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Bundesverfassungsgericht bestätigt
Keine höhere Absetzbarkeit von Beiträgen für die Altersvorsorge
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von
Altersvorsorgebeiträgen abgewiesen. Diese Beiträge bleiben danach Sonderausgaben und bleiben
außerdem gedeckelt. Hier kommen die Details.
Was war geschehen?
Zwei Bundesbürger hatten Verfassungsbeschwerde wegen ihrer Altersvorsorge eingelegt. Die Klägerin
hatte in ihrer Einkommensteuererklärung den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
als vorweggenommene Werbungskosten angeben wollen, ¬ aber ohne Erfolg.
Der Kläger, ein nichtselbstständiger Steuerberater, beantragte – ebenfalls erfolglos – seine Beiträge an
das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten auf der
Lohnsteuerkarte einzutragen.
Die Angabe als Werbungskosten wäre im Ergebnis günstiger für die beiden gewesen. Außerdem sind
die Altersvorsorgebeiträge, die man als Sonderausgaben angeben kann, gedeckelt: 20.000 Euro sind
es für Singles, 40.000 Euro für Familien.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der beiden Kläger nicht angenommen
(Aktenzeichen 2 BvR 290/10, 2 BvR 323/10).
Warum?
Hintergrund ist die seit 2005 laufende Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von
Alterseinkünften. Hier „mag es auf Ebene des einfachen Steuerrechts systematisch vorzugswürdig
erscheinen, die Aufwendungen nunmehr der Sphäre der Einkünfte und den Werbungskosten
zuzuordnen. Dem Gesetzgeber steht jedoch ein weiter Spielraum zu, der mit der einheitlichen
Zuweisung von Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben nicht überschritten ist“, so das
Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung.
In der Übergangszeit bis 2025 seien Ungleichbehandlungen verfassungsrechtlich hinnehmbar. Allein
eine Doppelbesteuerung müsse vermieden werden. Hier will das Bundesverfassungsgericht erste
Rentenfälle genau prüfen.
Auch die Deckelung der abziehbaren Beiträge sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, heißt es.
Sie diene dazu, „eine unerwünschte Umschichtung erheblicher Beträge in
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Rentenversicherungsprodukte insbesondere durch jüngere Steuerpflichtige auszuschließen.“ Und sei
damit sachgerecht.
Dieser Artikel erschien am 22.07.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/bundesverfassungsgericht-bestaetigt-keine-hoehere-absetzbarkeit-von-beitraegen-fuer-die-altersvorsorge-1469182125/
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