auch, dass gleichgelagerte achverhalte je nach zugrundeliegendem chutzsystem (MarkenG bzw. UMV) eine unterschiedliche Beurteilung fnden können und daher eine parallele nmeldung eines Zeichens als natonale Marke sowie als Unionsmarke als strategische Überlegung stets in Betracht gezogen werden sollte, um gröetmöglichen chutz für das angemeldete Zeichen zu erreichen. HabeneSieeFragen? Kontakteren ie gernee Valentna Niee und Manuel Jäger Practcee rooup Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Ansprechpartner ValentinaeNieß,eLL.M. Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +49 89 28628307 ManoeleJäger,eLL.M. Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwalt T +49 89 28628307 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
© Copyright 2024 ExpyDoc