Brösel, Gerrit; Zwirner, Christian : Bilanzierung von Sportrechteverträgen nach HGB, IFRS und USGAAP aus Sicht eines werbefinanzierten Fernsehsenders Zuerst erschienen in: MedienWirtschaft : MW; Zeitschrift für Medienmanagement und Kommunikationsökonomie ; Printmedien, Hörfunk, Fernsehen, Telekommunikation, Multimedia. - Baden-Baden : Nomos, ISSN 1613-0669, 1. Jg. (2004), S. 21-29 I N HALT Abhandlungen Standpunkte Interaktivität von Online-Pressetiteln Prof. Dr.Torsten J. Cerpott, Duisburg-Essen . . . . . . . . . .1 Der Kinomarkt in der Bundesrepublik Deutschland Dip/.-Volkswirt Michael Westermann, Duisburg-Essen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Bilanzierung von Sportrechteverträgen nach HGB, lFRS und US-GAAP Dr. Cerrit Brösel, llmenau Dipl.-Kfm. Christian Zwirner, Saarbrücken . . . . . . . . . Thema: Rundfunkgebühren Miriam Meckel, Staatskanzlei NRW Jürgen Doetz, VPRT Lutz Marmor, NDR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..44 Forschung und Lehre 21 Praxisforum „Deutschland sucht den Superstar" - Entwicklung und Umsetzung eines cross-medialen Produktkonzepts Dipl.-Kfm. Lutz Köhler, München Prof Dr.Thomas Hess, München . . . . . . . . . . . . . . . . .. 3 0 Der Stellenmarkt als erfolgskritisches Marktsegment für Zeitungsverlage Prof. Dr.Thomas Breyer-Mayländer, Offenburg . . . . . 38 Die Hamburg Media School Dipl.-Pol. Dagmar Dörries-Langrebe ............. .48 Literatur Keuper, Frank /Hans, Rene: Multimedia-Management Prof. Dr.Thomas Hess, München . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 E-Merging Media - Kommunikation und Medienwirtschaft der Zukunft Astrid Kurad MBA, ~ l e n ? b u r g. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Brack, Anke: Das strategische Management von Medieninhalten Martin Tofern, Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Bilanzieru ng von Sportrechteve rt rag en nachHCB,/FRS und US-CAAP ausSichteines ['-.tiiit' L---,;.j werbefinanzierten Fernsehsenders CERRIB T R Ö 5 E/LC H R I S T I A Z NW I R N E R In einem sich dynamischentwickelndenMarktfür Sport übertragungsrechte rückt auch deren bilanzieileBehandIung in den Blickpunkt des ölfentlichen Interesses. Zum einen haben die Preissteigerungen der letztenJahreeinen direkten EinJlussauJ die Vermögens-,Finanz- und Ertragslage der Erwerber; zum anderenbedingtein zunehmendes K ap it a Im arktbewusstsein d er ag i er end en Wirt schaJtssublekte verstärkt eine den tatsächlichenVerhältnissen entsprechende bilanzielleAbbildung und Bewertungsolcher Vermögenspositionenrespektiveder diesen innewohnenden Chancenund Risiken.Vor diesemHintergrund wird d i e bilanzielle Behan dlung v o n Saoft übertragungsre chten aus der SichtwerbeJinanzrerter Fernsehsender gemr)J3 HGB sowie IFRSund US-GAAPanalysiert. zu beobachten,sondern in noch viel größerem Maße auf dem Markt für Sportübeftragungsrechte (vgl. Tab.r und Tab.z).Sowird in Europaim Jahr zoo4fw die übertragung derOll.rnpischenSommersplelebeinahe dasr6o-fachedes Jahresry72 gezahlt;in den USA immerhin noch fast das 6o-fache.Ahnlich entwickelten sich in Deutschland z. B. die Preisefur die Bundesliga-Rechte: Für die Saisonzoo3l zoo4 sind mit z9o Mio. € mehr a_ls das 9o-facheder Saison t98oI t98t erforderlich (bezüglichder Rechnungslegungsvorschriftenfür die Fußball-Bundesliga wlrd verwiesen auf Littkemann et al. zooz). Preisentwicklung Olympische Spiele in Mio.USS Europa 1972 '1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008 U5A rJ,c 2\6 72 2tn 30,2 94,5 247,5 350,0 394,0 443,0 72,3 225,6 300,0 401,0 456,0 705,0 793,0 894,0 Tab.t:Preisentwicklung für die übertragungsrechteder OIympischen Sommerspiele(Quelle: Solberg zo oz: 65) t Einleitung Nicht zuletzt die Probiemeder KirchGruppehaben bewiesen,dassdle Bewertung von Film- und überlragungsrechten vor dem Kauf (vgl.Bröselzooz,zoo3a,zoo3b)sowie die anschließendauftretende Frageder biianziellen Behandlung dieserRechtestetig an Bedeutung gewinnen (vg1.Zwrrner 2o02:245).Einebeharrlich zunehmendeNachfrageauf dem Rechtemarktfrihire zu astronomischenpreisen.Diese Entwrcklun g ist mcht nur auf dem Markt fur Spielfilmrechte Umso mehr erstaunt,dasslnsbesonderedie biianzielleBehandlung von Sportübertragungsrechtennur vereinzelt Thema von wlssenschaftlichenBeiträgenist und sich dabei ausschireßlichauf die handelsrechtlicheBilanzierung beschränkt(vgl. Söffrng/Schmalz1994;Rodewaldr995; L a d e u rr 9 9 8 ; H e r z i gr 9 9 8 ;B r ö s e l2 o 0 4 ;S c h o r c h t / K r o s s e zoo4),während sich die wissenschaftlicheBetrachtung der Bilanzierungvon Filmrechten sowohl nach deutschen ais auch nach internationalen Standardsimmer größerer Beliebtheit erfreut (vgl.insbesonderein jüngerer Zeit Bauer zoor; Küting/Zwirner 2oo1;Ruhnke/Nerlich 2oo3;Zwirner zoo3).Vor diesemHintergrund wird in den nachfolgenden MW r/zoo4 r.Jahrgang ,1,.,;.: Ausfuhrurngen- ausgehendvon der Darsteliung der Besonderheiten desBewedungsobjekls- die bilanzielleBehandIung von Sportrechteverträgenaus Sicht der Käufer, hier spezieliaus Sicht werbefinanzierter Fernsehsender,sowohl nach den Regeiungendes deutschenHandelsrechts als auch auf Basisinternationaler Normen, konkret der IFRSund der US-GAA-Banalysiert. geschütztendinglichenVerwertungsrechtund stellt somit auch kein Filmwerk im Sinne der \! 88 bls 94 UrhG dar. Dem Veranstalter stehen zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessenvielmehr Ansprüche auf Unterlassung d e r Ü b e r t r a g u n gz u , d i e s i c h i n D e u t s c h l a n db e i s p i e l s weiseaus 5 t UWG,$ 823abs. r BGBund $ 826BGBergeben können. Daruber hinaus kann der Veranstalterals Eigentümer oder mietrechtlicher Besitzerdes Veranstaltungsortesaus $\ Sof, roo4 BGBoder $! 862,859BGBein Hauspro Lizenzgebühr Preisentwicklung recht gegenüberdemjenigengeltendmachen,der versucht, 5pielzeit Fußball-Bundesliga die Veranstaltung ohne seine Genehmigung zu übertrainMio.