1. Quartal 2016

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
nachstehend erhalten Sie unsere Mandanteninformationen für das
I. Quartal 2016:
zugelassene Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
handeln würde. Es besteht keine Korrespondenz zwischen dem Abzugsverbot einer steuerrechtlich unbeachtlichen Verwendung von Einkünften
und der Besteuerung von Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Hinweis: Wegen dieser Problematik ist beim Bundesverfassungsgericht
inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, so dass anhängige Fälle offen gehalten werden sollten.
Vom angestellten Geschä ftsführer gezahlte Rechnungen für den
Arbeitgeber können Werbungskosten sein
Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers einer GmbH für ein
ausgefallenes Darlehen, für eine Bürgschaft und für Lieferantenverbindlichkeiten können auch dann Werbungskosten einer nichtselbständigen
Tätigkeit sein, wenn er mit dem alleinigen Gesellschafter verwandt ist.
Entscheidend ist die berufliche Veranlassung der Aufwendungen. Um
entscheiden zu können, ob die Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis, das Gesellschaftsverhältnis oder aus privaten Gründen veranlasst
sind, ist danach zu fragen, ob ein fremder, nicht beteiligter oder nicht
privat verbundener Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, den Arbeitgeber
entsprechend zu unterstützen. Die berufliche Veranlassung kann beispielsweise auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer anderenfalls von den Gläubigern der Gesellschaft wegen einer Verletzung der
Insolvenzantragspflicht in Haftung genommen werden könnte. In einem
solchen Fall verdrängt oder überlagert weder ein gesellschaftsrechtliches
noch ein privates Näheverhältnis den vorhandenen beruflichen Veranlassungszusammenhang.
Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung
Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht. Fallen solche
Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leer stehenden
Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu
gehört, dass der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt
durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten ändern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der Bauherr
nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten voranzutreiben.
Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine
der Wohnungen selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen Werbungskosten um die entsprechende Quote zu kürzen.
Kein Betriebsausgabenab zug bei Nutzung eines nach der sog.
1 %-Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger
als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen
Dienst-PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte
der Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung. Aus den vom Arbeitgeber
überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen
Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen
ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW
abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog.
1%-Regelung versteuert worden ist.
Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe
Dienstleistung
Aufwendungen für Umwegfahrten eines Freiberuflers für Mandantenbesuch e
Neben der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und
Büro eines Freiberuflers können für Umwegfahrten anlässlich von Mandantenbesuchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Entfernungspauschale ist nicht zu kürzen.
Die Abzugsbeschränkung durch die gesetzliche Entfernungspauschale gilt
für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die
Hin- und Rückfahrt aus betrieblichem Anlass unterbrochen wird. Für die
Weiterfahrtstrecke zu den jeweilig aufgesuchten Mandanten können die
auf diese Strecke entfallenden tatsächlichen Kosten zusätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Antrag auf Besteuerung nach Teileinkünfteverfahren ist spätestens bei
Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen
Dividendenausschüttungen unterliegen seit 2009 der sog. Abgeltungsteuer von 25 %. Auf Antrag kann das sog. Teileinkünfteverfahren angewendet werden. Dies kann steuerlich günstiger sein, weil nur 60 % der
Dividenden der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden und
Aufwendungen, die mit der Beteiligung zusammenhängen, als Werbungskosten abzugsfähig sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anteilseigner
unmittelbar oder mittelbar entweder
· zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
· zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich
für diese tätig ist.
Ist der Anteilseigner steuerlich beraten, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum zu stellen. Ob dies auch gilt, wenn er steuerlich
nicht beraten ist, muss durch ein neues Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof geklärt werden.
Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen ist keine Begründung
zur Steuerbefreiung von Erstattungszinsen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt in der Besteuerung von
Erstattungszinsen im Vergleich zur Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich zu beachtenden
Gleichheitsgrundsatz. Nachzahlungszinsen bewegen sich in der Sphäre
einer steuerrechtlich irrelevanten Einkommensverwendung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um Erwerbsaufwendungen
(Betriebsausgaben oder Werbungskosten) oder ausdrücklich zum Abzug
Während seines Urlaubs ließ ein Ehepaar seine Katze in ihrer Wohnung
betreuen. Die Rechnung von 302,90 EUR beglichen die Eheleute durch
Überweisung. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für
diese Aufwendungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleitungen.
Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung
entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt eines
Steuerzahlers aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden kann. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im
Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen
regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerzahler selbst
oder durch andere Haushaltsangehörige erledigt.
Fahrtenbuch methode und Leasingsonderzahlung
Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann
statt mit der 1 %-Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden.
Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine
Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR. Der geldwerte Vorteil wurde im
Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr - wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zuflussund Abflussprinzips - in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der
Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine
periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das
Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen
eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit
des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von
ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend
erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende
Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den
Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet.
Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender
Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.
Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung
Bei einem als verlässlich anzusehenden Steuerpflichtigen sind einem
Auskunftsersuchen gegenüber Dritten unbedingt vorherige Ermittlungen
bei dem Steuerpflichtigen selbst voranzustellen. Solche Maßnahmen
gegenüber Dritten sind sensibel zu beurteilen, denn sie können für den
Betroffenen sowohl betrieblich als auch privat zu nachteiligen Wirkungen
führen.
