Merkblatt zur Statutenrevision 2016 (PDF 69 KB)

Merkblatt zur LGL-Statutenrevision 2016 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Abschnitt
ORGANISATION
1. Die Kantonalkonferenz
Statuten 2009
5.
l.
2. Die Stufen- und
Fachkonferenzen
12.
3. Der Kantonalvorstand
15.
4. Die Geschäftsleitung
18.
19.
a.
19.
i.
j.
5. Das Präsidium
20.
i.
20.
k.
Traktanden der Kantonalkonferenz sind…
Wahl der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in den Stiftungsrat der Pensionskasse
des Kantons Glarus;…
Im Sinne einer permanenten Lehrerweiterbildung organisieren Vertretungen der Stufenund Fachkonferenzen in Zusammenarbeit mit
der Lehrerweiterbildungskommission Weiterbildungskurse, Arbeitstagungen und Exkursionen.
Der Kantonalvorstand wählt die Delegierten
für den Schweizerischen Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH).
Die Geschäftsleitung wird von der Kantonalkonferenz gewählt. Ihr gehören neben dem
Präsidium die Kassierin/der Kassier, die Aktuarin/der Aktuar und die/der Informationsbeauftragte an. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre
Die Geschäftsleitung …
ist verantwortlich für die Protokolle und leitet
sie an den Kantonalvorstand und die Kommissionen weiter.
Die Geschäftsleitung …
ist verantwortlich für den Internet-Verkehr
des LGL;
gestaltet das „Bulletin LGL“
Das Präsidium des LGL besteht aus einer, zwei
oder drei Personen.
Das Präsidium …
unterschreibt rechtsverbindlich zu zweien.
Das Präsidium des LGL besteht aus einer, zwei
oder drei Personen.
Das Präsidium …
redigiert das „Bulletin LGL“ in Zusammenarbeit mit dem Informationsbeauftragten.
Statuten 2016
Bemerkungen
Absatz l gestrichen.
Absatz gestrichen, wegen neuer Organisationsform der PKGL nicht mehr nötig.
Artikel 12 gestrichen.
Die Lehrerweiterbildungskommission gibt es nicht mehr. Die Zusammenarbeit mit dem Departement Bildung und Kultur zum Thema der Lehrerweiterbildung läuft über den halbjährlichen Stufenaustausch oder direkt mit dem
Departement Bildung und Kultur durch Platzierung von Themenwünschen.
Die Organisation der Lehrerweiterbildung obliegt dem Kanton.
Der Artikel liegt neu im Abschnitt:
4. Die Geschäftsleitung
18. Die Geschäftsleitung bestimmt die Delegierten für den Schweizerischen Dachverband
Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH).
16. Die Geschäftsleitung wird von der Kantonalkonferenz gewählt. Ihr gehören neben dem
Präsidium die Kassierin/der Kassier, die Aktuarin/der Aktuar und die/der Medienbeauftragte an. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre
17. Die Geschäftsleitung …
a.
ist verantwortlich für die Protokolle, sie sind
öffentlich zugänglich.
Anpassung an eine praktizierte und durchführbare Form der Besetzung einer LCH-Delegation und deshalb auch Verschiebung des Artikels zum Abschnitt über die Bestimmungen zur Geschäftsleitung.
17.
i.
Bei Art 17. Abs i.: Redaktionelle Anpassung von "Internet Verkehr" zu Internetauftritt".
Bei Art 17. Abs j.: Nebst dem Bulletin hat sich auch das LGL Aktuell etabliert.
Damit bei einem nächsten Wechsel eines Publikationsorgans nicht an drei
Stellen die Statuten angepasst werden müssen, verwenden wir den Oberbegriff Publikationsorgane (diese werden in den allgemeinen Bestimmungen
aufgeführt).
Das Präsidium des LGL kann aus einer, zwei oder drei Personen bestehen.
Deshalb macht es wenig Sinn bei der Unterschrift eine Zahl zu nennen. Zumal zu Beginn in Artikel 19. bestimmt ist, dass das Präsidium aus einer, zwei
oder drei Personen besteht.
Wie bei Art 17. Abs j.: Nebst dem Bulletin hat sich auch das LGL Aktuell
etabliert. Damit bei einem nächsten Wechsel eines Publikationsorgans nicht
an drei Stellen die Statuten angepasst werden müssen, verwenden wir den
Oberbegriff Publikationsorgane (diese werden in den allgemeinen Bestimmungen aufgeführt). Zusätzliche Anpassung des Medienbeauftragten an die
neutrale (weibliche und männliche) Form.
j.