€ gen.Grundgedankedes Sportrechtevertragsist deshalb nicht die Übertragung von urheberrechtlich geschützten 1980/1981 3,2 dinglichen Verwertungsrechten,sondern der Verzichtdes 1985n986 o, l '1990/1991 )q^ Veranstaltersauf selne Ansprüche auf Unteriassung der Übertragung. Demnach ist der Gegenstand des Kaufver1995/1 84,4 996 von einer Veranstaltrags dasRechtelnesFernsehsenders, 1998/1 130,4 999 tung zu berichten, ohne der Gefahr von Abwehransprü2000/2001 355,0 (geplant) 358,0 chen ausgesetztzu sein,und zudem das zu Übertragungs200112002 (gezahlt) 278,0 zweckenerforderlichetechnischeFernsehsignalzu nutzen 200112002 (vgi.Ladeurr989:886;Hausmannr gg4:i.ogo;vonHartlieb (neu) 290,0 2002/2003 (neu) 290,0 r99r:73,zo 6).DieExklusivübertragungsbefugnis,dreregel2003/2004 mäßlg mit der Pflicht zur Übertragung bestimmter Telle Tab.z:Preisentwicklung der FuJ3für die Übeftragungsrechte einer Sportveranstaltungelnhergeht,betrifft dabei geball-Bundeslig a (O_uelle: Meier20oo:Q) wöhrLlicheine Gruppevon Einzelveranstaltungen,die sich auch über mehrere Jahreverteilen können. in den Sportrechteverlrägensind ferner die Nebenrechteund -pflichz Sportübertragungsrechte und Sportrechteverträge ten vereinbart,wie beispielsweisedie Befugnis zur Zweitverwertung, das Gastrechtdes Sendersln der Sportstätte (vgl.Brösel2oo3:42;zoo4 sowie Ro- und die Weiterveräußerung der Sporirechte. Übeftragungsrechte handelt es sichum ProgrammBei Spodubertragungen dewald ry g 5;Heftig t9 98 : zz6) umfassen alle Befugnisse, bestandteile,die an eine strikte zeitlicheAktualität gebundie elnem Fernsehveranstalterzuwachsenmüssen,um ein Ereignis (2.B.eine Sportveranstaltung)direkt, zeitver- den sind (vgl. Bröset2ooz: ee).Die Auswertung der Übersetzt oder als Zusammenfassung übertragen zu können. tragungsrechteim Sinne einer Verwertungskette wie bei Dle Möglichkeit,eine Sportveranstaltungoder einzelne Filmwerken (vgl.zu dieserbeispielsweisem. w. N. Zwlrner Fur Fernsehsender TeiiederselbengegenEntrichtung elnesvereinbartenEnt- 2ao2:2\e)ist deshalbausgeschlossen. gelts innerhalb eines definierten geografischenVerbrei- kommen bei Sportübertragungsrechtenregelmäßig drei tungsgebiets und unter Nutzung festgeiegterVerbrei- Auswertungsformen in Betracht. Erfolgt die Ausstrahlung tungswege zu übertragen,wird zwischen Veranstalter der Sporlveranstaltung zeitgleich,wird von einer Direktund Rundfunkanbieter durch einen Sportrechtevertrag übertragung gesprochen.Dlese lst dadurch gekennzeich(vgl Bröselzoo4) geregelt.Der Sportrechtevertragwird net, dassvor Beginn der Übertragung der Handlungsverlauf der Veranstaltung nicht vorhersehbar und dle zivilrechtlich ais Kaufvertrag,bei mehrmonatiger oder mehrj ähriger Laufzeitspeziella1sSukzessMieferungsver- erforderlicheAusstrahlungszeitin der Regelnicht eintrag eingeordnet.Darüber hinaus muss der Rundfunkandeutig bestlmmbar ist. Ahnlich verhält es sich auch bei bieter das Rechtzur Nutzung der Femsehsignaleerwerben, der zeitversetztenAusstrahiung vo1lständigerVeranstaltungen. Da der Sportrechtevertragregelmäßig vor der die in der Regelvon einem ortsansässigenRundfunkunDurchführung der Veranstaltung abgeschiossenwird, ternehmen durch einen Produktionsvorgangerzeugt und sind Handlun gsverlaufund erforderlicheAus strahlungsdem ausstrahiendenFernsehsenderan einem techniwerden. zeit zum Erwerbszeitpunktder Rechteunsicher.Im UnterschenÜbertragungspunktbereitgeste11t im Mittelpunkt der Übertragung einer Sportveran- schiedzur Direktübertragungist der Termin der zeitversetztenAusstrahlunqjedoch kein Datum; vielmehr wird staltung stehendie Darbietungen und Leistungenderteilvertraglich eine Sperrfrist vereinbart, um beisprelsweise nehmenden Sportler,die keine ausübenden Künstler im 'I Sinnc dec ( -zrI]rhG qrnd l-)ic Thertr:orlno ciner Snorfdie wirtschaftllche Handlungsfreiheit des Veranstaiters veranstaltung basiert nicht auf elnem urheberrechtlich und gegebenenfallsdie Auswertung der Dlreklübertragung J / l v a I U M W r / 2 o o 4r . . l a h r g a n g , i durch einen anderenFernsehsendernicht zu beeinträchti- des in RedestehendenVermögenswertesab und umfasst gen.Die drltte Moglichkeitlst die Auswertung der Spott- vor allem die selbstständigeVerwertbarkeit. Die steuerBerichterstat- rechtlicheKonzeptionverlangt neben der selbstständigen übeicragung durch eine zusammenfassende Verwertbarkeit auch die Beachtung desVermögensprLnzips t ung . IJnter Inkaufnahme verringerter Aktua-litdt kann der und des Greifbarkeitsprinzips.Die bilanzielleGretfbarkert, Fernsehsenderdie Ausstrahlung des Sporterelgnissesauf die interessantestenSzenenreduzlerenund gleichzeitig die hauptsächlich bei immaterielen Vermögenswerten ein den Statusdes sog.VermögensProblemdarsteJlt,begri.rndet Planungssicherheithinsichtlich der erforderiichen Übergegenstands verleiht dem in Rede stehenden Wert bzw. tragun gszeiterlangen. Nachfolgend soll nunmehr sowohl nach nationalen als Vermögensgegenstandscharakter.Sie setzt ein indMdua-lisierbaresGut voraus,das nicht im Allgemeinen aufgeht. auch nach internationalen Vorschriften dargestelit werden, wie der Erwerb von Sportübertragungsrechten aus Werden immaterlelle Vermögenswerte durch ein gesetzlich oder veicraglich abgesicheftesRecht konkretisiert, so ist Käufersichtbilanziell zu berücksichtigenist. regelmäßig von bilanzieller Greifbarkeit auszugehen.Die selbstständig e Verwertbarkeif lst gegeben,werrn der dem Verzugrunde liegendeWert gegenuber mögensgegenstand RechnungsSportrechteverträgenachdeutschen 3 Dritten verr'vertbarist und sich damit die Mögiichkeit der legungsnormen Schuldendeclqrngeröffnet. Hierbei wird häufig auf den Begriff der Verkehrsfähigkeit abgestellt,worunter nach herrund Zielsetzung 3.1 Rechtsrahmen schenderMeinung die Einzelveraußerbarkeiteines Vermöverstandenwird (vgl.Baetgeet a1.zoo3:r38). Das nationaleHandelsrechtist im Wesentlichenin den ge- gensgegenstands setzlichenNormen desdeutschenHandelsgesetzbuches Sportüberlragungsrechteslnd aufgrund ihrer berspielskodifiziert.AIs Normierungsgremium für Fragender Konzernrechnungslegunghat sich darüber hinaus das DeutetascheRechnungslegungsStandardsCommittee (DRSC) bliert. Die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten BuchesdesHGB(55zl8-26: HGB)sindvona1lenKaufleuten i. S d. Gesetzes(55r-Z HGB)einzuhaiten.A1sHauptzlel der Bilanzierungs-und Bewertungsvorschriftengilt die Ermittlung des ausschüttungsfähigenGewinns bei gleichzeitigem Schutz der Gläubiger.Hierbei dominiert das Vorsichtsprinzip(kodiflziertin \ z5zAbs.r Nr.4 HGB)die