VIELE FÄLLE – UNTERSCHIEDLICHE MAßNAHMEN Beispiele für Verbraucherbeschwerden aus den Frühwarnnetzwerken des Marktwächters Finanzen und des Marktwächters Digitale Welt und verschiedene Maßnahmen der Marktwächter Seit Projektstart der Marktwächter im März 2015 wurden für den Finanzmarkt und die Digitale Welt zwei Frühwarnnetzwerke aufgebaut, die ihre Arbeitsleistung sukzessive ausbauen. Die Frühwarnnetzwerke sind die qualitative Sammlung besonders auffälliger Fälle aus der Verbraucherberatung in bundesweit rund 200 Beratungsstellen. Verbraucherzentralen aus allen 16 Bundesländern melden dort besondere Beschwerden: Insgesamt konnten so bereits über 6.800 auffällige Meldungen von Verbrauchern gesammelt werden, das entspricht seit Start der Netzwerke im Oktober 2015 wöchentlich etwa 100-200 Meldungen. Dazu zählen beispielsweise Fälle mit hohem Schaden für Verbraucher, Fälle mit bestimmten Zielgruppen im Fokus, besonders häufige Fälle, Dauerbrenner oder neue Themen. Für die Weiterverarbeitung der Erkenntnisse aus dem Frühwarnnetzwerk nutzen die Marktwächter unterschiedliche Maßnahmen. Im Folgenden finden sich Beispiele für drei Wege, wie Verbraucherbeschwerden aus dem Netzwerk nach Analyse durch die Marktwächterexperten verfolgt werden können. MAßNAHME: ÖFFENTLICHE MARKTWÄCHTERWARNUNG Beispiele für Fälle aus den Frühwarnnetzwerken, in denen öffentliche Marktwächterwarnungen an Verbraucher ausgesprochen wurden. 1. Marktwächterwarnung vor Rückabwicklern von Versicherungen: Vorsicht vor teuren Dienstleistern Verbraucher meldeten: Eine Verbraucherin wurde von ihrem alten Versicherungsmakler kontaktiert. Es ging um zwei laufende Lebensversicherungsverträge, die bei dem entsprechenden Makler abgeschlossen worden waren. Beide Verträge werden bei Ablauf zur Darlehenstilgung dringend benötigt, finanziellen Spielraum hat die Verbraucherin nicht. Der Makler bot ihr einen Vertrag eines weiteren Dienstleisters an. Dieser könne einen Mehrwert durch Rückabwicklung von 20.000 € rausholen. Der fragwürdige Dienstleister würde zunächst eine kostenlose Erstüberprüfung der Widerspruchsbelehrung vornehmen. Anschließend würde ein Anwalt den Rechtsstreit kostenpflichtig mit der Versicherung 2l4 führen. Im Erfolgsfall bekäme der Dienstleister einen Anteil an dem Mehrwert, der für die Verbraucherin erzielt wurde. Dadurch können Verbraucher im Einzelfall bis zu 50 Prozent der Rückzahlungen verlieren, die sie aufgrund des Rechtsstreits erhalten würden. Das Verhalten des Maklers und die Konditionen kamen der Verbraucherin unseriös vor und sie wandte sich damit an die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Hamburg. Analyse der Marktwächterexperten ergab: Verbraucher, die zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch immer widersprechen – und zwar selbst dann, wenn sie ihn zuvor bereits gekündigt hatten. Das hatte der Bundesgerichtshof 2014 entschieden. Die Möglichkeit, alten Verträgen zu widersprechen hat fragwürdige Anbieter auf den Plan gerufen. Diese versprechen Verbrauchern Hilfe, wenn sie von ihrem Widerspruchsrecht für Versicherungsverträge Gebrauch machen wollen. Sie bieten eine kostenlose rechtliche Prüfung der Widerspruchsmöglichkeit an. Es steht zudem zu befürchten, dass wirtschaftliche Aspekte außer Acht gelassen werden. In der heutigen Situation ist es häufig trotz Widerspruchsmöglichkeit nicht sinnvoll, alte kapitalbildende Versicherungsverträge zu kündigen. Im Frühwarnsystem der Verbraucherzentralen nahmen Fälle zu, die zeigten, dass diese Hilfestellung oft keinen Mehrwert für die Verbraucher bietet. Das Marktwächterteam warnte am 7. Juni 2016 öffentlich vor der Masche und empfahl Verbrauchern diese Angebote zu meiden. 2. Slimsticks: Marktwächterwarnung vor unfreiwilligen Käufen im Internet Verbraucher meldeten: Ein Verbraucher gelangte über einen Link bei Facebook auf die Internetseite www.slimsticks.de. Dort bestellte er eine kostenlose Probelieferung des Nahrungsergänzungsmittels Slimsticks. Laut Verbraucher erfolgte keine Lieferung, aber er erhielt eine Rechnung über die Probelieferung und für ein angebliches Abo. Für den Verbraucher war nicht ersichtlich, dass weitere Lieferungen bzw. ein Abo Vertragsbestandteil waren. Nach der Rechnung kam sofort ein Inkassoschreiben. Verbraucher beschwerten sich vermehrt, dass sie auf den Internetseiten slimsticks.de und slimsticks-gratis.de unbewusst kostenpflichtige Bestellungen ausgelöst hätten und es dadurch zu unfreiwilligen Käufen und Abonnements von einem Nahrungsergänzungsmittel mit dem Namen Slimsticks kam. Verbraucher hatten teilweise auf eine Anzeige bei 3l4 Facebook geklickt, auf der mit Gratisproben für Slimsticks geworben wurde. Von Januar bis Juni 2016 kamen über 50 Fälle aus 13 Bundesländern zusammen. Analyse der Marktwächterexperten ergab: Auf www.slimsticks.de wurden Verbraucher aufgefordert, Namen und Zustelladresse einzugeben. Nach Klick auf den Button „Weiter“ wurde sofort eine Bestellung ausgelöst. Informationen über den Gesamtpreis erfolgten im Bestellprozess nicht. Diese müssen dem Verbraucher aber rechtmäßig vor dem Kauf zur Verfügung gestellt werden. Außerdem muss der „Weiter“-Button durch eine eindeutige Formulierung wie beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“ ersetzt werden. Das Marktwächterteam warnte am 2. Juni 2016 öffentlich vor dieser Masche und empfahl Verbrauchern, diese Angebote zu meiden. Es laufen aktuell drei Abmahnverfahren gegen den Anbieter. MAßNAHME: MELDUNG AN AUFSICHTSBEHÖRDE Beispielfall aus dem Frühwarnnetzwerk, in denen der Marktwächter Finanzen eine Aufsichtsbehörde informiert hat. 3. Keine Zulassung: Marktwächter meldet BaFin unerlaubte Bankgeschäfte Verbraucher meldeten: Im Juni 2016 gaben zwei Leipziger Verbraucher der Verbraucherzentrale Sachsen den Hinweis zur niederländischen SPS Bank N.V.. Diese waren im Internet auf die Werbebotschaften des Anbieters aufmerksam geworden: „Sofortkredit online: Schnell und unbürokratisch. Mit Sofortzusage“. Die Verbraucher interessierten sich für ein Darlehen in Höhe von 5.000 Euro, sollten aber vorab 450 Euro auf ein niederländisches Konto überweisen. Sie wurden misstrauisch, informierten die sächsischen Verbraucherschützer, und der Fall wurde im Frühwarnnetzwerk des Marktwächters auffällig. Analyse der Marktwächterexperten ergab: Bei der Prüfung des Falls stellten die Marktwächtermitarbeiter fest: Bei den auf den Internetseiten der SPS Bank N.V. angegebenen Aufsichtsbehörden – unter anderem der BaFin – ist die Bank nicht gelistet. Trotzdem bietet der Anbieter auf seiner Homepage erlaubnispflichtige Bankgeschäfte an – so beispielsweise die Ausgabe von Darlehen oder das Führen von Konten. Über diese Erkenntnisse informierten die Marktwächtermitarbeiter die BaFin. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass die SPS Bank N.V. in Deutschland unerlaubt tätig ist. Sie untersagte das unerlaubt betriebene 4l4 Einlagen- und Kreditgeschäft und ordnete die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte an. MAßNAHME: Dialog mit Anbietern Beispielfall aus dem Frühwarnnetzwerk, in denen der Marktwächter Finanzen den Dialog mit dem betreffenden Unternehmen gesucht hat. 4. Kosten für Girokonto nicht erkennbar Ein Fintech-Unternehmen warb mit einem kostenlosen Girokonto. Wirklich kostenfrei war das Konto aber nicht: Für Bareinzahlungen ab einem Freibetrag von nur 100 € wurde ein Entgelt fällig. Über das Frühwarnnetzwerk gingen beim Marktwächter Finanzen hierzu Verbraucherbeschwerden ein. Das sächsische Marktwächter-Team forderte das Unternehmen auf, die Kosten für das Konto auf der Homepage deutlich erkennbar darzustellen. Das Unternehmen kam der Forderung umgehend nach. Für weitere Informationen Timo Beyer | Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die Marktwächter Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Tel. (030) 258 00-529 [email protected] Ariane Jordan | Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die Marktwächter Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Tel. (030) 258 00-515 [email protected]
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