Kosten für Dienstjubiläum sind Werbungskosten!

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2016 - VI R 24/15
22.08.2016
Kosten für Dienstjubiläum sind Werbungskosten!
Die Kosten für die Feier eines Dienstjubiläums sind steuerlich berücksichtigungsfähig. Das hat der
Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. Januar so entschieden. DGB-Rechtsschutzsekretär HansMartin Wischnath, hat die Einzelheiten zum Urteil.
In seiner Entscheidung vom 20.01.2016 kam der Bundesfinanzhof, unter Aufhebung der Vorinstanz, zu dem
Ergebnis, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für
eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten,
berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Finanzamt und Finanzgericht verweigern Anerkennung als Werbungskosten
Für diese begrüßenswerte Entscheidung sorgte ein Finanzbeamter, der im April 2006 sein 40-jähriges
Dienstjubiläum feierte und deshalb an einem Montag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den
Sozialraum des Finanzamtes eingeladen hatte.
Per Mail hatte er die Einladung an alle Amtsangehörigen des Finanzamtes sowie an die in dem Amtsgebäude
ebenfalls tätigen Bediensteten für Großbetriebsprüfung gerichtet. Bewirtet worden sind die etwa 50 Personen mit
Häppchen sowie mit Wein und Sekt. Die Kosten in Höhe vom 833,00 Euro machte er im Steuerjahr als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen des Klägers nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht
bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Bundesfinanzhof
indes hob auf die Revision des Klägers das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt, da ein
Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis sei.
Bundesfinanzhof erkennt Kosten für Dienstjubiläumsfeier als Werbungskosten an
Aufwendungen für eine Feier, wie sie diese der Kläger mit seinen Kollegen*innen durchführte, wurden nach
Auffassung des Sechsten Senats des Bundesfinanzhofs zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Begründet wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs damit, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes
Ereignis ist. Denn der Beschäftigte werde im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue
Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines
Dienstjubiläums könnten (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach
abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Wenn Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle
Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle
Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen werden, lege dies den Schluss nahe, dass die
Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der
Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen
freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte.
Einladung einzelner Kollegen*innen kann Anerkennung als Werbungskosten ausschließen
Wenn aber nur einzelne Arbeitskollegen*innen eingeladen würden, könne dies auf eine überwiegend private
Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen. Eine Anerkennung der für eine solche
Veranstaltung entstandenen Kosten als Werbungskosten scheide dann aus.
Dass in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Umstände ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst waren, folge zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen
würde dieser Schluss auch von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen
eingeladen hatte.
Auch waren keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger
geltend gemachten Aufwendungen hätten sprechen können. Vielmehr, so der Sechste Senat, sprächen die
maßvollen Kosten von rund 830 € bei 50 Gästen, Veranstaltungsort und -zeit (teilweise während der Dienstzeit)
sowie die "Genehmigung" der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.
Anmerkung: Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten
Dass das für den klagenden Finanzbeamten zuständige Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht
meinten, die vom Kläger als Werbungskosten anerkannt wissen wollenden Bewirtungskosten nicht anerkennen
zu müssen, verwundert schon ein klein wenig. Denn im Lichte der Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte
und des Bundesfinanzhofs hätte das Verfahren nicht bis zum Bundesfinanzhof getrieben werden müssen.
Mit Urteil vom 24.05.2007 - VI R 78/04 - kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass bei der Würdigung, ob
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, eine variable,
vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen kann.
Aber selbst dann, wenn eine derartige Entlohnung nicht vorliegt, so verlieren Aufwendungen nicht ohne weiteres
ihren beruflichen Charakter. Der Erwerbsbezug kann sich nach der Entscheidung des Sechsten Senats des
Bundesfinanzhofs vom 24.05 2007 auch aus anderen Umständen ergeben. Dem beruflichen
Veranlassungszusammenhang der Bewirtungsaufwendungen steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine
erfolgsabhängigen Einnahmen erzielt (Urteil des Bundesfinanzhof vom 06.03.2008 - VI R 68/06).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.02.2009 - 5 K 1666/08 - anerkannt, dass unter
bestimmten Voraussetzungen Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für die Jahresabschlussfeier seiner
Abteilung steuerlich absetzbar sind. Die von einem Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragenen Bewirtungskosten
für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung können beruflich veranlasst und daher in vollem Umfang als
Werbungskosten abzugsfähig sein, da die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben nicht greift, wenn ein
Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. In diesem Sinne
hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 10.7.2008 - VI R 26/07 - entschieden.
In seiner Entscheidung vom 19.06.2008 - VI R 33/07 - stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die
Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem
Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.
Aufwendungen aus beruflichem Anlass für die Bewirtung von Arbeitskollegen als Werbungskosten
geltend machen
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer*innen für Dienstjubiläen und ähnliche Veranstaltungen, die
hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber
dem Finanzamt geltend machen sollten. Dies auch schon deshalb, da derartige Kosten schon bisher von vielen
Finanzämtern problemlos als Werbungskosten anerkannt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2016 - VI R 24/15