Rechnungslegungnach HGB.Das HGB stellt ein nationales Rechnungslegungsnormensystemohne internationalen Geltungsanspruchdar. weis e im Sportrechtevertrag geregelten Überlragbarkeit selbstständigverkehrsfähig.Zudem kann ihnen im Geschä{lsverkehrein selbstständigerWert belge}egtwerden. Als übertragbare und greifbare Vermögensvorteile sind Übertragungsrechtesomit abstrakt aktivierungsfähig frrol ljarzio rnnQ' ooq\ Die abstrakten Aktivierungsvoraus setzungen werden durch gesetzlicheVorschrlften flankiert, die den Rahmen für eine konkreteAktivierungsfühigkeit setzen Elnerseits gilt der Grundsatzder Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte,wonach Vermögensgegenständenur bllanziert w e r d e n d ü r f e n , w e n n s r e k e i n e V e r p f l t c h t u n g e no d e r Ansprüche aus schwebendenGeschäftendarstellen (v91. Herzlg1998:229).Andererseitssteht dem Ansatznicht entgeltLicherworbener immaterieiler Vermögensgegenstände d e sÜ b e r t r a g u n g s r e c h t s e ehandlung 3 . 2 B i l a n z i e l lB desf 248Abl z imAnlagevermögendasÄktivierungsverbot (vgl.$ z5zAbs.r entBeBen. lfies beruht auf der Annahme, dassein -HGB '-i '."ö*ö Im SinnedesEinzelbewertungsgrundsatzes entsprechenderVermögensgegenstand aufgrund fehlenNr.3 HGB) gili als maßgebliche Bewertungseinheit die Summe aller Übelcragungsrechtean elner Veranstaltung. derWertzuweisungdurch den Markt sowrenur schwerabBel einem uneinheitiichen Nutzungs- oder Funktionszu- zuschätzenderHerstellungskostennicht in hinreichensammenhangmüssendie mit den Übertragungsrechten dem Maß bewertet werden kann und somit vermeintiich erworbenen Nebenrechtebilanzrechtlichselbststandig kelne Schuldendeckungsfählgkeitgegebenist. Entgeltlicher Erwerb setzt als Gegenlelstung cien Zahlungsfluss berücksichtigt werden. Übertragungsrechte stellen aufgrund ihrer fehlenden Körperlichkeit für einen Fernseh- voraus(vgl.Baetgeet al.zoo3:z7o)und ist bei Übertragungsrechten gewöhnlich mlt der vereinbarten Kaufpreiszahsendereinen immateriellen vermögenswertenVorteii dar (vgl.Herzig r9 98:zz6;Bröselzoo4).Da eine Legaldefinition Iung an den Veranstaltergegeben.Die Kaufpreiszahlung im Handelsrecht stellt demnachdie ursprüngiichen(originaren)Anschafdes Begriffs,,Vermögensgegenstand" ge- fungskosteni. S.d. 5 255HGB dar, die beim Käufer im Rahder AktMerungsfähigkeit fehlt, ist bei der Beurteilung maß den GrundsatzenordnungsmäßlgerBuchführung men der Zugangsbewertungden Ausgangspunictder bilan(GoB)auf das Vorliegen der abstralctenund konkreten ziellenBehandiungdarstellen. Vereinbarungen über Sportübertragungsrechte sind Aktivierungsfähi gkeit abzustellen. Die abstrakteAktivierungsfätugkeitstelltnach derhandels- schwebendeGeschafte.Rechteund Pflichten aus schwerechthchen Konzeption auf die Schuldendeckungsfähigkeit bendenVerträgengleichen slch bllanzrechtlichaus.Als M W r / 2 o o 4 r .J a h r g a n g !:, i]-l,,l A [i i I /1 i'l Ir i i i l\.1 Zeltraumsder Leistung(vgl.Baetgeet al.zoo3:473).Diesist f ü r Ü b e r t r a g u n g s r e c h t jee d o c h k a u m d e r F a l l ,w e i l d e r Zeitpunkt bzw. -raum der Leistung immer der Zeitpunkt bzw -raum der zugrunde IiegendenVeranstaltungund damit unstreitig bestimmbar ist. Demgegenübersind Rechnungsabgrenzungsposten(vgL Baetge et al. zoo3: 47t) ergänzendeKorrekturposten,mit deren Hiife Zahiungsströme oder Erfolgsgrößenperiodisiert werden. Dabei sollenEin- oder Auszahlungen,de einer Periodein Abgrenzungder Zeitund Sachenach zuzuordnen sind, auch als deren Aufwand oder Ertrag behandelt werdes der Geltendmachung mit der Unterlassung doch erst den.Der Anwendungsbereichvon RechnungsabgrenzungsÜbertragung. gegen die Abwehrrechts des Veranstalters jedoch posten bezieht sich auf gegenseitigeVerträge,deren LeisDieseAbwehransprüchedes Veranstalterskönnen tungen zeitlich auseinanderfallen. Zwlschen Zahlungsnur zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltend gemacht werden. Gemäß dem Grunds atz der Nlchtbilanzierung und Erfolgswirkungbesteht dabei ein eindeutiger ZusamschwebenderGeschäftesind Übertragungsrechtealso menhang. Das HGB Iässt nur den Ansatz transitorischer zu.Hlerbei handelt es sich nicht konkret aktivierungsfählg. Eine Aktivierung des Rechnungsabgrenzungsposten in einer späteren,zeitlich die oder Einzah-iungen, Sportübertragungsrechtsbelm Erwerber als Vermögens- um Ausgegenstandist somit vor dem Tag der Veranstaltung aus- jedoch bestimmbaren Periodezu Aufwand oder Ertrag gescNossen(vgl.Herzig 1gg8:23o;Bröselzoo4; Schorcht/ führen und erst dann erfolgswj.rksamsind.Die Zahlungen müssen Vorlelstungen darstellen,die auf einem rechtKroqqe roort.co) lichen Anspruch auf Gegenleistungbasieren.DieseGegenleistung muss einen Ertrag oder einen Aufwand in einer BehandlungdesKaufpreises 3.3 Bilanzielle kaiendermäßigoder auf andereWelse genau bestimmFraglichist nunmehr, wie bilanziell mit einem zum Bi.lanz- baren Zeit nach Inde der Bilanzierungsperiodedarstellen. stichtag bereits geflossenenKaufpreis zu verfahren ist, Im Gegensatzzu den transitorischen Rechnungsabgrenbei denen die wenn die Sportübertragung nach dem Biianzstichtag zungspostenfinden sich die Sachverhalte, vor dem entsprechenden Ertragswirkung und AufwandsKaufpreises des stattfindet. Hinsichtlich des Ansatzes Ilegt,unter den sonstigenVerbindlichZahlungszeltpunlCr kommt neben einer sofortigen Aufwandsverrechnung die wieder. keiten bzw. sonstigenVermögensgegenständen Darstellung als Bilanzierungshilfe, als geleistete Anzahgrenzungspostenmüssen grundsätziung oder als Rechnungsabgrenzungspostenin Betracht. Al<tiveRechnungsab lich auch Vermögenswerte im wirtschaftlichen Sinne verBilanzierungshilfeneröffnen dem Bllanzierendendie Mögkörpern, weil wj.rtschaftlich wertlose Rechte nicht als lichkeit, Sachverhaltein der Bilanz zu aktivieren, obwohl (vg1. Baetge Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden dürfen sie keinen Vermögensgegenstanddarstellen et al. zoo3: 4g7).DasHandelsrechtnennt für die Aktivseite (vgl.Moxter zool: go). Da der Zeitpunkt von Sportveranstaltungenin der Regel der Bilanz expiizit nur zwel zulässigeBilanzierungshllfen: zum einen firr Ingangsetzungsaufwendungennach \ 269 kaiendermäßigfeststeht oder zumindest der Zeitraum der HGB und zum