Deshalb ist gesetzlich bestimmt, dass andere Personen als Beteiligte nur
heranzuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsaufklärung beim Beteiligten
selbst scheiterte. Der Untersuchungsgrundsatz muss von der Behörde
sachgerecht gewahrt werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig zu
sein hat. Die Finanzverwaltung muss im Rahmen vorweggenommener
Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen zwingend zu dem
Schluss kommen, dass die Mitwirkung des Betroffenen erfolglos bleiben
wird.
Davon konnte im Streitfall das Finanzamt nicht ausgehen, weil sich kein
hinreichender Anlass ergab und keine atypische Fallgestaltung zu erkennen war. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.
Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten einer
Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind,
als Werbungskosten abziehbar sind.
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines
60. Geburtstags ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter, einige
Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in der Werkstatthalle der GmbH statt.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten ab.
Das Finanzgericht war gnädiger: Die Geburtstagsfeier war beruflich veranlasst, so dass die Kosten dafür Werbungskosten waren. Ein Geburtstag
ist zwar ein privates Ereignis. Weil aber keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen waren, sondern nur Personen aus dem beruflichen
Umfeld, die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und zumindest teilweise während der Arbeitszeit stattfand, überwogen die beruflichen
Gründe. Außerdem war die Feier mit 35 EUR pro Person deutlich billiger
als vergleichbare private Feiern des Geschäftsführers.
Beispiel:
Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
Bei einer Mitunternehmerschaft richtet sich die Verteilung der Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es ist unerheblich, ob nicht anerkannte Betriebsausgaben
nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind.
Änderungen von Gewinnverteilungsabreden, die eine andere Zuordnung
von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen regeln, sind unerheblich,
wenn sie nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aber vor Beginn einer Betriebsprüfung getroffen wurden. Rückwirkende Abreden über eine Änderung
der Gewinnverteilung sind zwar zivilrechtlich wirksam, aber steuerlich nicht
anzuerkennen.
Quattek & Partner
Steuerberatungsgesellschaft
Nikolausberger Weg 49
37073 Göttingen
Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen
Stehen Schuldzinsen in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit
der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung. Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn
mit ihnen laufende Betriebsausgaben finanziert werden und Überentnahmen vorliegen.
Werden Darlehen aufgenommen, um Zinseszinsen von Investitionsdarlehen zu bezahlen, fallen auch die Zinsen für solche Darlehen nicht unter die
Abzugsbeschränkung. In diesem Fall ist der Finanzierungszusammenhang
zum Anlagevermögen so deutlich, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigt angesehen
werden muss.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Steuerliche Behandlung des Job-Tickets
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder
unentgeltlich zur Verfügung, führt das zu Arbeitslohn, weil ein geldwerter
Vorteil (Sachbezug) vorliegt. Das gilt nicht, wenn das Job-Ticket nicht
mehr als 44 EUR monatlich wert ist.
In der Regel ist das unproblematisch, wenn die Tickets monatlich überlassen werden. Also bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke
oder einer monatlichen Fahrberechtigung, auch wenn das Job-Ticket für
einen längeren Zeitraum gilt. Dann muss aber vorgesehen sein, dass das
Ticket jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“ werden muss, oder die Tarifund Nutzungsbestimmungen sehen vor, dass die jeweilige monatliche
Fahrberechtigung erst durch die rechtzeitige monatliche Zahlung
erworben wird.
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 01.01.2016 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die
Strecke zwischen Wohnung und Arbeit. Die Karte hat den Aufdruck
„gültig bis 31.12.2017“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 01.01.2016 bis 31.12.2017 die
monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung
erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt
monatlich 42 EUR. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.
Die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um die
monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen
längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug
monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 EUR die
44 EUR-Freigrenze nicht übersteigt, ist er nicht zu versteuern.
Vorsicht ist bei Jahreskarten geboten. Werden diese nur einmalig bezahlt
und ausgehändigt, fließt ihr Wert nur einmal im Zeitpunkt der Aushändigung zu, so dass die Freigrenze überschritten ist.
I. Quartal 2016
Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag unter nahen Angehörigen
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die
Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen
Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Es kommt entscheidend
darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete, klar und
eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt - d. h. bezogen auf
die Miete: gezahlt - haben.
Werden von einem nahen Angehörigen als Mieter über einen längeren
Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet und nimmt der Vermieter das ohne
Beanstandungen und ohne Aufnahme rechtlicher Maßnahmen hin, sind
durch das Mietverhältnis entstandene Verluste nach einem Urteil des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung zu berücksichtigen.
Abschließend entscheiden muss der Bundesfinanzhof.
Wir wünschen Ihnen alles Gute, mit den besten Grüßen
J. Hollstein
J.-K. Vietor
M. Turko
R. Haever
T. Kumpe
F. Güntzler
M. Engel
Vom angestellten Geschäftsführer gezahlte Rechnungen für
den Arbeitgeber können Werbungskosten sein
Vorweggenommene Werbungskosten bei
Vermietung und Verpachtung
Einkünften
aus
Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der
sog. 1 %-Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im
Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Aufwendungen für Umwegfahrten eines Freiberuflers für
Mandantenbesuche
Antrag auf Besteuerung nach Teileinkünfteverfahren ist
spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung zu
stellen
Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen ist keine
Begründung zur Steuerbefreiung von Erstattungszinsen
Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung
Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung
Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung
Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar
Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die
Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen
Steuerliche Behandlung des Job-Tickets
Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag