Helfrich, Lukas, Zum Begriff der "getrennten Aufzucht"

5988
Herausgegeben von
der Deutschen Gesellschaft
für Agrarrecht
AGRAR- UND
UMWELTRECHT
Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte
und des ländlichen Raumes
8
AUR · AUGUST 2016
46. JAHRGANG 2016 · ISSN 0340-840X
AUFSÄTZE
Roßkopf, Die Veranlagungsentscheidung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung –
zugleich Anmerkung zum Urteil des BayLSG vom
27.01.2016, Az. L 2 U 394/15 –
Schulz, Schäden an Bäumen –
Zum Baumwert in Schadensersatzfällen
AUR-FORUM
(KURZBEITRÄGE, BERICHTE, NACHRICHTEN)
Helfrich, Zum Begriff der „getrennten Aufzucht“ von
Ferkeln bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Tierhaltungsanlagen – geschichtliche Wertung einer Rechtsentwicklung
8. Berliner Forum Lebensmittelkennzeichnung –
zwischen Schutzpflicht des Staates und gesellschaftlichen Erwartungen – 27. September 2016
Erzeugerpreisindex
ZEITSCHRIFTENSCHAU
BÜCHERSCHAU
Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung (Nies)
RECHTSPRECHUNG
BGH, Beschl. v. 29.4.2016 – BLw 2/15 –
zur ungesunden Verteilung von Grund und Boden im
Bereich der Landpacht
Booth, Die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke im Zusammenhang mit der Veräußerung selbiger
an Nichtlandwirte – Die Beanstandung solcher Landpachtverträge gemäß § 4 LPachtVG –
Anmerkungen zum Beschluss des Bundesgerichtshofes
vom 29.04.2016, BLw 2/15
BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 3 C 4.15 – zur Verzinsung
von zu Unrecht gezahlter Beihilfen
BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 3 C 7.15 – zur Verjährung
von öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen, die nicht nur
nach nationalem Recht geschuldet werden
BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 7 CN 1.15 – Zum Begriff
der im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
LSG München, Urt. v. 27.1.2016 – L 2 U 394/15 – zur
Veranlagung in der land- und forstwirtschaftlichen
Unfallversicherung
IMPRESSUM
AGRAR- UND UMWELTRECHT. Zeitschrift für das
gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und
des ländlichen Raumes (AUR). Herausgegeben von der
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Bereichsleitung Fachmedien: Dr. Peter Wiggers
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INHALT
AUFSÄTZE
281 | Roßkopf, Die Veranlagungsentscheidung in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung – zugleich
Anmerkung zum Urteil des BayLSG vom
27.01.2016, Az. L 2 U 394/15 –
287 | Schulz, Schäden an Bäumen – Zum Baumwert in
Schadensersatzfällen
AUR-FORUM (KURZBEITRÄGE, BERICHTE, NACHRICHTEN)
295 | Helfrich, Zum Begriff der „getrennten Aufzucht“
von Ferkeln bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von
Tierhaltungsanlagen – geschichtliche Wertung
einer Rechtsentwicklung
297 | 8. Berliner Forum Lebensmittelkennzeichnung –
zwischen Schutzpflicht des Staates und gesellschaftlichen Erwartungen – 27. September 2016
297 | Erzeugerpreisindex
RECHTSPRECHUNG
298 | BGH, Beschl. v. 29.4.2016 – BLw 2/15 – zur ungesunden Verteilung von Grund und Boden im
Bereich der Landpacht
300 | Booth, Die Verpachtung landwirtschaftlicher
Grundstücke im Zusammenhang mit der Veräußerung selbiger an Nichtlandwirte – Die Beanstandung solcher Landpachtverträge gemäß § 4
LPachtVG – Anmerkungen zum Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 29.04.2016, BLw 2/15
303 | BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 3 C 4.15 – zur Verzinsung von zu Unrecht gezahlter Beihilfen
305 | BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 3 C 7.15 – zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen,
die nicht nur nach nationalem Recht geschuldet
werden
309 | BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 7 CN 1.15 – Zum
Begriff der im Rang unter dem Landesgesetz
stehenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 47
Abs. 1 Nr. 2 VwGO
311 | LSG München, Urt. v. 27.1.2016 – L 2 U 394/15
– zur Veranlagung in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung
319 | ZEITSCHRIFTENSCHAU
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320 | Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung (Nies)
AGRAR- UND UMWELTRECHT
8/2016
4. Ergebnis
Grundsätzlich geben im Schadensersatzbereich die §§ 249 bzw.
251 BGB die Berechnung der Schadenshöhe an Schutz- und Gestaltungsgrün vor. Nach welcher Vorschrift die Schadenshöhe berechnet
wird ist eine reine Rechtsfrage. Sachverständige, die aufgefordert
sind die Schadenshöhe zu ermitteln, sind gut beraten 2 Ergebnisse
abzuliefern, nämlich sowohl nach § 249 als auch nach § 251 BGB.
In Schadensersatzfällen ist bei Anwendung der Methode Koch
(impliziert in § 251 BGB) eine Ausgangsgröße zu wählen, die für
einen Geschädigten noch naheliegen würde. Diese ist deutlich größer als würde man den Garten üblicherweise neu anlegen.
Bei der Sachwertermittlung nach der Methode Koch ist nach wie
vor ein Zinsfuß in Höhe von 4 % (orientiert am langfristigen, weitgehend inflationsbereinigten Liegenschaftszins) anzusetzen.
Bei Teilschadensberechnungen sind Änderungen bei der Abzinsung erforderlich, bis sich die Zinsverhältnisse nachhaltig geändert
haben. Der Unterzeichner empfiehlt, die in den FLL-Gehölzwertermittlungsrichtlinien empfohlenen 6 % auf 1 % zu reduzieren (gegebenenfalls auch ganz auf einer Abzinsung zu verzichten) und diese
Änderung zu erklären.
Den ZierH dürfte die Rechtsbasis fehlen.
AUR-FORUM
Zum Begriff der „getrennten Aufzucht“ von Ferkeln
bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsbedürftigkeit von Tierhaltungsanlagen
– geschichtliche Wertung einer Rechtsentwicklung
Lukas Helfrich (1)
Die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Tierhaltungsanlagen richtet sich nach den in Nr. 7.1
der Anlage 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) festgelegten maßgeblichen Leistungsgrenzen.
Bei Anlagen der Schweinehaltung (Nr. 7.1.7, 7.1.8 und 7.1.9 der
Anlage 1 zur 4. BImSchV) entsteht dabei für zumindest einige Genehmigungsbehörden ein nicht selten vorkommendes Beurteilungsproblem. Es stellt sich die Frage, welche Hinweise das BImSchG bzw.
die 4. BImSchV dafür liefert, ob und unter welchen Umständen Ferkel, die mit den Muttersauen in der gleichen Anlage aber ggf. in
getrennten Ställen gehalten werden, bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Bedeutung
sein könnten.
Anhand der Rechtsentwicklung der Nr. 7.1 der Anlage 1 zur
4. BImSchV soll daher im Folgenden die entsprechende Rechtsauslegung eindeutig geklärt werden.
Umfasst zum Beispiel ein geplantes Vorhaben sowohl einen Ferkelaufzuchtstall für Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht
sowie einen Zuchtsauenstall mit Abferkelplätzen als gemeinsame
Anlage und soll der zuerst Genannte die produzierten Ferkel nach
einer Umstallung von Zweitem aufnehmen, stellt sich bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Vorhabens die
Frage, ob das Vorhaben insgesamt der Nr. 7.1.8 des Anhang 1 der
4. BImSchV – „Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen
BEITRÄGE /AUR-FORUM
295
einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)“ – zuzuordnen ist. In diesem Fall müssten die Ferkel(plätze) nach der Umstallung nicht zusätzlich zu den
Sauenplätzen kumulativ beachtet werden, wenn sich die daraus
ergebende Emissionsrelevanz in der Anzahl der Sauenplätze vom
Normgeber bereits berücksichtigt worden ist. Dem entgegen könnte
es jedoch richtig sein, lediglich einen Teil der gemeinsamen Anlage
(Zuchtsauenstall mit Abferkelplätzen) der Nr. 7.1.8 des Anhangs 1
der 4. BImSchV und den anderen Anlagenteil des Vorhabens (Ferkelaufzuchtstall) durch die Umstallung separat der Nr. 7.1.9 des
Anhang 1 der 4. BImSchV – „Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht
von Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 kg bis 30 kg
Lebendgewicht)“ – zuzuordnen. Dabei wäre zusätzlich zu den
Zuchtsauenplätzen der Ferkelaufzuchtstall mit den Ferkelaufzuchtplätzen addierend zu betrachten. Dies würde dazu führen, dass die
Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG deutlich früher erreicht wäre.
Zunächst könnte man denken, diese Frage unter Anwendung von
§ 2 Abs. 2 der 4. BImSchV lösen bzw. beantworten zu können.
Danach ist, wenn eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen des Anhangs 1 zugeordnet werden kann, jeweils die
speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend. Dazu muss jedoch tatsächlich bei genauerer Auslegung des Wortlautes, die gesamte
Anlage verschiedenen Bezeichnungen zugeordnet werden können. (2)
Bei o.g. Beispiel handelt es sich um eine gemeinsame Anlage im
immissionsschutzrechtlichen Sinne („...eine Anlage...“). Dementsprechend müssten auch Sauen und Ferkel „vollständig“ zusammen
betrachtet werden. Vollständig kann die Anlage jedoch nur einer und
nicht verschiedenen Bezeichnungen zugeordnet werden, denn die
speziellere und maßgebliche Anlagenbezeichnung eines entsprechend geschilderten Vorhabens ist die Bezeichnung als „Anlagen
zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)“, aber nur insoweit die Ferkel nach der Umstallung von
Nr. 7.1.8 noch erfasst sind.
Es ist damit fraglich, ob mit „getrennter Aufzucht“ lediglich die
getrennte Aufzucht der Ferkel von den Muttersauen in einem anderen Anlagenteil ein und derselben Anlage oder doch die getrennte
Aufzucht der Ferkel abgesetzt von der gesamten Anlage zu verstehen
ist.
In der Praxis der Genehmigungsbehörden wird zumeist ersteres
angenommen, auch gibt es, u. a. in der Kommentarliteratur, nach wie
vor Stimmen, die sich dem anschließen. Denn Sinn bzw. Umfang des
Wortlautes von Nr. 7.1.8 des Anhang 1 der 4. BImSchV – „Anlagen
zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)“ – , sowie Nr. 7.1.9 des Anhang 1 der 4. BImSchV – „Anlagen
zum Halten oder zur Aufzucht von Ferkeln für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 kg bis 30 kg Lebendgewicht)“ – ergeben sich nicht
ohne Weiteres aus der Formulierung selbst und könnten daher auch
nicht durch Auslegung des Wortlautes ermittelt werden.
1) Stud. Jur., Mitarbeiter am Institut für Landwirtschaftsrecht der jur.
Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen. Bei diesem Beitrag
handelt es sich um eine Auskopplung aus dem Göttinger Onlinebeitrag
zum Agrarrecht Nr. 01/2016 „Genehmigung von Intensivtierhaltungsanlagen nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts“, Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. José Martínez, abrufbar im Internet unter http://
www.uni-goettingen.de/de/485011.html.
2) Vgl. dazu auch Engelhardt BImSchG, Bd. 2, Teilbd.1, § 2 Rn. 2 und
Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.) UmweltR,
Bd. II, 4. BImSchV § 2 Rn. 5.
296
AUR-FORUM
So beginnt laut Feldhaus die getrennte Aufzucht genau dann,
wenn das Ferkel von der (Mutter)Sau räumlich getrennt, „also in
einem eigenen Stall oder Stallbereich aufgezogen würde“ und nicht
bei der Sau verbliebe. (3)
Warum dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, soll im Folgenden anhand der historischen Entwicklung der Bezeichnung und den
entsprechenden Begründungen des Verordnungsgebers gezeigt werden:
In ihrer ursprünglichen Fassung vom 14.02.1975 (BGBl. 1975 I S.
499, ber. S. 727) enthielt die Vierte Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in § 2 Nr. 45 Bestimmungen
zu Tierhaltungsanlagen. Insbesondere waren danach Anlagen zur
Haltung oder zur Aufzucht von Schweinen mit mehr als 700 Mastschweineplätzen oder 280 Sauenplätzen immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftig.
Mit Art. 1 Verordnung zur Änderung und Neufassung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4)
wurde die 4. BImSchV vom 14.02.1975 aufgehoben und neugefasst.
Die Neufassung umfasste dann in Spalte 1 unter Nr. 7.1. des Anhang
1 weiterführende Bestimmungen für Anlagen zum Halten oder zur
Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen.
Expressis verbis sah die Neufassung jedoch keine Möglichkeit der
Zuordnung von Ferkeln vor. Unter Nr. 7.1. Buchst. d) waren lediglich
Mastschweineplätze und unter Nr. 7.1. Buchst. e) Sauenplätze aufgeführt.
Es war hierbei jedoch die Intention des Verordnungsgebers, die
Ferkel den Muttersauen zuzuordnen. (5) Denn die sich daraus ergebende Emissionsrelevanz wurde bereits durch ein Herabsetzen der
Anzahl der Sauenplätze auf 250 im Rahmen o.g. Neufassung berücksichtigt. In der Verwaltungspraxis führte es jedoch zu Schwierigkeiten, da sich diese Intention nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut
von Nr. 7.1 ergab. Daher wurde 1993 das BVerwG mit der Thematik
beschäftigt, welches im sog. „Ferkelurteil“, entgegen der Intention
des Verordnungsgebers, die verschiedenen Entwicklungsstufen Ferkel, Läufer und Mastschwein allesamt unter „Mastschweine“ definierte, da seiner Ansicht nach die Verordnung zwischen Ferkeln und
Mastschweinen nicht unterschied. (6) In Reaktion darauf wurde
schlussendlich durch die Bundesregierung für eine „besondere sachgerechte Lösung“, und um ihren Willen diesmal eindeutiger auszudrücken, mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom
12.01.1996 vorgeschlagen und beschlossen, Nr. 7.1. Buchst. e) Spalte
1 des Anhang 1 der 4. BImSchV „Mastschweine“ mit dem Zusatz
„Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht“, zu konkretisieren
sowie Nr. 7.1. Buchst. f) Spalte 1 des Anhang 1 der 4. BImSchV „Sauenplätze“ mit dem Zusatz „einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)“, zu versehen. (7) Weiterhin war vorgesehen, Nr. 7.1. Buchst g) Sauenplätze
„einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis
weniger als 10 kg Lebendgewicht)“ und Nr. 7.1. Buchst. h) Ferkelplätze „für die getrennte Aufzucht (Ferkel 10 kg bis weniger als 30 kg
Lebendgewicht)“ in Nr. 7.1. Spalte 1 des Anhang 1 der 4. BImSchV
mit aufzunehmen. Der Bundesrat entschloss sich am 01.03.1996
dem Beschluss der Bundesregierung vom 12.01.1996 nur nach Maßgabe gewisser Änderungen zuzustimmen. (8) Danach sollte die
Änderung neben differierenden Auslöseschwellen in Nr. 7.1. in Spalte
1 der Anlage 1 zur 4. BImSchV den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Buchst. g), Sauenplätze „einschließlich dazugehörender
Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 10 kg Lebendgewicht)“,
nicht enthalten. Darüber hinaus sollte eine Spalte 2 eingeführt werden, um kleinere Anlagen der Intensivtierhaltung dem vereinfachten
Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.
AGRAR- UND UMWELTRECHT
8/2016
Daraufhin beschloss die Bundesregierung am 25.07.1996 die
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erneut, übernahm aber die durch den Bundesrat beschlossenen Änderungen (insb. die vorgeschlagene Spalte
2) nicht. (9) Stattdessen kehrte sie zu ihrem ursprünglichen Vorschlag
zurück, jedoch mit angepassten Tierplatzzahlen (zum Angleichen der
Genehmigungsgrenzen der 4. BImSchV an die zu diesem Zeitpunkt
zu erwartende IVU Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Sie betonte dabei erneut, dass mit den von ihr vorgeschlagenen Buchst. f) und g) klargestellt werde, dass Ferkel der entsprechenden Gewichtsklassen zu den Sauen gehörten und damit bei
den Stallplätzen nicht gesondert anzurechnen seien. (10) Der Bundesrat stimmte dem Vorschlag der Bundesregierung am 08.11.96 nur
mit der Maßgabe zu, dass der Vorschlag des Nr. 7.1. Buchst g), zur
Schaffung von Kongruenz mit der zum Zeitpunkt des Beschlusses
bereits verabschiedete IVU Richtlinie 96/61/EG sowie aufgrund der
Tatsache, dass Ferkel unter 10 kg ohnehin ein Teil der Ferkel unter
30 kg und somit bereits mitberücksichtigt seien, nicht in die Änderungsverordnung mitaufgenommen werde. (11)
Somit wurde die 4. BImSchV und mit ihr die Formulierung
„getrennte Aufzucht“ schlussendlich zum 16.12.1996 gem. dem
Beschlusse des Bundesrates vom 08.11.1996 geändert und zum
01.02.1997 am 14.03.1997 als Neufassung bekannt gemacht. (12)
Sowohl Bundesregierung als auch Bundesrat äußerten sich in den
abschließenden Begründungen zu den Beschlüssen zur „getrennten
Aufzucht“ nicht explizit.
Demgegenüber war es jedoch Konsens und wurde in den Begründungen der Änderungsvorschläge und Änderungsverordnungen wiederholt betont, dass bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit die Ferkel der entsprechenden Gewichtsklassen (Ferkel bis
weniger als 30 kg Lebendgewicht) zu den Sauen gehörten und damit
bei den Stallplätzen nicht gesondert anzurechnen seien, da die sich
daraus ergebende Emissionsrelevanz bereits in den Platzzahlen der
Sauen berücksichtigt sei. (13)
Folglich muss mit dem Begriff der „getrennten Aufzucht“ i. S. d.
Nr. 7.1.9 des Anhang 1 der 4. BImSchV, die separate Aufzucht der
Ferkel, abgesetzt von der gesamten Anlage und ohne in einem anderen Anlagenteil der gesamten Anlage befindliche Muttersauen, zu
verstehen sein.
Die Zuordnung von Ferkelaufzuchtplätzen zu Zuchtsauenplätzen
setzt im Umkehrschluss somit voraus, dass es sich dabei um die biologische Nachzucht der Muttersauen mit diesen in einer gemeinsamen Anlage handelt sowie die Bedingung einer Betreiberidentität
erfüllt ist.
Hinweise für diese Auslegung lassen sich dem BImSchG sowie der
4. BImSchV nicht explizit entnehmen, dennoch sind sie durch historische Auslegung und unter Zuhilfenahme der Verordnungsbegründungen ermittelbar. Eine bestätigende obergerichtliche Entscheidung
3) Feldhaus BImSchG B 2.4 Rn. 15, 17.
4) Verordnung vom 24.07.1985 (BGBl. 1985 I S. 1586), vorgeschlagen und
beschlossen durch die Bundesregierung am 09.05.1985 (BR-Drucks.
226/85 A) und der gem. § 80 Abs. 2 GG benötigten Zustimmung des
Bundesrates vom 05.07.1985.
5) Vgl. hier und im Folgenden: BR-Drucks. 226/85 B S. 52.
6) BVerwG, Beschl. v. 02.07.1993 – 7 B 87/93.
7) Vgl. hier und im Folgenden: BR-Drucks. 27/96, S. 2f,, 9.
8) Vgl. hier und im Folgenden: BR-Drucks. 27/96 (Beschluss) S. 3ff.
9) Vgl. hier und im Folgenden: BR-Drucks. 576/96 A S. 3f., B S. 11 f.
10) Vgl. hierzu: BR-Drucks. 576/96 B S. 11 f.
11) Vgl. hierzu: BR-Drucks. 576/96 (Beschluss) S. 3.
12) Beschuss des Bundesrates: BGBl. 1996 I S. 1959; Neufassung: BGBl.
1997 I S. 504
13) vgl. BR-Drucks. 226/85 B S. 52; BR-Drucks. 576/96 B S. 11 f.
AGRAR- UND UMWELTRECHT
8/2016
AUR-FORUM
hierzu könnte dies für zukünftige Beurteilungen solcher Fälle jedoch
noch verdeutlichen, Regelungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers
existiert dennoch nicht. (14)
13:30 Uhr Ausklang des Gedankenaustausches
beim gemeinsamen Imbiss
Die Genehmigungsbehörden sollten dies bei der Beurteilung der
Genehmigungsbedürftigkeit beachten.
Veranstalter
14) Das OVG Münster bestätigte dies bereits schon in einem kurzen Satz in
seinem Urteil vom 16.03.2016 – 8 A 1576/14, Rn. 56.
8. Berliner Forum Lebensmittelkennzeichnung –
zwischen Schutzpflicht des Staates und gesellschaftlichen Erwartungen – 27. September 2016
Mit der Reihe „Berliner Forum“ geben die drei Veranstalter –
Deutscher Bauernverband e.V., Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht
e.V. und die Edmund Rehwinkel-Stiftung – Anstöße für die rechtspolitische Diskussion zu aktuellen Themen aus der Land- und Ernährungswirtschaft. In diesem Jahr befasst sich der Gesprächskreis erstmalig mit dem Lebensmittelrecht.