19.
i.
19.
k.
Die Geschäftsleitung …
ist verantwortlich für den Internetauftritt des
LGL
gestaltet die Publikationsorgane des LGL
Das Präsidium des LGL besteht aus einer, zwei
oder drei Personen.
Das Präsidium …
unterschreibt rechtsverbindlich.
Das Präsidium …
redigiert die Publikationsorgane des LGL in
Zusammenarbeit mit der/ dem Medienbeauftragten.
Anpassung der Bezeichnung für die Funktion der Medienbeauftragten Person in der Geschäftsleitung.
Da die Protokolle auf der Homepage öffentlich zugänglich sind, fällt das
Weiterleiten für die Geschäftsleitung weg.
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Merkblatt zur LGL-Statutenrevision 2016 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Abschnitt
Statuten 2009
Statuten 2016
Bemerkungen
MITGLIESCHAFT
23.
a.
b.
c.
d.
Als Mitglieder von Lehrerinnen und Lehrer
Glarus können aufgenommen werden:
Lehrpersonen an öffentlichen Schulen;
Lehrpersonen, Erzieherinnen und Erzieher an
Privat- und Sonderschulen;
Hortnerinnen und Hortner;
alle unter lit. a bis c aufgeführten Personen,
die nicht im aktiven Lehramt tätig sind.
22.
…
d.
e.
25
Die Austrittserklärung ist dem Präsidium von
LGL schriftlich einzureichen. Sie kann nur auf
Ende eines Schuljahres erfolgen.
24
29
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Kantonsbeiträge
Zuwendungen
28
Als Mitglieder von Lehrerinnen und Lehrer
Glarus können aufgenommen werden:
Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Logopädinnen und Logopäden,
Psychomotorik Therapeutinnen und Therapeuten, Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeiter.
alle unter lit. a bis d aufgeführten Personen,
die nicht aktiv im Beruf tätig sind.
Die Austrittserklärung ist dem Präsidium von
LGL schriftlich einzureichen. Wird der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht
beglichen, kann der Ausschluss durch das
Präsidium beschlossen werden.
Neu werden die schulischen Unterstützungspersonen auch LGL Mitglieder
werden können. Der Artikel wird deshalb mit dem Absatz d ergänzt. Dies bedingt eine Anpassung des ehemaligen Art. 23. Abs. d. dieser wird zu Art. 22.
Abs. e.
Redaktionelle Anpassungen in Art. 22. Abs. e. werden dadurch ebenfalls nötig.
Anpassung an praktikable Austrittslösung. Mahnungen für Mitgliederbeiträge sind sehr aufwendig und das nachtelefonieren sehr frustrierend. Deshalb möchten wir die Statuten damit ergänzen, dass nach der zweiten Mahnung der Ausschluss beschlossen werden kann.
FINANZEN
31
32
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem
Schuljahr.
32
33
Offizielle Publikationsorgane für die Mitglieder
des Verbands sind:
das Informationsblatt von LGL (Bulletin);
die Homepage des LGL;
das Informationsblatt von LCH (Bildung
Schweiz).
33
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
…
Zinsen
Zuwendungen
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur
dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder der Vereinsleitung ist
unter Vorbehalt von Art.55, Abs.3 des ZGB
ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr endet am 30. Juni.
Zinsen sind auch Einnahmen und werden der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Dieser neu hinzugefügte Artikel schützt die Mitglieder der Geschäftsleitung
und des Kantonalvorstandes.
Art. 55, Abs.3 des ZGB beschreibt die Haftung bei unrechtmässigen Handeln
(dann haften die Personen nämlich trotzdem persönlich).
Mit dieser Änderung schaffen wir buchhalterisch Klarheit.
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Offizielle Publikationsorgane für die Mitglieder
des Verbands sind:
das Informationsblatt des LGL (Bulletin);
der Newsletter des LGL (LGL Aktuell);
die Homepage des LGL;
das Informationsblatt von LCH (Bildung
Schweiz).
Bei der Aufzählung der Publikationsorgane wird das mittlerweile etablierte
LGL Aktuell hinzugenommen.
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