anderenfrir aklive latente Steuernnach $ 274 Veranstaltungsdurchführung genau bestimmbar ist, j.n Abs. z HGB.Strittig lst der Ansatz eines Geschäfts-oder Fir- kommt für den Kaufpreis,den ein Erwerber schon den transitorischer Vorperioden gezahlt hat, ein Ansatz als menwertes als Bilanzierungshilfe (vgl.hierzu Knop/Küting in Frage.Dles betrifft z. B. Rechnungsabgrenzungsposten 2oo3: Rn. 44).Da der in Redestehende Sachverhaltnicht aber auch periodischeLigawettdie in 5$ z69undz74Abs. z HGB aufgezeigtenKriterien große Sportereignisse, erfullt und ebensokeinen Geschäfts-oder Firmenwert ($255 bewerbe,deren Übertragungsrechteauf lahre hinaus verAbs.4HGB)darstellt,ist eine Abblldung des Kaufprelses ochen rnrerdenlso rr a:die Rechte an der Fußball-Bundesliga und der Formel r). Die Kriterien für den Ansatz für Übertragungsrechteals -handelsrechtlich erlaubte eines transitorischen Rechnungsabgrenzungspostens Bi-lanzierungshi-lfeausgeschlossen. GeleisteteAnzahlungen sind Vorleistungen im Rah- sind erfrillt: Eswurden Auszahlungengeleistet,die in einer men noch schwebenderGeschäfte,die zur Bildung eines späteren Periodezu Aufwand führen, und der Zeitraum (vgl. $ 266 Abs. z der Aufwandswirkung ist genau bestimmbar, weil der Vermögensgegenstandsim SacharLlagefeststeht. (vgl. Veranstaltungstermin A.II.4.HGB)oderim Um-laufvermögen ! 266Abs.3B.l. Verträge über Übertragun gsrechte Auszahlungenfür 4. HGB)führen. Eine Bilanzierung dient der erfolgsneutralen Erfassungdes schwebenden Geschäfts.Geleistete sind dann Aufwand, wenn Zahlung und Leistung in ein Anzahlungen unterschelden sich von Rechnungsabgren- und derselbenPeriodehegen.FallenZah,lungund Leistung zungspostendurch ihre Unbestlmmtheit bezüglich des von Sportrechteverträgeninsoweit zeitlich auseinander, wird die vollständlgeErfülEnde des Schwebezustands iung desVertragsdurch den zur SachlieferungoderDienstleistung Verpflichteten angesehen.Das Ende des Schwebezustandsist vom Zeitpunkt,derKaufpreiszahiungdurch den Fernsehsenderunabhängig (vgl.Woerner ry84:4gt). Die Leistung des Sendersin monetärer Form wird im Regelfall schon vor der Veranstaltung und somit auch vor der Ausstrah-lungerbracht.Der Schwebezustandendet bei (nicht auf urheberrechtllch geschützten dinglichen Verwertungsrechten baslerenden)Übertragungsrechtenje- M W r / 2 o o 4r . J a h r g a n g dass ein Bilanzstichtagdazwischenliegt, so ist an diesem also ein aktiver Rechnungsabgrenzungspostenbeim Erwerber zu bilden. In der Periode,in der die Vermarltung schließstattfindet, ist der Rechnungsabgrenzungsposten Iich erfolgswirksamaufzulösen.Ist eine zeitversetzteAusstrahlung oder eine zusammenfassendeBerichterstattung gepiant, ist der Posten am Tage der Veranstaltung, also zum Zeitpunkt des Überg4ngs der wirtschaftlichen Verfugungsmacht, in das Umlaufuermögen umzubuchen. Dort wird bis zum Tag der Ausstrahlung der Sportsendung ein Senderechtausgewiesen,welches am Tag der Ausstrahlung erfolgswirksamzu erfassenist. Da Sportübertragungsrechte an elne strikte zeitiiche Aktualität dass Sportgebunden sind,ist es nahezu ausgeschlossen, übertragungsrechteauf Dauer dem Rundfunkuntemehmen dienen können. Die in Anbetracht des A]luaiitätsbezugs aus der Sacheselbstund aus deren VerwertungsobjelCciv möglichkeiten resultierende,nicht auf Dauer ausgelegte Zweckbestimmung untersagt - unabhängig vom Willen desbilanzierenden Kaufmanns - eine Zuordnung des Sportübertragungsrechtszum Anlagevermögen (v91.grundsätzlich zum unterschiedlichenAusweis von Anlage- und Umlaufvermögen Hütten/Lorson 2o04: Rn.43;vgl. speziell zur Fragenach dem Ausweis von Femseluechtenim Anlageodel Umlaufvermögen Herzigtgg9: zz7).Anderer Ansicht sind Söffing/Schmalz,die in nicht näher speziflzierten Ausnahmefäilen einen Ausweis im Anlagevermögen zulassen(vgl.Söffing/Schmaizg) e: zze). 2oo3:r66).Steuenechtlichist Kesslerr999; Hayrr/Waldersee gemäß ! 5 Abs.4a einevergleichbareRückstellungsblJdung ESIGseit In-Kraft-Tretendes Gesetzeszur Fortsetzungder Unternehmenssteuerreformvom 29.Oktober t997 jedoch nicht zulässig. Die Ermittlung des Verpfli chtung süberschu sseserfolgt durch Bewertrrng alier greifbaren Erträge (Werbeeinnahmen, EinnalLmenaus Nebenrechtenund sonstigewirtschaftliche Vorteile) und Aufwendungen (im Wesentlichen die Kaufpreiszahlung)desFernsehsendersaus dem Vertrag,wobei auf die beabsichtigte Verwendung der Übertragungsrechte abzusteiien ist (vgl. zur Rückste]lungsberechnung Herzig r9g8:44). Führte der Veftragsabschiussüber die Rechtevor dem Bilanzstichtagnoch nicht zur Auszahlung, ist der Saldozwischen allen greifbaren Ertragenund dem Wert der eigenen Verpflichtungen im Sinne der Aufwendungen als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäftenzu passivieren.Sind;edoch bereits Auszahiungen erfolgt, die schließltch als aktiver Rechnungsabgrenzungspostenbiianziert werden, bleibt zu klären, ob der erwartete negatlve Erfolgsbeltragzum Bilanzstichtag als,,außerpianmäßigeAbschreibung" des Rechnungsabgrenzungspostensoder als DrohverlustrückstelJungantizipiertwerden sollte (vgl.Baetgeet ai zoo3: 4or). Da das deutscheHandelsrecht nur Abschreibungen auf das Anlage- und Umiaufvermögen sowie Bilanzierungshilfen kennt, kommt für die Darstellung des negativen Erfolgsbeitragslediglich ein Ausweis als DrohverIustrückstellung in Betracht. e e h a n d l u n vgo n R i s i k e n 3 . 4 B i l a n z i e l lB Die Zahlungsbereitschaft der Werbeindustrie hängt direkt von den Kontaktpotentialen der Zielgruppen ab (vgl.Köcherzoo2:40).Bei Sportereignissenisthiefürnicht zuletzt die Teilnahme national bekannter PersönlichHieraus resultiert ein höheres keiten ausschlaggebend. Risikopotential für dle Sender,weil der Ausfall einer für die nationalen Zuschauerwichtigen Persönlichkeiti. d. R. nicht zum Eriöschen des Sportrechtevertragsführt. Der Senderist trotz eines eventuell nachlassendenRezipienteninteresses- konkret also einer geringeren Zuschauerakzeptanz - zur Erfüllung seiner monetären Leistungen verpflichtet. Einzlg dle Sendepflicht muss in Abhängigkeit von den vertraglichen Regelungengewöhnlich nicht aufrechterhalten werden (vgl. Rodewald 1995:zro4).Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der hohen Preise sowie der damlt für den Erwerber einhergehenden Wesentlichkeitder Übertragungsrechteist gemaß dem Imparitdtsprinzip scNießiich handelsrechtlichzu prüfen, ob zum Biianzstichtag alle Veriuste berücksichtigt wurden, die bis dato entstanden sind. Lässtslch eine Verlusterw artun g aus d em Sp ortre chtev ertrag hinr ei chen d k on kretisieren,ist eine Drohveriustrückstellung (vgl.$ 249 Abs.t )992:342;m.w.N.HerziS1998:234; HGB)zu bilden (vgl.Kessier 4 nach IFRS Sportrechteverträge und Zielsetzung 4.r Rechtsrahmen Inter n ati o n al A cco untin g Stan d ar ds (lAS) vr,'urdenblsher v o m 1 9 7 3g e g r ü n d e t e nI n t e r n a t i o n a lA c c o u n t i n gS t a n dardp Commi tf ee (IASC) entwickelt (vgl.Buchholz zo o] : l). Mittlerweile übernimmt dasInternational Accounting StandardsBoard (IASB)die Entwicklung und Verabschiedung der Standards,die nunmehr alsInternational Financial ReportingStandards(IFRS)bezeichnetwerden. DasFramework, welches das theoretische Rahmengebilde enthält, stellt deren Grundlage dar und wird durch dle verbind]ichen Standardsund die,,interpretations"des Standing InterpretationsCommittee(SIC)bzw. von dessenNachfolger, des International Financial Reporting Interpretavervollständjgt.Die IFRSbetonen tions Committee (IFRIC), weniger den im deutschenHGB vorherrschendenGläubigerschutzgedanken, sondernrücken den Anlegerschutzin den Mlttelpunkt. Mit den nach iFRSerstellten Jahresabsch]üssensollen vor aliem entscheidungsrelevanteInformationen für die Eigenkapitalgeberzur Verfugung gestellt werden. Grundlegende Prrnzlpien sind dabet die ,,fair MW 1l2oo4 t.Jahrgang ' I I I ' : . 1- ; , : i i I ; : i l' presentation"undder ,,trueandfairview". Die IFRSwerden als weltweite Standardsbetrachtet. Im europäischenRaum sind sie für börsennotierte Konzernunternehmen aufgrund der EU-Verordnungvom r9. juli zooz grundsätzlich ab zoo5 Pflicht.Ais Problemerweist sichjedoch die derzeit feh-lendeAnerkennung der nach IFRSerstellten Abschlüsse an den US-amerikanischenBörsen(vgl.Pellens2o01:61; Kieekämperet al.zooz:rz8). BilanzieDie IFRSkennen keine branchenspezifischen rungsregeln für Film- und Übertragungsrechte,weshalb diese im Grundeunter die allgemeinenAbbildungsregein firr immaterielie Vermögenswertefallen. Beim Fehien eieriaubenes nes IFRSund einer interpretation des SIC/IFRIC jedoch, Branchenpräktianerkannte auf die Vorschriften ken andererStandardsetterzurückzugreifen(vgl.IAS r.zz), soweit hieraus kein Konflikt mit bestehenden IFRS-Normen resultiert. Unter anderem vor dem Hintergrund der äquivalenten Zielsetzungen der Rechnungslegungsnormensysteme ist esspeziellzur Bilanzierungvon Filmrechten sachgerecht,sich an den branchenspezifischenUS-amerikanischen Vorschriften zu orientieren und die vorgenannte Regelungsiückedurch die Anwendung der US-GAAPzu schließen (vgl. Küting / Zwirner 20 o1.:1];Ruhnke/Neriich 2oo3;Bröse]2oo4).Wie nachfolgendim Rahmender Bilanzrerung von Sportübertragungsrechten nach US-GAAP noch darzustellensein wird, exlstiert zur Bilanzierungvon (Sport-)Übertragungsrechtenjedoch auch in den USA keine explizite branchenspezifischeVorschrift. Für die Bilanzierungder Übertragungsrechtenach IFRSist deshalb auf dle allgemeinen Abbildungsregeln für immaterieil e Vermögenswertezurückzugreifen. d e sÜ b e r t r a g u n g s r e c h t s 4.2 Behandlung Der Allivierung nach IFRSiiegt eine zweistufige Ansatzkonzeptionzugrunde (vgi.hierzu Baetgeet al. zoo3' 16z). Ein Sachverhaitwird nur in die Bilanz aufgenommen, wenn die Kriterien in beiden Schritten erfullt werden. Im ersten Schrittistzu prüfen, ob ejnTatbestanddle Definitionskriterien elnesVermögenswefteserfullt (vgl.fAS F 47-68). im Unterschied zum HGB kennen die internationaien nicht. Normen die Bezeichnung,,Vermögensgegenstand" Der Begriff ,,asset"wird i. d. R.mit ,,Vermögenswert"iber' setzt.Eln Vermögensweriliegt gemäß den IFRSvor, wenn eine Ressourcevom Untemehmen kontrolliert wird, sie ein Resuitat vergangener Aktivitäten ist und das Potential fur zukünftigen wirtschaftiichen Nutzen innehat (vgl fAS F +g). Diese Vermögenswertdeflnition ist somit weiter gefasst weil eine als der deutscheVermögensgegenstandsbegriff, Verwertbarkeit nicht erforderlich ist. Auch dre altiven Rechnungsabgrenzungspostenentsprechen somit den - aufgrund ihrer Nutzenorientierung im Vergleichzu den Vermögensgegenstandsmerkmaiennach den deutschenGoB wesentlich dynamischeren- Vermögenswertkriterien.Zu MW 1/2oo41.Jahrgang den obigen Kriterien des iAS F 49 kommen gemäß IAS38.7 spezieli für immaterielle Vermögenswerte die Anforderungen hinzu, dassdiese- im Sinnevon separierbar- elndeutig identiflzierbar sein sollen und ihre Anschaffungsoder Hersteiiungskostenzuverlässigermittelt werden können. Im zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob der Vermögenswert den Deflnitionskriterien eines Bilanzpostens genügt (vgl.IASF 8z-9r). Der Vermögenswertkann in der Biianz angesetztwerden, wenn es wahrscheirLlichist, dassein mit ihm verbundener Nutzen dem Unternehmen zufließt oder von ihm abfließt sowie eine zuverlässigeBewerfung desPostensmögiichist (vgl.L{SF 83bzw.IAS38.19). Ein schwebendesGeschäft liegt (unabhängig von den angewandten Rechnungslegungsnormen)vor, wenn ein aber noch nicht erfullt wurde Kaufuertragabgeschlossen, (vgl.Buchhoiz20 03:97).Verträgeüber Sportübertragungsrechteslnd bis zut Veranstaltungregelmäßig schwebende Verträge.Der Schwebezustandendet erst mit dem Erfullungsgeschäft,alsozum Zeitpunkt der Sportveranstaltung mit dem Verzicht des Veranstaltersauf seine Abwehransprüche. Im Mittelpunkt stehen somit nlcht die Rechte aus dem Vertrag, sondern die periodengerechteAbglenzurLgder vertragLichvereinbarten Zahjungen,falls zwischen Erwerb der Rechteund Veranstaltung ein Bilanzstichtag liegt. Auch wenn innerhalb der IFRSkeine expiiziten Regelungen für den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten existieren,rst bei der Verbuchungvon Aufwendungen (undErträgen) gemäß dem allgemeinen Grundsatz " der Periodenabgrenzung (,,accrualprin ciple ; v gI.IAS r.z5) v o r z u g e h e n( v g l .B a e t g ee t a i . z o o 3 : 4 8 5 ) .D i e A u s z a h lungen für Übertragungsrechteslnd - wie nach HGB (erst)Aufwand der jeweiligen Periode,in der die Veranstaltung stattfindet. d e sK a u f p r e i s e s e ehandlung 4 . 