Dabei soll die spannende Frage beantwortet werden, wie weit die
Schutzpflicht des Staates als Rechtsgrund für die Lebensmittelkennzeichnung und die gesellschaftlichen Erwartungen deckungsgleich
sind oder abweichen. Zugleich soll das Instrumentarium des Staates
– vom Ordnungsrecht bis zum Nudging (staatliche Motivationshilfen
in Form z. B. von Ampelregelungen) – darauf überprüft werden, ob
es rechtlich geboten und zur Zweckerreichung auch geeignet oder
vielmehr Ausdruck eines überzogenen Paternalismus ist.
Programm
10:30 Uhr Begrüßung
Dr. Horst Reinhardt
Vorsitzender des Vorstands der Landwirtschaftlichen
Rentenbank, Frankfurt
10:45 Uhr Einführung – Sicht der Landwirtschaft als erstes
Glied der Lebensmittelkette
Werner Hilse
Vizepräsident des Deutschen Bauernverbandes
11:00 Uhr Verhaltenslenkung durch Nudging/Kennzeichnung
Prof. Dr. Britta Renner
Fachbereich Psychologie, Universität Konstanz
11:30 Uhr Lebensmittelkennzeichnung – zwischen Schutzpflicht des Staates und gesellschaftlichen Erwartungen
Prof. Dr. Martin Holle
Fakultät Life Sciences, Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg
12:00 Uhr Ansprüche der Verbraucher
an die Lebensmittelkennzeichnung
Sophie Herr
Leiterin Team Lebensmittel der Verbraucherzentrale
Bundesverband, Berlin
12:30 Uhr Diskussion mit Eröffnungsimpulsgebung
durch MinDirig Dr. Klaus Heider
Leiter der Abteilung 2 im Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, Berlin
13:15 Uhr Schlusswort
Prof. Dr. José Martinez
Institut für Landwirtschaftsrecht, Universität Göttingen
297
Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht e.V.
www.dgar.de
Deutscher Bauernverband e.V.
www.bauernverband.de
Edmund Rehwinkel-Stiftung
der Landwirtschaftlichen Rentenbank
www.rehwinkel-stiftung.de
Anmeldung
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, eine Anmeldung
ist bis spätestens 20. September 2016 erforderlich. Bitte benutzen Sie zur Anmeldung den folgenden Link:
www.bauernverband.de/berliner-forum-2016
Ansprechpartner
Kerstin Schönberg
Tel.: 030/31904 – 406
E-Mail: [email protected]
Fax: 030/31904 – 496
Veranstaltungsort
Thomas-Dehler-Haus
Reinhardtstraße 14
10117 Berlin-Mitte
Erzeugerpreisindex
I. Index der Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte
(einschl. MwSt. 1)) Deutschland
2010 = 100
± % gegen
± % gegen
Wi.-Jahresdurchschnitt 2014/15 = 106,0
April 2016
= 105,9
Vorjahr
Vormonat
– 14,2
– 0,1
– 0,6
II. Index der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel
(einschl. MwSt. 2)) Deutschland
2010 = 100
Wi.-Jahresdurchschnitt 2014/15 = 112,5
April 2016
= 109,9
± % gegen
Vorjahr
± % gegen
Vorquartal
– 3,0
– 2,9
– 0,3
± % gegen
Vorjahr
± % gegen
Vormonat
+ 0,3
– 0,1
– 0,4
III. Verbraucherpreisindex für Deutschland
2010 = 100
Jahresdurchschnitt 2015
April 2016
= 106,9
= 106,9
Achtung: Neues Basisjahr 2010 = 100 beim Index I.
Für privatrechtliche Verträge, die Wertsicherungsklauseln auf Basis
eines dieser Verbraucherpreisindizes enthalten, ist ein rechnerischer
Übergang auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland erforderlich.
Damit der Umstieg einfach und nutzerfreundlich vollzogen werden
kann, bietet das Statistische Bundesamt unter folgender Adresse
ein Internetprogramm zur Berechnung von Schwellenwerten an
(http://www.destatis.de/wsk/).
1) Mehrwertsteuersatz pauschalierender Landwirte.
2) Im innerlandwirtschaftlichen Verkehr Mehrwertsteuersatz pauschalierender Landwirte, sonst Regelsteuersatz.
Quelle: Zeitreihenservice des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden