Merkblatt zur LGL-Statutenrevision 2016 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Abschnitt ORGANISATION 1. Die Kantonalkonferenz Statuten 2009 5. l. 2. Die Stufen- und Fachkonferenzen 12. 3. Der Kantonalvorstand 15. 4. Die Geschäftsleitung 18. 19. a. 19. i. j. 5. Das Präsidium 20. i. 20. k. Traktanden der Kantonalkonferenz sind… Wahl der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in den Stiftungsrat der Pensionskasse des Kantons Glarus;… Im Sinne einer permanenten Lehrerweiterbildung organisieren Vertretungen der Stufenund Fachkonferenzen in Zusammenarbeit mit der Lehrerweiterbildungskommission Weiterbildungskurse, Arbeitstagungen und Exkursionen. Der Kantonalvorstand wählt die Delegierten für den Schweizerischen Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH). Die Geschäftsleitung wird von der Kantonalkonferenz gewählt. Ihr gehören neben dem Präsidium die Kassierin/der Kassier, die Aktuarin/der Aktuar und die/der Informationsbeauftragte an. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre Die Geschäftsleitung … ist verantwortlich für die Protokolle und leitet sie an den Kantonalvorstand und die Kommissionen weiter. Die Geschäftsleitung … ist verantwortlich für den Internet-Verkehr des LGL; gestaltet das „Bulletin LGL“ Das Präsidium des LGL besteht aus einer, zwei oder drei Personen. Das Präsidium … unterschreibt rechtsverbindlich zu zweien. Das Präsidium des LGL besteht aus einer, zwei oder drei Personen. Das Präsidium … redigiert das „Bulletin LGL“ in Zusammenarbeit mit dem Informationsbeauftragten. Statuten 2016 Bemerkungen Absatz l gestrichen. Absatz gestrichen, wegen neuer Organisationsform der PKGL nicht mehr nötig. Artikel 12 gestrichen. Die Lehrerweiterbildungskommission gibt es nicht mehr. Die Zusammenarbeit mit dem Departement Bildung und Kultur zum Thema der Lehrerweiterbildung läuft über den halbjährlichen Stufenaustausch oder direkt mit dem Departement Bildung und Kultur durch Platzierung von Themenwünschen. Die Organisation der Lehrerweiterbildung obliegt dem Kanton. Der Artikel liegt neu im Abschnitt: 4. Die Geschäftsleitung 18. Die Geschäftsleitung bestimmt die Delegierten für den Schweizerischen Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH). 16. Die Geschäftsleitung wird von der Kantonalkonferenz gewählt. Ihr gehören neben dem Präsidium die Kassierin/der Kassier, die Aktuarin/der Aktuar und die/der Medienbeauftragte an. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre 17. Die Geschäftsleitung … a. ist verantwortlich für die Protokolle, sie sind öffentlich zugänglich. Anpassung an eine praktizierte und durchführbare Form der Besetzung einer LCH-Delegation und deshalb auch Verschiebung des Artikels zum Abschnitt über die Bestimmungen zur Geschäftsleitung. 17. i. Bei Art 17. Abs i.: Redaktionelle Anpassung von "Internet Verkehr" zu Internetauftritt". Bei Art 17. Abs j.: Nebst dem Bulletin hat sich auch das LGL Aktuell etabliert. Damit bei einem nächsten Wechsel eines Publikationsorgans nicht an drei Stellen die Statuten angepasst werden müssen, verwenden wir den Oberbegriff Publikationsorgane (diese werden in den allgemeinen Bestimmungen aufgeführt). Das Präsidium des LGL kann aus einer, zwei oder drei Personen bestehen. Deshalb macht es wenig Sinn bei der Unterschrift eine Zahl zu nennen. Zumal zu Beginn in Artikel 19. bestimmt ist, dass das Präsidium aus einer, zwei oder drei Personen besteht. Wie bei Art 17. Abs j.: Nebst dem Bulletin hat sich auch das LGL Aktuell etabliert. Damit bei einem nächsten Wechsel eines Publikationsorgans nicht an drei Stellen die Statuten angepasst werden müssen, verwenden wir den Oberbegriff Publikationsorgane (diese werden in den allgemeinen Bestimmungen aufgeführt). Zusätzliche Anpassung des Medienbeauftragten an die neutrale (weibliche und männliche) Form. j. 19. i. 19. k. Die Geschäftsleitung … ist verantwortlich für den Internetauftritt des LGL gestaltet die Publikationsorgane des LGL Das Präsidium des LGL besteht aus einer, zwei oder drei Personen. Das Präsidium … unterschreibt rechtsverbindlich. Das Präsidium … redigiert die Publikationsorgane des LGL in Zusammenarbeit mit der/ dem Medienbeauftragten. Anpassung der Bezeichnung für die Funktion der Medienbeauftragten Person in der Geschäftsleitung. Da die Protokolle auf der Homepage öffentlich zugänglich sind, fällt das Weiterleiten für die Geschäftsleitung weg. 1 Merkblatt zur LGL-Statutenrevision 2016 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Abschnitt Statuten 2009 Statuten 2016 Bemerkungen MITGLIESCHAFT 23. a. b. c. d. Als Mitglieder von Lehrerinnen und Lehrer Glarus können aufgenommen werden: Lehrpersonen an öffentlichen Schulen; Lehrpersonen, Erzieherinnen und Erzieher an Privat- und Sonderschulen; Hortnerinnen und Hortner; alle unter lit. a bis c aufgeführten Personen, die nicht im aktiven Lehramt tätig sind. 22. … d. e. 25 Die Austrittserklärung ist dem Präsidium von LGL schriftlich einzureichen. Sie kann nur auf Ende eines Schuljahres erfolgen. 24 29 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Mitgliederbeiträgen Kantonsbeiträge Zuwendungen 28 Als Mitglieder von Lehrerinnen und Lehrer Glarus können aufgenommen werden: Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Logopädinnen und Logopäden, Psychomotorik Therapeutinnen und Therapeuten, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter. alle unter lit. a bis d aufgeführten Personen, die nicht aktiv im Beruf tätig sind. Die Austrittserklärung ist dem Präsidium von LGL schriftlich einzureichen. Wird der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen, kann der Ausschluss durch das Präsidium beschlossen werden. Neu werden die schulischen Unterstützungspersonen auch LGL Mitglieder werden können. Der Artikel wird deshalb mit dem Absatz d ergänzt. Dies bedingt eine Anpassung des ehemaligen Art. 23. Abs. d. dieser wird zu Art. 22. Abs. e. Redaktionelle Anpassungen in Art. 22. Abs. e. werden dadurch ebenfalls nötig. Anpassung an praktikable Austrittslösung. Mahnungen für Mitgliederbeiträge sind sehr aufwendig und das nachtelefonieren sehr frustrierend. Deshalb möchten wir die Statuten damit ergänzen, dass nach der zweiten Mahnung der Ausschluss beschlossen werden kann. FINANZEN 31 32 Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Schuljahr. 32 33 Offizielle Publikationsorgane für die Mitglieder des Verbands sind: das Informationsblatt von LGL (Bulletin); die Homepage des LGL; das Informationsblatt von LCH (Bildung Schweiz). 33 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: … Zinsen Zuwendungen Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder der Vereinsleitung ist unter Vorbehalt von Art.55, Abs.3 des ZGB ausgeschlossen. Das Geschäftsjahr endet am 30. Juni. Zinsen sind auch Einnahmen und werden der Vollständigkeit halber aufgeführt. Dieser neu hinzugefügte Artikel schützt die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Kantonalvorstandes. Art. 55, Abs.3 des ZGB beschreibt die Haftung bei unrechtmässigen Handeln (dann haften die Personen nämlich trotzdem persönlich). Mit dieser Änderung schaffen wir buchhalterisch Klarheit. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Offizielle Publikationsorgane für die Mitglieder des Verbands sind: das Informationsblatt des LGL (Bulletin); der Newsletter des LGL (LGL Aktuell); die Homepage des LGL; das Informationsblatt von LCH (Bildung Schweiz). Bei der Aufzählung der Publikationsorgane wird das mittlerweile etablierte LGL Aktuell hinzugenommen. 2
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