3 B i l a n z i e l lB bilanzler,,Einim HGB ais Rechnungsabgrenzungsposten immer dann ter Sachverhaitist ln einer IAS/IFRS-Bilanz anzusetzen,wenn er die Definition eines assetoder einer liabilrty erfullt" (Baetgeet al. zoo3:485).Da die vor dem Bilanzstichtag anfallenden Auszahlungen für Sportübertragungsrechteeiner nach dem Bilanzstichtag stattfindenden Veranstaltunggemäß HGB als aktiver Rechnungsabgrenzungspostenzu bilanzieren sind, bleibt demzufolge zu prüfen, ob es sich bei den Sportübertragungsrechtenum sog.Vermögenswertegemäß IFRShandelt.Werden Rechte auf Sportübertragungendurch den Käufer, also klassisch vertragiich erworben,sind sie identiflden Fernsehsender, zierbarund können vom Unternehmen kontrolliert werden. Sieversprechendem Femsehsendereinen wahrschejnlichen zukünftigen wirtschaftiichen Vorteil. Zudem slnd die dafür erforderlichenAufwendungen im Sinnedesvertraglich festgeiegten Kaufpreiseszuveriässigbewertbar. Ein Vermögenswerti. S.vonIASF 49 bzw.lAS38.7iiegt alsovor. 7 : [. , ii l ; : , l , Ji r i f . 1i , l r , L :I . . i Bereits getätigte Auszahlungen,die erst in den Folgeperioden zu Aufwand werden, sind zum Bilanzstichtag gemäß IAS r.z5abzugrenzen.Da für Rechnungsabgrenzungspostennach iAS i.66 keine eigenständigeBllanzposition vorgesehenist, sollteinsbesonderein Anbetracht der filr Sportübertragungsrechtezu verzeichnenden hohen Preiseein zusätzlicherPostengemäß IAS t.67 eingefügt werden. Dieserkann die Bqzeichnung,,Rechnungsabgrenzungsposten" (,,prepaidexpenses')erhalten (vgl. Buchholz2oo3:1o5).ist aufgrund bereitsgetätlgter,jedoch relativ unbedeutender .Ausgabenkein eigenständiger Postenerforderlich,ist auchein Ausweis unter der Position ,,Forderungen aus lieferungen und Leistungen und andere Forderungen"(,trade and other receivables')denkb a r ( v g l .B a e t g ee t a l . z o o 3 : 4 8 6 ) . I nb e i d e nF ä 1 l e ni s t d i e nach IAS r.57erforderlicheZuordnung zum kurz- oder zum IangfrlstigenVermögendavon abhängig,ob dle Veransta-ltung innerhalb eines Jahres (,,currentasset")oder erst danach (,non-currentasset')stattfinden wlrd. die Sportübertragungerfolgt, die schließlichals Vermögenswed aktiviert wurden, müssen die den bei Vertragserfullung vorausslchtlichenwirtschaftlichen Nutzen übersteigendenunvermeidbarenKosten zum Bilanzstichtag ais,,außerplanmäßigeAbschrelbungen"der Positionantrzipiert werden. Führte der Vertragsabschlussüber die Rechtevor dem Bilanzstichtagnoch nicht zur AuszahJung, ist der negative Saldozwischen allen greifbaren Erträgen und dem Werl der eigenen Verpflichtungen vergleichbar der handelsrechtlichenVorgehensweisealsDrohverlustrücksteliung (vgl.Hayn/Waldersee2oo]:166) zu passivieren. 5 SportrechteverträgenachUS-GAAP und Zielsetzung 5.1 Rechtsrahmen Der Zugang zum US-amerikanischenKapitalmarkt erfoigt derzeltnur über eine Rechnungsiegungnach UnitedStates GenerallyAcceptedAccountingPrinciples,den US-GAAP B i l a n z i e l l e (vgl.nachfolgendBuchholz2oo3t4).DieseForderungstellt B e h a n d l u n v g o n R i s i k e n 4.4 die amerikanischeWeripapieraufsichtsbehördeSecurities ElnePassivierungspfllchtfur Rückstellungen (,provisions') and ExchangeCommission(SEC). Mit der Entwicklung der besteht gemäß IAS 37r4 wenn eine gegenwärtigerecht- US-GAAPist das FinancralAccounting StandardsBoard lichd oder auch faktische Verpflichtung, dle auf einem in (FASB) befasst.Die theoretischenGrundlagender US-GAAP der VergangenheitiiegendenEreignisberuht,vorliegt, der sind in den Statementsof Financial Accountlng Concepts (SFAC) Ressourcenabfluss mit einer Wahrscheinlichkeitvon über verankert und bilden das,,ConceptualFramework". 5o % (vgl.L\S 37.23)erwartet wird und die Verpflichtungs- Daneben existieren die Statements of Financiai Accounting höhe zuverlässiggeschätztwerden kann. Aus IAS 37.66-69 Standards(SFAS) sowie derenInterpretationen.Schließlich ergibt sich explizit auch für drohendeVerlusteaus schwe- gibt es weitere Vorschriften mit verbindlichem Charakter (2.B.APB Opinions) sowie Vorschriften mit Empfehlungsbenden Verträgeneine Rückstellungspflicht. Handelt essichalsoum sog.belastendeVerträge(,onerous charakter [2.B. Statementsof Position (SOP)desAmerican contracts'),müssenjene Veriuste berücksichtigt werden, Institute of Certified PubhcAccountants (AICPA), der amerideren unvermeidbareKosten bei Vertragserfuliunghöher kanischenWirtschaftsprufervereinigungl.Bei den US-GAAP sind ais der voraussichtlichewirtschaftliche Nutzen (vgl. handelt es sich - wie bel den IFRS- um anleger-/investorBuchholz zoo]: jl). Dle Bewertung sollte grundsätzlich orientierle Rechnungslegungsstandards. Hauptadressaten zum sog.besten Schätzwerterfolgen (vgl.IAS 3786-4r), des lahresabschiussesslnd die Eigenkapltalgeber,für die also,,mit dem Betrag,der bei vernünftiger Betrachtungzur entscheidungsrelevanteInformationen zur Verfu gung geErfüllung der Verpflichtung notwendig wäre" (Buchholz stellt werden sollen.OberstesPrinzip ist dle erforderliche,,,fair zool: g8). Lässt sich ein Erwartungswert ermitteln, rst presentation" der wirtschaftlichen Lagedes Untemehmens. dieserbei der Rücksteliungsbewertungzu berücksichtigen Dabelwird davon ausgegangen,dass eine Anwendung der (vgl. IAS 37 39).Maßstab firr unvermeidbare Kosten sind US-GAAPimmer zu einer solchenfuhrt. Zwar erheben die die im Fa-lleeinesVertragsausstlegsmindestens anfalLen- US-GAAPkeinen Anspruch auf einen weltweiten Standard, den Nettokosten (vgl.IAS:2.68). erlangendiesenStatusaberindirekt aufgrund der lnternaBevorjedoch für einen belastendenVertrag eine Rück- tionalen Bedeutung desUS-amerikanischenKapitalmarkts. steliung zu passivierenist, muss gemäß IAS 37.69ber den Für die Filmbranche stehen in den USA ausführllche Vermögenswefcen,die mit dem Vertrag verbunden sind, fiim- und medienspezifischerechnungslegungsrelevante der entsprechendeWertminderungsaufwand erfasstwerVorschriftenzur Verfugung.Derzeit gilt fur die,,Producers den. Da Sachverhalte,die nach HGB den Ansatz eines akand Distributors of Motion Piclure Fllms" der lm Juni zooo tiven Rechnungsabgrenzungspostensbedingen,nach IFRS veröffentlichte SFASr39,der den seit r98r gültigen SFAS53 oftmals - und so auch im Zusammenhangmlt den hier (,,FinancialReportlng by Producersand Distributors of dlskutierten Sportübertragungsrechten- einen Vermö- Motion Picture Films") ablöste.Dieser verwelst rnsbegenswert darstellen,erglbt sich im Verglelchzum HGB ein sondereauf den SOPoo-z ,,Accountingby Producersor wesentLicherUnterschied:Sind bereits Auszahlunsen fur Distributors of Films" des AICPA.Hienn werden u. a. die MW t/zoo4 r.Jahrgang Fit:': l-a,,1':--; r*r-It:ll::.r i ' . i r - j i r:: i. !::,1 :.: I i Kostenbestandteileder Anschafbranchenspezifischen fungs- und Herstellungskostenfür Filmrechtedargestellt. Darüber hinaus hat das FASBfür erworbene Lizenzrechte aus Lizenzverträgenberelts,rg8rden SFAS63 ,,Financial der die Normen ReportingbyBroadcasters"herausgegeben, des SOP75-5erweitert. SFAS63 stellt Standardsfrir die Bilanzierung von Fernsehsenderndar,weiche eine Vergleichbarkelt der Abschlüsse gewährleisten sollen.Ausführungen zu Übertragungsrechtenfinden sich hierin jedoch nicht, weshalb nachfolgend eine Analyse der bilanzielen Behandlungvon Sportübertragungsrechtenvorwie gend anhand allgemeinerVorschriften erfolgen muss. ' 5.2 BilanzielleBehahdlungdes Übertragungsrechts nach herrschenderMeinung auch für andere Lizenzengilt (vgl.hlerzu Pellens2oo1:1l!). Gemäß SFAS5o slnd fur die Bilanzierung sonstiger erworbener Lizenzen die Zahlungsmodaiitdten von Bedeutung.Erfolgt eine einmaiige (An-)Zahlung,so ist dlesezunächstzu aktivieren.Bei periodischenZahlungensind diesenach dem Prinzip der sachlichenAbgrenzung (,matchingprinciple') alsAufwand der Periodezu behandein.Die Kaufpreiszahiungfür Sportübertragungsrechte sollte demnach als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten(,,prepaidexpenses')in der Bilanz ausgewiesenwerden (vgl.Buchholz 2oo3:ri4), wenn der Aufwand mit der Sporiveranstaltung bzw. deren Ausstrahlung erst in einer späteren Periode als die AuszahIungen zu berücksichtigenist. Entsprechendder nach US-GAAPdominierenden Darstellung nach der Liquidierbarkelt erfolgt - ähnlich wle gemäß IFRS- die Zuordnung zum kurz- oder zum langfristigen Vermögenln Abhängigkeit von der Durchführung der Veranstaltung: Wird die Veranstaltunginnerhalb des nächsten Jahresdurchge" führt, solltedie Zuordnungzu den,,currentcssets erfolgen, ansonsten zu den,,non-currentassets".Die aktiven Rechnungsabgrenzungspostenerfüllen dabei auch gemäß USGAAPdie Kriterien einesVermögenswertes. Die allgemeinen Ansatzvorschrift en für Vermögenswerte nach US-GAAPähneln den Vorschriften der IFRS.Ein Vermögenswefi zeichnet sich gemäß SFAC6.25dadurch aus, dass er einen zukünftlgen wirtschaftlichen Vorteil verkörpert, der vom Unternehmen kontroiliert wlrd und Resultat vergangenerHandlungen ist. Gemäß SFASt4t.39muss ein immaterielier Vermögenswert aktiviert werden, wenn er eindeutig identifi.zierbarist, eine begrenzteNutzungsdauerhat sowie einzeln übertragbar ist. e e h a n d l u n vgo n R i s i k e n Auf Übertragungsrechtetrifft dies regelmäßig zu.Aller5 . 4 B i l a n z i e l lB dings muss in dem hier betrachteten Kontext wiederum beachtet werden, dass zwischen Verzicht desVeransta-lters Gemäß US-GAAPsind sog.,,ContingentLiabilities" fijr auf seineAnsprücheauf Unterlassungder Übertragung zum Bilanzstichtag noch nicht rechtiich entstandene, und Zahlung desKaufpreiseseln Schwebezustandherrscht. wahrscheinlicheVerpflichtungen,deren Höhe zuverlässig schätzbaroder bekannt ist, zu bilden. Zu diesenVerpflichAuch nach US-GAAPendet der Schwebezustanderst mit dem Erlullungsgeschäft,welches durch den Verzicht des tungen zählen vor aliem voraussichtlicheVerluste aus schwebendenVerträgen(vgl.Buchholzzoo3:roz).EsbeVeranstaltersauf seineAbwehransprüchevollzogenwjrd. gesind somit steht eine Rücksteliungspflicht,wenn das Unternehmen Die Auszatrlungenfur Übertragungsrechte nach eine Verpflichtung eingegangen ist, der es sich nicht mäß dem Grundsatzder Periodenabgrenzung auch entziehen kann. Die Wahrschelniichkeit der Belastung US-GAAPAufwand in der Periode,in dem die Veranstaltung muss über 5o % liegen.Die Kriterien für den Ansatz der durchgefuhrt wird. Die Abbildung der Rechtescheitert wie Rücksteilung ähneln den Anforderungen der IFRS,aliernach HGBund IFRS- a-lsoam Schwebezustand dings ist im Unterschiedzu den RegelungendestAS 37bei der Wert mit der höchsten EintrittswahrEinzelrisiken e e h a n d l u n gd e sK a u f p r e i s e s 5 . 3 B i l a n z i e l lB scheinlichkeitzurückzustellen.EntsprechendCON 6.252 dürfen Drohverlustrücksteliungen für schwebende BeEin Biickin die branchenspezifischenRegelungenkommt zu unterscluedlichenErgebnissen:Gemäß SFAS63.3ist firr Pro- schaffungsverträgenach US-GAAPnur gebildet werden, grammrechte eirLAnsatz nur möglich, wenn das Programm wenn dle Kriterien des SFAC6.25 erfüllt und die Vermögenswerte dementsprechend aktivierungsfähig sind für die erste Ausstrahlung zur Verfugung steht, es vom Lizenznehmerim Rahmen der vertragiichen Vereinbarungen (vgl.Hayn/Walderseezoo]: ß6). akzeptiert ist und die Kosten bekannt oder eindeutig ermittelbar sind.Da es sich bei den Verträgen über Übertragungsrechte regelmäßig um schwebendeVerträge 6 Z u s a m m e n f a s s u n g handelt, deren Erfullung erst mit der Veranstaltung selbst umfassen alle Befugnisse,die Sportübertragungsrechte und damit meist erst am Sendetaggegebenist,kommt ein Ansatz nach SFAS63 vor allem hinsichtiich der erstge- notwendig sind, um eine Sportveranstaltung zu übertragen. Diese Übertragung basiert nicht auf einem urnannten Anforderung nicht in Frage. Eine weitere Ansatzmöglichkeit eröffnet gegebenenfalls heberrechtlichgeschütztendinglichen Verwertungsrecht, sondern auf dem Verzicht des Veranstaltersauf seine SFAS5o ,,Reporlingin the Recordand Music Industry", der M W r / 2 o o 4r . J a h r g a n g Ansprüche auf Unterlassungder Sportübertragung'Da dieser Verzicht nur am Tag der Veranstaltung erbracht werden kann, handelt es sich bel Sportübertragungsrechten bls zur Durchfiihrung der Veranstaltung regeimäßig um schwebendeVerträge.Die Analyse der bilanziellen Behandlung von gegen Entgelt erworbenen Sportübertragungsrechtenaus Sicht werbefinanzierter Fernsehsender hat gezeigt,dasseine Abbildung der hler in Redestehenden Rechtein allen betrachteten Regelungskreisenam herrschenden Schwebezustandscheitert. Ebenfalls in hat - zweckserforderlicherperioallen Regelungskreisen dengerechterAufwandsverrechnung - zum Bilanzstichtag eine Abbildung der vor dem Übertragungszeitpunkt geleisteten Zahlungen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (,,prepaidexpenses")zu erfolgen.Während die internationalen Normen (IlnS und US-GAAP)hierbei das Vorhandenseineines sog.,,asset"anerkennen,erfolgt nach HGB zwar eine historisch bedingte Trennung von Vermögensgegenständenund aktiven Rechnungsabgren zungsposten (vgl.Moxter zool: 89), eine Akcivierung det grenzungspostendarf unterdessenhier ebenRechnungsab falls nur erfolgen,wenn diese auch Vermögenswerte tm wirtschaftlichen Sinneverkörpern.Schließ1ichist in allen Regelungskreisenfür eventuell bestehendeVerpflichtungsüberschüsseaus dem schwebenden Geschäft bei Vorliegen der normenspezifischenVoraussetzungen zu eine Risikovorsorgevorzunehmen, wobei einerseits beachtenist, dassUnterschledehinsichtlich der Bemessung einer zukünftigen Verpflichtung bestehen, und andererseitsder erwartete Verlust - je nach Rechnungslegungsnorm - gegebenenfallsals aktivischerWertabschlagoder alspassivielceRücksteliungzu antizipierenist' Literaturverzeichnis Baetge,L et al.(zoq): Bilanzen, T. Aufl.,Düsseldorf. Bauer,A. (zoot):MedienunternehmenzwischenIAS und US-GAAP Eine 22 g., S 22B' I in: FB, 9' 3. Erg änzung zur Studtev on Küting /Zwtner, ertung, Wiesbaden. Brösel, G. (zo o z): Me dienre chtsbew Brösel,G.(zoqa): Zur Bewertungvon Film- und Übeftragungsrechtenaus der SichtöfJentlich-rechtlicherFemsehveranstalter,in:ZögU,26 lg', S 1-18 Brösel,G. (zoqb): Medienrechtsbewertung,in: DBW fu.lg'' 5 465-468 Brösel,G. (zoo4), Stichworte' F ernsehrecht'handelsre chtl[cheBilanzie' ; Ubertragungsrung ; Filmrecht,Bilanzierung von; Sportrechtevertrag re chl Übertragungsrecht,handelsrechtlicheBIIanzierung, in: Siurts,I Hütten, C./Lorson.P.(zoo4):Kommentierung des $ 247HGB, in' Kütin7, K./Weber,C.-P(Hrsg.),Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, Loseblatt' Prüfung, und 5 AufL',Stuttgart' Kommentar zur Bilanzierung K e s s l e rH, . ( t 9 9z ) : R ü c k s t e l l u n g e nu n d D a u e r s c h u l d v e r h ä l t n i s s eN e ü e Ansätze zur Lösung aktueller Passivierungsfragender Handels- und Steuerbllanz, Stuttg art. H. (t99fl, Neueszur Drohverlustrückstellung Bemerkungenzum Kessler, EntwurJ einer lDW-stellungnahme (IDW ERSHFA d, in: StuB' 1'lg', S.82a-825. et at.(zooz):Kapitell:Ziele,Organisation'Enttvichlungund KIeekt)mper,H. Bedeutung des IASB,in: Baetge,I. et aI. (Hrsg.),Rechnungslegungnach lnternational Accounting Standards- Kommentar auf der Grundlage des deutschenBilanzrechts,Loseblatt,z. Auft, Stuttgart Knop, W./Küting, K. (zooj): Kommentierung des 5 255HGB, in: KüUng, K./Weber, C.-P.(Hrsg.),Handbuch der Rechnungslegung- Einzelabschluss, Kommentar zur Bilanzierungund PrüJung,Loseblatt'5.AüJl' Stuttgaft Köcher,A. (zoo z): Controlling der werbefrnanzierten Me dlenunterneh' mung, Lohmar,Köln. Küting, K./Zwirner, C.(zoot):Bilanzierung und Bewertung bei Film- und Medienunternehmendes NeuenMarktes, in: FB,j. Jg.,Beilage3 Ladeur,K.-H. (t98Q: Das Rechtder Rundfunkprogrammveranstalter auf a' ini GRUR, ,,Kurzberichterstattung"von Spielender FuJ3ballbundeslig gt. lg., S.885-89t. für Ladeur,K.-H. (tggB):Pay-TV und Exklusivvertrage über Senderechte in: SpuRt,5 J9.,S.54-6t Sporbveranstaltungen, Littkemann,l. et aI.(zooz),N euregelung derRechnungslegungsvoschriften in: StuB,4. Ig.' S.tt96-tzo4. für dte FuJ3baIl-Bundesliga, Meier,L. (zooz): Krise-welche Krise?,in: Tendenz'7 lg , Nr. 2' S.4-12' Moxte r,A. (zo ai : Grundsätzeordnungsg emäJ3erRechnungsleg ung,DüsseldorJ ung,4. Auf'.' Stuttgart B. (zoot) : lnternationale Rechnungsleg Pellens, Rodewald,l. (tgg9: Die Bilanzierung von Rechtenzur Berichterstattung und Übertragung von Sportereignissenim Fernsehen,in: BB,5a. lg , S.zto3-zto8. R u h n b e ,K . / N e r l i c h , C . ( z o o j ) : A b b i l d u n g v o n F i l m r e c h t e n i n e t n e m J ahresabs chluss,in : WPg, 56.I 9., S 7I -763 IAS/ IFRS M. (zoo4):Die Bilanzierungvon Programmvermogen H}Krosse, Schorcht, nach HGB, IFRSund US-GAAP,in: Brösel' G /Kasperzah, R. (Hrsg')' I n t e r n a t i o n a l e R ec h n u n gs le g u n g ,P r ü f u n g u n d A n a l y se ,M ü n c h e n/ Wien,S.39-54. Söffing,A./Schmalz,A. (tgg4):Bilanzierung von TV-Übertragungsrechten bei Sportveranstaltungen,in: SpuRt,t. Ig.' 5 222-224. Solberg,H. A. (zooz): The EconomicsoJ Televßion Sports Rights Europe and the rJS- A Comparative Analysis,in; norsk medietidsshrtfi, 9. lg , Nr' z, S 57-8o. W o e r n e r ,L . ( t 9 8 4 ) , G r u n d s a t z J r a g e nz u r B i l a n z i e r u n g s c h w e b e n d e r Geschäfie,in: FR,66.lg., 5.489-496 Z w t r n e r ,C .( z o o z ) ,T r a n s p a r e n zd e s Z e l l u i o i d s ? B r a n c h e n s p e z i J i s c h e ne r i c h t e r s t a t t u n g u n d A n s ä t z e e i n e r r e c h n u n g s l e g u n g s b a s i e r t eB I J n t e r n e h m e n s a n a l y sbee i F i l m - u n d M e d i e n u n t e r n e h m e n 'i n : K o R ' z.lg., S. 245-259. Z w i r n e r ,C .( z o o j ) : D i e b i l a n z i e l l eB e h a n d l u n gv o n F t l m r e c h t e nu n d L i Medienmanogement,München/ F. (Hrsg.), zenzen,in: Brösel,G./Keuper, Wien,5.259-289. (Hrsg.),GablerLex[kon Me dienwirtschafi ,Wiesbaden 3.AUJI' Berlin' Buchholz,R.(zooj): lnternationaleRechnungslegung, von Hartlieb, H. (tggt), Handbuch des FiIm-' Fernseh-und Vraeorechts, 3.AuJl.,München. Hausmann, F.L. (t994): Der DeutscheFuJ3baIIBund (DFB) Ein Kartellfür in: BB,49.Ig.,S.to89-to95 ,,Fernsehrechte"?, Hayn, S./Waldersee,G.Graf (zoq): IAS/\S-GAAP/HGB Im vergleich Synopt i s c h eD a r s t e l l u n gf ü r d e n E i n z e l - u n d K o n z e r n a b s c h l u s s , 4A' u f i ' , Stuttgart. H e r z i g ,N . ( t g g 8 ) ,B i l a n z i e r u n g v o n F e r n s e h -u n d S p o r t ü b e r t r a g u n g s rechtenbei werbeJinanziertenPivatsendem, in: Matschke,M l / Schilbach' T.(Hrsg.),IJnternehmensberatungund Wirtschaftsprüfang'Stuttgart, S.223-241. MW r/zoo4 L Jahrgang fui;lt'i";l'. ljj*ti'i'
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